Art. 963 ZGB, Art. 961 ZGB, Art. 43 Abs. 3 SchlT ZGB; Voraussetzungen der Eintragung eines vor dem früheren kantonalen Recht vertraglich begründeten Wegrechts und Zuständigkeit für Schadenersatz nach Art. 955 ZGB. Für die definitive Eintragung ist grundsätzlich die Anmeldung des Eigentümers des belasteten Grundstücks erforderlich; der Berechtigte kann sie nicht ohne gesetzliche Grundlage, Urteil oder urteilsgleiche Urkunde verlangen. Art. 43 Abs. 3 SchlT ZGB erfasst nur in den massgebenden kantonalen öffentlichen Büchern eingetragene Rechte; eine blosse Eintragung im Hypothekenprotokoll genügt nicht. Die Aufsichtsbehörden sind weder zur Beurteilung des Fortbestands dinglicher Rechte noch zur Zusprechung von Schadenersatz aus Art. 955 ZGB zuständig; hierfür sind die ordentlichen Gerichte nach Art. 977 ZGB bzw. Art. 955 ZGB zuständig.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. gen zu beanspruchen; deren Vornahme die persönliche Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt. Das Zivilstands- amp Zürich hat es daher mit Recht abgelehnt, die Be- schwerdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten hatte. 50. Urteil der 11. Zivllabtellung vom 2. Oktober 1947 i. S. Lödemann gegen Justizkommission Schwyz. Grundbuch. Voraussetzungen der Eintragung eines unter dem frühem kanto- naJen Recht durch Vertrag begründeten Wegrechts (Art. 961, 963, 977 ZGB, Art. 43 Aha. 3SchlTZGB). Über Schadenersatzanspruche aus Art. 955 ZGB haben aus- schliesslich die ordentlichen Gerichte zu urteilen. Regiatre lancier. Conditions de l'inscription d'un droitde passage constitue en vertu d'un contrat passe sous l'empire du droit cantonal (art. 961, 963, 977 CC, art. 43 aI. 3 tit. final ce). Las tribunaux oI'dinaires sont seuls competents pour statuer BUr une demande de dommages-inMrets formee en vertu de l'art. 955 ce. . Regi8tro londiario. Presupposti dell'iScrizione d'un diritto di passo costituito in virtb. d'un contratto stipulato allorche era in vigore i1 diritto can- tonale (art. 961, 963, 977 ce, art. 43 cp. 3 dei titolo finale ce). Solo i tribtinaJi ordinaI'i sono competenti per pronunciarsi S11 una doma.nda di risa.rcimento dei danni fondata suU'art. 965 ce. A. -Am 28. Juni 1869 kam zwischen den Eigentümern der Liegenschaften oberer und mittlerer Rotschuo in Gersau eine Übereinkunft zustande, die u. a. bestimmte, die Eigentümer der Liegenschaft mittlerer Rotschuo seien berechtigt, von ihrem Hause über die Liegenschaft oberer Rotschuo zum ce obern Gädeli im mittleren Rotschuo zu gehen. Diese notariell gefertigte Überein- kunft wurde in das Hypothekenprotokoll eingetragen. Eine Eintragung des erwähnten Wegrechts in das kanto- nale Grundbuch, das auf den 1. Januar 1912 dem Haupt-
buch des eidgenössischen Grundbuchs gleichgestellt wurde, fand dagegen nie statt. B. -Im Januar 1947 stellte Adolf Lüdemann, dem die Liegenschaft mittlerer Rotschuo heute gehört, im Zusammenhang mit einer von ihm geplanten Parzel- lierung das Begehren, das Wegrecht zum obern Gädeli sei definitiv oder wenigstens vorläufig in das Grundbuch einzutragen. Da der Grundbuchführer sich weigerte, ohne Zustimmung der Eigentümer de, belasteten Grundstückes eine solche Eintragung vorzunehmen, führte Lüdemann Beschwerde. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 15. Februar 1947 abgewiesen, beantragt er mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerd6 an das Bundesgericht, das Grundbuchamt sei anzuweisen, das streitige Wegrecht von Amtes wegen in das Grundbuch einzutragen, eventuell in vorläufiger Weise nach Art. 961 ZGB, und der Kanton Schwyz sei grundsätzlich haftbar zu erklären für den Schaden, der ihm (dem Beschwerdeführer) aus der bishe- rigen Unterlassung dieser Eintragung erwachsen sei und weiter erwachsen könne. Das Grundbuchamt, die Vorinstanz und das Eidg. Justiz- und Pollzeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Der Beschwerdeführer behauptet freilich, das Grund- buchamt hätte das streitige Recht gemäss Art. 43 Abs. 3.des Schlusstitels des ZGB (SchlT) von Amtes wegen eintragen sollen. Diese Bestimmung, die die Eintragung der nach früherem kantonalem Recht in öffentlichen Bü- chern eingetragenen dinglichen Rechte in das eidgenös- sische Grundbuch anordnet, ist jedoch im vorliegenden Falle nicht anwendbar, weil in der Gemeinde Gersau das eidgenössische Grundbuch noch nicht eingeführt worden ist. Bei der erfolgten Glenchstellung des kantonalen mit dem eidgenössischen Grundbuch waren die bisher einge- tragenen dinglichen Rechte nicht in ein neues Buch ein- zutragen, sondern die bisherigen Eintragungen wurden durch jene Massnahme nur insofern betroffen, als sie. neue Wirkungen erhielten. Art. 43 Abs. 3 SohlT hülfe dem Beschwerdeführer im übrigen selbst dann nicht, wenn diese Vorschrift zur Anwendung käme. Unter den nach bisherigem Rechte in öffentlichen Büchern eingetragenen di:nglichen Rechten können nur Rechte verstanden werden, die in den zur Zeit der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs mlissgebenden kantonalen Büchern eingetragen sind. Die iiutssgebeIiäe Publizitätseinrichtung war aber im Kanton Schwyz nach der auf Auslegung kantonalen Rechts beruhehden Und daher für das Bundesgericht verbindlichen Auffassung der Vorinstanz schon beim Inkrafttreten des ZGB allein das Grundbuch. Das bloss im Hypotheken- protokoll eingetragene . Wegrecht gehört also nicht zu den nach bisherigem Recht in öffentlichen Büchern eingetragenen Rechten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SchlT. Will der Beschwerdeführer die definitive Eintragung des streitigen Wegrechts erreichen, und bewilligen die Eigentümer des belasteten Grundstücks diese nicht aus freien Stücken, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als vor dem gemäss Art. 977 ZGB zuständigen Richter den Nachweis zu führen, dass das Wegrecht heute noch bestehe, obwohl es aus dem Grundbuch nicht ersichtlich Post, Telegraph und Telephon. N0 111.
ist. Die Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, Streitig- keiten über den Bestand dinglicher Rechte zu beurteilen. 2. -Die Voraussetzungen für eine vorläufige Eintra- gung gemäss Art. 961 Ziff. 1 ZGB, wie der Beschwerde- führer sie eventuell-verlangt, sind ebenfalls nicht erfüllt, da weder die Einwilligung aller Beteiligten noch eine richterliche Anordnung vorliegt (Art. 961 Abs. 2 ZGB). 3. - Den Kanton schadenersatzpflichtig zu erklären, wären die Aufsichtsbehörden selbst dann nicht befugt, wenn die vom Beschwerdeführer verlangte Eintragung zu Unrecht unterblieben wäre. Zur Beurteilung von Schaden- ersatzansprüchen aus Art. 955 ZGB sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. m. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TEL:mPHONES 51. Auszug aus dem Urteil vom 10. Oktober 1947 i. S. Rahm gegen GeneraldIrektion der eidg. Post-, Telegrapheri.: Und TelephonverwaltUDg. Der Telephonteilnehmer darf ohne Zustimmung der Telegrapnen verwa.ftung mit ihren Leitungen oder Apparaten keine a.ndem verbinden (Art. 20 Abs. 2 des Telegmphen-und Telephonver .. kehrsgesetzes). Die Zustimmung ist auch erforderlich für me- chanische Vorrichtungen zur Befestigung des Telephonhörers sm Kopfe, welche bezwecken, dass beide Hände des Telepho- nierenden frei bleiben. D est interdit a. l'abonne de relier des fils ou des appareils a. ceux de l'administration des telephones sans l'autorisation de celle-ci (art. 20 . 2 de Ia. loi federale reglant 1 correspondance tel graphique et telephonique, du 14 octobre 1922). Cette auton- 22 AB 73 I -19'7