Art. 4 BV; Art. 172 and 173 SchKG: if the debtor timely filed a debt-repudiation action and the bankruptcy warning was issued on the basis of an incorrect certificate, the warning may be void. In such a situation the bankruptcy judge may not disregard the objection and declare bankruptcy; he must at least suspend the decision and refer the question of validity to the supervisory authority under Art. 173 SchKG. Failure to do so constitutes formal denial of justice. The debtor's omission to challenge the warning by complaint does not amount to waiver where the procedural record objectively shows continuing enforcement suspension.
3,52 Verwaltungs-und Disziplina.rreoht.
Kantons Zürich die Unverlierbarkeit anordnete. stand
den Vorfahren des Beschwerdeführers das Bürgerrecht im
Kanton Zürich nicht mehr zu, weshalb sich der Beschwer-
deitihrel'. was die Staatsangehörigkeit anbelangt, nicht auf
zürcherische Abstammung berufen kann. Das Departe-
ment hat unter dieSen Umständen die Anerkennung des
Beschwerdeführers
als Schweizerbürger mit Recht ab-
gelehnt.
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
3S4 Staa.tsrecht. des Gläubigers will diese Bescheinigung nicht selber dem Betreibungsamte vorgelegt haben, vielmehr habe dies seine Sekretärin versehentlich getan. Da indessen die Herrn Mattes mit Vollmacht zugestellte Konkurs- androhung nicht mit Beschwerde angefochten wurde, glaubte der Anwalt des Gläubigers gestützt darauf dann doch das Konkursbegehren stellen zu dürfen, zumal sich der Schuldner durch ständige Abwesenheit der Aufnahme eines Güterverzeichnisses entzogen habe. B. -Die an den Schuldner ergangene Vorladung zur Konkursverhandlung kam zurb. k mit dem Vermerk nicht abgeholt . Der Schuldner erschien auch nicht. Der Richter eröffnete am 9. August 1947 auf Grund von Zah- lungsbefehl und Konkursandrohung den Konkurs. O. -Die Berufung des SChuldners nach Art. 174 SchKG blieb erfolglos. Der Rekursrichter erklä.rtezwar die Einwendung der Ungültigkeit der Konkursandrohung nicht etwa als verspätet. Er fand jedoch, der 'Konkurs- richter könne die Gültigkeit der ihm vorgelegten Kon- kursandrohung nicht überprüfen ; diese wäre für ihn nach Art. 172 Ziff. 1 SchKG nur dann unbeachtlich, wenn sie von der Aufsichtsbehörde aufgehoben worden wäre; der vom Schuldner geleistete Nachweis der hängigen Aberken- nungsklage rechtfertige auch nicht die Aussetzung des Konkurserkenntnisses gemäss Art. 173 SchKG. Der Schuldner hätte sich mit einer Beschwerde gegen die Fortsetzung der Betreibung wehren müssen, wie denn Jreger, zu Art. 172 N. 2, bemerke: Auf den Weg der Beschwerde ist der Schuldner auch zu verweisen, wenn er geltend macht, dass die Konkursandrohung wegen Anstellung einer Aberkennungsklage ungültig sei . D. -Gegen diesen Entscheid vom 13. September 1947 richtet sich die vorliegende, auf Art. 4 BV gestützte staatsrechtliche Beschwerde des Schuldners. Dieser hält die Bestätigung der Konkurseröffnung trotz hängig ge- bliebener Aberkennungsklage als unhaltbar und will- kürlich. Rechtsgleiohheit (Reehtsverweigerung). N° S4. 3SS Der Gläubiger beantragt Abweisung der Beschwerde. Der Rekursrichter verweist auf die Begründung seines Entscheides. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Staatsreoht. einer Beschwerdeführung gegen die Konkursandrohung nicht aweinen Verzichtwillen des Schuldners geschlossen werden; vielmehr mnss diese Untätigkeit blosser Nach- lässigkeit zugeschrieben werden, während die aufrecht- erhaltene Aberkennungsklage den Willen, die Betreibung weiterhin zu hemmen, eindeutig zum Ausdruck bringt. Bei diesem wahren Stande des Verfahrens muss es bleiben. Dem Gläubiger kann nicht zugestanden werden, mit der durch eine falsche Bescheinigung erlangten Konkurs- androhung einen Vollstreckungstitel erlangt zu haben, vor dem die regelrecht erhobene Aberkennungsklage des Schuldners ihre betreibunQ"shemmende Wirkung verlieren müsste. Diese Erwägungen lassen die Konkursandrohung als nichtig erscheinen. Jedenfalls bestehen für die Annahme der Nichtigkeit so schwerwiegende Grfuide, dass der Richter nicht darüber hinwegschreiten durfte, sondern mindestens den Entscheid über das Konkursbegehren hätte aussetzen und die Frage nach der Gültigkeit der Konkursandrohung der Aufsichtsbehörde unterbreiten müssen, entsprechend Art. 173 SchKG. Das Gesetz will nicht, dass auf Grund einer nichtigen Konkursandrohung der Konkurs eröffnet werde. Nach Art. 172 Ziff., 1 SchKG ist das Konkursbegehren abzu- weisen, wenn die Konkursandrohung von der Aufsichts- behörde aufgehoben worden ist. Steht ein Nichtigkeits- grund in Frage, SQ muss darüber vor dem Entscheid über das Konkursbegehren Klarheit geschaffen werden. Bereits der allfällige Umstand, dass der Schuldner nicht der Konkursbetreibung unterliegt, stellt einen Nichtigkeits- grund dar. Deshalb eben schreibt Art. 173 SchKG .dem Konkursrichter vor, er habe solchenfalls seinen Entscheid auszusetzen und die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde, zu unterbreiten. Mindestens der gleiche Schutz muss dem Schuldner zuteil werden, wenn nicht nur die vom Betrei- bungsamt eingeschlagene Betreibungsart, sondern jede auf definitive Vollstreckung abzielende Fortsetzung der Reohtsgleiohheit (Reohtsverweigerung). N0 54.
Betreibung ausgeschlossen ist, wie eben bei fortdauernder Hemmung der' Betreibung durch einen vom Betreibungs- amt als gültig erachteten Rechtsvorschlag und gegebenen-:- faDs rechtzeitig angehobene und hängig gebliebene Ab- erkennungsklage (Art. 78 11. SchKG). Die vom Rekursrichter erwähnte Kommentarstelle kann dem nicht entgegengehalten werden. Sie lässt sich übrigens nach dem Zusammenhang sehr wohl dahin verstehen, dass nicht nur eine bereits hängige Beschwerde zu berücksichtigen, sondern dem Schuldner auch eine allenfalls erst noch (binnen kurzer Frist) zu führende Beschwerde -vor dem Entscheid über das Konkurs- begehren -zu ermöglichen sei. Indessen besteht kein Grund, den Schuldner auf den Beschwerdeweg zu verweisen, sofern er nicht etwa selbst diesen Weg einschlagen will. Vielmehr hat der Konkursrichter, wie es Art. 173 SchKG vorschreibt, von sich aus an die Aufsichtsbehörde zu gelangen. Ob er die vorliegende, nicht die Betreibungsart, sondern die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls betref- fende Einrede, wenigstens sofern sie als liquid erscheint, in eigner Zuständigkeit zu entscheiden befugt sei, mag dahingestellt bleiben. Demnac1 erkennt das B'Urulesgerickt : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Rekursrichters vom 13. September 1947 sowie das bei diesem angefochtene Konkurserkenntnis vom,9. August 1947 aufgehoben.