Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
mögen und beim Wehropfer, um das es sich hier handelt,
ist für Warenvorräte nach Art. 33 WStB entweder der
Retrag der Gestehungskosten oder der Marktwert mass-
gebend. Soweit Risiken der hier in Frage stehenden Art
in den am Stichtage geltenden Marktpreisen nicht bereits
zum Ausdruck kommen, können sie
fiir das Wehropfer
nicht, etwa
in Form einer Rückstellung , dennoch'
berücksichtigt werden. Hiefür lässt die gesetzliche Bewer-
tungsvorschrift keinen Raum.
Im vorliegenden Falle muss nach Erwägung 4: hievor
angenommen werden,
dass durch den vom Experten auf
Fr. 34,675.-berechneten Abzug vom Betrage der Ge-
stehungskosten das dem Gesetze entsprechende Ergebnis,
die Bewertung zum niedrigeren Marktwerte, erreicht ist.
Der von der Vorinstanz zugelassene weitere Abstrich
verstösst gegen Art.
33 WStB. Der Wert des Warenlagers
und damit des wehropferpflichtigen Vermögens der X
A;-G. ist daher um Fr. 26,500.-höher anzusetzen. (Im
gleichen Sinne : nicht veröffentlichte Urteile vom gleichen
Tage i.
S. Maitre et fils S. A., MetalIique S. A. und Piquerez
S.
A. betreffend Uhrenbranche. )
Demnach erkennt da8 Burulesgerickt :
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem
das wehropferpflichtige Vermögen der X A.-G. auf
. Fr. 417,738.-festgesetzt wird. Das weitergehende Begeh-
ren wird abgewiesen.
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 9.
TI. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION
DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
9. Urteil vom 21. März 1947 i. S. Schweizerische Bundesbahnen
gegen
Kanton Schwyz .
Befreiung OOß kantonalen Abgaben: 1. Der Anspruch kann beim
Bundesgericht direkt, ohne vorherige Erschöpfung des kanto
nalen Instanzenzuges, erhoben werden.
2. Die Lagerhäuser der SBB sind, jedenfalls soweit sie nicht für
bahnfremde Zwecke vermietet sind, von jeder Besteuerung
durch die Kantone und die Gemeinden befreit.
3. Die Befreiung gilt vom 1. Januar 1946 an. Die Rechtskraft
früher ergangener Steuerfestsetzungen kantonaler Behörden
kann ihr nicht entgegengehalten werden.
Exemption des contributiona oontonales: 1. La demande peut t tre
porMa
directement devant le Tribunal federal, meme si tous les
degres de juridietion cantonaux n'ont pas ete parcourus au
prealable.
2. Les entrepöts des CFF sont exempts de toute imposition ean-
tonale et eommunale, dans la mesure en tout cas on ils ne sont
pas donnas 8. baU pour des usages etrangers au trafie des ehe-
mins de fer.
3. L'exemption commence le ler janvier 1946. La force de chose
jugee de taxations eantonales anterieures ne saurait Ia tenir
en echec.
Esonero daUe comribuzioni cantonali: 1. La domanda. puo essere
presentata direttamente davanti al Tribunale federale, anche
se tutte le istaaize eantonali non sono state previamente adite
2. I magazzini delle SFF sono esonerati da ogni imposta eantonale
e eomunale nella misura in eui non sono dati in locazione a
utenti estranei al trafIlco ferroviario.
3. L'esonero eotnineia il primo di gennaio 1946. La forza di cosa
giudicaia. di antecedenti tassazioni eantonali non e opponibile
a un si:ffa.tto esonero.
A. -Die Schweizerischen Bundesbahnen hatten sich
bisher der Besteuerung ihrer
Lagerhäuser in Brunnen
(Gemeinde Ingenbohl) ohne Anerkennung einer
Rechts-
pflicht
unterzogen. Nachdem auf den 1. Januar 1946 das
neue Bundesbahngesetz, vom 23. Juni 1944, in Kraft
getreten war, erhoben sie Anspruch auf Herabsetzung des
im Kanton Schwyz steuerba.ren Vermögens um den
1/2
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
Steuerwert jener Lagerhäuser, von Fr. 918,800.-auf
Fr. 256,800.-, mit der Begründung, dass naoh Art. 6
tlieses Gesetzes die Lagerhauser ausdrüoklioh von jeder
Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit
seien.
Die Steuerkommission lehnte die Befreiung mit Ent-
scheid vom 24. Mai 1946 ab und bestätigte ihre Stellung-
nahme mit Einspraoheentsoheid vom 22. August 1946
B. -Die Sohweizerisohen Bundesbahnen haben diesen
Entscheid nicht weitergezogen, sondern wenden sich mit
Klagesohrift vom 23. September 1946 an das Bundesgericht
mit dem Begehren festzustellen, dass sie für ihre Lager-
häuser einsohliesslich Verwaltungsgebäude in der Ge.:
meinde Ingenbohl von jeder Besteuerung durch Kanton;
Bezirk und Gemeinde befreit seien und der KantonSchwyz
demzufolge diese Steuerbefreiung rüokwirkend auf da)!
- Januar 1946 zu anerkennen habe. Zur Begründung
wird im wesentlichen ausgeführt, die Klage werde erhoben
gemäss Art.18lit. a VDG. Nach Art. 6 des neuen Bundes-
bahngesetzes
seien die Nebenbetriebeder Bundesbahnen,
darunter Lagerhäuser, ausdrücklioh steuerfrei erklärt.
Der Entscheid der Steuerkommission vom 22. August
1946 sei bundesrechtswidrig.
a. -Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragt,
auf die Klage nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen
und die Klägerin zu verhalten, ihre -Lagerhäuser in Ingen
bohl nach der kantonalen Steuergesetzgebung voll oder
wenigstens für eine riohterlioh festzustellende Quote zu
versteuern .. Er führt zur Begründung im wesentliohen aus,
es bestehe
kein Grund, die im Jahre 1943 für die Veran-
lagungsperiode . von 6 Jahren getroffene und in Rechts-
kraft erwaohseneEinsohätzung vor Ablauf der Veran-
lagungsperiode aufzuheben. Die vom kantonalen Rechte
( 30, Abs. 2 sohwyz. ErwerbsStG) vorgesehenen Voraus;,.
setzungen . für eine ausserordentlicheSteuerveranlagung
(Vermögensvermehrung oder -verminderung) seien nicht
erfüllt, und das neue Bundesbahngesetz enthalte keine
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 9.
Bestimmung, wonach eine rechtskräftige kantonale Ein-
schätzung aufzuheben wäre. Zudem sei im Rahmen der
partiellen Steuerrevision das kantonale Verfahren nicht
a.bgeschlossen, da gegen den Einspra.cheentscheid der
Steuerkommission die Rekurskommission hätte angerufen
werden können.
Erst der kantonale Rekursentscheid
unterliege gerichtlicher Klage.
Ein Anspruch auf Steuerbefreiung bestehe, auch nach
dem neuen Bahngesetz, Art. 6, hier nicht. Die Klägerin
habe die bisherige Besteuerung unter dem alten Gesetz
im Prinzip nie angefochten, und Art. 6 des neuen Gesetzes
habe die bisherige Regelung eigentlich nur redaktionell
abgeändert, insofern nun ini Sinne der bisherigen Fra.xis
einige Objekte aufgezählt werden, die als Nebenbetriebe
der Bahn aufgefasst werden können. Es sei aber Wie
unter dem alten Gesetz daran festgehalten worden, dass
sich die Steuerbefreiung nicht auf die Liegenschaften
erstreckt, die keine notwendige Beziehung zum Bahn-
betrieb haben.
Eine notwendige Beziehung zwischen zwei Objekten sei
aber nur dann vorhanden, wenn das eine nicht ohne das
andere bestehen könne. Auch das neue Bundesbahngesetz
stelle keine. gesetzliche
Vermutung dafür auf, dass ein
Lagerhaus
der SBB eine notwendige Beziehung zum
Bahnbetrieb aufweise. Vielmehr sei die Beziehung in
jedem Falle nachzuweisen. Hier fehle nicht nur ein solcher
Nachweis,
sondern es stehe fest, dass die Lagerhäuser
in Brunnen zum Bahnbetrieb der Station Brunnen zum
grössten Teil keine und auf keinen Fall eine notwendige
Beziehung
aufweisen. Vielmehr seien sie, wie schon unter
der Gotthardbahngesellschaft (Urteil des Schiedsgerichtes
i. S. der Kantone Schwyz und Uri gegen die Gotthard-
bahiigesellschaft, vom 5. Oktober 1900) ein Nebengeschäft,
tiM eheiiSogut von privaten Lagerhausgeschä.ften über-
honu:n.eIi werden könnte. Die Klägerin gebe selbst zu,
die in den Lag"3rhausern Brunnen aufbewahrten
Güter nicht bahneigene Vorräte, sondern fremde Waren
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
seien. Die Lagerung -von Transportgütern durch die Bahn
selbst könne nur dann als wesentlich mit dem Bahnbetrieb
zusammenhängend betrachtet werden, wenn die Trans-
pOrtgüter am Orte der Lagerung zum Transport aufge-
geben,
dorthin transportiert oder dort umgelagert werden
müssten. Nur die kurzfristige Lagerung zwischen Aufgabe,
Abholung
und Bahntransport könne als bahnnotwendig
in Frage kommen. Sie treffe bei den in Brunnen gelagerten
Gütern nicht zu. In den Lagerhäusern in Brunnen würden
zu einem grossen Teil Güter gelagert, die überhaupt nie
mit der Bahn transportiert, sondern mit Motorfahrzeugen
zu-
und weggeführt würden. Die Klägerin betreibe also
ihre Lagerhäuser in Brunnen zu einem grossen, wahr-
scheinlich
zum überwiegenden Teil, als reines Nebenge-
schäft zu privaten, bahnfremden Erwerbszwecken. Die
Station Brunnen sei weder Verkehrsknotenpunkt, Waren-
umschlagsplatz, Zollstation, noch sonst ein Platz, an dem
Waren gelagert oder umgelagert werden müssten. Für
die lokalen Transport-und Bahnlagerungsbedürfnisse
bestehe
ein durchaus genügender Güterschuppen ; dieser
werde
vom Kanton selbstverständlich steuerfrei belassen.
Für den Lagerhausbetrieb rechtfertige sich die Steuer-
befreiung
nicht.
Das Bundesgericht hat die Klage geschützt
in Erwiigung :
- -Der Streit betrifft lie Frage, ob die in Art. 6
Bundesbahngesetz vorgesehene Befreiung
der Schweize-
rischen
Bundesbahnen von . mntonalen und Gemeinde-
steuern auf die Lagerhäuser der SBB in Brunnen anwend-
bar ist. Anstände über im. Bundesrecht vorgesehene
Befreiungen
von kantonalen Abgaben werden vom Bundes-
gericht als einziger Instanz im. direkten verwaltungsrecht-
lichen Prozess
beurteilt (Art. 111, lit. a OG). Das bedeutet,
dass der Richter nicht als Oberinstanz gegenüber Verfü-
gungen kantonaler Behörden angerufen wird, sondern dass
sich die Partei, die sich auf eine bundesrechtliche Befreiung
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 9. !J5
berufen will, unmittelbar an ihn wendet. Demgemäss
knüpft die Klage nicht an das kantonale Rekursverfahren
an ; sie kann ohne vorgängige Durchführung dieses Ver-
fahrens eingeleitet werden (BGE 67 I S. 49, Erw. 1, und
Zitate). Es ist daher unerheblich, dass die Klägerin davon
abgesehen hat, den Einspracheentscheid der Steuer-
kommission
an die kantonale Rekurskommission weiter-
zuziehen.
Ob sich ein Kanton, angesichtijl dieser Unanhängigkeit
des verwaltungsrechtlichen Prozesses von etwa voraus-
gegangenen
Entscheidungen kantonaler Behörden, über-
haupt auf Rechtskraft berufen kann, wenn einer Ein-
schätzung Bundesrechtswidrigkmt im Wege des direkten
verwaltungsrechtlichen Prozesses entgegengehalten wird,
kann dahingestellt bleiben. Hier war durch Erlass des
neuen Bundesbahngesetzes, soweit damit der bisherige
Rechtszustand abgeändert wurde, eine neue Rechtslage
geschaffen worden, die sich von gesetzeswegen auf früher
ergangene Entscheide auswirkt. Der Wille des Bundes-
gesetzgebers, entgegenstehende
Entscheide aufzuheben,
kommt zum Ausdruck in der Ordnung über das Inkraft-
treten (Art. 22, Abs. 1). Das Gesetz ist allgemein auf den
- Januar 1946 in Kraft gesetzt worden (BRB vom 1.
Oktober 1946, Ges. Sammlg. S. 792). Eine Ausnahme für
Steuerfestsetzungen, die auf 1946 und spätere Jahre über-
greifen, wurde dabei nicht gemacht. Vor allem ist keine
übergangsperiode im Hinblick auf kantonalrechtliche
Veranlagungsperioden vorgesehen. Einer ausdrücklichen
Besti.m.m.ung, dass rechtskräftige kantonale Einschätzun-
gen aufgehoben seien, bedurfte es neben der Inkraft-
setzung nicht.
- -Durch Art. 6 des neuen Bundesbahngesetzes ist
eindeutig klargestellt, dass Lagerhäuser zu den Hilfs-
und Nebenbetrieben . der SBB als Transportunternehmung
gehören, die von jeder Besteuerung durch die Kantone
und Gemeinden befreit sind. Dass es sich so verhält,
ergibt sich unzweifelhaft aus der parlamentarischen
96 ' Terwaltunga-und Disziplinarrecht,
Beratung des Gesetzes, wo die Wiinschbarkeit, die Lager-
häuser unter die Beispiele steuerfreier Nebenbetriebe
aufzunehmen,
speziell mit der bisherigen Besteuerung
der Lagerhäuser in Brunnen begründet wurde,. (Votum des
Kommissionsreferenten
in Nationalrat, Steno Bull. 1938
Nat. Rat S. 81.) Die Annahme des Beklagten, dass -
gemäss dem Zusatz über Liegenschaften, die keine not-
wendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben
-in jedem Falle noch untersucht werden müsste, ob
bei einem Lagerhaus eine solche Beziehung bestehe,
ist
unhaltbar.
Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine
allIällige Vermietung von Lagerräumen für bahnfremde
Zwecke
es rechtfertigen würde, von der in Art. 6 Aha. 1
vorgesehenen Befreiung
Ausnahmen zu machen, kann
dahingestellt bleiben, da in Brunnen keine Lagerräume
für bahnfremde Zwecke vermietet sind. Soweit .Mietver-
träge
bestehen, handelt es sich um Verträge mit Bahn-
kunden, und die Vermietung unterliegt, nach ausdrück-
licher Bestimmung in den dem Gericht vorliegenden Miet-
verträgen, den Vorschriften vom 1. Oktober 1945 über
die
Vermietung von Lagerplätzen auf Stationen ; danach
dürfeIl ..::.....,.. ausgenommen die Waren für den Lokalverkehr
iin. Umkreis von 15 km -auf dem gemieteten 'Platz
griiIldSätzlich
nur Güter gelagert werden, die mit der
Bahn eingetroffen sind und mit dieser abbefördert werden.
III. VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. 8 und 9. -Voir n
OS
8 et 9.
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGEBUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(miNI DE JUSTICE)
Vgl. Nr. 10 und 12. -Voir n
10 et 12.
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE
DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
10. Urten vom 2. Mal 1M' i; S; Genossenschaft Migros St. GaBen
gegen Rell16ibiifiSi'at des Kantons Thurgau.
An. 4 tmd 81 BV. Is es Zulässig, um dem Personal einen fre!en
HaJbtag zU verscliaffen, allen Spezereiläden und Kolon!aJ-
warenliandltitlgett
vorzuschreiben, ihre VerkauMokaJe a.m Mitt-
wochnachniittag zu schliessen ?
An. 4 et 8.1 Ost. Est-il admissible de prescrire ta fnrmeture, le
m rcredi apres-midi, de tous les ma.g8.s d.'6pieerie et de
denr6es coloniales afin da proeurer unedeIrli.jöüi'i16e de cong6
au personnel ?
Art. 4 e 81 OF. E ammissibile prescrivere,1a., clrlusura. di, tntte le
drogherie e dei negozi di derrate colomaJi nel .pomenno deI
mercoledl aJIo scopo di procura.re una mezza gIornata. di con-
gedo al personale.1
., AB 73 I -1947