Art. 1 OR, Art. 179 OR; private compensation trade with Italy; implied incorporation of mandatory public-law rules and limited defenses under an undertaking to perform a third party debt. The compulsory regulations issued by the competent Swiss authorities on private compensation transactions form part of the contractual content by tacit agreement of the participants. The Swiss importer and exporter are thereby bound by a contractual relationship of performance character: the importer must issue the payment order in favor of the Swiss exporter once the latter has performed, and may invoke only defenses arising from its own relationship with the promisee or from the underlying debt relation. Defenses derived solely from the relationship between the Swiss exporter and the foreign exporter are inadmissible, since the allocation of the foreign countervalue is a matter for the foreign parties and does not affect the Swiss performance obligation (consid. 2-4).
1'10
dass die in diesem Schreiben enthaltene Mitteilung gemäss der 'Überschrift An die Erbengemeinschaft Glanzmann an sämtliche BeJ4agte gerichtet, für sie' alle bnt gewesen sei. Die Ausübungserklärung der Klägerin muss aber als sämtlichen Bekla.gten zugegangen gelten, auch wenn die Empfänger der erwähnten Schreiben den übrigen Beklagten davon keine Kenntnis gaben. r streitige Miteigentumsanteilgehört den Beklagten als Gliedern einer Erbengemeinschaft. Wer einer Erbengemeinschaft eine Erklärung abzugeben hat, kann das mit Wirkung für alle gegenüber einem einzelnen Miterben tun, solange ihm wenigstens nicht bekannt ist, dass eine bestimmte Person mit der Vertretung der Erben oder der Verwaltung der Erbschaft betraut ist (vgl. Art. 65 Abs. 3 SchKG). Auf jeden Fall gilt dies für Erklärungen. die der Regel nach nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis die Namen und Adressen aller Er:OOn bekannt Sind, wie umgekehrt der einzelne Miterbe befugt ist, als Ver- treter der Erbengemeinschaft zu handeln und namentlich auoh in ihrem Namen zu klagen, wo es darum geht, eine ihr laufende kurze Frist zu wahren oder sonstwie drohenden Schaden durch rasches Handeln von ihr abzuwenden (BGE 58 II 195 ff.). Eine solohe. Erklärung steht hier in Frage. Die Mitteilung an die Erst-, Dritt-und Viert- beklagte wirkte also auch für den Zweitbekla.gten. Die Vorinstanz findet im übrigen IQit Recht, dass es den Beklagten, die die Klägerin pflichtwidrig nioht vom Verkaufe in Kenntnis gesetzt hatten, schlecht anstehe, sich darüber zu beschweren, dass die Klägerin ihnen die Ausübungserklärung nicht gehörig mitgeteilt habe. Das :Vorkauf8l'OOhtist demnach fristgemäss und in :richtiger Weise ausgeübt worden. 6. -Wie schon in BGE 42 II 35 E. 5 ausgesprochen, macht die nachträgliche Aufhebung des Kaufvertrages mit dem Dritten die Erklärung des Vorkaufsbereohtigten, dass er sein Recht ausübe, nicht unwirksam. Dieser Grundsatz gilt ,auch dann, wenn jener Vertrag gemäss BMB der
1'71 behördlichen Genehmigung bedurfte. Die Erwägungen, aUf denen er beruht, treffen auch in diesem F8lIe zu. Der Aufhebungsvertrag vom 21. September 1946 ist also für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutungslos. 7. -Die Beklagten sind nach alledem verpflichtet, ihren Viteigentumsanteil gemäss den Bestimmungen des Kaufvertrages mit Tanner auf die Klägerin zu übertragen, sofern die zuständige Behörde diese 'Übertragung geneh- migt. Diese Genehmigung hat schon die Vorinstanz vor- behalten, indem sie erklärte, der mit Tauner vereinbarte VOl"behalt der regierungsrätliohen Genehmigung wirke auch gegenüber der Klägerin. Demnach erkennt das BurulesgerWht : Die Berufung wird abgewiesen und das -Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzem vom 23. April 1947 bestätigt. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 2t. urteß der J. Zivilabteilunu vom 4. November 1947 i. S. Witwe Aldo Bertozzl gegen Karrer : CIe. A.-G. pritJateB Kngeackäft im Verkekr 11", Italien. Tat-t.md Recht8frage bei der Ermittlung des Vertra.gswillens (Erw. 2). Die von den zuständigen schweizerischep Behörden erlassenen öfJenIl Vor8C1l4iften gelteli zwingendaJs still- schweigend vereinbarter VmragsinhaU (Erw. 3). AUf Grund dieser Vorschriften besteht zwischen dem schweize- rischen Importeur und dem schweizerischen Exporteur ein als Erj6Jlung81J(W8pf'eCMn zu qualifizierendes Vertragsverhältnis. in dessen Rahmen Einreden aus dem Verhältnis zwischen dem italienischen und dem schweizerischen ExpOrteur nicht zulässig sind. (Erw. 4). de compemation privee dans Ze commerce av6C l'Italie. Patt et Moit da.ns la. recherche de 1a volonte eontra.ctuelle (consid. 2). LesntWn8 de Moit public emctees par les autorites suisses
mpeten doivent tre' considerOOs comme faisant; pa4'Iie. intBgrante . du e vnrt.u l'un clause.tacite (consi . 3). Sm Ja base de c prescnptlOns, il eXlSte entre l'importate1ir' et: J'exportateur suisses u,n. lien contractnel ayant 1e . caraO , d' e prome88t; d' et qui, connne telle, ne pennet ' s.1 unportateur suisse d'elever des exceptions tirees deS teIatioIiS' entre l'exportateur italienet l'exportateur suisse (consid. 4). Oper 'rJi comp6fl8az pri,vata nel commeroW con Ntalia. Questioni d tatto e que8tiOni di di,ri,tto neUo stabilire qua.Je e Ja volonts. d.ell parti connra.enti (consid; 2). .... . Le . 'n.0'I'm6 di' diritto pubblwo ema.na.te daUe competenti auOOrit8. SVlZze de.bbono considerarsi come parte integra.nte deI con- tratoo m Ylrtu d'una. c1a. Jatacita.(consid. 3). Sulla.. di qunte norme, eslSte tra. l'unportatore e l'esporta,tOre SVlZzerl . : .VlDC?lo contrattua.Je ehe ha il camttere, .d'una. promeaaa !l tl8tlOUZf..one e ehe,' come .tal , non cnnsente all'iniJildr- taOOre sVlZzero dl soUeva.re eccezlOUl a motlvo delle relazlOni tra l'esportatore italiano e quello svizzero (consid. 4). A. -In zahlreichen Staaten ist aus devinenpolitischen Gründen durch öfIentlichrechtliche Vorschriften die Frei- heit zum Abschluss von Handelsgeschäften mit dem: Ausland aufgehoben oder doch erheblich eingeschrähkt worden. Insbesondere darf in vielen Staaten nur beim Vorhandensein genügender Devisen Ware aus dem Aus- land importiert werden. Damit die Möglichkeit der Durch- führung eines Importgeschä:ftes nicht vom mehr oder weniger zufalligen. Vorhandensein genügender Devisen abhängig ist, hat sich im zwischenstaatlichen Wirtschafts- verkehr der Abschluss sogenannter privater Kompensa- tionsgeschäfte herausgebildet. Diese spielen auch dort eine grosse Rolle, wo eine Ordnung des Zahlungsverkehrs zwar zwischenstaatlich vereinbart wurde, aber wegen Kursschwierigkeiten . oder aus andem Gründen nicht fuIik tloniert, so 48s' tatsächlich nur noch das VerbOt der Leistung von Zahlungen ,in das Ausland. besteht.' Dies' ist z. B. der Fall im Verhältnis zwischen der Sch,veiZ d Italien. Diese privaten Kompensationsgeschäfte chara.kteriSieren sich dadurch, dass die aus zwei zweiseitigen intern.a.tiorutlen Rechtsgeschäften entstehenden GeldforderungönimWege der' EinZelvenhnungz1ir Tilgung' gelangen. Vöm .; setzung für -ein solches KCMIlpensationsgeschäft ist somit:, ObligatioDeJl'1'echt. ,29. .173 dass dem Importgeschäft ein Gegengeschäft . gegenüber- tlteht, durch das für den gleichen ra'g. W 'nach de Lande; aus dem die Importware staliImt, exportiert wird. Die meisten 'Staaten dulden. solche .. KqInnnsati()1lSge:' schifte nicht nur,. sondemsie -anerkennen sie Vielmehr auSdrücklich dadUrch, d sie . W'Üf'be timmte V9r schriften enlasnn. So hat a.uch die '8chwenfÜl" den Verkehr lDit Italien solche Vorschriften aufgestellt, nämlich' die von der HandelsabteiIungdes eidgenössischen' Volks- ()haftsdepartements am 20 .. November .1945 erlas- senen Allgemeinen Bedingungen für dje Durc:tnührung v()n privaten Kompensationsgeschäften mit Italien . Die- sen ist. zu entnehmen :
Für die Bezahlung der schweizerischen KOJn lßIisa.tionsge liefertmgsteht der Betrag zur Verfügung, de,r siCh aus den Ein- zahlUngen auf das Pendenzenkonto (Clea.r Italien) der schni zerischen Verrechnungsstelle bei der Schweizerischen Na.tional- bank ergibt. . 3. Mit der zahlungstechnischen Abwicklung der Komperisa- tionsnhäfte ist .die schweizerisc.he Verrechnungsstelle betraut. 4. Die Einfuhr der italienischen . Kompensa.tipnsware n hat in der 'Regelder schweizerischen Gegenlieferung vpranzugehen. q .. Der Gegenwert der itaJielnschen Lieferungen. zu den. von del zuständigen schweizerischen Stelle festgesetzten PreJSen, fmnkQ Schweizergrenze unverzollt, muss vollmitentsprechen Jen Lieferungen schweizerischer Erzeugnisse, enalls franko GreIlZ6 titiverzoUt; kompensiert werden. Irgendwelche Zahlungen ausser- b lb der Kompensation, wie z. B. dir1lne oder indirekte Zahlungen Qder Vergütungen oder Gutschriften in Franken Qder andern treien Devisen oder in Lire, sind nicht geStattet'. bie. schweizerische Yerrechnmtgsstelle ihrerseits hat die folgenden Weisungen erlassen (Form'Qlar . 73) : i. -Der Gegenwert der aus Italien enUführend a.rell ist im voraus auf das Pendenzenkonto bel der SchweIzerischen Natjnbank in Zürioh einzubezahlen. 2. - . .. 3. -...
Obligationenreoht. N° 29. . 4. -AUBZahlungenaus diesem Pendenzenkonto werden duroh die .Verrec1mungastelle' erst vorgenommen, wenn die folgenden Bedingungen eriüI1t sind: al Die scnweizenhe GegenIieferung muss effektiv nach Italien ausgeführt sem (der Nachweis erfolgt durch die zollamtlich ab2estempelte Ausfuhrdekla.ra.tion). . 11) NB Kompensa.tionswert der schweizerischen Gegenlieferung gilt der vom ursprünglichen schweizerischen Lieferanten der Ware geforderte Bet . zuZüglich eventuelle Transportspesen bis zur Schweizerisch.italienischen Grenze. Jede Auszahlung ab Pendenzenkonto hat der Importeur der lt;a.beruschen Ware entsprechenden Auftrag zu erteilen. B. -Am 14. März 1946 erteilte die Handelsabteilung des' EVD der Beklagten, Firma Wwe. Aldo Bertozzi, Südfrüchte en gros, Zürich, die Bewilligung zur Durch- führung eines privaten Kompensationsgeschäftes nach Massgabe der von der Handelsabteilung aufgestellten Bedingungen und der der Beklagten am 20. März 1946 zugestellten Weisungen der Verrechnungsstelle. Danach war die Beklagte ermächtigt, für Fr. 280,000.-, Mandeln, Haselnüsse, Zitronen und Orangen aus Italien einzuführen. Dafür sollte die Klägerin, Firma Karrer Oie A.-G., St. Gallen, Hadern im gleichen Werte nach Italien aus- führen. Die italienische Ware war von Attilio Zennaro in Ponte-Chiasso zu liefern, die schweizerische Ware sollte der G.m.b.H. Svit in Ponte-Ohiasso zukommen. Die Klägerin lieferte Hadern im Fakturabetrag von Fr. 272,000.-. Die Beklagte ihrerseits erhielt aus Italien Südfrüchte im Werte von Fr. 192,125.10 und zahlte diesen Betrag sukzessive auf das Pendenzenkonto ein. Auszahlungsaufträge erteilte sie dann aber lediglich für Fr. 168,808.45, während sie für den Restbetrag von Fr. 23,316.65 die Erteilung des Auszahlungsauftrages ver- weigerte mit der Begründung, ihr Lieferant Zennaro habe ihr dies verboten, weil die Klägerin einer ihm gegenüber eingegangenen Zahlungsverpflichtung nicht nachgekom- men sei. O. -Mit der vorliegenden Klage belangt die Klägerin die Beklagte auf Erteilung des Auszahlungsauftrages auch für die Fr. 23,316.65 ... Obligationenrecht. N0 9 . in Die :Beklagte beantragte Abweisung der Klage, weil es an einem Schuldverhältnis zwischen ihr und der Klägerin fehle. Einen Auszahlungsauftrag können sie nur mit Ermächtigung ihres Ka.ufpreisgläubigers erteilen; ob dieser zur Verweigerung derselben befugt sei, berühre sie nicht ... D. -Das Handelsgericht Zürich hat mit Urtieil vom 19. März 1947 die :Beklagte zur Erteilung des Auftrages auf Auszahlung der Fr. 23,316.65 an die Klägerin, sowie zur Bezahlung von 5 % Zins von diesem Betrag seit 15. Mai 1946 verpflichtet. E. -Gegen das Urteil des Handelsgerichtes hat ,die :Beklagte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage. Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und :Bestätigung des angefochtenen Entschnides an. Das Bundesgericht zieht in; E1"/JJäg1J'fI,g : 2. -Was Vertragspa.rteien miteinander vereinbaren wollten, ist an sich eine tatbeständliche Frage und daher der "Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen. Dieses hat, zumal bei stillschweigenden VertragsschlÜ8sen, in der Regel nur.zu prüfen, ob der gegenseitige überein- stimmende Wille in einer Art und Weise geäussertworden ist, die nach der dem Art. 1 OB zu Grunde liegenden Vertrauenstheorie zu einem Vertragsschluss 'zu führen vermochte. In Fällen wie dem vorliegenden geht dagegen die "Oberprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes weiter und beschlägt auch den Inhalt dessen, was vereinbart worden ist. Denn dieser hängt ab von der Auslegung der zwingen- den Normen, denen sich die Parteien durch den Eintritt in ein Kompensationsgeschäft zwangsläufig unterstellt haben. Diese Auslegung aber ist unzweifelhaft Rechtstätigkeit. 3. -Bei der Auslegung dieser Normen ist davon aus- zugehen, dass durch die von der Handelsabteilung und der Verrechnungsstelle aufgestellten Bestimmungen über die Abwicklung privater Kompensationsgeschäfte zlrisOhen
r hweiz und IWien die oblintorische ,1tijtwirkung ijftentlicher Inatanzen, niimlich eben der beiden gennnten Alntsstellen, voxge ehen ist. Im ,ZllA8.mmeng damit :Wird eine EiDZ8;hlnngspflicht desschnhenImpot teurs bei. der scl1wenrischen Ven-echnungsstellea113 gesprochen, und weiter werden die Voraussetzungen: gt gelegt"unter denen das eingezahlte Geld .an einen Dritten weitergeleitet werc;lendarf und ,muss. Bei en. diesen Normen hat man es, gleich wie bei den Clearings-. und ZahlungSabkommen (BGE 67 II 229), mit öffentliohem Recht zu tun. Wer nun an einem Kompenea.tionsgeschäftteiJnimmt, muss sich ohne weiteres bewusstsein,. dass jedenfalls der Hauptinhalt der Beziehungen zwischen den einzelnen Pa.rtnern. ,indem Sinn, zwingend vorgesehen ist, dass' die durch die öffentlichrechtlichenNormen getronne' Ord- nung als Vertragsinhalt zu gelten hat. Es muss deshalb das Vorliegen einer entsprechenden" stillschweigenden Parteivereinbarung ,angenommen werden. Anders liesse sich 'der durch die Bestimmungen über das private Kom pensationsgeschäft verfolgte Zweck gar nicht erreichen. Der .. Einwand der Beklagten, die Annahme eines zwangs UtufigenVertragsWillens sei in. sich widerspruchsvoll, i t unbegründet. Ein solcher liegt vor, beim Abschluss jedes privatrechtlichen Vertrages, bei dem sich die ung der eiDen Partei.nach einem öffentlichrechtIichfestgeIegten Tarif,best :nmt, wie ,z. B. beim Vertrag, mit einem Tf,l.xa- mete:rnnternehmen und dergl. t Fragt sich nun, welches der In4aIt dieser Ordnung Bti ißt mit der Vorinstanz zunächst einmal apzunehmen, .dieBeklagte durch die Obetnahtneder Verpflichtung zur' hlung des Gegenwertes, derWarenliefe Jn die.: Jnchweiz auf das Pendenzenkonto imV!Ilf8tlg ihrer Schuld ,a dem bnportgeschäftauch gegel)ij.bet d m schiW cheri. Exporteur eine Verpflichtung eingegangf'n ., Denn es klar, da,ss. dieser seine Lieferung nurint lfi.nl)liclr ,auf. die MögliQhkeit,sich aus dieser hlung Obligatiopenrecht. N° ;!l .
be7Ahlt , Dlß,.Qhen zu,können, vorgenonunnn hat. Anderseits m BIS aber auch, wiederum in 'Übereinstimmung mit der Vo . angenommen werden, die Verpflichtung des s.chneizerischen Exporteurs zur Ausfuhr der schweize- risQhen Ware' ei in dem Sinne auch dem schweizerischen Impmieur" gegenüber abgegeben worden, d , .dieser daxrrlt )labe rechnen dürfen, sein ausländischer Lieferant wettle ;sich für. die Forderung aus dem Exportg6f:l chäft nach der Schweiz auf Grund der Schuld d6 it lienischen Importeurs Deckung verschaffen können .Ji4ndlichnt der Vorinstanz auch darin beizupflichten,dass der, schweize- rnche Exporteur, der seiner Pflicht zur Ausfuhr nach- gekQnunen ist, auf Grund des zwischen. ihm und .ilem schw.eizerischen Importeur ,bestehenden' Vertragsverhält. nisses die Erteilung des Auszahlungsp.uftrages fow:ern kann lllld der schweizerische: Importeur zur Erteilling dieses Auftrages verpflichtet ist,' soweit er tatsächlich dem itaIienischenExporteur aus dem Ka:ufg( .Chäff; etwas schuldet, also insbesondere nicht wegen Mängeln der ihm gelieferten Ware einen Preisminderungsanspruch gegen über:, seinem Lieferanten hat. Ohne gegenseitige, Ver pflichtungen dieser Art ist das, private Kompepsationt! gesnhäft. das gegenwärtig im schweizerisch-italienischen Handelsverkehr eine ülj(uTagende Rolle spielt, schlechter- , ,ncht denkbar. Ünd6.i1lbar ist es aber auch, dass mit dieser Art von GeSbIill.t äfi,bschliissen vertraute Kauf- lnte, wie gerade die hetiii.gen' Parteien,' sich über diese gegenSeitigen Verpflichtungen nicht im Klaren gewesen wäre:n. Ob die Verpflichtung des schweizemt:dinh Iinporteurs zur Ert.eilung dns Auftrages zur Ausühlting an den schw.:eizerischeii E:itporteur, mit deren Empfang die Schuld des; italienischen Importeurs diesem gegenüber getilgt wirfl, als Schuldübernahme im Sinne vofi,Art. 17.5 ff .. OB zu betrachten sei, kann dahingestellt bleihE!th Auf lle Fälle muss darinmindestent! ein Erfüllungsverspte()hen Elrblißkt werden, d. h. das von. jemand einem.andem
Obligationenreoht. N° 29. abgegebene Versprechen, die diesem gegenüber einem Dritten zustehende Forderung zu erfüllen. Bei einem snlchen Erfüllungsversprechen kann aber, gleich wie bei der Schuldübernahme (Art. 179 OR), der Schuldner neben den ihm persönlich gegen den Gläubiger zustehen- den Einreden nur diejenigen aus dem Urschuldverhiltnis erheben. In den Gesetzbüchern, welche das Erfüllungs- versprechen ordnen, wie namentlioh im österreichisohen BGB, 1406 f., wird dies ausdrücklioh gesagt. Da es sich indessen ohne weiteres aus dem Wesen des Erfüllungs- versprechens ergibt; gilt es' auch dort, wo das Gesetz, wie gerade im schweizerischen Reoht, darüber keine besonderen Normen enthält. Im vorliegenden Falle werden nun von der Beklagten weder Einreden aus dem Schuld- verhältnis zwischen ihr 'und -der Klägerin erhoben, noch macht sie Reduktion ihrer Kaufpreissohuld wegen Mängeln der erhaltenen Ware geltend, noch beruft sie sich endlich auf Einreden aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin und dem italienischen Importeur, wie z. B. auf Nicht- empfang oder l Iangelhaftigkeit der von der Klägerin zu liefernden Ware. Die Beklagte erhebt vielmehr aussohliess- lich Einreden aus einem angeblichen Schuldverhältnis zwischen den beiden Exporteuren. Sie behauptet nämlich, die Klägerin habe sich i der Bestimmung des in Italien vom italienischen Importeur an den italienischen Expor- teur zu zahlenden Lirebetrages mitverpflichtet und diese Verpflichtung dann nicht gehalten. Für Einwände aus dem Verhältnis zwischen den Exporteuren ist aber im Rahmen des von der Beklagten der Klägerin abgegebenen Erfüllungsversprechens kein Raum. Nun geht es allerdings bei der Frage, wem die Einzah- lung auf dem Pendenzenkonto zukomme, letzten Endes um die Verwendung der Kaufpreisforderung des -italie- nischen Exporteurs, an der dieser grundsätzlich ein legi- times Interesse hat. Es wäre indessen verfehlt, daraus folgern zu wollen, man habe es darum mit einem Erfül- lungsversprechen besonderer Art zu tun, das nur -.. im Obligationenreoht. N0 29. 1'19 Rahmen des gesamten Kompensationsverhältnisses gewür- digt werden dürfe, und deshalb sei der Kreis der Einreden des Promittentenbeim Erl"üllungsversprechen dahin zu erweitern, dass auch die Einwendungen des italienischen Exporteurs zu hören seien, soweit sie sich auf die Ab- wicklung des Kompensationsgeschäfts beziehen. Diese Argumentation träfe nur zu, wenn die Abwicklung des privaten Kompensationsgeschäfts ohne eine solche Inter- ventionsmöglichkeit des italienischen Exporteurs gar nicht denkbar wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die massgebenden schweizerischen öffentlichrechtlichen Nor- men beruhen gegenteils auf der Annahme, dass durch den Austausch von Ware gegen Ware von Land zu Land die Ansprüche aller Beteiligten erledigt sein sollen. Die Schweiz geht mit andern Worten von der Voraussetzung aus, dass der obligatorisch geforderten Gleichbewertung der gegenseitig auszutauschenden Waren eines bestimmten EinzeIgeschäftes, die in der Schweiz in einem überein- stimmenden Frankenbetrag zum Ausdruck kommen muss, eine Abrede der italienischen Partner über die Umrechnung in Lire zur Bestimmung. der Schuld des italienischen Importeurs gegenüber dem italienischen Exporteur parallel gehe. Ist letzteres nicht der Fall, so ist es ausschliesslich Sache der italienischen Partner, sich. deswegen ausein- anderzusetzen. Zwischenstaatlich gibt es nichts mehr zu ordnen, weil nach schweizerischer Auffassung jedes Land Ware im gleichen Wert erhalten hat. Es besteht somit keine Möglichkeit zur Zulassung von Einreden des ita- lienischen Exporteurs, die sich auf die Höhe der ihm zustehenden Gegenleistung in Lire beziehen. Damit er- übrigt sich eine Prüfung der von der Beklagten erhobenen Einrede. Es gellÜgt die Feststellung, dass sie zu deren Erhebung nicht befugt ist. Bei dieser Betrachtungsweise läuft der schweizerische Importeur wenigstens in der Schweiz keine Gefahr, dem italienischen Exporteur gegenüber haftbar erklärt zu werden, weil er sich der Auszahlung an. den schweizeri-
s.,hfm E;xponUl." .nicht widnrsetzt, ha . :Denknr wä dagegen eine Verurteilung in Italien mit praktisch auf dieses ,Landbesclnänkter. Vollstreckungsmöglichkeit. Will der, schweizerische-Importeur ein solches Risiko cht auf sich nehmen, so muss er sich dagegen durch entsprechende Abreden mit dem italienischen Exporteur schützen. j)emnach ,erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und d Urteil des Handelsgerichts. Zürich vom 19. März 1947 wird,bestätigt. 30. Exuait de I'auetde la Ie Cour civile du.17 septembre 1947 dans la,cause An Printemps S. A. contre Nouveantes S. A. , Bon Geme . Action Im radiation d'uneraiBon de eommerc6 ou partiede etUe-ei. Cont:r6le par les autorites preposOO,s au registre du commerce et 'action en justice de a personne 16s6e ou menac6e. , Rapports entrel'action fond6e sur les prescriptions 'relatives a.u ,registre du commerce (art. 956 a1. 2 CO) e.t les 8CtioDS t d'une violation de 1a loi sur la concurrence deloyale (art. 1 et'2 LCD), Klage auf LÖ8ehung einer Firmabezeiehnung oder eine8 Teils einer 8okhen; Überprüfung durch die Handelsregisterbehörden und gerichtliche Klage des durch die Firma in seinen Rechten Verletzten oder Bedrohten. Verhältnis der ;Klage auf Grund der Handelsregistervorschriften, (Art. 956 Abs. 2 OR) zu den Klagen wegen unlauteren Wett- bewerbs '(Art. 1 und 2 UWG). Azione di cancellaa:ione d'una ditta 0 d'una parte di e8Ba. Sinda.cato da. parte delle autoritA preposte 801 registro ,di commercio e azione giudiziale promossa da. chi e leso 0 minacciato. Relazioni tra l'azione basata. sulle norme in materia di registro di mmercio (art, 956 cp 2 CO) e le azioni per vionzione della legge sulla concon'enza. slea.le (art 1 e 2 LCS). 2. -La Cour de justice s'est fond6Elsur les art. 944 CO et 44 al. 1 OBC pour ordonner la radiation au, registre d;u commerce de J' djQnction Grands magasins fondes par u Prilltemps Paris ! ,qne lad6fenderesse Au Prip.- tempslJS. A. avait a,pportee a sa raison de commerce et Obligationenrecht . N° 30. 181: fait inscrire le 7 septembre 1945', L'art. 944 al. 1 CO exige notamment que la raison de commerce ( soit con J forme a. la verite et ( ne puisse indnire enerreur . D'apresTart. 44 aLl OBC, la raison ne ddit pas contenir de designation setvant nniquement de reclame Il appartient'enpremiere ligne a l'autorite administra- tive preposee an registre du commerce d'assurer, lors de l'inscription d'nne raison nonvelle, le respect de pres- criptions qui sont inspirees par le sonci de l'interet pnblic (BO 56 I 360). Mais, independamment du contröle admi- nistratif, le titulaire d'nne raison de commerce reguliere- ment inscrite (BO 66 II 265) ale droit d'attaquer devant le jnge une inscription qui contrevient a la loi ou a ror donnance, a condition qn'il soit dans le cas d'etre lests par cette inscription. L'art 956 al. 2 CO dispose en effet qne celui qui snbit nn prejudice du fait de l'usage indu d'une raison de commerce peut demander au juga d'y mettreoo . L' usage indu vise non seulement l'USU:r pation d'nne raison da commerce existante ort l'emploi d'nne raison qui ne se distingne pas suffisamment d'nne raison anterienrement inscrite, mais tonte violation des regles sur la, formation .. des raisons de commnrce, et par exemple l'emploi de designations inexactes (BO 40 II 130/131 cons. 3). Par ailleurs, l'nsage d'une raison de commerce, meme legitime d'apree les regles sm le registre du commerce, pent constitner un acte de concurrence deloyab1e, au sens de la loi federMe du30 septe1nbre 1943 qui reprime ( tout abua de la concurrence economique result.ant d'une tromperie ou d'un autre procede contraire aux regles de la bonne foi: (art. l er a1. 1 LCD). Le concurrent qui, de ce fait, est atteint OU menace dans sesinterets materiels peut exercer les actions prevues par l'art. 2 LCD, notam- ment l'action en cessation de l'acte de concurrence deloyale et l'action en suppression de l'etat de fait qui en resuIte. ('Je8 actions appartiennent au concurren1i en sus de celle dont il dispose en vertu de l'a . 956 a1. 2 CO, ( ()mme