geben konnte, muss der Beklagte, wenn er die Erbschaft
schon herausgeben muss, als bösgläubiger Besitzer gelten
(Art. 599 und 940 ZGB).
Dem11,(J,Ch erkennt das Bundesgericht:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
o. Urteil der 11. ZivilabteiIung vom 1. April 1947 i. S. Ludin
gegen Ludin und Konsorten.
Erbteilung betreffend landwirtschaftliche Grundstücke (landwir -
8chaftliche Gewerbe). Art. 617 I und 620 ZGB alter FaSsung
schliessen abweichende Vereinbarungen nicht aus. Wie ist es
nach dem neuen Art. 620 (Art. 94 des Entschuldungsgesetzes
vom 12. Dezember 1940) ?
Massnahmen gegen .die Bodenspekulation (BRB vom 19. Januar
1940/7. November 1941): Hat der Übernehmer eines landwirt-
schaftlichen Grundstücks einem konkurrierenden Miterben für
dessen Zustimmung und Verzicht eine Vergütung versprochen,
so fällt diese Vereinbarung nicht unter die Genehmigungspflicht
und stellt auch keine verpönte Nebenabrede dar (Art. 6 ff.,
42 BRB).
Partage BUC00880ral d'immeubles ruraux. Les art. 617 al. 2 et 620
ancien CC n'excluent pas les conventions contraires. Qu'en
est-i! de l'art. 620 nouveau (art. 94 de la loi sur le desendette-
ment deS domaines agricoles) ?
Mesures contre la apeculatian BUr les terres (ACF du 19 janvier
1940/7 novembre 1941). La promesse de prestations faite par
l'acquereur d'un immeuble agricole a un autre heritier compe-
titeur pour obtenir son consentement et Ba renonciation n'est
pas sujette a ratification et ne constitue pa."I non plus une con-
vention accessoire prohiMe (art. 6 et ss, 42 ACF).
Divi8ione BUCces80ria di tondi rurali. Gli art. 617 cp. 2 e 620 deI
vecchio CC non escludono patti contfari. Quid dei nuovo art.
620 CC (art. 94 della legge federale sullo sdebitamento di
poderi agricoli) ?
Miaure contra le 8peculazioni tondiarie (DCF 19 gennaio 1940/
7 novembre 1941). La promessa fatta dal compratore d'un
fondo agricolo ad un altro erede per ottenere il suo consenso e
Ja sua rinuncia non soggiace a ratifica e non e una convenzione
a.ccessoria vietata (art. 6 e seg., 42 DCF).
A. -Der am 26. September 1944 ohne Nachkommen
verstorbene
Ernst Ludin-Steiner hinterliess als Erben
seine Witwe und seine Geschwister (fünt: Schwestern und
zwei Brüder). In seiner Erbschaft befanden sich zwei
Liegenschaften, die eine
mit einer Katasterschätzung von
Fr. 94,500.-, die andere mit einer solchen von Fr. 13,400.-.
Die Witwe wurde ausgekauft. Über die Zuteilung der Lie-
genschaften schlossen die andern Erben am 20. Februar
1945 einen Vertrag, wonach die grössere Liegenschaft an
den Bruder Leonhard fiel und ihm zu Fr. 100,730.-ange-
rechnet wurde, die kleinere
an die Schwester Frau Agatha
Gassmann-Ludin, zum Anrechnungswerte von Fr. 14,270.-.
Vorbehalten wurde die Genehmigung des Regierungsrates.
Diese erfolgte
am 28. Mai 1945.
B. -Bereits am 8. Februar 1945 hatte sich Leonhard
mit dem Bruder Richard Lu"din dahin verständigt, dass
dieser
der Zuteilung der grösseren Liegenschaft an jenen
zustimmte
und auf Erwerb der kleineren für sich selbst
verzichtete, wogegen
ihm Leonhard eine Zahlung von
Fr. 8000.-versprach und ihm dafür einen Gültbrief von
Fr. 6000.-und eine Bankobligation von Fr. 3000.-. zu
Faustpfand gab. Indessen starb Leonhard Ludin am
11. Juli 1945, Ulid nun weigerten sich seine Witwe und
Kinder, dem Richard Ludin die Zahlung von 8000.-zu
leisten. Am
19. Februar 1946 erhob Richard Ludin gegen
die
Erben des Leonhard Ludin die vorliegende Klage auf
Zahlung von Fr. 8000.-nebst Zins zu 5 % seit 8. Februar
1945 mit Solidarhaft und .auf Anerkennung der ihm von
Leonhard Ludin bestellten Faustpfandrechte. Diese
Be
gehren wurden vom Amtsgericht Willisau am 24. Sep-
tember 1946 zugesproohen, vom Obergericht des Kantons
Luzern dagegen am 12. Dezember 1946 abgewiesen, im
wesentlichen aus folgenden Gründen: Der von den sämt-
lichen Erben des Ernst Ludin-Steiner (ausser der abgefun-
denen Witwe) abgeschlossene Erbteilungsvertrag über die
Liegenschaften bedurfte der behördlichen Genehmigung
nach dem Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 1940/
7. November 1941 über Massnahmen gegen die Boden-
spekulation usw. (BMB). Die Anrechnungswerte wurden
von den Erben frei vereinbart, nicht von amtlich bestellten
Sachverständigen festgestellt. Die Ausnahme von der Ge-
nehmigungspflicht
nach Art. 7 Ziff. 4 BMB trifft daher
nicht zu. Das der Behörde nicht zur Genehmigung unter-
breitete Zahlungsversprechen des Leonhard Ludin ist eine
Nebenabrede zu jenem Vertrag
und mangels Genehmigung
nach Art. 42 Abs. 2 BMB nichtig. Diese Vorschrift erfasst
auch Abreden, die nur von einzelnen der am Hauptge-
schäft Beteiligten getroffen werden. Fraglich
ist zwar,
ob die vorliegende Abrede eine Umgehung ,der Bestim-
mungen des BMB bezweckt
hat. Allem Anschein nach
hätte der Regierungsrat die Genehmigung auch erteilt,
wenn als Anrechnungswert
der dem Leonhard Ludin zuge-
teilten Liegenschaft
Fr. 108,730.-angegeben worden
wären.
Denn das sind immer noch bIoss 15 % mehr als die
Katasterschatzung,
und gewöhnlich wird die Genehmigung
bei einem Zuschlag bis zu
30 % erteilt. Allein der Verstoss
gegen
den BMB liegt im Verschweigen der Nebenabrede an
sich. Das zieht ohne weiteres deren Nichtigkeit nach sich.
In subjektiver Hinsicht genügt, dass die Vertragspartner
mit einem Verstoss gegen den BMB rechnen mussten,
gleichgültig ob sie
daran gerade gedacht haben oder nicht.
O. -Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung einge-
legt.
Er hält an den Klagebegehren nach Massgabe des
erstinstanzlichen Urteils fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
l. -Die Entscheidung hängt vom Vorliegen eines Ver-
stosses gegen die Bestimmungen des BMB und gegebenen-
falls
von den Folgen eines solchen Verstosses ab. Die Be-
klagten haben zwar noch weitere Einwendungen erhoben :
Das Zahlungsversprechen ihres Rechtsvorgängers gegen-
über
dem Kläger verletze die Regeln des bäuerliche:g. Erb-
rechtes. Es sei rechts-oder zum mindesten sittenwidrig.
Der Fall liege analog einem nach Art. 230 OR verpönten
pactum de non licitando. Man könne endlich von Simu-
lation sprechen, indem der im Zuteilungsvertrag vorge-
sehene Anrechnul1gswert nicht die ganze von Leonhard
Ludin übernommene Leistung enthalte,
sondern nach der
streitigen Nebenabrede noch eine Zahlung von Fr. 8000.-
an den Kläger zu ko:rnm,en hätte. Diese Einwendungen
halten indessen der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Nach Art. 617 Aha. 2 bezw. 620 Aha. 1 ZGB erfolgt frei-
lich die Anrechnung landwirtschaftlicher Grundstücke
bezw. eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertrags-
wert.
Dem Dbernehmer kann also an und für sich keine
Mehrleistung aufgezwungen
weNen. Hat er seinerseits
ein Vorrecht
auf den Erwerb, so kann er vielmehr die Zu-
weisung
zum Ertragswerte beanspruchen. Aber daraus
folgt nicht die Unzulässigkeit abweichender Vereinbarung
zwischen
den Erben, sowenig e die Unzulässigkeit ab-
weichender Verfügungen des Erblassers. Zur Vereinbarung
einer Mehrleistung
mag sich der übernehmer namentlich
dann veranlasst sehen, wenn vor oder neben ihm noch
andere
Erben Anspruch auf Zuweisung erheben können.
Die Mehrleistung
,dientsolchenfalls dem Interessenaus-
gleich. Es kann hier ungeprüft bleiben, ob die neue, seit
dem 1. Januar 1947 in Kraft stehende Fassung von
Art.
620 ZGB solche Mehrleistungen noch zulässt; denn
die vorliegende Vereinbarung vom 8. Februar ,1945 unter-
stand noch dem früheren Recht. Ist sie nach dem Gesagten
nicht rechtswidrig, so
kann ferner nichts Sittenwidriges
darin gesehen werden, dass sich die beiden Brüder auf diese
Weise verständigt haben. Vollends folgt aus Art. 2300R
nichts für den Standpunkt der Beklagten. Sie fechten ja
die Zuteilung der Liegenschaft an wen Ehemann und
Vater, also den Hauptvertrag , gar nicht an. Ob die
andern Erben an einer solchen Anfechtung ein Interesse
und einen rechtlichen Grund dafür hätten, steht hier nicht
zur Entscheidung.
Endlich versuchen die Beklagten dem Zahlungsver-
sprechen
mit der Einrede einer Simulation beizukommen,
ohne indessen die Ernstlichkeit dieses Versprechens
in
Frage zu stellen. Von 'Simulation kann nicht die Rede sein,
wenn zum ernstlichen Zuweisungsvertrag zwischen allen
beteiligten
Erben des Ernst Ludin-Steiner eine ebenso
ernstliche Abrede zwischen den Brüdern Leonhard und
RichardLudin trat -ein Zahlungsversprechen, das eben
den Abschluss jenes Zuweisungsvertrages erleichtern sollte
und ihm nicht widerspricht. Es liegt nicht etwa der Fall
einer mit Simulationsabsicht erfolgten zu niedrigen Be-
zifierung
des Anrechnungswertes der Liegenschaft im
Zuweisungsvertrage vor (was übrigens eben die Gültig-
keit des Zuweisungsvertrages selbst in Frage stellen
müsste). Vielmehr
versprach Leonhard dem Kläger eine
Zahlung aus anderm Rechtsgrunde. Dieses
Zahlungsver-
sprechen gehörte gar nicht in den Zuweisungsvertrag
zwischen den
Erben des Ernst Ludin -Steiner. Sein Grund
und Zweck war nicht eine Erhöhung des Anrechnungs-
wertes der Liegenschaft zugunsten der betreffenden Erb-
schaft. Anderseits sollte die Zahlung auch nicht-die Erb-
schaft belasten (abgesehen von ihrer allfalligen preis-
drückenden Wirkung), sondern allein den Leonhard Ludin
(und
nunmehr dessen Erben, die Beklagten). Die Abrede
zwischen den beiden Brüdern lässt sich also keineswegs als
Geheimklausel zum
Erbteilungsverfrag (Zuweisungsver-
trag betreffend die Liegenschaften) betrachten. Die Zah-
lung von Fr. 8000.-ist kein zusätzlicher Erwerbspreis für
die Liegenschaft (ganz abgesehen davon, dass der Kläger
gar nicht auf Erwerb der grössern, sondern nur der klei-
nern Liegenschaft ausging). VieImehr liess sich der Kläger
diese Zahlung einfach als Entgelt für sein Desinteressement
versprechen. Diese Abrede unterStand weder der für
Erbteilungsverträge vorgeschriebenen Schriftform (Art. 634
Abs. 2 ZGB), noch bedurfte sie der für Verträge auf 'Über-
tragung
des Eigentums an Grundstücken ausserhalb einer
Erbteilung vorgeschriebenen öffentlichen Beurkundung
(Art. 657 ZGB).
2. -Diese vom Erbteilungsvertrage nach Gegenstand,
Grund und Zweck verschiedene Natur der Abrede zwischen
Leonhard Ludin
und dem Kläger ist auch für die Frage
Erbrecht. N0 5. 2li
nach einem Ver )ss gegen die notrechtlichen Bestimmun-
gen des BMB von Bedeutung. Gewiss bedurfte der Erb-
teilungsvertrag . betreffend die Liegenschaften der agrar-
amtlichen Genehmigung, da der Anrechnungswert nicht
gemäss Art. 7 Ziff. 4 BMBfestgestellt, sondern frei verein-
bart war. Auch macht der Kläger mit Unrecht geltend,
ein Mehrpreis von
Fr. 8000.-hätte keiner Genehmigung
bedurft, weil
er noch in der Limite eines Zuschlages von
30 % zum Ertragswert (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 BMB) gelegen
wäre, selbst wemi man diesen nur auf die Katasterschät-
zung bemessen wollte. Dieser Betrachtungsweise steht
Art. 8 BMB eindeutig entgegen, der nicht die Voraus-
setzungen der Genehmigungsbedürftigkeit, sondern der
Genehmigung bestimmt. Diese ist insbesondere nach
Ziff. 3 daselbst zu versagen, wenn im Vertrag ein gerin-
gerer Preis beurkundet ist als effektiv bezahlt wird was ,
gegebenenfalls zurNeubeurkundung mit wahrer Preis-
angabe
führen muss. Allein das Zahhmgsversprechen an
den Kläger kennzeichnet sich eben nach dem Gesagten
gar nicht als
Vertrag über die Übertragung des Eigentums
an Grundstücken (Art. 6 BMB) noch als Zusatzvertrag
zwischen
Veräusserer und Erwerber über einen im Haupt-
vertrag unerwähnt gebliebenen Preiszuschlag. Es handelt
sich
um eine ganz andere, nicht von Art. 6 BMB betrof-
fene Vereinbarung, wobei der Kläger nicht einem Veräus-
fi!erer gleichgestellt werden darf.
Bei dieser
Sachlage erheben sich ohne weiteres Bedenken
gegen die Ansicht
der Vorinstanz, die Abrede zwischen
Leonhard Ludin und dem Kläger sei zu den von Art. 42
Abs. 2 BMB verpönten Nebenabreden zu zählen, die
eine Umgehung der Bestimmungen dieses Beschlusses
bezwecken
, und die darnach nichtig. sind mit folgender
Massgabe : Insbesondere ist der im öffentlich beurkun-
deten Vertrag vereinbarte Preis allein geschuldet. Ausser
dem
Vertrage versprochene Leistungen können nicht
gefordert werden; falls sie aber schon erbracht wurden,
können
sie binnen zehn Jahren seit ihrE'r. Erfüllung zurück-
26 Erbrecht. N° 5.
gefordert werden . Art. 42 steht im Kapitel über die
Folgen (seil. der NiQhteinholung oder Nichterteilung
. der Genehmigung) .. Diese Folgen' ( A. zivilrechtliehe ,
Art. 42-44, B. strafrechtliche , Art. 45-47) können sich
doch
nur an das Fehlen der GenehmigUng knüpfen, wo
diese vorgeschrieben
ist, also bei Rechtsgeschäften über
die Übertragung des Eigentums an Grundstücken nach
Art. 6ff., zu denen die in Frage stehende Abrede vom
8. Februar 1945 nicht gehört (abgesehen von den Be-
schränkungen bei
der Errichtung von Pfandrechten und
Grundlasten nach Art. 17 ff., die hier ohnehin nicht in
Frage stehen). Abreden, die nicht den Inhalt eines geneh-
migungsbedürftigen Geschäftes haben und daher nicht
der Genehmigung unterliegen, können nicht von den
Folgen der Nichtgenehm,igung betroffen werden. Den
Beklagten ist zuzugeben, dass Umgehungsgeschäfte unter
Umständen zwischen andem als den Parteien des Haupt-
vertrages über die Übertragung (oder erbrechtliche Zu-
weisung)
von Liegenschaften abgeschlossen werden mögen,
so
etwa die Vereinbarung eines Preiszuschlages statt im
Teilungsvertrag (oder in einem diesen ergänzenden oder
abändemden Zusatzvertrag) in Sondervereinbarungen mit
jedem einzelnen Miterben oder mit einem Strohmann (ohne
Angabe des Schuldgrundes
und mit der ausgesprochenen
oder versteckten Abrede
der Überweisung des Geldes an
die Erben). Hier liegt aber nichts deraJ.1;iges vor, sondem
eine Zahlungsvereinbarung, die nach ihrem Rechtsgrund
zweifellos
nicht inter Art. 6 BMB fallt und wobei der Klä-
ger nicht einem Veräusserer von Grundeigentum gleichzu-
stellen
ist. Die notrechtlichen Bestimmungen dürfen nicht
auf Geschäfte ausgedehnt werden, die ihnen nicht unter-
worfen" sind. Dazu darf auch nicht der Umstand verleiten,
dass Leonhard Ludin und nunmehr die Beklagten als
dessen
Erben für die dem Kläger versprochene Zahlung
den Gegenwert letzten Endes nur im Erwerb der, (vom
Kläger
nicht beanspruchten) grösseren Liegenschaft finden.
Es geht nicht an, um dieser wirtsohaftlichen Auswirkung
Saohenrecht. N0 6. 27
willen in das Zivilrecht einzugreifen, ohne dass das öffent-
liche
Recht dafür eine Handhabe bietet .
Nach dem Ausgeführten ist der Kläger in seinem ver-
traglichen Anspruch
auf Zahlung zu schützen, da' dieser
auf zivi1rechtlich' einwandfreier Vereinbarung beruht und
nicht gegen die Vorschriften des BMB verstösst.
Mit der Forderung ist die Gültigkeit des dafür bestellten
Pfandrechtes anzuerkennen, gegen
das keine besondem
Einwendungen erhoben sind. Die Forderung
ist seit der
Inverzugsetzung, d .. h. seit der Ladung zum Aussöhnungs-
versuoh
(1. Januar 1946) verzinslioh.
Demnach erkennt das Bunde8gericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass die Be-
klagten, unter Aufhebung des Urteils des Obergeriohtes
des
Kantons Luzem vom 12. Dezember 1946, solidarisch
zur Zahlung von Fr. 8000.-nebst Zins zu 5 % seit 1. Ja-
nuar 1946 an den Kläger verurteilt werden, und dass das
für diese Forderung bestellte Pfandrecht als gültig aner-
kannt wird.
IV. SACHENRECHT
DROITS REELS
6. Arrnt de Ia He Cour elvile du 30 janvier 1947 dans la cause
Societe lmmoblUere St-Laurent S.A. contre Gaeng-Burnier.
L'itendue d'une servitude ne se determine d'apres le droit nouveau
que si elle n '0. pas eM fixee par un acte juridique anMrieur a.
1912. ., . d
Estimation du dommage cause par la suppreSSIon d une serVltu e
de passage.
Wurde der Umfang einer Dienstbarkeit durch Rechtsakt vor 1912
festgelegt so bestimmt er sich nicht nach neuern Recht.
Schätzung des Schadens zufolge Beseitigung eines Durchgangs-
rechtes.