Art. 197 OR, Art. 199 OR; assurances as to a property’s technical qualities and scope of a general warranty disclaimer. A seller’s precise statement regarding specific qualities of real estate may constitute a binding assurance even if not expressed in formal promissory language, provided it was causally relevant to the purchaser’s decision. Liability rests on good faith and trust principles; the buyer may choose between defect-of-will remedies and warranty claims. A general exclusion clause does not, as a rule, extinguish liability for concrete assured qualities unless the parties’ intent to exclude such liability is clear under the circumstances; a blanket disclaimer must be interpreted restrictively where the seller has relied on a technical expert report and given exact assurances (consid. 1-3).
m. OBLIGATIONENRECHT D OIT DES OBLIGATIONS 35. Unell der I. ZlvUabtellung vom 18. Oktober 1947
Obligationenreoht. N0 36.
c) Unzutreffend endlich ist die Ansicht der Beklagten, es bedürfe zum Schutze von Treu und Glauben im Liegen- schaftenhandel keiner . Haftung des Verkäufers für form- lose Zusicherungen oder biosse Aussagen, weil der Kii,ufer zur Wahrung seiner Rechte über genügend andere Behelfe (Berufung auf absichtliche Täuschung oder IrrtUm.) ver- füge. Nach schweizerischer Rechtsauffassung steht es, ausgenommen wiederum den Viehhandel, im freien Belie- ben des Käufers, den Vertrag wegen eines Willensmangels anzufechten oder die Gewährleistungsklage anzubringen (BGE 70 II 50 ff. und dort genannte Präjudizien ; 8oB:ö- NENBERGER in SJZ Bd. 40 S. 305). Der Käufer kann - abgesehen davon, dass solches Vorgehen für ihn häufig vorteilhafter ist -ein beachtliches Interesse daran haben, den Vertrag trotz eines Mangels der Kaufsache oder des Fehlens einer zugesicherten Eqienschaft bestehen zu lassen und einen Ausgleich auf anderem Wege zu suchen. Ihm die Wahl zwischen Geltendmachung der Unverbindlich- keit des Vertrages oder des Gewährleistung'Sanspruches zu beschränken kommt dem Verkäufer nicht zu. Darum war das Angebot der Beklagten, den Kauf rückgängig zu machen, rechtlich ohne jede Bedeutung. 2. -Bedingung für die Haftung des Verkäufers ist, dass seine 'Zusicherung für den KaufsentschlUss des Geschäftspartners kausal war (BGE 71 11 240 f.): Vor- liegend suchte der Käufer ein Geschäftshaus. Als solches wurde ihm die Liegenschaft Lavaterstrasse II in Zürich angeboten. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass in bezug auf ein Geschäftshaus die Angaben über Decken- stärken erfahrungsgemäss von erheblicher Bedeutung sind, und deshalb im Sinne von BGE 71 II 241 die Kausalität vermutet werden muss. Aus besonderen Umständen glauben die Beklagten das Gegenteil folgern zu dürfen. Der Käufer hab3 nämlich ohnehin eine bauliche Um- gestaltung des Hauses beabsichtigt, welche Deckenver- stärkungen notwendig gemacht hätten. Ferner sei ihm nicht entgangen, dass die Liegenschaft in der Panik- Obligationenrecht. N0 35. 213 stimmung der ersten Kriegsjahre unter ihrem wirklichen Wert veräussert worden sei, ansonst er wohl den Vor- schlag auf Rückgängigm.achung des Kaufes angenommen hätte. Jedoch scheitern beide Behauptungen an den ver- bindlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Denn das Beweisverfahren hat erbracht:' einerseits, dass die Kosten Im die Deckenverstärkung von den übrigen Bau- aufwendungen streng getrennt gehalten wurden und nichts für einen zwingenden technischen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Arbeiten spricht; anderseits, dass der Käufer, wenn er um die Unrichtigkeit der Zusiche- rung gewusst hätte, entweder überhaupt nicht oder doch nicht zum vertraglichen Preise abgeschlossen haben würde. Schliesslich heben die Beklagten wiederholt hervor, die Tragfahigkeit der Decken sei während cJer Verhandlungen gar nicht' eigens erörtert worden. ADein auch hieraus ergibt sich nichts zu ihren Gunsten, waS bereits die Vor- instanz zutreffend dargetan hat. 3. -Bleibt zu prüfe , ob eine Haftungsbefreiung der Beklagten als Wirkung der vertraglichen Wegbedingungs- klausel eintritt. Eine Vereinbarung Über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist grundsätzlich zu- lässig und nach Art. 199 OR ungültig nur dann, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig ver- schwiegen hat. Unbestrittenermassen machten die Beklag- ten die Angaben über die Deckenstärken gutgläubig. Eine Klausel von der Art, wie sie im Vertrage zwischen den Parteien figuriert, bezweckt in der Regel .die Weg- bedingung der Gewährspflicht für Mängel, die der Ver- käufer nicht kennt. Indessen frägt sich, ob sie auch die Haftung aus Zusicherung aufheben kann. !in erwähnten unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichtes om 18. Dezember 1945 wurde das aus Gründen der Logik verneint, weil man nicht eine Zusicherung machen und gleichzeitig die dall us entstehende gesetzliche Folgß durch Wegbedingung der Haftung wieder aufheben köime Der Gnmdsatz ist in dieser absoluten Vorm nur richtig
19 Obligationenrecht. N° 35 für Zusicherungen, die auf dem Verpflichtungswillen des Verkäufers beruhen. Für Zusicherungen im Sinne blosser Voi'stellungsäusSerungen oder Aussagen dagegen i t eine Wegbedingung der Haftung logisch sehr wohl denkbar. Und dass von Gesetzes wegen nichts sie' hindert, erhellt aus der Gegenüberstellung der Art. 199 und 197 OB.. Ob in solchem Falle ein Ausschlusswille beim Verkäufer vorhanden Und für den Käufer erkennbar war, ist unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben auf Grund des gegebenen Sachverhaltes und des gesamten Verhaltens der Parteien zu ermitteln (vgl. BGE 72 II 268 f). Die Vorinstanz stellt fest und der Kläger anerkennt ,in der Berufungsantwort, vorliegend die Verwendung der im zürcherischen ( rundstüokverkehr gebräuchlichen Vertragsklausel betreffend Wegbedingung der Gewähr- leistung nicht gedankenlos erfolgte ll. Indessen wurde nach den Ergebnissen' des Beweisverfahrens die Bestim- mung bei 'Beurkundung des Vertrages lediglich allgemein und ohne Bezug auf irgendwelche Zusioherung erläutert. Der Käufer wusste also, dass die Verkäufer für unbekannte Mäilgel Jübht haften wollten. Jedoch hatte er unter den ob Valtähdeii Umstäriden keinen Anlass, noch dürfte es dii . Meip.ung " dnr Beklagten gewesen sein, die Klausel allßh aUf äiä Züsicherungen über die Tragkraft der Decken !tu ßezibhefi: Für die Deckenstärken in Geschäftshäusern gelrefikeme konstanten Grössen. Daher ist ein solches Gebälide ähein deswegen, weil die Decken nicht jeder erwiinsc!itsti Beanspruchung standhalten, noch nicht mangelh8.fli Die Deokenstärke eines bestimmten HaUSM dagegen iSt eine genau' berechenbare bautechnische Gege- benheit. Indem die Beklagten ziffernmässige Angaben iiber die zulässigen Nutzlasten machten, sagten sie ganz konkrete. mit keiner Norm oder Usanz sich deckende, Eigenschaften des Kaufsobjektes zu, 'und zwar nicht etwa verniutungsweise oder naoh Massgabe blosser Sohätzun- ge ; sondern gestützt auf ein Gutachten der Baufirma de O pitani; welohes dem Kläger bei der Eigentumsüber- Obligatiozienrecht. Np' 311. DII trl gUng sogar ausgehändigt wurde. In Anbetracht dessen braucnten die Vertragsschliessenden gewiss nicht die Ml)glichkeit zu erwägen, dass die vom :F'achmann mit- geteilten Belastungszahlen . sich als unrichtig erweisen könnten. Und es klingt völlig unglaubhaft; wenn die Beklagten: naohträglich behaupten, sie hätten es bei der Expertise. de Capitani nioht bewenden,. sondern eine neue Kontrolle vornehmen lassen, falls der KäufeT zu erkennen gegeben hätte, dass er die Zusicherungen als ver.bindlioh ansehe. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass heide Parteien die angegebenen Deokenstärken als absolut feststehend hinnahmen. Alsdann aber bleibt kein Raum für Unter- stellung der bezüglichen Zusicherung unter die Ausschluss- use1. Fehl geht der Einwand der Benn, eine solche Deutung beeinträchtige die RechtSBioherheit. Die Trag- weite etner generellen lind sonusagen stereotyp angewand- ten HaftungsbefreiungSabrede ist vonF u Fall in Würdigung des jedem hufgeschäft eigenen Sachverhaltes zU erforsohen. Hat ein Verkäufer über diii; konstruktive Eigenart. eines Gebäudes unter VorlegUrtg ines Saoh- verständigenberlchtes so präzise Auskünfte gegeben, wie das hier geschah, so muss er damit rechnen, gass der Käufer dämuf abstellt. Und will sich der Verkäufer nioht behaften iassnb, so verpflichten ihn Treu und G!kuben, das unmissverständlich zum Ausdruck zu bringetL Diesem Erfordettüs ist mit der Aufnahme einer gänzlioH .iiftgpezi- fizierten Wegbedirlgungsklausel in den Vertrag oftehsicht- lieh nicht ti getan. Eine Rechtsgefährdung entstände, entgegen. der Ansicht der Beklagten, gerade dann, wenn man solchen Vereinbartülgen, unabhängig von den Begleit- umständen des Eifuleifalles, schlechthin gültige Wirkung zubilligen wollte, Dem/Meh erkennl das BU/lUlesgerickt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergeriohts des KantoilS Zürioh vom 28. März 1947 wird bestätigt.