Art. 7h NAG; recognition abroad as شرط for Swiss divorce jurisdiction over foreign spouses; the requirement is mandatory and cannot be displaced by considerations of convenience or public policy. A former Swiss nationality of one spouse is irrelevant. Under the Swiss-German enforcement convention, recognition depends on the foreign state's international procedural law; where that law does not clearly provide recognition, the Swiss divorce action must fail for lack of proof. Art. 59 OG; a cross-appeal is admissible only to seek modifications against the main appellant and cannot serve merely as a supporting submission.
eine Ermächtigu.ng zur Verfügung über das Stiftungsver-
mögen. Dazu tritt die Ermächtigung zur Eingehung von
Verbindlichkeiten
mit Haftung des Stiftungsvermögens.
Die obwohl nichtige Stiftung
hatte eine formale Existenz
(wenn auch nicht Registerexistenz ), auf die sich die
Dritten, die
mit diesem Scheingebilde in Geschäftsverkehr
traten, müssen verlassen können. Eine Frage für sich ist,
ob es
zur Liquidation des Stiftungsvermögens als eines
Sondervermögens zu kommen habe (wie dies bei nichtigen
Aktiengesellschaften allgemein
;angenommen wird; vgl.
LYON-CAEN, Traite de droit commercial, 5
e
gesetzbuch,
309 Anm. 11 und 311). Für diese Lösung
sprechen
auch bei einer nichtignn Familienstiftung gewich-
tige
Gründe: einerseits haben deren Gläubiger in guten
Treuen damit gerechnet, dass ihnen das Stiftungsver-
mögen unter Ausschluss der persönlichen Gläubiger des
Stifters hafte, anderseits hat der Stifter (bei gutem Glau-
ben hinsichtlich
der Gültigkeit der Stiftung) annehmen
können,
für Stiftungsverbindlichkeiten hafte er mit seinem
persönlichen Vermögen nicht. Hier hat indessen weder
die Klägerin die Liquidation des Stiftungsvermögens anbe-
gehrt,
um mit deren Verbindlichkeiten nicht behelligt zu
werden, noch
der Stiftungsrat, um sich von allfalligen
Verantwortlichkeiten zu entlasten (eS scheinen eben keine
Verbindlichkeiten
der Stiftung gegenüber Dritten zu be-
stehen).
Unter diesen Umständen braucht nicht entschie-
den zu werden, ob grundsätzlich eine Liquidation des
Stiftungsvermögens als
Sonnervermöge:p. anzuordnen
wäre. Vielmehr kann der Rückübertragungsanspruch der
Klägerin ohne solche Anordnung geschützt werden, unter
dem Vorbehalt der Rechte Dritter in dem Sinne, dass sich
diese
mit allfalligen Ansprüchen an die Klägerin zu wenden
haben (entsprechend Art.
181 OR).
11.
-An die Klägerin fallen insbesondere die von ihr
der beklagten Stiftung geschenkten Grundstücke zurück.
In Bezug auf diese stellt sich das Rückübertragungsbe-
gehren als Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von Art. 975 ZGB dar. Der auf die Stiftung lautende Eigen- tumseintrag ist ein doppelt ungerechtfertigter: Einmal an und für sich, insoweit er auf eine nicht zu Recht bestehende juristische Person ausgestellt ist, und sodann wegen man- gelhaften Rechtsgrundes; denn der Schenkungsvertrag hatte die Rechtsgültigkeit der beschenkten Stiftung zur unerlässlichen Voraussetzung. JJemnach erkennt das Bundesgericht:
un tiers Etat (Danemark) autorise-t-il a adrilettre que le juge- ment sera reeonnu dans le pays d'origine des parties ? Art. 7 h LRDC, art. 3 de la Convention entre Ia Suisse et l'Alle- magne sur l'exooution des jugements, du 2 novemhre 1929 328 e! 606 du code e proe.ooure civil allemand, 19 et 24 de la. 4 ordonnanee d eneeutIOn de la. 101 ur le mariage, du 25 octohre 1941, 79 de la 101 n° 16 sur le marIage ooietee par le Conseil de contröle interallie le 20 fevrier 1946. 2. Reeours joint. TI ne peut etre utilise a l'appui du reeours princi- pal, art. 59 OJ.
oder der neueren Fassung von 606 der deutschen ZPO vorliege. D. - Der Beklagte hat Anschlussberufung erklärt mit Anträgen, die mit denen der Hauptberufung . überein- stimmen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Für die Anerkennung schweizerischer Urteile in Deutschland ist in erster Linie das zwischen den beiden Staaten am 2. November 1929 abgeschlossene Vollstrek- kungsabkommen massgebend. Nach dessen Art. 3 werden in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen An- gehörigen des einen oder beider Vertragsstaaten die itti. einen Staat ausgefällten Urteile auch im andern Staat anerkannt; es sei denn, dass an dem Rechtsstreit ein Angehörl 1' des Staates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, beteiligt war und nach dem Rechte dieses Staates tUe Zuständigkeit eines Gerichts des andem Staa- tes nicht begründet war l). Die Verhandlungsdelegationen haben dazu zu Protokoll erklärt: Die im Art. 3 enthal-
94 Familienrecht. N0 14. time Zuständigkeitsbestimmung bedeutet, dass der Richter des Staates, in dem das Urteil geltend gemacht wird, nach- zuprüfen hat, ob eine .der in seinem Rechte für den in Frage kOmmenden Rechtsstreit aufgestellten Zuständigkeitsvor- aussetzungen im Gebiete des andern Staates erfüllt war)) (Botschaft des Bundesrates, Schweiz. Bundesblatt 1929 III 536). Für die Frage, ob ein schweizerisches Urteil in Ehesachen deutscher Staatsangehöriger in Deutschland anzuerkennen sei, ist demnach das deutsche internationale Prozessrecht staatsvertraglich vorbehalten. 3. - Für die Scheidung von Schweizern im Ausland lässt Art. 7, g NAG es bei der nach dortigem Rechte gege- benen Zuständigkeit bewenden, wenn beide Ehegatten im Auslande wohnen (BGE 64 II 78). Nach 606 Abs. 1 der deutschen ZPO in der frühem Fassung begründet der allgemeine Gerichtsstand des Ehemannes, sofern er sich im Inland, d. h. in Deutschland befindet, eine ausschliess- liche Zuständigkeit des dortigen Landgerichtes. Bei Ehe- gatten deutscher Nationalität wäre darnach auch auf Grund von Art. 3 des schweizerisch-deutschen Vollstrek- kungsabkommens die Anerkennung eines schweizerischen Scheidungsurteils in Deutschland ausgeschlossen, falls der Ehemann seinen Wohnsitz in Deutschland hätte. Das Reichsgericht hat seinerzeit bei Geltung der Haager Scheidungskonvention vom 12. Juni 1902 immerhin ein schweizerisches Scheidungsurteil betreffend deutsche Ehe- gatten anerkannt mit Rücksicht auf den doppelten Wohn- sitz des Ehemannes in Deutschland und in der Schweiz "(Entscheidungen in Zivilsachen 102, 82 Hg.). Hat, wie hier, der Ehemann keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutsch- land, so stellen sich die in 606 Abs. 2 der deutschen ZPO vorgesehenen deutschen Gerichtsstände nur als fakultative dar. Insoweit nimmt Deutschland für sich die Gerichtsbar- keit also nicht in Anspruch. Daraus folgt aber Dicht, dass es ein ausländisches Urteil ohne weiteres anerkennt, sofern es nur nach dem Rechte des betreffenden Staates von einem zuständigen Gericht ausgefällt wurde. Vielmehr fällt 328 Familienreeht. N° 14.
DZPO in Betracht, wonach die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichtes ausgeschlossen ist : 1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind . Das kann als Hinweis auf (geschriebene oder unge- schriebene) Regeln des deutschen internationalen Prozess- rechtes verstanden werden. Es kann aber auch bedeuten, als Regel des deutschen internationalen Prozessrechtes habe eben zu gelten, dass ein ausländisches Urteil in Deutschland nur dann anzuerkemfen sei, wenn ein Gericht des betreffenden Staates nach den intern-deutschen Zu- ständigkeitsvorschriften zuständig war. Mit andern Wor- ten: die inner-deutsche Zuständigkeitsordnung habe zu- gleich als deutsches internationales Prozessrecht zu gelten. STEIN-JONAS bemerkt denn auch zu 328 in Ziff. IV: Fremde Urteile finden bei uns nur in denjenigen Grenzen Anerkennung, in denen unter gleichen Verhältnissen Deutschland seine Gerichtsbarkeit ausüben würde . Dem- gegenüber ist HELLWIG, System des deutschen Zivilpro- zessrechts, Band 11 14, der Ansicht, in den Fällen, in denen Deutschland keine eigene Gerichtsbarkeit in Anspruch nehme, stehe (I der Anerkennung eines ausländischen Ur- teils aus dem in 328 Nr. 1 bezeichneten Grunde selbst dann nichts im Wege, wenn die Ehegatten Deutsche sind . Indessen ist mit der strengeren Anwendung von 328 zu rechnen, und so wenig wie früher besteht unter der Herrschaft des Vollstreckungsabkommens Gewähr für die Anerkennung eines schweizerischen Scheidungsurteils betreffend deutsche Ehegatten im Heimatstaate, sofern nicht der Ehemann in der Schweiz wohnt. Das entspricht der Ansicht einer Reihe von Autoren (vgl. ALEXANDER, Schweiz. Juristenzeitung 38, 241 Hg.; anderer Meinung BECK, Kommentar zum Schlusstitel des ZGB, zu Art. 7, h NAG N. 119). Eine abweichende Praxis der zuständigen Behörden Deutschlands ist bisher nicht nachgewiesen. 4. - Indessen berufen sich die Parteien auf die neue Fassung von 606 der deutschen ZPO naCh 19" der
96 Familienrecht. N° 14. Vierten Durchführungsverordnung vom 25. Oktober 1941 zum Ehegesetz. Aha. 1 daselbst sieht ausschliessliche deutsche Gerichtsstände vor. Allerdings heisst es dann in Abs. 2: (Besitzt der Mann nicht die deutsche Staatsan- gehörigkeit oder) hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalts- ort nicht im Inland, so steht Abs. 1 der Anerkennung einer von einer ausländischen Behörde getroffenen Entscheidung nicht entgegen. I) Allein 24 der nämlichen Durchführungs- verordnung erklärt dann für die Anerkennung doch wie- derum den 328 DZPO als anwendbar. Ob dessen Voraus- setzungen durch den neuen Abs. 2 von 606 irgendwie gemildert seien, steht dahin. Jedenfalls bedarf es nach 24 in jedem Falle einer Feststellung der Voraussetzungen der Anerkennung des ausländischen Urteils durch den Reichsminister der. Justiz .oder die von ihm bestimmte Stelle. Vorausgesetzt dass diese Vorschrift noch in Geltung steht, wie dies die Parteien annehmen, muss für den nach Art. 7, h NAG erforderlichen Nachweis jedesmal eine Bescheinigung des Reichsministers der Justiz oder der von ihm bestimmten Stelle, gegenwärtig der die Befugnisse jenes Ministers ausübenden zuständigen Behörde, gege- benenfalls der zuständigen Behörden mehrerer in Betracht fallenden Besetzungszonen, verlangt werden. 5. -Die Klage war also, gleichgültig, ob 606 der deutschnn ZPO in der Fassung nach 19 der Vierten. Durclitührungs-verordnung oder wiederum in der früheren :Fassung gilt, mangels genügenden Nachweises im Sinne VOn Art. 7, h NAG von der Hand zu weisen. Es besteht keine Veranlassung, den Prozess gemäss dem Hilfsantrag der Berufung einzustellen. Es war Sache der Klägerin, die nötigen Ausweise beizubringen. Sollte sie darauf bestehen, ein Scheidungsbegehren vor schweizerische Gerichte zu bringen, so bleibt ihr unbenommen, neuerdings Klage zu erheben. Die dabei vorzulegenden Ausweise werden von den Gerichten-auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen sein, namentlich auch darauf hin, ob sie von einer zuständigen Behörde ausgehen und (bei entsprechendem Inhalt) für
die Anerkennung Gewähr bieten. Der Klägerin wäre auch obgelegen, vorweg abzuklären, ob die Vierte Durchfüh- rungsverordnung noch in Geltung steht oder, ganz oder teilweise, insbesondere durch das vom Alliierten Kontroll- rat erlassene Gesetz Nr. 16 über die Ehe vom 20. Februar 1946 aufgehoben worden ist. Dafür sind Erklärungen der zuständigen Behörden in Deutschland gleichfalls uner- lässlich angesichts der ungewissen Tranweite von 79 des erwähnten Gesetzes Nr. 16. 6. -Die Berufung der Klägerin erweist sich damit in Haupt-und Hilfsantrag als unbegründet, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Klägeri überhaupt zum Getrennt- leben berechtigt sei und in Zürich einen eigentlichen Wohn- sitz genommen nicht etwa sich nur zur Durchführung des ScheidungSprozesses niedergelassen habe (BGE 64 II 399, 403). 7. -Die erst am 11. Tage seit der Anzeige der Berufung zur Post gegebene Anschlussberufung ist verspätet. Ange- sichts ihrer mit der Hauptberufung übereinstimmenden Anträge ist sie zudem unzulässig, denn die Möglichkeit einer Anschlussberufung ist nur vorgesehen zur Stellung von Abänderungsanträgen gegen den Hauptberufungs- kläger j) (Art. 59 OG): Demnach erkennt das Bunde8gericht ..