Art. 103 Abs. 2 SchKG; Art. 22 VZG; protected enjoyment of fruits and temporal assessment of support needs; the debtor’s usufruct over crops is to be measured, as a rule, by the subsistence required until the next harvest, and future income realizable within that period must be included in the calculation. Art. 92 SchKG; cash proceeds from the sale of exempt property are not eo ipso exempt, but may exceptionally share the exemption only where the sale is linked to replacement of the protected asset and substitution occurs promptly. Art. 182/186 ZGB; in assessing family support where the wife is bankrupt, the supervisory authority must first determine whether a retroactive separation of property is to be assumed and only then evaluate the wife’s contribution.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 31. auswirken (BGE 55 IIII01). Das wird das Betreibungsamt Neuenhof, ohne dass seine Pfändung revidiert werden müsste, einfach klariustellen haben. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-'U. Konlcurslcammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 31. Entscheid vom 9. Oktober 1947 i. S. Gutzwiller und Gerber.
stück und richtete ihr einen einmaligen Unterhaltsbeitrag von Fr. 350.-aus. Die Kompetenzkuh samt Futter wurde indessen bald für Fr. 1640.-verkauft, weil kein Raum zu ihrer Unterbringung vorhanden war. Der Ehe- mann hatte seinerseits Acker-und Wiesland gepachtet und führte diese Pacht vorderhand weiter. B. -Gegen ihn wurde am 24. April 1947 ein Verlust- schein über Fr. 2182.20 ausgestellt. Am 27. Juni 1947 liess der Verlustscheinsgläubiger Gutzwiller die auf dem einen gepachteten Feld liegende Frucht (Gerste) arrestie- ren. Sie wurde gemäht und gebunden auf Fr. 1225.- geschätzt und sofort mit Zustimmung aller Beteiligten für diesen Betrag freihändig verkauft. O. -Der Schuldner beschwerte sich über die Arrestie- rung, indem er den ganzen Gerstenertrag bezw. -erlös als für den Unterhalt der Familie (Mann und Frau) un- entbehrlich beanspruchte. Die kantonale Aufsiohtsbehörde entschied am 2. September 1947, von dem auf dem Be- treibungsamte liegenden Depot von Fr. 1225.-verbleibe zugunsttm des Arrestgläubigers ein Betrag von Fr. 455.- unter Arrest; der Rest sei dem Arrestschuldner (unter Vorbehalt der Rechte Dritter) herauszugeben. Dieser Entscheid zieht zwei Zeitabschnitte in Betracht: denjenigen von Mitte März bis Ende Juni 1947, d; h. vori der Aufgabe der Pacht der Ehefrau bis zur Gersten- ernte, und das von da an bis zur Ernte 1948 laufende Jahr .. Er bemisst den monatliohen Notbedarf des Ehe- paares auf Fr. 320.-und berücksichtigt als Mittel zu dessen Deckung für den ersten Zeitabschnitt (Notbedarf Fr. 1120.-) den Beitrag der Konkursmasse der Ehefrau von Fr. 350.-, ein Gelegenheitseinkommen des Ehe- mannes von Fr. 50.-und einen Teilbetrag von Fr. 720.- des Erlöses aus der Kompetenzkuh , für den zweiten Zeitabschnitt (NotBedarf Fr. 3840.-) den Nettoertrag der GerSte von Fr. 1075.-(nach Abzug eines Pacht- zinses von Fr. 150.-), Fr. 600;-Ertrag des Korns, Fr. 100.-Gelegenheitsverdienst (bis Ende Oktober 1947),
Schuldbetreibungs. und KonkUl'l!reCht. N0 31. Fr. 1600.-mutmasslichen Verdienst vom 1. November 1947 an als Kioskhalter oder aus anderer Tätigkeit und dnn Restbetrag des 'Erlöses der Kompetenzkuh von Fr. 920. -. Es ergibt sich so ein überschuss von Fr. 455.-. In diesem Betrage erklärt die Aufsichtsbehörde daher den Gerstenerlös als dem Schuldner entbehrlich und somit arrestierbar. D. -Sowohl der Gläubiger wie der Schuldner haben Rekurs an das Bundesgericht eingelegt, jener mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Beschwerde des Schuldners, dieser mit Antrag auf deren Gutheissung in vollem Umfange. Die Schuldbetreibungs-und KQnkui'skammer . zieht in Erwägung :
tag zu Zinstag laufende Ertragsperiode abzustellen. Dieser natürlichen Bestimmung des Fruchtgenusses trägt BGE 65 III 20 für den Fall einer Gru'1dstückspfändung, also zugunsten eines betriebenen Grnndeigentümers, in der Weise Rechnung, dass er Unterhaltsbedarf für die ganze Zeit der betreibungsamtlichen Verwaltung zu berück- sichtigen sei, nicht nur (in Anlehnung an Art. 92 Ziff. 5 SchKG) für zwei Monate, wie der Bundesrat in einer Entscheidung vom 12. Oktober 1894 angenommen hatte (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 3 Nr. 136). Mit jener neuern Entscheidung ist nicht etwa anderseits gesagt, die Dauer der betreibungsamtlichen Verwaltung stelle das Höchstmass der zugunsten des Schuldners zu berücksichtigenden Zeitspanne dar. Vielmehr können alle während dieser Verwaltung reif bezw, fällig werdenden Erträgnisse berücksichtigt werden, auch wenn die (letzte) Ertragsperiode über das Ende der betreibungsamtlichen Verwaltung, insbesondere auch im Falle der Verwertung, hinausgeht. Nach Art. 48 Abs. 2 letztem Satz der VZG werden dadurch keinesfalls Rechte des Ersteigerers ver- letzt; denn diesem dürfen bereits eingezogene sowie noch ausstehende fällige Erträgnisse nicht zugewiesen werden. Ob besondere Umstände ein Abgehen von der Berück- sichtigung der durch die Ertragstermine bestimmten Bedarfsperioden rechtfertigen können, ist hier nicht zu prüfen. Jedenfalls gilt der Grundsatz als solcher auch bei der gesonderten Fruchtpfändung gegenüber dem Grund- eigentümer und noch um so mehr bei der Fruchtpfän- dung gegenüber einem Pächter, dem Art. 103 Abs. 2 SchKG ebenfalls zugute kommt (BGE 65 III 94). Für den letztern stellt der Fruchtgenuss noch mehr als für den Eigentümer in wesentlichem Masse Arbeitsentgelt dar; wenn auch nicht ausschliesslich (wie übrigens auch Arbeitslohn aus Anstellung zum guten Teil den Gegen- wert von Ausbildungskosten darstellen kann, ganz ab" gesehen von allenfalls vom Arbeitnehmer zu beschaffen- dem Raum und Werkzeug). Also sind sinngemäss die
126 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N'" 31. Regeln zu beachten, wie sie für die Lohnpfandung nach Art. 93 SchKG gelten, und wobei unter Umständen, namentlich etwa mit Rücksicht auf Arbeitsunfahigkeit des' SChuldners, der Bedarf auf Jahre hinaus in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGE 63 III 78/9). Die vorinstanzliche Entscheidung ist also im streitigen Punkte rechtlich nicht zu beanstanden. Gewiss kann dem Schuldner nicht zu- gestanden werden, bei Aufgabe der landwirtschaftlichen Betätigung untätig zu bleiben und die allenfalls mehr als den bisherigen Bedarf deckenden Früchte zum Nach- teil seiner Gläubiger aufzuzehren. Die Vorinstanz trägt denn auch zutreffend dem Einkommen Rechnung, das der (mehr als 60-jährige, laut ärztlichem Zeugnis nur halb arbeitsfähige) Schuldner bei angemessener Betätigung bis zur nächsten Emtezeit erzielen kann. Ihre Überlegungen beruhen im einzelnen auf Ermessensgründen, die der Nachprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliegen (Art. 19 SchKG im Gegensatz zu den Art. 17 und 18). 3. Der weitere Einwand des Gläubigers, für den Unterhalt des Schuldners und seiner Ehefrau solle in erster Linie deren Konkursmasse aufkommen, scheitert am ablehnenden Bescheid der Konkursverwaltung. Ein durch Beschwerde (wozu übrigens ein Gläubiger des Ehemannes der Konkursitin nicht legitimiert wäre) ver- folgbarer Anspruch auf Unterhaltsbeiträge der Konkurs- masse besteht nach Art. 229 SchKG nicht (BGE 35 I 800 Sep.-Ausg. 12 S. 258, BGE 48 III 44), jedenfalls dann nicht, wenn der Konkursit nicht angehalten wird, zur Verfügung der Konkursverwaltung zu bleiben, und dadurch an einer ausreichenden Erwerbsbetätigung gehin- dert ist. 4. -Der Schuldner seinerseits hält es für unzulässig, sein mutmassliches Einkommen vom 1. November 1947 hinweg (als Kioskhalter oder bei sonstiger Betätigung) als Mittel zur Deckung des Unterhaltsbedarfes zu berück- sichtigen; denn es komme auf die Verhältnisse zur Zeit der Arrestierung bezw. PIandung an. Dies ist grundsätz- Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 31.
lieh richtig; doch sind bei Anwendung von Art. 103 Abs. 2 SchKG notwendig die Zukunftsaussichten abzuschätzen. Wird einerseits zugunsten des Schuldners der Bedarf bis zur nächsten Ernte 'berücksichtigt, so muss anderseits das ihm bis dahin neben dem streitigen Fruchtertrag zur Verfügung stehende Einkommen aus anderer Quelle in Rechnung gestellt werden. 5. -Endlich will der Schuldner den Verkaufserlös aus der Kompetenzkuh der Ehefrau nicht als verfüg- bares Geld betrachtet wissen. Dieser Betrag habe zur Beschaffung einer andem Kuh zu dienen und daher unantastbar zu bleiben ; sonst würde der Schutz vereitelt, den die Vorschrift von Art. 92 Ziff. 4 SchKG dem Schuld- ner gewähren wolle. Indessen ist nirgends vorgesehen, dass das Geldsurrogat veräusserter Kompetenzstücke eben- falls unpfandbar sei. Erst die Kriegsnovellen vom 17. Oktober 1939 und 24. Januar 1941 haben auch Geld und Geldeswert als unpfändbar bezeichnet, aber bloss für die Anschaffung der für zwei Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel, also zum Verbrauch, während eine Milchkuh um ihres laufenden Tutzens willen unpfändbar ist. Nur bei unfreiwilligem Verlust oder beim Verkauf zwecks Anschaffung einer andem Milchkuh kann allenfalls der Erlös bezw. die Versicherungssumme der Unpfandbarkeit teilhaftig sein, vorausgesetzt dass daraus alsbald ein neues Kompetenzstück als Ersatz für das verlorene oder unbrauchbar gewordene angeschafft wird. Hier ist indessen kein derartiger Fall dargetan. Abgesehen von der Frage, ob man die Kuh nicht an einem geeigneten Ort hätte verstellen können, sind Monate verstrichen, ohne dass für Ersatz gesorgt worden wäre, und es steht dahin, ob der Schuldner und seine Ehefrau in absehbarer Zeit sich wieder der Landwirtschaft zuwenden werden. Allein aus einem and Grund erscheint als zweifelhaft, ob für die Befriedigung der Bedürfnisse des Schuldners und seiner Ehefrau der Gegenwert der Kompetenzkuh der Ehefrau herangezogen werden darf bezw. muss (um
128 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. der Gläubiger des Ehemannes willen). Grundsätzlioh hat sioh der verheiratete Mann selbst zu unterhalten und üperdies nooh seine "Ehefrau. Diese ist freilioh beitrags- pfliohtig, und zwar nioht nur subsidiär, d. h. nioht nur naoh Ersohöpfung der Mittel des Mannes (BGE 73 II 98 H.), aber dooh grundsätzlioh keineswegs so, dass ihre Mittel vorweg ganz und damit verhältnismässig stärker als diejenigen des Mannes heranzuziehen wären, um einen Tell der letztem für dessen Gläubiger verfügbar zu maohen. Bei Güterverbindung fallt allerdings bares Geld, das die Ehefrau einbringt, sowie der Barerlös aus zum Frauengute gehörenden Saohwerten naoh Art. 201 Aha. 3 ZGB in das Eigentum des Mannes; die Ehefrau ist - abgesehen von ihren Ansprüohen auf Sioherstellung und gegebenenfalls auf geriohtliohe Gütertrennung -auf Geltendmaohung ihrer Ersatzforderung mit hälftigem Pri- vileg gemäss Art. 211 ZGB angewiesen. Indessen ist hier eben mit Gü.tertrennung, sei es kraft Ehevertrages, sei es kraft Riohterspruohes auf Begehren eines Ehegatten, sei es insbesondere kraft Gesetzes wegen des über die Ehefrau eröfffleten Konkurses zu rechnen. Im Hinblick auf die im letztem Falle geltende Rückwirkung (Art. 182/186 ZGB) ist das Frauenvermögen bereits während des KonkurSes vor jeglichem Zugriff von Gläubigem des Ehelhannes zu schützen, der der allenfalls eintretenden Gütertrennung zuwiderliefe. Das wurde bereits für den Fall eiftes Konkurses des Ehemannes ausgesprochen (BGE 68 III 46 und 122). Entspreohendes gilt bei Konkurs der Ehefrau, indem deren Kompetenzstücke und der ihr gleiQhfalls von der Konkursmasse belassene Erlös daraus nur insoweit als Einkommen zur Bedarfsdeokung der Familie gelten können, als sich dies nach den Regeln der Gütertrennung rechtfertigt. Dabei muss es bleiben, wenn der Konkurs Init der Ausstellung von Verlust- soheinen endigt ; andernfalls bleibt eine spätere Korrektur gemäss dem ordentlichen Güterstande vorbehalten, sofern nicht auf anderm Wege Gütertrennung eingetreten ist. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 32. 129 Die Sache ist also an die Vonnstanz zurückzuweisen zur . Feststellung, ob Gütertrennung bestehe oder allen- falls mit Rückwirkung gemäss Art. 182/186 ZGB zu gewärtigen sei. Im Falle der Gütertrennung steht den Aufsichtsbehörden zu, über eine Beitragspflioht der Ehefrau und deren Mass vorfrageweise zu entsoheiden, sofern nicht etwa bereits ein gerichtliches Urteil darüber vorliegt (BGE 63 III 110, 65 III 26, 67 III 21). Demnach erkennt die SchUldbetr. 'U. Konkurskammer :