Art. 111 SchKG; Art. 17 SchKG; participation in seizure after expiry of the 40-day period, legal nature of the office’s admission decision. A decision by the debt-enforcement office admitting a participation request filed out of time is not absolutely void; it produces effects unless challenged by complaint within the time-limit of Art. 17(2) SchKG. The sanction of nullity is reserved for defects of particular gravity; a mere incorrect application of the participation deadline does not suffice. Participation declarations under Art. 111 SchKG need not be in writing and may be made orally. If the creditor adversely affected by the admission does not object in time, the participation stands, subject to any later factual clarification required by the lower authority (consid. 1-3).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 34. Auf die von der Vorinstanz angeführten Entscheidungen lässt sich deren Annicht auch nicht stützen. Wenn danach ein als Kläger in einem Kollokationsprozess nach Art. 148 SchKG obsiegender Gläubiger seine Kostenforderung, SQ- weit sie beim Prozessgegner nicht einbringlich ist, vorweg aus dem Prozessgewinne decken darf, so wird diese For- derung damit nicht zum Bestandteil der Betreibungs- kosten. Nur der Prozessgewinn, keineswegs der übrige Verwertungserlös steht dafür zur Verfügung, weil es sich gerade nicht um Betreibungskosten im Sinne von Art. 144 Abs. 4 SchKG handelt. Die auf unzutreffender Rechtsgrundlage beruhende Ent- scheidung ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat auf richtiger Grundlage neu zu entscheiden ... Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammet : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beur- teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 34. Auszug aus dem Entscheid vom 11. November 1947 i. S. Lötseher. Pländungsanschlu88 gemiiB8 Art. 111 SchK G. Die Verfügung, mit ds;lr das Betreibungsamt ein Teilnahme- begehren trotz Versäumnis der Frist von 40 Tagen zulässt, ist nicht schlechthin nichtig, sondern kann nur innert der Frist des Art. 17 Abs. 2 SchKG angefochten werden. Mündlich gestellte Teilnahmebegehren sind gültig. Participation a la 8ai8ie, Belon l'art. 111 LP. La dooision par laCJ.uelle l'office fait droit a une demande de parti- cipation a Ja saIsie presenMe apres l'expiration du delai legal de 40 jours n'est pas nulle de plein droit, mais peut seulement faire l'objet d'une plainte dans le delai fixe par Part. 17 al. 2 LP. Une demande de participation a Ia saisie est valablo ml'ime si elle a. ete faite verbalement. Parlecipazione al pignoramento giu8ta. l'art. 111 LEF. La decisione con cui l'ufficio accogIie una domanda di parteci- pazione al pignoramento presentata dopo 1a scadenza deI Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 34.
termin legale di 40 gnorni non e radica1mente nulla, ma puo essere lmpugnata medIante reclamo entro il termine stabilito dall'art. 17 cp. 2 LEF. Una omanda di partecipazione ai pignoramento e valida auche se e stata fatta a voce. Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Betreibungsbehörden zu prüfen haben, ob die betrei bungsrechtlichen Voraussetzungen für den Pfändungs- anschluss gemäss Art. 111 SchKG erfüllt seien, und dass die in dieser Bestimmung festgesetzte Frist von 40 Tagen seit der Pfändung nicht nur für den Ehegatten, die un- mündigen Kinder, die Mündel und Verbeiständeten gilt, sondern auch für die mündigen Kinder, die Forderungen aus Art. 334 ZGB geltend machen (BGE 41 III 400). Das Betreibungsamt hätte also die Teilnahmebegehren der Rekurrenten vom Juni 1947 als verspätet zurückweisen sollen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der gleichwohl verfügte Anschluss an die Pfändung vom 30. Januar 1937 heute einfach als wirkungslos anzusehen sei. Wollte der Gläubiger (Fellmann) sich die Teilnahme der Rekurrenten an dieser Pfändung nicht gefallen lassen, so hätte er gemäss Art. 17 SchKG binnen 10 Tagen, nachdem er von der Entgegennahme ihrer Anschlusserklärungen Kenntnis er- .halten hatte, Beschwerde führen müssen. Die Fristset- zungen gemäss Art. 111 Abs. 2 SchKG vom 9. und 20. Juni 1947 zeigten ihm unzweideutig, dass das Betreibungs- amt jenen Erklärungen Folge gegeben und sie nicht etwa als verspätet und mithin unzulässig erachtet hatte. Die Beschwerdefrist lief also bis zum 19. bzw. 30. Juni 1947. Da Fellmann sie unbenützt verstreichen liess, muss er die Teilnahme der Rekurrenten heute gelten lassen, und zwar findet diese angesichts der noch nicht beseitigten Bestrei- tung vorderhand mit dem Rechte der provisorischen Pfändung statt (Art. 111 Abs. 3 SchKG). Anders wäre zu entscheiden, wenn die Befristung des in Art. 111 SchKG vorgesehenen Pfändungsanschlusses auf 40 Tage zwingender Natur und ein trotz Versäumnis dieser Frist verfügter Anschluss daher nichtig wäre. Das
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 34. hat jedoch die Vorinstanz mit Recht selber nicht an- genommen. Öffentliche Interessen oder Interessen dritter, aIp Verfahren nicht' beteiligter Personen werden durch die Zulassung einer nach Art. 111 SchKG verspäteten Teilnahmeerklärung nicht verletzt. Die Rücksicht auf Gläubiger, die inzwischen eine neue Pfändung erwirkt haben, fordert nicht, dass dem trotz Verspätung erfolgten Anschluss überhaupt jede Wirkung abgesprochen werde. Ihre Interessen lassen sich gegebenenfalls auf andere Weise wahren. Ebensowenig bildet es einen Nichtigkeitsgrund, wenn nach dem Anschluss der Rekurrenten die nach Art. II 0 Abs. 1 Satz 2 gebotene Ergänzungspfandung unterblieben ist. Diese kann nachgeholt werden, solange der Zahlungs- befehl gilt (Art. 88 Abs. 2 SchKG). In welchem Verhältnis die nachträglich vollzogene Ergänzungspfandung zu neuen Pfandungen steht, die inzwischen zugunsten anderer Gläubiger vollzogen worden sind, ist eine Frage für sich, die heute nicht zur Beantwortung steht. Im übrigen haben die Rekurrenten vor Bundesge- richt behauptet, sie haben bereits am 19. Februar 1947, also während der Frist von 40 Tagen seit der Pfa,ndung vom 30. Januar 1947, mündlich Teilnahmebegehren gestellt. Dieses neue Vorbringen ist nicht verspätet, da die Rekurrenten im kantonalen Verfahren nicht zu Worte gekommen sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Teilnahmeerklä- rungen im Sinne von Art. 111 SchKG können gültig auch mündlich abgegeben werden. Die Sache wäre also zur lJberprüfung der Angaben der Rekurrenten an die Vor- instanz zurückzuweisen, weim sie nicht schon deswegen als Teilnehmer an der erwähnten Pfandung anzuerkennen wären, weil Fellmann den im Juni 1947 verfügten An- schluss nicht rechtzeitig angefochten hat. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 35.