Art. 636 ZGB; compulsory enforcement against an inheritance expectancy and pledge realization: a future inheritance expectancy is not subject to seizure or forced realization, even where the expectancy has been pledged with the testator’s participation. Art. 636 ZGB regulates only the validity of private-law dispositions and does not imply permissibility of coercive state execution. The law of execution does not admit a forced sale of an expectancy, since such rights are mere hopes and cannot be integrated into enforcement like present assets. The realization measure must therefore be annulled (consid. 2), whereas an unchallenged payment order may remain final under Art. 17 SchKG.
148 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 37. im weitem Verlaufe des Verfahrens zurückgekommen werden. Vielmehr sind solchenfalls die Beteiligten gehal- ten, binnen der gesetzlichen Frist des Art. 17 SchKG Beschwerde zu führen, ansonst die betreibungsamtliche Verfügung rechtskräftig wird. Verneint z. B. das Betrei- bungsamt die Gültigkeit eines nach seiner Ansicht un- deutlichen oder in seinem Inhalt unerheblichen Rechts- vorschlages, und bringt es dies den Beteiligten eindeutig zur Kenntnis, und wäre es auch nur in konkludenter Weise durch Fortsetzung der Betreibung auf Begehren des Gläubigers, so ist einerseits dem Schuldner zuzumuten, sich darüber binnen gesetzlicher Frist zu beschweren, sofern er die vom Betreibungsamt bekundete Auffassung nicht gelten lassen will; anderseits wäre es ungehörig, den Gläubiger, der sich auf die betreibungsamtliche Verfügung verlässt, der nachträglichen Aufhebung der Fortsetzungshandlungen, etwa erst noch im Verwertungs- stadium, auszusetzen. Ebenso verhält es sich, wenn zwar der Rechtsvorschlag vom Betreibungsamt als gültig erachtet, dann aber ebenso eine Rückzugserklärung als verbindlich entgegengenommen wurde. Erhielt der Gläubi- ger eine entsprechende Anzeige und der Schuldner eine eindeutige amtliche Mitteilung mindestens konkludent durch die Fortsetzung des Verfahrens, so muss ihm, wenn er es dabei nicht bewenden lassen will, füglich die Be- schwerdeführung binnen gesetzlicher Frist zugemutet werden. Dass die Fortsetzung der Betreibung jeder Grundlage ermangle und daher unmöglich gültig sein könne, durfte der Schuldner im vorliegenden Falle keines- wegs annehmen. Hatte doch seine Ehefrau, die vorerst Rechtsvorschlag erhoben, diesen nachher in aller Form zurückgezogen durch Unterzeichnen einer vorgedruckten, auf den Namen des Schuldners lautenden Bescheinigung. Insbesondere aus seinem Brief vom 16. Juli 1947 an den Gläubiger ergibt sich denn auch, dass er sich der Bedeutung der Rückzugserklärung der Ehefrau als Grund der Fort- setzung der Betreibung bewusst war. Indem er trotzdem I Schuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 38.
die Beschwerdeführung versäumte, ist er des Rechtes, sich auf den Rechtsvorschlag, als angeblich nicht wirksam zurückgezogen, zu berufen, verlustig gegangen. Gewiss ist zweifelhaft, ob die Ehefrau den (vermutungs- weise ) dem Willen des Schuldners entsprechenden Rechts- vorschlag verbindlich hatte zurückziehen können. Auf die bezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist jedoch angesichts der rechtskräftig gewordenen Verfügung des Betreibungsamtes über diese Streitfrage nicht einzugehen. Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konk'UrskoJmmer: Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben, und es wird auf die Beschwerde des Schuldners nicht eingetreten. 38. Entscheid vom 6. November 1947 i. S. Maurer. Eine Erbanwartschaft nnterliegt nicht der Zwangsverwertnng, anch'nicht als Pfand (Art. 636 ZGB). Des esp ances successorales ne penvent faire 1 'objet d 'nne exe- cution forcee, IDeme si elles ont etedonnees en gage (art. 636 CO). Delle aspettative successorie non soggiacciono all'esecuzione for- zata anche se sono state date in pegno (art. 636 CC). A. -Laut Vereinbarung vom 19. Februar 1941 ver- pfändete der Rekursgegner der Rekurrentin und deren minderjährigen Kindern ausser zwei Inhaberschuldbriefen seinen Erbanspruch an die Hinterlassenschaft seines Vaters mit dessen Mitwirkung, indem der Vater die Vereinbarung mitunterzeichnete; B. -Im Juli 1946 hob die Rekurrentin Betreibung auf Verwertung der erwähnten Pfänder, an. Die beiden Schuld- briefe wurden ihr auf Anrechnung an die Forderung übereignet. Gegen die Androhung der Verwertung des zukünftigen Erbanteils für die Restforderung beschwerte sich der Schuldner mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfandbetreibung. Er machte geltend, ein noch nicht ange-
150 Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 38. fallener Erbanteil stelle kein verwertbares Vermögensstück dar. O. -Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, weil auch unsichere Vermögenswerte verwertbar seien. Die obere Aufsichtsbehörde hob dagegen die Verwertungs- androhung (d. h. die Anzeige der angeordneten Verwer- tung) mit Entscheid vom 14. Oktober 1947 auf. Sie erklärte, vor dem Anfall der betreffenden Erbschaft habe die Gläubigerin nur einen obligatorischen Anspruch auf Pfandbestellung, und dieser sei nicht verwertbar. Dagegen möge die vom Schuldner seinerzeit nicht angefochtene Betreibung als solche bestehen bleiben, zumal sie auch auf die Verwertung von Schuldbriefen gegangen sei. D. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Gläubigerin daran fest, dass die Beschwerde des Schuldners abzuweisen sei; eventuell sei die Verwertung unter der Bedingung zuzulassen, dass der Erblasser dazu einwillige. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: 'Ober eine noch nicht angefallene Erbschaft kann der Anwärter nicht frei verfügen, sondern nur unter Mit- wirkung und mit Zustimmung des Erblassers (Art. 636 ZGB). Diese Vorschrift ist um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt (BGE 42 II 193). Aus dieser zivilrechtlichen Regelung folgt keineswegs die Zu- lässigkeit eines zwangsweisen Zugriffes auf Erbanwart- schaften. Wenn man in Art. 636 ZGB nicht geradezu eine Sondernorm des Inhaltes sehen will, dass nur rechtsge- schäftliche Verfügungen, und zwar eben nur unter der erwähnten Voraussetzung, gestattet sind, dagegen keines- falls Eingriffe der staatlichen Vollstreckungsgewalt, so lässt Art. 636 ZGB die Frage nach der Zulässigkeit solcher Eingriffe zum mindesten offen, ohne sie irgendwie im Sinne der Bejahung zu präjudizieren. Bei dieser Betrachtungs- weise ist die Entscheidung dem Vollstreckungsrechte selbst anheimgegeben. Nun sind im allgemeinen blosse Hoffnun- Sohuldbetreibungs und Konkursreoht. N0 38.
gen und Anwartschaften 'nicht der Zwangsverwertung unterworfen, sie unterliegen also weder der Pfandungnoch gegebenenfalls der Verwertung als Pfand (man denke an verpfändete Sachen oder Guthaben, die dem' Verpfänder erst in Zukunft aus einer bestimmten geschäftlichen Be- tätigung anfallen werden; vgl. BGE 69 II 286). Ob es davon gewisse Ausnahmen geben,kant:t, ist hier nicht zu entschniden. Wie dem auch sei, wäre die Prandung bzw. Pfandverwertung einer noch nicht angefallenen Erbschaft (sowie deren Einbeziehung in eine Konkursmnsse) abzu- lehnen. Einmal ist ein zwangsweiser Zugriff der staatlichen Vollstreckungsorgane auf die Erbanwartschaft eine!;l Schuldners, auch wenn sie verpfändet ist, aus dem Ge- sichtspunkte der Moral zu verpönen. Es geht nicht an, in erbrechtliche Beziehungen eines Schuldners durch solche Gewaltausübung einzugreifen, bevor die betreffende Erb- schaft eröffnet ist. Ein derartiger Eingriff muss von den Beteiligten sowie von andern Personen, die davon erfahren, als anstössig empfunden werden. Er könnte zudem zn unlautern Machenschaften Anlass geben, die zu fördern nicht, Aufgabe der' Staatsgewalt sein kann. Daher sollte bereits die Anllebung einer Pfandbetreibung mit Bezug auf eine Erbanwartschaft des Schuldners unter- bleiben. Nachdem indessen im vorliegenden Falle der Zahlungsbefehl 'seinerzeit nicht binnen der Frist des Art. 17 SchKG in dieser Hinsicht angefochten worden ist, muss es dabei sein Bewenden haben. Dagegen ist die recht- zeitig angefochtene Verwertung unstatthaft. Um so mehr, als einerseits nach dem Grund und Zweck von Art. 636 ZGB auch bei einer Zwangsverwertung die Mitwirkung und Zu- stimmung des Erblassers gefordert werden müsste, ander- seits jedoch ein solches Vorgehen sich mit den zwingenden Normen des Vollstreckungsverfahrens nicht vereinbaren liesse. In der Tat ist weder eine Betreibung unter Mit- wirkung des Erblassers denkbar, noch kann es eine von seiner vorerst einzuholenden Zustimmung abhängige Zwangsversteigerung -die einzige Verwertungsart, die
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 39. für eine Erbanwartsohaft in Betraoht käme geben; und insbesondere wäre es ausgesohlossen, einen Zusohlag an den Vorbehalt der naohträgliohen Zuetimmung des Erblas- sers zu knüpfen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. 39. Auszug aus dem Entscheid vom 21. November 1947 i. S. Sobcmai.
SchKG.
nerin wurde dabei eine auf 20 Tage verlängerte Frist eingeräumt. Sie muss diese Verfügung naoh wenigen Tagen erhalten haben. Darauf teilte sie am 1. Juli 1947 dem Betreibungsamte folgendes mit : Wir bestätigen den Empfang Ihres geehrten Schreibens vom 3.6.47. -Wir sind höchst erstaunt, zu vernehmen, dass der In Frage stehende Apparat beschlagnahmt worden ist, denn einersnits gehörte dieser Apparat nicht uns, sondern ist Eigentum der FIrma INDECO ... ; andererseits hat Herr Valli keinerlei Ansprüche bei uns zu erheben. In der letztern Bemerkung sah das Betreibungsamt keinen Rechtsvorschlag. Es versah das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls mit einem entsprechenden Vermerk und gab dem Fortsetzungsbegehren Folge durch Ankün- digung der Piandung. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde beantragte die Schuldnerin Zulassung des Rechtsvorschlages gemäss der in ihrem Schreiben vom 1. Juli 1947 an das Betreibungsamt enthaltenen Erklärung. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde trat am 10. Oktober 1947 auf die Beschwerde nicht ein, weil die Besohwerdefrist nach Art. 17 SchKG versäumt worden sei. D. -Die Schuldnerin hält mit dem vorliegenden Rekurs an der Beschwerde fest. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: