Art. 16 Übereinkommen vom 10. April 1926 über Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen; seerechtliche Konventionen und Zwangsvollstreckung gegen ausländisch registrierte Schiffe: Die dem Übereinkommen unterliegenden Vertragsstaaten werden nicht gehindert, sich in ihrem Herrschaftsbereich befindliche Schiffe, die in einem andern Lande registriert sind, der Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Art. 16 wahrt ausdrücklich die Landesgesetze über Zuständigkeit, Verfahren und Zwangsvollstreckung; ein völkervertragliches Vollstreckungsverbot lässt sich daraus nicht ableiten.