Art. 95 Abs. 3 SchKG; seizure of an asset claimed as pledge by the attaching creditor; evidentiary consequences of failure to use the mandatory seizure form. Art. 95(3) SchKG is meant to avoid unnecessary opposition proceedings and does not preclude seizure of a pledged asset already in the debtor's possession where no contradiction suit can arise between the creditor and the debtor as third claimant and where the estimated value covers the secured claim and the collection claim. If the enforcement office omits the compulsory seizure protocol form, the evidentiary position of the debtor is prejudiced; the burden of proof cannot then be applied against her to require witness proof of her contemporaneous objection. The office must first obtain a valuation of the pledged asset and then determine whether it may replace the items initially seized; if adequate coverage is lacking, the original seizure remains.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17. ihn gerichteten Betreibung zu veranlassen. Wer sich die Vorteile verschaffen will, die mit der Zahlung an das bzw. ein Betreibungsamt verbunden sind, soll auch die ent- sprechenden Kosten tragen. Die Schuld Hartmanns ist daher erst erloschen, wenn er neben dem Forderungsbe- trage samt Zins auch den Betrag der Inkassogebühr gemäss Art. 23 GebT bezahlt hat. Solange das nicht geschehen ist, kann die Betreibung für diesen Betrag gegen ihn weiter- geführt werden, gleichwie auch für die Summe der allfällig unbezahlt gebliebenen Kosten des Zahlungsbefehls, der Pfandung und der Mitteilung des Verwertungsbegehrens. Letzteres war der Rekurrent am 15. April 1947 zu stellen berechtigt, obwohl nur noch Kosten ausstanden. 17. Entscheid vom 9. Jnni 1947 i. S. Gntmann. Art. 95 Abs.3 SchKG gilt nicht iür Vermögensstücke, die der betreibende Gläubiger als Faustpfand für eine andere For- derung beansprucht, und deren Schätzungswert sowohl die Betreibungsc als auch die Pfandforderung deckt. Umkehr der Beweislast wegen Nichtverwendung des obligato- rischen Formulars für den Pfändungsvollzug. L'art. 95 al. 3 LP n'est pas applicable aux biens BUr lesquels le creancier pretend avoir un droit de gage et dont l'estimati?n couvre aussi bien la crea.nce en pourstrite que la creance garantIe Renversement du fardeau de a preuve comme consequence du fait que l'office a neglige de remplir la formule obligatoire N° 6 (protocole pour les operations relatives a Ja saisie). L'art. 95 cp 3 LEF non e applicabile ai beni, sui quaH il creditore pretende di avere un diritto di pegno e la cui stima. copre tanto il credito in escussione, quanta il credito gs.ra.ntito. Inversione dell'onus probandi come conseguenza deI fatto che l'ufficio non ha riempito il modulo obbligatorio n° 6 (verbale deli 'esecuzione di pignoramenti). In der Betreibung Nr. 3786 pfandete das Betreibungsamt Thun bei der Rekurrentin am 30. Januar 1947 für eine Forderung des Sebastian Buchmann im Betrage von Fr. 3000.-nebst Kosten einen Kühlschrank und einen Ver- vielfältigungsapparat im Schätzungswerte von Fr. 3000. bezw. 750.-. Am 12. März 1947 versandte es die Ab- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17.
schriften der Pfändungsurkunde. Am 18. Mär 1947 schrieb ihm die Rekurrentin, sie bestätige ihr Begehren anlässlich der Pfändung und verlange, dass der Schuld- brief von Fr. 20,000.-, den sie dem Gläubiger zu Pfand gegeben habe, anstelle der andern Gegenstände gepfändet werde. Da das Betreibungsamt dieses Gesuch ablehnte, führte sie am 21. März 1947 Beschwerde mit dem Antrage, die Pfandung vom 30. Januar 1947 sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, den erwähnten Schuldbrief zu pfände!1- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 28. April 1947 abgewiesen, da nach Art. 95 Abs. 3 SchKG Vermögensstücke, die von Dritten beansprucht werden, in letzter Linie zu pfanden seien, und da im übrigen nicht beWiesen sei, dass die Rekurrentin dem Betreibringsge- hilfen bei der Pfändllng mitgeteilt habe, dass sie noch EigentÜIDerin eines Schuldbriefs sei. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibunga- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17. Im vorliegenden Falle, wo lediglich eine Faustpfand- ansprache des Gläubigers in Frage steht, kann es jedoch niCht zu einem Widerspruchsverfahren kommen. Da der angesprochene Gegenstand sich im Gewahrsam des An- sprechers befindet, müsste das Verfahren nach Art. 109 SchKG stattfinden. Eine Klage des Gläubigers gegen .den Drittansprecher ist aber undenkbar, wenn diese beiden wie hier identisch sind. Was die Sicherung der Betreibungs- forderung anlangt, so ist die Pfändung des streitigen Schuldbriefs für den Gläubiger nicht weniger günstig als die Pfandung anderer Vermögensstücke, wenn sein Schät- zungnwert neben der Pfandforderung auch die (laut An- gabe der Rekurrentin davon verschiedene) Betreibungs- forderung deckt. Unter dieser Voraussetzung bildet also die Vorschrift von Art. 95 Abs. 3 SchKG, nach ihrem Grundgedanken ausgelegt, kein Hindernis dafür, dass anstelle des Kühlschrankes und der Vervielfältigungs- maschine der Rekurrentin der streitige Schuldbrief ge- pfändet wird, den die Rekurrentin . besser als jene Ge- brauchsgegenstände entbehren kann. Bei Pfändung eines Gegenstandes, an dem der Betrei- bungsgläubiger ein ,Faustpfandrecht beansprucht, kann dieser höchstens dann in einen Widerspruchsprozess ver- wickelt werden, wenn weitere Gläubiger an der Pfändung teilnehmen. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, wegen dieser Möglichkeit (-die sich übrigens im vorliegenden Falle nicht verwirklicht hat -) von vornherein der Pfändung anderer Vermögensstücke den Vorzug zu geben. Es genügt vielmehr, wenn gegebenenfalls bei der Ergänzungspfan- dung im Sinne von Art. 110 Abs. 1 SchKG auf hinreichende Deckung durch freie Aktiven des Schuldners Bedacht genommen wird. 2. -Obwohl die Vorinstanz' Art. 95 Abs. 3 SchKG zu weit ausgelegt hat, müsste ihr Entscheid bestätigt werden, wenn davon auszugehen wäre, dass die Rekurrentin beim Vollzug der Pfandung vom Schuldbrief nichts gesagt hat. Es war nicht Sache des Pfändungsbeamten, nachzufor- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 17.
sehen, ob die Rekurrentin neben den in ihrem Gewahrsam vorgefundenen Gegenständen noch weitere, leichter zu entbehrende Vermögensstücke besitze, sondern es lag der Rekurrentin ob, dem Beamten hierüber die nötigen An- gaben zu machen, wenn sie sich mit der Pfändung jener Gegenstände nicht abfinden wollte. Die BeweisWÜfdigung, die die Vorinstanz zur Annahme geführt hat, es sei nicht bewiesen, dass die Rekurrentin den streitigen Schuldbrief bei der Pfändung erwähnt habe, kann vom Bundenericht an sich nicht überprüft werden. Eine Anfrage beim Betreibungsamte Thun hat jedoch ergeben, dass bei der Pfändung vOm 30. Januar 1947 das obligatorische Formular Nr. 6 (Protokoll über den Vollzug von Pfandungen) nicht verwendet worden ist. Durch dieses vorschriftswidrige Verfahren ist die Beweislage für die Rekurrentin verschlechtert worden; denn bei Verwen- dung jenes Formulars hätte sie sich durch einen entspre- chenden Vorbehalt oder allenfalls auch durch Verweigerung der Unterschrift den Beweis dafür sichern oder erleichtern können, dass sie sich der Pfandung des Kühlschranks und der Vervielfältigungsmaschine widersetzt und die Pfän- dung des Schuldbriefs verlangt habe. Deshalb durfte von ihr nicht verlangt werden, dass sie die Richtigkeit ihrer Behauptung, wonach sie ein solches Begehren gestellt hatte, auf anderm .Wege (durch Zeugen) nachweise. Da ihre Darstellung nicht zweifelsfrei widerlegt ist, muss viel- mehr darauf abgestellt werden. Die gegenteilige Annahme der Vörinstanz beruht auf unrichtiger Verteilung der Beweislast. Hat die Rekurrentin beim Pfändungsvollzug die Pfän- dung des dem Gläubiger verpfändeten Schuldbriefs ver- langt, so war das Amt nach dem Gesagten nicht berechtigt, auf Grund von Art. 95 Abs. 3 SchKG ohne weiteres über dieses Begehren hinwegzuschreiten. Es hätte vielmehr den Schuldbrief schätzen sollen, bevor es entschied, was zu pfänden sei. Die versäumte Schätzung ist nachzuhohlen. Ergibt sie, dass der Schuldbrief für die Betreibungsfor-
76 Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N° 17. derung genügende Deckung bietet, auch wenn das vom Gläubiger beanspruchte Pfandrecht berücksichtigt wird, so.ist er wie verlangt unter Freigabe des Kühlschranks und der Vervielfältigungsmaschine zu pfänden. Andernfalls ist die Pfändung der zuletzt erwähnten Gegenstände aufrecht zu erhalten. Die Verfügung, die das Betreibungsamt hie- nach zu treffen hat, kann dann je nachdem, ob sie im einen oder andern Sinne lautet, vom Gläubiger wegen zu hoher oder von der Rekurrentin wegen zu niedriger Schätzung des Schuldbriefs durch Beschwerde angefochten werden. Die Pfandforderung ist bei Beurteilung der Frage, ob der Schuldbrief zur Deckung von Pfand-:-und Betreibungs- forderung ausreiche, grundsätzlich mit dem Betrage ein- zusetzen, den der Gläubiger -angibt; denn es steht den Betreibungsbehörden nicht zu, über die Höhe dieser For- derung zu befinden. Sollte jedoch der Gläubiger wider Erwarten behaupten, dass die Betreibungsforderung mit der Pfandforderung identisch sei oder einen Teil von dieser bilde, wie die Vor- instanz anzunehmen scheint, so könnte die Pfändung des Schuldbriefs anstelle der andern Gegenstände nicht davon abhängig gemacht werden, dass sein Schätzungswert neben der Pfandsumme auch die Betreibungssumme deckt; die Deckung des Betrages, auf den der Gläubiger die Pfand- forderung beziffert, würde vielmehr genügen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheisseIi. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.