Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 23.
La Oamera d' esecuzione e dei faUimenti pronuncia:
.11 ricorso e ammesso. Di conseguenza la querelata
decisione 24 giugno 1947
dell'Autorit8. cantonale di vigi-
lanza
e annullata e l'Ufficio d'esecuzione di Locamo e
invitato a procedere all'incanto dei beni pignorati.
Sehuldbetreibongs-und loDkursreeht.
Poursoite et Falllite.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE ;LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES' FAILLITES
24. Entscheid vom 2. September 1947 i. S. Luzemer
LandhankA.-G.
Der Dritteigentümer eines gemäss Art. 895 ff. ZGB retinierten
Gegenstandes ist in der Pfandbetreibung gleich zu behandeln
Wie der Dritteigentiimer eines Faustpfandes (Art. 153 Abs. 2
SchKG).
La tiers proprietaire d'une chose grevee d'un droit de retention
en vertu desart. 895 et su,iv. ce doit Atre traite dans 1a pour-
suite en reaIisationde gagea l'egal du tiers proprietaire d'un
gage mobilier (art. 153 a1. 2 LP).
Il terzo proprietario d'una cOsa gravata da undiritto di ritenzione
a' sensi. d i . ; .895 e seg; ce dev'essere tmttat nella. proce
dura dJ ! ,Z10ne deI pegno aUa stessa. gUlsa deI terzo
proprietaiW tl'tin pegno mobiliare (art. 153, cp. 2, LEF).
In der Betreibung auf Faustpfandverwertung, di
Ernst Bieri am 16. August 1946 für Reparaturkosten
sowie
Öl-und Fettlleferungen im Gesamtbetrage von
Fr. 2585.30 gegen Daniel Brechbühl eingeleitet 'hatte,
stellte das Betreibungsamt Entlebuch eine Ausfertigung des
Zahlungsbefehls
auch der itekurrentin zu, der an dem
' tÖll Bieri retinierten Traktor ein Eigentumsvorbehalt zu-
steht. Sowohl Brechbühl als auch die Rekurrentin schlugen
7 AS 73 TII -1947
98 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 24.
Recht vor. Nachdem Bieri gegenüber Brechbühl Rechts-
öffnung erwirkt
und das Verwertungsbegehren gestellt
ha.tte, teilte
dns Betreibungsamt der Rekurrentin am
19. Juni 1947 mit Formular Nr. 28 mit, der Barbetrag
von Fr. 2585.30, den sie zur Auslösung des Traktors
gerichtlich hinterlegt hatte, werde am 30. Juni 194 7
zugunsten des Gläubigers
enthoben . Hierauf führte die
Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, die Verwertung
sei einzustellen, bis
ihr Rechtsvorschiag beseitigt sei. Die
untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde
in dem
Sinne
gut, dass sie das Betreibungsamt anwies, vorgängig
der Verwertung das Widerspruchsverfahren gemäss Art.
106-109 SchKG einzuleiten, um den Beteiligten Gelegen-
heit zur Bestreitung und klageweisen Geltendmachung
des Retentionsrechts bezw. Dritteigentumsanspruches zu
verschaffen
. Der Rekurrentin im Betreibungsverfahren
die gleiche Stellung wie dem betriebenen Schuldner zu-
zubilligen, lehnte sie
ab. Die kantonale Aufsichtsbehörde
hat diesen Entscheid am 9. August 1947 bestätigt mit dem
Beifügen, dass gemäss Formular Nr. 26 vorzugehen sei.
Vor Bundesgericht hält die Rekurrentin an ihrem Be-
schwerdeantrag fest.
Die Bchuldbetreib'Ungs-'Und Konk'Urskammer
zieht
in Erwägung:
Nach der Rechtsprechung des' Bundesgerichtes zu
Art. 153 Abs. 2 SchKG ist in der Pfandbetreibung der
Dritte, der den Pfandgegenstand zu Eigentum anspricht,
als Betriebener zu behandeln, wenn
er im Grundbuch als
Eigentümer eingetragen ist, wenn der Gläubiger ihn als
solchen bezeichnet oder wenn sein Eigentumsrecht ge-
richtlich festgestellt worden
ist (BGE 42 III 318 und
dort zit. frühere Entscheide, 48 III 38 ff., 72 III 18 f.).
Diesen Grundsatz wollen die kantonalen
Instanzen im
vorliegenden Falle deswegen nicht gelten lassen, weil
hier nicht ein vertragliches Pfandrecht, sondern ein Re-
tentionsrecht in Frage steht. Der von ihnen angerufene
Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 24.
Entscheid BGE 44 III 109, wonach der Dritteigentümer
von retinierten Gegenständen seine Interessen nur im
. Widerspruchsverfahren wahrnehmen kann, bezieht sich
jedoch, wie
aus der Begründung unzweideutig hervorgeht
(vgl.
BGE 70 II 226), nur auf das Mietretentionsrecht
im Sinne von Art. 272 ff. OR, nicht auf das Retentions-
recht im Sinne von Art. 895 ff. ZGB. Dementsprechend
passen auch die Formulare Nr. 22 und 26 (Anzeige betr.
Eigentumsansprache
an retinierten Gegenständen und
Fristansetzung zur Klage betr. Retentionsrecht) nur für
das Mietretentionsverfahren, da darin auf die Retentions-
urkunde Bezug genommen wird.
Dem Dritteigentümer
eines gemäss
Art. 895 ff. ZGB retinierten Gegenstandes
ist deshalb im Vollstreckungsverfahren die gleiche Stellung
einzuräumen wie dem Dritteigentümer eines Faustpfandes,
zumal
da das Retentionsrecht des ZGB in seinen Wir-
kungen dem
Faustpfandrecht näher steht als dem Miet-
retentionsrecht. Die Rekurrentin, deren Eigentumsvor-
behalt
von Bieri anerkannt wird, war somit berechtigt,
ihre Einwendungen
gegen die Forderung Bieris durch
Rechtsvorschlag geltend zu machen, wie sie es get.an hat.
Solange dieser Rechtsvorschlag nicht beseitigt ist, darf
die Verwertung nicht stattfinden.
Demnach erkennt die 8chuldbetr.-'U. Konk'Urskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt Entlebuch
angewiesen, die Verwertung bis
zur Beseitigung des
Rechtsvorschlags der Rekurrentin einzustellen.