Art. 14 StGB; Voraussetzungen der Verwahrung eines vermindert Zurechnungsfähigen. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung setzt eine konkrete, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge naheliegende Gefahr für erhebliche Rechtsgüter voraus; nicht erforderlich ist eine bereits eingetretene oder bloss abstrakte Gefahr. Die Verwahrung ist zulässig, wenn der Täter entweder behandlungsbedürftig oder pflegebedürftig ist; Pflegebedürftigkeit genügt für sich allein, auch bei Unheilbarkeit (consid. 2–3). Die Anstalt muss nicht ärztlich geleitet sein; die Wahl der konkreten Vollzugseinrichtung betrifft die Verwaltung und den Vollzug, nicht die richterliche Anordnung der Massnahme (consid. 4).
144 Verfahren. No 37. Schwendimann gemäss Art. 42 StGB als Gewohnheitsver- brecher zu verwahren sei. Dem Kanton Luzern kann die Verwahrung seines Bürgers am besten zugemutet werden. Gegenüber diesen Überlegungen vermag der Umstand, dass der Untersuchungsrichter von Lenzburg sich auch mit der Abklärung der ausserhalb des Kantons Aargau ver- übten Taten Schwendimanns befasst hat, nicht den Aus- schlag zu geben. Eine gewisse Abklärung war schon zur Festsetzung des Gerichtsstandes geboten, und soweit der Untersuchungsrichter im Interesse der Prozessökonomie und weil Schwendimann in Lenzburg in Haft war, darüber hinausgegangen ist, darf es dem Kanton Aargau nicht zum Nachteil gereichen. Eine vorläufige Vereinigung der Un- tersuchung in der Hand einer einzigen Behörde, bis eine sichere Grundlage zur Bestimmung des Gerichtsstandes vorhanden ist, ist einem wiederholten Hin-und Herschie- ben eines Verhafteten von einem Kanton in den andern vorzuziehen. Vgl. auch Nr. 30. -Voir aussi n° 30. I. STH.AFGESETZBUCH CODE PENAL 38. Urteil de. c Kassationshofes vom 19. September 1947 i. S. Früh gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZürlelJ..
Art. 14 Abs. 1 StGB. Verwahrung eines vermindert Zuroohnungs- fähigen. Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (Erw. 2). Auch ein Unheilbarer kann verwahrt werden, wenn er pflege- bedürftig ist (Erw. 3). Die Heil-oder Pflegeanstalt braucht nicht ärztlich geleitet zu sein (Erw. 4). Art. 14 al. 1 OP. Internement d'un delinquant a responsabiliU restreinte. Ce qu'il faut entondre par oomproniettre la securite ou !'ordre publics (consid. 2). Un incurable peut aussi etre interne s'il a besoin de soins (consid. 3). II n'est PllS necessaire que l'höpital ou l'hospice soit dirige par un medecin (consid. 4). . Art. 14, cp. 1 OP. Internamento d'un delinquente di responsabüitti scemata. Che debba. i intendere eon le parole espone a pericolo la Sicurezza o l'ordine pubblico (consid. 2). Un ineurabile puo essere pure internato, se e bisognoso di eure (eonsid. 3). Non ocoorre ehe la casa di salute o di custodia sia.diretta da un medieo (oonsid. 4). A. -Die Ehe des Johann Früh, eines fünfundvierzig- jährigen Metzgers, ist seit März 1946 gerichtlich getrennt. Früh hat seine Ehefrau einmal mit dem Messer bedroht und ihr erklärt, er mache sie gerade .hin. Auch mit seinen zwei Schwestern lebt Früh nicht in gutem Einvernehmen. Als er mit seinem Geschäft in finanzielle Schwierigkeiten geriet warf er ihnen vor; sie hätten ihn bei verschiedenen Erbteilungen hintergangen. Er belästigte sie deswegen ständig, wurde in der Wut tätlich, packte eine seiner 10 AS 'l'3 IV -1947
Strafgesetzbuch. No 38. Schwestern und warf einen Tisch um. Die Schwestern erwirkten deswegen gegen ihn ein gerichtliches Besuehs- venbot. Da er es brach, verurteilte ihn das Bezirksgericht Winterthur wegen Ungehorsams, während das Obergericht des Kantons Zürich die Tat als Hausfriedensbruch wür- digte und Früh am 20. November 1945 mangels Strafan- trages freisprach. Am 22. März 1946 .geriet Früh im Restaurant seiner Schwestern erneut mit diesen in Streit. Er zerschlug Gläser und warf eine Kiste mit Stumpen auf den Boden. Die eine Schwester fürchtete damals, er werde gegen sie tätlich, und rief die Polizei um Schutz an. In einem Prozesse, den Früh wegen der behaupteten Über- vorteilung bei den Erbteilungen gegen seine Schwestern durchführte, unterlag er sowohl vor dem Bezirksgericht Winterthur, als auch vor dem Obergericht und am 6. Juli 1946 vor dem Kassationsgericht des Kantons Zürich. Der ungünstige Ausgang des Prozesses vor der ersten Instanz bewog ihn, den Gerichtsbeamten Dr. Haller verschiedene Male im Büro aufzusuchen und ihm vorzuwerfen, er habe das Protokoll über die Befragung seiner Schwestern ge- fälscht, ihn ferner mit Halunke zu beschimpfen und sich überhaupt so zu benehmen, dass sich Dr. Haller ernstlich bedroht fühlte und man sich veranlasst sah, Früh das Betreten des Büros dieses Beamten zu verbieten und das gesamte Personal des Bezirksgerichts vor ihm zu war- nen. Im August 1946 sprach Früh gegen Dr. Haller an- lässlich eines Zusammentreffens im Obergericht erneut Drohungen aus. Gegen 23 Uhr des 4. September 1946 traf Früh, der leicht angetrunken war, am Bahnhofplatz in Winterthur den Kanzleiadjunkten Müller, einen Beamten der Bezirks- anwaltschaft. Er redete ihn mit den Worten an: So du Sauchaib vo de Bezirksanwaltschaft, ich schla di z'Tod, lueg da mini Chlüppli (Hände) a, ich bi nüd umesuscht Metzger; ich schla di zumene Chrüppel. Nachdem Müller versucht hatte, Früh zu beruhigen, fuhr dieser fort : Ich schla di zumene Chrüppel, de nächscht, wo dra Strafgesetzbuch. No 38. 14'7 chunt isch de HueberJi. )) Damit meinte er Dr. Huber, den Geschäftsleiter der Bezirksanwaltschaft Winterthur. früh schlug dem Müller den Hut von hinten ins Gesicht und versetzte ihm, vor Wut schäumend, mehrere Stösse und lnaustsch1äge in die Bauch-und Magengegend. Müller flüchtete sich in eine Telephonkabine und benachrichtigte die Polizei. Friih versuchte, die G1astüre der Kabine einzu- schlagen, öffnete sie und wollte Müller herauszerren. Er sprach nicht nur gegen diesen, sondern auch gegen eine ihn begleitende Frau Schimpfworte aus. In der Annahme, dass die Polizei benachrichtigt sei, entfernte er sich dann. Als er etwas später Müller erneut traf, versetzte er ihm wiederum Schläge in die Magen-und Bauchgegend. In diesem Augenblick erschien die Polizei und nahm ihn fest. Im Verfahren vor der Bezirksanwaltschaft Winterthur, vor der sich Früh wegen des Vorfalles vom 4. September 1946 zu verantworten hatte, wurde der Beschuldigte durch .Ärzte der Heil-und P:ßegeanstalt Rheinau psy- chiatrisch begutachtet. Die Bemühungen der Gutachter, ihn zur Einsicht zu bringen, waren umsonst. Früh wurde zeitweise heftig, bezeichnete die Mitglieder der Behörden als Schnuderbuben und sprach sogar dunkel und unbe- stimmt davon, dass er einen Karabiner laden könn und dass er abrechnen würde. Auch ä.usserte er sich da.hin, ein anderer hätte unter solchen Umständen seine Schwester hingemacht, er wolle sie aber nicht anrühren, sondern nur um sein Recht kämpfen. Die Gutachter kamen zum Schlus- se, dass Früh ein unintelligenter, reizbarer, primitiver Psychopath mit katathymen überwertigen Ideen sei. Als solcher habe er mehr als ein Normaler unter der Wirkung seiner Affekte gestanden. Er ha.be die Tat daher im Zu- stande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit be- gangen. Da abgesehen von den überwertigen Ideen alle anderen geistigen Funktionen Frühs intakt seien und die genannten Ideen durch ärztliche M:assna.hrnen nicht zu beeinftussen seien, sei seine Unterbringung in eine ärztlich geleitete Anstalt nicht notwendig, -0bwohl er in seinem
US Strafgesetzbuch. No 38. jetzigen Zustande die öffentliche Sicherheit und .Ordnung gefährde und bei ihm die Gefahr weiterer unberechen- ba:cer Affekthandlungen bestehe. B. -Am 25. Januar 1947 erklärte das Bezirksgericht Winterthur Früh wegen des Vorfalles vom 4. September
der Drohung (Art. la StGB) und der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) schuldig, verurteilte ihn unter Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit zu vierzehn Tagen Gefängnis, die es als durch die Untersuchungs-und Sicher- heitshaft erstanden erklärte, und ordnete gestützt auf Art. 14 StGB die Verwahrung des Verurteilten an. Früh legte gegen dieses Urteil Berufung ein mit dem Antrage auf Aufhebung der Verwahrung. Eine vom Ober- gericht des Kantons Zürich angeordnete zweite Begutach- tung führte den Oberarzt der Heilanstalt Burghölzli zum Schluss, dass Früh in seiner geistigen Gesundheit erheblich beeinträchtigt und geistig mangelhaft entwickelt sei; sodass seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, erheblich herabgesetzt gewesen sei. Früh gefährde die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und bedürfe, solange diese Gefährdung andauere, .der Verwahrung in einer ge- schlossenen Anstalt (Art.14 StGB). Der Zustand des .Ange- klagten erfordere weder seine Behandlung noch seine Ver- sorgung in einer .Heil-oder Pflegeanstalt (Art. 15 StGB). Zur Begründung führte der Sachverständige unter ande- rem aus,. die Untersuchung im Burghölzli zeige genau das gleiche Bild wie jene in der Rheinau. Früh trete konse- quent als Ankläger auf und werfe den Vorexperten falsche Begutachtung vor. In .. wiederholten eingehenden Unter- redungen zeige er sich allen Anstrengungen gegenüber, ihn zur Einsicht zu bringen, vollkommen unbelehrbar. Je mehr man auf ihn eindringe, Argumente der Logik anführe und ihn auf seine Denkfehler aufmerksam mache, umsomehr verstei(e er sich auf sein Benserwissen. Wo Wünsche nd Triebe .im Spiele seien, sei das Denken und Argumentieren Frühs ausschliesslich affektgelenkt. Als Ergebnis dieser Strafgesetzbuch. No 38.
Denkstörungen treten die ans Wahnhafte grenzenden katathymen überwertigen Ideen auf, an denen Früh in sturer Einsichtslosigkeit festhalte. Im Vordergrund seiner angeborenen Psychopathie stünden die Reizbarkeit, Un- beherrschtheit, Unordentlichkeit, Disziplinlosigkeit und Primitivität. Es müsse angenommen werden, dass Früh auf freiem Fusse unverzüglich seine Prozesse wieder auf- greifen und seine Angriffe gegen die Behörden fortsetzen würde. Enner ärztlichen oder psychologischen Behandlung gegenüber habe er sich bis jetzt vollkommen unbeeinfluss- bar erwiesen. Er bedürfe der Verwahrung in einer nicht ärztlich geleiteten Anstalt, da er keiner Behandlung oder psychologischen Beeinflussung zugänglich sei. Gestützt auf dieses Gutachten . bestätigte das Ober- gericht des Kantons Zürich am 16. Mai 1947 das Urteil des Bezirksgerichts. Zum Einwand des Angeklagten, dass er weder der Heilung zugänglich sei noch der Pflege bedürfe, führte es aus, dass er immer wieder in Aufregungszustände verfalle, die eine ärztliche Behandlung als notwendig .er- scheinen liessen. Sie könne sich möglicherweise auf die Abgabe von Beruhigungsmitteln und auf persönlichen Zu- spruch beschränken, sie könne aber auch weiter gehen, um den Angeklagten mit der Zeit von seinen Zwangsvorstel- lungen zu befreien. Dass er sich während der verhältnis- mässig kurzen Beobachtungszeit einer psychiatrischen Be- handlung nicht sehr zugänglic.h gezeigt habe, spreche noch nicht endgültig gegen seine Heilfähigkeit ; das Abklingen so heftiger Affekte, wie sie bei ihm vorliegen:, erforaere erfahrungsgemäss viel Zeit. Auf jeden Fall aber sei die Pflegebedürftigkeit des Angeklagten gegeben. 0. -Früh führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, die Verwahrung sei aufzuheben. Er macht geltend, er gefährde die öffent liehe Sicherheit oder Ordnung nicht. Auch sei er weder heil-noch pflegebedürftig, weil er keiner Behandlung oder psychologischen Beeinflussung zugänglich sei. Es sei ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 277bis BStP,
Strafgesetzbuch. No 38. dass das Obergericht diese Feststellung des Oberarztes der Heil-und Pflegeanstalt Burghölzli nicht berücksichtige. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : I. -Gefährdet der vermindert zurechnungsfähige (oder unzurechnungsfähige) Täter die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, und ist es notwendig,. ihn in einer Heil-oder Pflegeanstalt zu verwahren, so ordnet der Richter diese Verwahrung an (Art. 14 StGB). Dass die erste Vorausset- zung dieser Massnahme, die Verminderung der Zurech- nungsfähigkeit des Täters, im vorliegenden Falle erfüllt ist, wird mit Recht nicht bestritten. 2. -Die zweite Voraussetzung der Verwahrung nach Art. 14 StGB ist die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch den Täter. Von einer Gefährdung kann hier, wie in anderen Fällen, in denen das Strafgesetz diesen Begriff verwendet, nicht schon dann gesprochen werden, wenn das befürchtete Ereignis bloss entfernt möglich, die Gefahr nur abstrakt ist. Verlangt wird vielmehr eine kon- krete Gefahr, d. h. ein Zustand, bei dem die Verletzung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nahe liegt. Aus dem Erfordernis sodann, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet sein müsse, ergibt sich, dass auch an das befürchtete Ereignis qualifizierte Anforderungen ge- stellt werden. Nicht jedes rechtswidrige oder sogar straf- bare Verhalten, mit dem dringend zu rechnen ist, genügt. Es müssen vielmehr Handlungen vorauszusehen sein, die gegen erhebliche Rechtsgüter gerichtet sind und nicht nur eine bestimmte Person treffen, sondern die öffentliche Si- cherheit oder Ordnung in Frage stellen. Wann diese Merk- male erfüllt sind, ist anhand der Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei der Richter bei der Stellung der Diagnose und der Prognose weitgehend vom Rate von Sachverständigen und von seinem Ermessen Gebrauch machen wird. Nur wenn dessen Grenzen überschritten sind, ist das Gesetz verletzt. Strafgesetzbuch. No 38.
Im vorliegenden Falle ist die Vorinstanz weder von falschen Begriffen der Gefährdung oder der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgegangen, noch fällt ihr Ent- scheid aus dem Rahmen des Ermessens. Der Beschwerde- führer hat nicht nur durch seine Tat vom 4. September 1946 gegenüber Müller, sondern auch durch die gegen an- dere Personen gerichteten, auf seine krankhafte Veran- lagung zurückzuführenden Vorfälle und Ausserungen dar- getan, dass niemand, gegen den sich sein Affekt entlädt, seiner körperlichen Unversehrtheit sicher ist. Dass aber neue Wutausbrüche wahrscheinlich sind, ergibt sich aus der von den Sachverständigen festgestellten Psychopathie des Beschwerdeführers, die sich unter anderem in Reiz- barkeit, Unbeherrschtheit, . Angriffslust und Primitivität äussert, ferner aus seiner krankhaften Rechthaberei, auf die schon seine bisherigen Drohungen und Ausschreitungen zurückzuführen sind, und endlich aus seiner Einsichts- losigkeit, gegen welche Belehrungen, Ermahnungen, psy- chologische Behandlung und ärztliche Kunst sich bisher als machtlos erwiesen haben. 3. -Art. 14 StGB setzt weiter voraus, dass es notwen- dig sei, den Täter in einer Heil-oder Pflegerdstalt zu ver- wahren. Das trifft dann zu, wenn er entweder einer Heil- behandlung bedarf oder pflegebedürftig ist (vgl. BGE 71 IV 71). Pflegebedürftigkeit allein genügt also; der Ver- wahrte braucht nicht heilbar zu sein. Daher kommt nichts darauf an, dass beide Gutachten den Qeisteszustand des Beschwerdeführers als nicht besserungsfähig erklären. Dass der Beschwerdeführer zum mindesten pflegebedürftig sei, durfte das Obergericht ausser aus den festgestellten Tatsachen daraus schliessen, dass der Oberarzt der Anstalt Burghölzli unter Hinweis auf Art. 14 StGB die Verwahrung in einer geschlossenen Anstalt empfiehlt. Übrigens liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Ver- sehen vor, wenn das Obergericht in freier Würdigung des Gutachtens, wie sie ihm zustand, die Ansicht vertrat, dass die nur kurze Beobachtung, während der sich der Be- schwerdeführer einer psychiatrischen Behandlung nicht
lli2 Strafgesetzbuch. No 39. sehr zugänglich gezeigt habe, nicht endgültig gegen dessen Heilungsfähigkeit spreche, da das Abklingen so heftiger Affnkte erfahrungsgemäss viel Zeit erfordere. 4. -Das Obergericht hat die Verwahrung in einer Heil-und Pflegeanstalt angeordnet. Solche Anstalten brauchen nicht durch einen Arzt geleitet zu sein. Ob, wie der Sachverständige. empfiehlt, der Beschwerdeführer in einer nicht ärztlich geleiteten Anstalt unterzubringen ist, ist eine Frage des Vollzuges und der praktischen Möglich- keiten. Wie der Vollzug auch gestaltet werden möge, wird der Beschwerdeführer, der nach der Auffassung des Ober- gerichts eine vom Ar.t:t anzuordnende Behandlung nötig hat, gegebenenfalls von einer Anstalt in die andere ver- bracht werden können. Hierüber zu befinden, ist Sache der kantonalen Verwaltungsbehörde (Art. 17 Ziff. 1 StGB). Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 39. Arrnt de la Cour de eassation penale du 12 septembre 1947 dans la cause Gallland contre : linistere pnblie dn eanton de Vand. Art. 41 eh. 1 CP.
Le sursis peut-il etre refuse en raison de la nature vindicative et querelleuse du conclamne ? Art. 41 Zijf. 1 StGB.