Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Begriff der öffentlichen Beschimpfung eines Leichnams: Strafbar ist nur eine Äußerung, die den Toten bewusst und gewollt der Verachtung oder Schande preisgibt und in ihrer Form die Ehre des Verstorbenen herabsetzt. Nicht genügt, dass eine Grabrede die Pietätsgefühle der Hinterbliebenen verletzt, einen Angehörigen beleidigt oder eine religiös-moralische Kritik an einem wahrheitsgemäß geschilderten Lebenswandel enthält. Eine sachliche, auf den Grundsätzen einer Glaubensgemeinschaft beruhende Würdigung bleibt zulässig, sofern sie nicht durch Schmähworte oder sonstige ehrverletzende Formulierungen zum Schimpf wird (consid. 2-4).
Strafgesetzbuch. N° 48. liehe Vernichtung, Beschädigung, Beseitigung oder Ent- wendung von Schriftstücken, sondern diese müssen die Eigenschaft von Urkunden haben und gerade wegen dieser Eigenschaft vernichtet, . beschädigt, beiseitegescha:fft oder entwendet worden sein. Der Täter muss eine Schrift bewusst und gewollt als Urkunde, nämlich weil sie bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 StGB), vernichten, beschädi- gen, beiseiteschaffen oder entwenden. Das tut er nur, wenn der Zweck der Handlung darin liegt, dem Berechtigten die Schrift als Beweismittel zu entziehen. Im vorliegenden Falle fehlt aber dieses Merkmal. Vom Kassa-Journal, dem ein Musterblatt entnommen wurde, steht fest, dass es bereits im Archiv der Buchhaltungsstelle des Beschwerde- führers aufbewahrt war. Die -Beschwerdegegner konnten es auf das Blatt aus diesem Journal gerade deshalb abge- sehen haben, weil sie sich sagten, der Beschwerdeführer werde es nicht mehr brauchen und sie seien deshalb vor Entdeckung sicher. Die Formulare c Kassa-Auszug so- dann waren nach der Darstellung Heyls überhaupt nur als Konzeptpapier verwendet worden und bildeten nicht Bestandteil einer als Beweismittel dienenden Buchhaltung. Wie dem aber auch sei, hat Heyl über die Blätter nicht verfügt im Bewusstsein und mit dem Willen, dem Be- schwerdeführer ein Beweismittel zu entziehen, sondern um sie, wie der Gerichtsstatthalter und das Obergericht fest- stellen, als Muster für die Bestellung von Geschäftsbüchern und Buchhaltungsformularen zu verwenden. Auch das Ausschneiden der Nummern hatte, wie übrigens der An- walt des Beschwerdeführers in seinem Ausdehnungsbe- gehren vom II. März I 94 7 selber angenommen hat, nur den Zweck, die Ermittlung des Kunden, auf den sich die Blätter bezogen, zu verhindern, nicht Schriften in ihrer Eigenschaft als Urkunden (Beweismittel) zu beschädigen. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Strafgesetzbuch. N 49.
Strafgcsel:obueh. N° 49. Ende so überaus frühe und so überam; tragiseh geworden, beweist klar genug den Riss zwischen sich m1d s.einer Familit;. wi auch zwischon sich und dem Jierm. Jesus C'lmstus. Ach wie drmgend bat ich ihn vor vier Wochen, umzukehren und einen neuen Anfang mit' Gott zu wagen. Ach, wie schaurig nun diese Antwort, dies Neinsagen -fast unerträglich für betende .Eltern .. In ranen nehmen wir Abschied von unserem Ot-to, emem vielgeliebten, aber ungehorsamen Sohn .. Du bist den Weg der Gottentfremdung gegangen . hast dich dem Segen deiner Eltern entzogen ... Gottes Hand war nicht !Ilit dir, weil du sie nicht wolltest ... Dein eigenes Herz ha. t du mcht aufgemacht ... Du würdest nicht auf der Tntenbahre hngen, Gott hätte dein Leben so gern gesegnet, du hast dich selbst scmor Gnade entzogen. Du gingest deine eigenen Wege, als du dem Jungen lebensfrohen Mädchen Marie F. die Ehe versprochen hast, und der Böse hat Zwietracht in diese Ehe gesät, und sie ist Frucht des Todes geworden, zur doppelten Frucht des Todes .. Wir trauern auiricht-ig um dich, wir hätten nie den Stab über dir gebrochen, du ha.'!t es selber getan ... 0. -Gegen dieses Urteil führt Spörri Niohtigkeitsbe- schwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts. Er be- streitet, den Leichnam beschimpft zu haben, und verlangt Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er den Leichnam beschimpft habe. Unter Beschimpfung Strafgesetzbuch. No 49.
versteht Art. 177 Abs. 1 StGB einen durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit verübten Angriff auf die Ekre einer Person. Wer jemanden beschimpft, drückt aus, dass er ihn verachtet. Dass Art. 262 Ziff. l Abs. 3 StGB den Begriff der Beschimpfung in einem milderen Sinne ver- stehe, lässt sich weder ans der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, noch aus dessen Zweck (Schutz des Totenfriedens schliessen. Auch hier erfordert der Tatbestand eine Hand- lung, die den Betroffenen bewusst und gewollt dem Schimpf und der Schande preisgibt. Nicht jede Handlung, die das Pietätsgefühl der Anwesenden verletzt, erscheint deshalb als Beschimpfung im Sinne des Art. 262 Ziff. l Abs. 3. Eine solche liegt auch nicht schon dann vor, wenn die Äusserung der Ehre eines Angehörigen des Verstorbenen zu nahe tritt. Art. 262 Ziff. l Abs. 3 schützt nur die Ehre des Toten selbst, wie sich aus dem Erfordernis, dass der Leichnam beschimpft werden muss, deutlich ergibt. Ob der Begriff der Beschimpfung nach Art. 262 Ziff. l Abs. 3 StGB im Gegensatz zu Art. 1 77 auch Ehrverletzun- gen umfasst, die schon als üble Nachrede oder Verleum- dung bestraft werden können (Art. 173, 174, 175 StGB) braucht nicht entschieden zu werden. 3. -Die Vorinstanz sieht den Tatbestand von Art. 262 Ziff. 1 Abs. 3 einmal in der Äusserung, der Verstorbene habe sich gegen den Wunsch und den Willen seiner Eltern mit Marie F. verheiratet. Das sei eine Beschimpfung des Leichnams, weil die Äusserung eine Pietätlosigkeit gegen- über dem Toten und eine Beleidigung der Witwe bedeute. Nach dem Gesagten kommt jedoch nichts darauf an, ob sie die Pietätsgefühle der Anwesenden verletzte oder einen Lebenden beleidigte. Nur wenn sie an der Ehre des Toten gerührt hätte, käme eine Beschimpfung in Frage. Allein dass ein vierundzwanzigjähriger Sohn gegen den Willen der Eltern eine Ehe eingeht, ist an sich nicht unehrenhaft. Die Heirat kann, trotzdem sie dem Willen der Eltern wider- spricht, ehrenwert sein. Mehr aber, als dass die Eltern nicht einverstanden gewesen seien, ist in der erwähnten Äus-
Strafgosotzbuch. N° 49. serung nicht enthalten. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht dadurch. der Beschimpfung des Leichnams schuldig gemacht, dass er das Verhalten des Verstorbenen als Ungehorsam missbilligte. Der Vorwurf, ein Vierund- zwanzigjähriger habe seinem Vater nicht gehorcht, tut seiner Ehre nicht Eintrag. 4. ---Alle weiteren von der Vorinstanz festgehaltenen Äusserungen betreffen das ehebrecherische Verhältnis les Verstorbenen mit seiner Schwägerin. Das Verhältnis wird zwar nirgends ausdrücklich erwähnt, doch ist es, unver- kennbar Gegenstand der Vorwürfe. Es wird als Ursache des frühen und tragischen Endes bezeichnet, das den Riss zwischen dem Verstorbenen einerseits, seiner Familie und Christus anderseits geoffenbart habe, als Ungehorsam gegenüber den Eltern, als schauriges Neinsagen auf ihre Ermahnungen zur Pflicht, als Gottentfremdung, durch die der Tote über sich selbst den Stab gebrochen, als Wider- stand gegen den Segen Gottes und den Segen der Eltern, als Zwietracht, die vom Bösen in die eigenwillig eingegan- gene Ehe gesät worden sei und die zum Tode, zum doppel- ten Tode, geführt habe. Diese Ausführungen sind nichts anderes als eine moralische Betrachtung, wie sie dem Ver- treter der religiösen Gemeinschaft, welcher der Verstorbene angehörte, bei der Bestattung zusteht. Das Leben des Ver- storbenen darf in einer Grabrede an Hand der vom Be- kenntnis gelehrten religiösen und sittlichen Grundsätze sowohl im Positiven wie im Negativen gewürdigt werden. Hat der Verstorbene diesen Grundsätzen zuwider gelebt, so kann die Kirche oder Sekte darüber am Grabe nicht ein- fach hinweggehen, ohne sich selber untreu zu werden. Bleibt die Würdigung sachlich und erfolgt sie nicht in beleidigender Form, insbesondere mit Sehimpfworten, so ist sie nicht widerrechtlich und nicht strafbar. Das gilt jedenfalls ins'oweit, als sie sich auf ein Verhalten des Ver- storbenen bezieht, das über seinen engeren Lebenskreis hinaus bekannt war. Hier trifft das zu, denn das Verhältnis 'f.s mit seiner Schwägerin war, wenn es nicht schon vorher SLrafgeRot,zbueh. N° 49.
öffentliches Ärgernis erregte, auf jeden Fall bekannt ge- worden, als es zum Tod der beiden T .iebenden führte. Umso weniger konnte der Besch werdeführcr als Vertreter der Religionsgemeinsehaft, zu der sich der Verstorbene be- kannte, in der Grabrede dazu schweigen. Gewiss sollen Bestattungsansprachen die Pietätsgefühle der Hinterblie- benen schonen. Gelingt das dem Sprecher nicht, so heisst das aber nicht, dass er bestraft werden müsse. Eine religiös- sittliche Würdigung, die sich auf wahre Tatsachen be- schränkt, mag sie auch pietätlos sein, wird erst zur Be- schimpfung des Leichnams im Sinne von Art. 262 Ziff. l Abs. 3, wenn sie nach ihrer Form, namentlich durch Ver- wendung von Sehimpfworten, die Ehre des Toten herunter- macht. Davon kann aber im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer hat die Lebensführung T .s moralisch scharf verurteilt, aber keine beschimpfenden Ausdrücke gebraucht. Die Ansprache erschiene auch dann nicht als Beschimpfung des Leichnams, wenn sie, wie die Vorinstanz es tut, als Propagandarede ausgelegt werden müsste, welche die Zugehörigkeit zur Glaubensgemein- schaft des Beschwerdeführers als Schutz vor Abirrungen hätte hinstellen sollen. Dieser Nebenzweck könnte die an sich zulässige moralische Würdigung nicht strafbar machen. Übrigens hat der Beschwerdeführer mit seinen Äusserun- gen tatsächlich nur die allgemeinen Grundsätze christlicher Moral vertreten. 5. -Ob dem Beschwerdeführer wegen seines Verhaltens die Kosten des kantonalen Verfahrens auferlegt werdeμ können, ist eine Frage des kantonalen Rechts ( 116,
StPO), die der Kassationshof nicht zu entscheiden hat. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 1947 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen. 13 AS 73 IV -1947