Art. 27 Abs. 1 MFG; Vortritt des von rechts kommenden Motorfahrzeugs auch bei dichterem Verkehr auf der anderen Strasse; Verhältnis zu Art. 25 Abs. 1 MFG. Die Vortrittsregel des Art. 27 Abs. 1 MFG bleibt als Sondernorm voll anwendbar und wird durch die Verkehrsdichte auf der vortrittspflichtigen Strasse nicht aufgehoben. Der Berechtigte darf den Vortritt nur unter Beachtung der Umstände ausüben; der Verpflichtete hat seine Geschwindigkeit so anzupassen, dass er das Vortrittsrecht rechtzeitig gewähren kann. Die allgemeine Sorgfaltsnorm vermag den klaren Wortlaut des Vortrittsrechts nicht zu relativieren (consid. 1).
fotorfahrzeugverkehr. No llO. II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHICUI,ES AUTOMOBILES 50. Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1947 i. S. Staatsanwaltsehaft dP..s Kantons Luzern gegen Bueber. Art. 27 Ab8. 1 MFG. Einem gleichzeitig von rechts kommenden Motorfahrzeug ist der Vortritt auch dann zu lassen, wenn der Verpflichtete auf einer Strasse mit dichterem Verkehr fährt als der Vortrittsberech- tigte. Verhältnis von Art. 27 Abs. 1 zu Art. 25 Abs. 1 MFG. Art. 27 al. 1 LA. Le vehicule qui vient en meme temps de droite a la priorite, meme si l'autre roule sur une route plus frequentee. Relation entre les art. 27 al. 1 et 25 al. 1 LA. Art. 27, cp. 1 LOA V. L 'autoveicolo ehe viene contempomneamente da destra ha la precedenza, anche se l'altro autoveicolo circola su una strada piU frequentata. Relazione tra gli art. 27, cp. 1, e 25, cp. 1 LCAV. A. -Am 3. Januar 194 7 kurz vor Mittag führte Bucher einen mit Schneeketten versehenen Autobus der städti- schen Verkehrsbetriebe mit etwa 30 km/h durch die mit festgefahrenem Schnee bedeckte Militärstrasse in Luzern. Trotzdem aus der von rechts einmündenden Gütschstrasse ein von Gloor geführj;er Lieferungswagen sich näherte und nach links in die Militärstrasse einzufahren im Begriffe war, hielt Bucher nicht an, noch verminderte er die Ge- schwindigkeit seines Fahrzeuges. Gloor, der ungefähr gleich schnell fuhr, versuchte anzuhalten. Der Lieferungs- wagen, dessen Räder keine Schneeketten trugen, begann jedoch zu gleiten und stiess mit dem rechten vorderen Kotflügel in die rechte Seite des Autobus. B. -Am 27. Mai 1947 sprach das Amtsgericht Luzern- Stadt Bucher von der Anklage der Übertretung von Art. 25 und 27 MFG frei. Es führte aus, es 'treffe an sich zu, dass der Angeschuldigte seine Fahrweise den gegebenen Stras- l fotorfahrzeugverkehr. No 50.
seuverhältnissen nicht angepasst habe und infolgedessen nicht in der Lage gewesen sei, den vortrittsberechtigten Lieferungswagen durchfahren zu lassen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass die Gütschstrasse eine ausge- sprochene Seitenstrasse sei, während der Militärstrasse immer mehr der Charakter einer Hauptverkehrsader zu- komme. Auf ihr verkehre auch der städtische Autobus. Diese Verhältnisse habe Gloor gekannt. Der auf der Hauptverkehrsader fahrende Bucher sei nicht verpflichtet gewesen, vor jeder Einmündung einer Seitenstrasse so stark abzubremsen, dass er von rechts einbiegenden Fahr- zeugen unter allen Umständen den Vortritt lassen konnte. Wollte man dies verlangen, so würde ein reibungsloser und flüssiger Verkehr auf Hauptverkehrsadern unmöglich. Trotz des Vortrittsrechts hätte Gloor die Geschwindigkeit mässigen und so in die Militärstrasse einfahren sollen, dass er das Vortrittsrecht ohne Gefährdung der auf dieser Strasse mit einer ihr angepassten Geschwindigkeit verkeh- renden Fahrzeuge hätte ausüben können. Bucher habe damit rechnen dürfen, dass sich der Führer des Lieferungs- wagens pflichtgemäss verhalte, und habe daher unter den gegebenen Umständen keinen Grund gehabt, die Fahrt des Autobus zu hemmen. 0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An- trag, es sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Buchers wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bucher beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzu- weisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Nach Art. 27 Abs. 1 MFG hatte der Führer des von rechts kommenden Lieferungswagens das Vortrittsrecht. Trotz- dem war er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehalten, so vorsichtig zu fahren, als es die Umstände erforderten, insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ver-
Motorfahrzeugverkehr. No äO. kehr auf der Militärstrasse als einer Hauptverkehrsader dichter ist und flüssiger sein darf als auf der Gütsch- stnsse; der Berechtigte darf den Vortritt nicht ausüben, wenn der Führer des anderen Fahrzeuges nicht mehr in der Lage ist, ihn zu gewähren (BGE 71 IV 100 und dort zitierte Urteile). Allein im vorliegenden Falle geht es nicht um die Frage, ob Gloor als Vortrittsberechtigter richtig gefahren sei, sondern ob ihm Bucherden Vortritt gelassen habe. Welchen Fehlerimmer Gloor begangen haben mag, blieb er doch vortrittsberechtigt und hatte deshalb Bucher ihm den Vortritt zu lassen und so zu fahren, dass ihm dies möglich war. Die erwähnte Rechtsprechung hat nicht den Sinn, dass der Führer auf der verkehrsreicheren Strasse unbekümmert um die von rechts kommenden Fahrzeuge drauflosfahren dürfte, es diesen überlassend, den zum Ein- münden oder Kreuzen geeigneten Zeitpunkt abzuwarten. Das liefe auf die Aufhebung des Vortrittsrechts des von rechts kommenden Fahrzeuges hinaus und ginge gegen den klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. l MFG. Im vorliegenden Falle ist nun nicht bestritten, dass Bucher dem Lieferungswagen den Vortritt nicht hat lassen wollen, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit un- geachtet des von rechts kommenden Fahrzeugs vor der Einmündung der Gütschstrasse durchgefahren ist. Das durfte er nicht tun. Bei gehöriger Aufmerksamkeit konnte er so früh in die Gütschstrasse hineinsehen, dass es ihm bei angemessener Geschwindigkeit möglich war, rechtzeitig anzuhalten und dem andern den Vortritt zu lassen. Sollte eine Geschwindigkeit von 30 km/h dies nicht erlaubt haben, so hätte Bucher sie, wie Art. 27 Abs. 1 MFG es vorschreibt, bei der Annäherung an die Gütschstrasse herabsetzen sollen. Er ist wegen Übertretung von Art. 27 Abs. l zu bestrafen. Die allgemeine Norm des Art. 2 Abs. l MFG, auf den sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls beruft, verpflichtete Bucher nicht zu einer anderen Fahrweise als die Sonder- norm des Art. 27 Abs. 1 MFG. Unlauterer Wettbewerb. No 51.
Dem:nn..ch erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- teil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 27. Mai 194 7 auf- gehoben und die Sache zur Verurteilung des Beschwerde- gegners wegen "Übertretung von Art. 27 Abs. l MFG an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vgl. auch Nr. 47. -Voir aussi n° 47. III. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE 51. Urteil des Kassationshofes vom 9. Juli 1947 i. S. Seburter gegen Bosch.