Art. 349 StGB; venue for participants notwithstanding a special offense norm: the rule of common venue for instigators, accessories and co-perpetrators is not excluded merely because the legislature has created a special penal provision for the participant’s own conduct. Decisive is the procedural and evidentiary connection between the acts, which justifies joint prosecution and adjudication by the same authority. The purpose of Art. 349 StGB is to promote procedural economy and avoid divergent appreciation of the same facts or evidence. It is therefore irrelevant whether participation is qualified under the general rules of Arts. 24 and 25 StGB or under a special statutory offense provision; the same venue follows in both cases (consid. 2).
202 Unlauterer Wettbewerb. No 51. bestand gegeben. Die Vorinstanz hat nicht bloss den Vor- satz des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Absicht, eine Verwechslung mit den Werken eines andern herbei- zuführen , verbindlich festgestellt. Die Reisenden haben nach vorinste.nzlicher Feststellung auf besondere Wei- sung des Beklagten unterlassen , die Interessenten auf die Herkunft der Muster aufmerksam zu machen. Es spricht für sich, dass der Beschwerdeführer dem Reisenden Bol- leter auf den Einwand betreffend die fremde Verlagsbe- zeichnung in den Musterwerken antwortete, das merke kein Mensch. Eines Weitern bedurfte es nicht. Insbeson- dere war nicht nötig, dass der Beschwerdeführer etwa noch, wie er meint, ein Deckblatt mit seiner Firma in die frem- den Werke einheftete. Dem roten Stempelaufdruck Schweiz. Industrie-Bibliothek ist dagegen keine Be- deutung beizumessen, denn es ist nicht anzunehmen, dass ein Interessent ihn irrtümlicherweise für die Verlagsbe- zeichnung gehalten habe. 3. - Da der Tatbestand des Art. 13 lit. d erfüllt ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob auch Art. 13 lit. b zutrifft, wie die Vorinstanz annimmt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Verfahren. No 52.
IV. VERFAHREN PROCEDURE 2. Entscheid der Anklagekammer vom 6. September 1947 i. s. Verhöramt des Kantons Appenzell-A. Rh. gegen Staats- anwaltschaft des Kantons St. Gallen. Der Gerichtsstand des Art. 349 StGB gilt auch, wenn da.S Gesetz für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mittäters eine besondere Strafnorm enthält. Le for de l'arl. 349 OP est applica.ble m ne da.ns les ca.s ?il l'acte de l'instiga.teur, du complice ou du coa.uteur est reprune par une disposition spooiale. Il foro dell'arl. 349 OP e applica.bile anche nei, ca.si i;11 c?i l' tto dell'istigatore, del complice o del coa.utore e puruto m v1rtu d'una specia.le norma di legge. A. -Am 12. Mai 194 7 büsste das Bezirksgericht Hinter- land Albert Bischof in Anwendilng von Art. 14 Abs. l lit. c deis Bundesgesetzes über die Handelsreisenden, weil er am 26. Oktober 1946 als Kleinreisender der Neweg G.m.b.H., St. Gallen, im Kanton Appenzell-A. Rh. Bestellungen auf Edelmetallwaren aufgesucht hatte. Dagegen trat es auf die Anklage gegen Elvio Coscia, den Geschäftsleiter der Neweg G.m.b.H., der füudie Tat des Bischof verantwort- lich sein soll, nicht ein, mit der Begründung, die Gerichts- barkeit zur Verfolgung des Coscia komme gemäss Art. 346 StGB dem Kanton St. Gallen zu ; das Aufsuchenlassen von Bestellungen sei eine selbständige Übertretung, nicht Ge- hülfenschaft zur Reisetätigkeit des Bischof ; der Gerichts- stand der Teilnehmet (Art. 349 StGB) komme nicht in Frage. Das Bezirksgericht überwies die Akten dem Ver- höramt des Kantons Appenzell-A. Rh und dieses ver- suchte die Behörden des Kantons St. Gallen zu veran- lassen, ein Strafverfahren gegen . Coscia zu eröffnen. Die
l!04 Verfahren. No 52. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen lehnte das ab, weil es sich aus Gründen der Prozessökonomie empfehle, Cospia am gleichen Orte zu verfolgen, wo bereits Bischof verfolgt wurde. Das Bezirksgericht Hinterland beharrte indes auf seinem Standpunkt, weil es an seinen eigenen Entscheid gebunden sei, solange nicht eine andere zustän- dige Behörde ihn aufgehoben habe. B. -Mit Eingabe vom 21. Juli 1947 ersucht das Ver- höramt des Kantons Appenzell-A. Rh. die Anklagekampier des Bundesgerichts um Bestimmung des Gerichtsstandes. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verweist auf ihre früheren Ausführungen, wonach sie die Behörden des Kantons Appenzell A. Rh. für zuständig hält. Die Ankl,agekammer zieht in Erwägung: Nach Art. 14 Abs. l lit. c des Bundesgesetzes über die Handelsreisenden ist strafbar, wer Bestellungen auf Waren aufsucht oder aufsuchen lässt, die auf Grund von Art. 9 von der Bestellungsaufnahme ausgenommen sind. Das Gesetz frägt somit nicht darnach, ob der Auftraggeber An- stifter, Gehülfe oder Mittäter des Reisenden oder umge- kehrt der Reisende Anstifter, Gehülfe oder Mittäter des Auftraggebers sei ; es behandelt beide als Täter, den einen, weil er Bestellungen aufsucht, den anderen, weil er solche aufsuchen lässt. Das schliesst aber die Anwendung von Art. 349 StGB, der Anstifter, Gehülfen und Mittäter am gleichen Orte verfolgen lassen will, nicht aus. Straftaten, die so eng zusammenhangen wie jene des Täters, des An- stifters, des Gehülfen und des Mittäters sollen am gleichen Orte verfolgt und beurteilt werden. Damit soll der Prozess- ökonomie gedient und der Möglichkeit, dass verschiedene Gerichte die Beweise anders würdigen oder ein und die- selbe Tatsache rechtlich anders beurteilen, vorgebeugt werden. Geht man von diesen Zwecken aus, so kann der Gerichtsstand des Art. 349 nicht davon abhangen, ob das Gesetz den Anstifter, Gehülfen oder Mittäter als Teil- Verfahren. No 63.
nehmer an der strafbaren Handlung des Täters behandelt und die Strafe nach Art. 24, 25 StGB und nach der auf den Täter anzuwendenden Norm bestimmen lässt oder ob es für die Tat des Anstifters, des Gehülfen oder des Mit- täters eine besondere Strafnorm aufstellt. Der die Beur- teilung am gleichen Orte rechtfertigende Zusammenhang zwischen der Tat des einen und jener des andern besteht in letzterem Falle fort. Es kommt daher im vorliegenden Falle einzig darauf an, ob Coscia, wenn das Gesetz nicht eine besondere Norm für das Aufsuchenlassen von Bestel- lungen enthielte, als Anstifter, Gehülfe oder Mittäter des Bischof behandelt werden müsste. Dass das aber ernsthaft in Frage käme, bestreitet mit Recht das Bezirksgericht Hinterland nicht. Nachdem es Bischof verfolgt und beur- teilt hat, ist es deshalb auch zuständig, Coscia zu ver- folgen und zu beurteilen, sei es auf Grund des ersten, sei es auf Grund des zweiten Absatzes des Art. 349 StGB. Demnach erkennt die Ankl,agekammer: Die Behörden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Elvio Coscia zu verfolgen und zu beurteilen. 53. Entseheid der Anklagekammer vom 18. Oktober 1947 i. S. Proeuratore pubblieo sqpraeeenerino gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zfirieh. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Wann ist der Gerichtsi;tand zur Verfolgung eines Antragsdeliktes streitig ? Ein Kanton ist solange nicht verpflichtet, zur Gerichtsstandsfrage Stellung zu nehmen, als nicht bei der nach seinem Prozessrecht zu. itän- digen Amtsstelle in der vorgeschriebenen Form Strafantrag gestellt worden ist. Art. 351 CP, art. 2(i4 PPI!'. Quaud y a-t-il contestation sur la juridietion competonte pour la ponrsuitc d'une infmction qui ue peut et.re poursuivie qne sur plainte ? Un cantou n'est pas tenu de se prononcer snr In quo:4ion dt for t.u,nt qu'il n'a pas