Art. 307, 308 Abs. 2 StGB; instigation to false testimony by an accused. An accused who induces a witness to make a knowingly false statement in order to influence the outcome of criminal proceedings against him commits punishable instigation to false testimony. The fact that he seeks to derive an advantage from the false evidence in his own prosecution does not exclude liability; the difference between the accused’s own false statement and the corruption of a third party is material. Nor is the mitigation of Art. 308 Abs. 2 StGB applicable by analogy to the accused-instigator, since that provision is tied to the special constrained position of the witness and not to the tactical conduct of the accused (consid. 1–2).
242 St.rafgcsctzbuch. N° 63. 305 Abs. 2 StGB freigesprochen hätte, wenn es nicht der Meinung gewesen wäre, Art. 305 treffe auf den vorliegenden Faij überhaupt nicht zli. Da nach dem Gesagten die Frei- sprechung nach Art. 305 Abs. 2 in seinem Ermessen stand. erscheint das Urteil im Ergebnis nicht als falsch. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Dem'fl,(Uh erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober
i. S. Gass gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt. Art. 307 308 Abs. 2 StGB. Anstiftung zu falschem, Zeugnis. Wer zu falschem Zeugnis anstiftet, ist anch dann snrafbar . wenn er die Tat begeht, um den Ausgang eines gegen ihn gefuhrten Strafverfahrens zu beeinflussen. Der Umstand, dass er aus dem falschen eugnis als Strafverfolgter Nutzen ziehen will, ist nicht Strafmilderungsgrund nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 307, 308 .al. 2 OP. Instigation au jaua; gnage. . Celui qui dooide autrui A commetre un fa.ux temo1gnage est pums- sable mnme Iorsqu'il agit en vue d'influencer l'issue d'une enqunte pena.le dirigee oontre lui. . La. circonstance que J'instigateur cherche il. tirer profit du faux temoignage pa.rce qu'une poursuite penale .est engagee ontre lui, ne oonstitue pas une cause d'attenuat1on de la peme au sens de l'art. 308 aJ. 2 CP. Art. 307, 308 cp. 2 OP. Istigazione aUa / ti . Chi induce altrui a fa.re una falsa testimoma.nza e purubile, ehe se agisce per influire sull'esito d'un'istruttoria penale diretta contro di lui. . La. circonsta.nza ehe J'istigatore cerca di tra.rre profitto dalla falsa. testimonia.nza perche e in oorso un :procedime1:lto pena.le oontro di lui non costituisce una causa d1 attenua.z1one della pena a'sensi dell'a.rt. 308, cp. 2 CP. A. -Hans Gass, der wegen unlauteren Wettbewerbes verfolgt wurde, unter anderem weil er sich Ende Oktonr 1945 gegenüber dem Friedhofgärtner von Münchenstem, Gustav Blust, abfällig über die Firma der Gebrüder Weber geäussert hatte, überredete am 21. Januar 1947 Strafgesetzl:iUob. N 63. U3 den Jakob Bösch, am folgenden Tage vor dem Straf- gericht von Basel-Stadt als Zeuge auszusagen, er, Bösch, habe im Juli 1946 auf dem Friedhof Müncheristein einem Gespräch zwischen Gaas und Blust beigewohnt, bei dem Gass nichts Nachteiliges über die erwähnte Firma gesagt habe. Bösch entsprach dem Begehren. Seine Aussage war fälsch. Er hatte im Sommer 1946 einem Gespräch zwischen Gaas und dem Stellvertreter von Blust, Huggler, beige- wohnt, dagegen nie einem solchen zwischen Gaas und Blust. Durch die fälsche Darstellung sollte beim Gericht ein:e Verwechslung zwischen den beiden Vorfa.nen vom Oktober 1945 und Sommer 1946 hervorgerμfen werden. B. -Das Strafgericht von Basel-Stadt verurteilte Gaas am 22. Januar 194 7 wegen wiederholten unlauteren Wettbewerbes und am 28. Mai 1947 wegen Anstiftung zu fa.ISchem Zeugnis. Das Appellationsgericht bestätigte am 13. August 194 7 beide Urteile im Schuldpunkt und verurteilte Gaas zu einer Gesamtstrafe von dreLMonaten Gelängnis und zu den Kosten des Verfahrens. 0. - Gaas führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbe- schwerde. Er beantragt, es sei aufzuheben und das Appel- lationsgericht anzuweisen, ihn von der Anklage der Anstiftung zu falschem Zeugnis freizusprechen, eventuell die Strafe zu mildem. Der Antrag auf Freisprechung wird damit begründet, dass der Angeklagte wegen falscher Aussage im Straf- verfahren und da.mit auch als mittelbarer Täter . bei falscher Aussage eines Zeugen nicht bestraft werden könne. In entsprechender Weise sei seine Strafbarkeit zu verneinen, wenn er einen Zeugen veranlasse, zu seinen Gunsten fälsch au8zusagen. Was der Angeklagte straflos tun könnte, dürfe nicht deswegen strafbar werden, weil er die Tat durch einen Dritten ausführen lasse. Sollte der Kassationshof die Strafbarkeit der Anstiftung bejahen, so sei dem Beschwerdeführer der Strafmilderungsgrund des Art. 308 Abs. 2 StGB zuzubilligen. Es gehe nicht an, den Angeklagten als Anstifter für die Verletzung der
Strafgesetzbuch, N" 63. Wahrheitspflicht des Zeugen haften zu lassen und ihm anderseits die. persönlichen Milderungsgründe zu ver- weigern, die dem Zeugen zu Gebote stünden. Der Kassationshof zieht in Erwägung :