Art. 14 Abs. 3 und Art. 58 Abs. 1 MFG; unbewilligte berufsmässige Ausübung des Fahrlehrerberufs ist keine Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 58 Abs. 1 MFG und daher bundesrechtlich nicht strafbar. Art. 58 Abs. 1 erfasst nur Normen, welche den Verkehr ordnen; eine bloss indirekte Bedeutung für die Verkehrssicherheit genügt nicht. Die strafrechtliche Bestimmung von Art. 292 StGB setzt eine behördliche Verfügung voraus, die unter Strafandrohung erlassen wurde; fehlt es daran, scheidet diese Norm aus. Eine allfällige kantonalrechtliche Sanktion bleibt den kantonalen Behörden vorbehalten (consid. 1-2).
Motorfahrzeugverkehr. No 64. II. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES vEHICULES AUTOMOBILES 64. Urteil des Kassationshofes vom 7. November 1947 i. S. Gnirs gegen Statthalteramt Luzern-Stadt. Art. 14 Abs. 3, Art. 58 Abs. 1 MF'G. Die nicht bewilligte Ausübung des Berufes als Fahrlehrer witer- steht der Strafdrohung des Art. 58 Abs. 1 MFG nicht, kann jedoch vom kantonalen Recht als Übertretung mit Strafe bedroht werden. Art. 14 al. 3 et 58 al. 1 LA. Celui qui enseigne professionnellement Ja conduite de vehicuJes a moteur sans y etre autorise ne tombe pas SOUS le COUp de l'art. 58 al. 1 LA ; en revanche, il peut etre puni, le cas ooheant, en vertu du droit cantonal. Art. 14, cp. 3, e 58, cp. 1 WA V. Chi insegna professionalmente a. condurre un autoveicolo sen z'esserne autorizzato, non e punito a. norma dell'art. 58 cp. 1 LCAV, ma puo essere punito eventualmente in virtu del diritto cantonale. A. -Das Amtsgericht Luzern-Stadt büsste Josef Gnirs am 12. September 1947 wegen unbefugter Ausübung des Fahrlehrerberufs nach Art. 32 MFV mit Fr. 75.-, weil er, nachdem er sich am 15. März 1947 in der Zeitung als erfahrenen Chauffeur nebenberuflich zur Erteilung von Auto-Nachhilfstunden empfohlen, dem Albert Schärli gegen Bezahlung sieben Stunden Fahruntenicht erteilt hatte, wovon die letzte am 13. April 1947. B. -Gnirs führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits- beschwerde mit dem Antrage auf Freisprechung. Er macht geltend, das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr bedrohe die unbefugte Ausübung des Berufes als Fahrlehrer (Art. 14 Abs. 3 MFG) nicht mit Strafe, Art. 58 gelte nur für die Übertretung der Ver- kehrsregeln der Art. 17 bis 36. Der Beschwerdeführer könnte höchstens wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Motörfahrzeugverkehr. N° 64. M'J Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB bestraft werden, wenn er je wieder ohne Bewilligung der Behörde den Beruf eines Fahrlehrers ausüben würde. 0. -Der Amtsstatthalter -von Luzern-Stadt bean- tragt, die Sa.ehe nach Art. 277 BStP an das Amtsgericht zurückzuweisen, falls auf die Nichtigkeitsbeschwerde ein- getreten werde. Er macht geltend, aus dem angefochtenen Urteil sei nicht zu ersehen, ob das Amtsgericht den B .- sohwerdeführer in Anwendung von Art. 58 MFG oder von 12. luzem. EG StGB (unbefugte Gewerbe-und Berufsausübung) bestraft habe. Der Kaasatirmahof zieht in Erwägung :
248 Motorfahrzeugverkehr. N° 64. vorschriften überschrieben, während die Überschrift des ersten Abschnittes (Art. 5-16) Ausweise für Motorfahr- zeuge und Führer wid jene des zweiten Titels Vor- schriften über den Verkehr auf den dem Motorfahrzeug oder dem Fahrrad geötineten Strassen lauteten. Im Gesetz steht jedoch der zweite Abschnitt unter der Über- schrift Verkehrsregeln und der zweite Titel unter der Überschrift Verkehr , so dass sich die Auffassung, grundsätzlich könnten auch Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Titels als Verkehrsvorschriften gel- ten, ebenfalls vertreten lässt. Auf alle Fälle können darunter aber nur jene Vorschriften verstanden werden, die den Verkehr ordnen. Diesen Sinn hat das Wort Ver- kehrsvorschriften z. B. auch in Art. 1 Abs. 1. Art. 14 Abs. 3 ist keine solche Vorschrift. Er ist nicht erlassen worden, damit im Interesse der Verkehrssicher- heit kein Lernender ein Motorfahrzeug führe, ohne von einer von der Behörde als berufsmässiger Fahrlehrer an- erkannten Person begleitet zu sein. Art. 14 Abs. 1 erlaubt ja jedem, der den Führerausweis besitzt, einen Fahr- schüler zu begleiten. Nur einen Beruf darf er nicht daraus machen. Nicht weil er als unfähig erachtet würde, den Fahrschüler zu begleiten ; denn wenn die nicht berufs- inässige Begleitung der Verkehrssicherheit nicht Eintrag tut, . setzt auch die berufsmässige sie nicht aufs Spiel. Freilich ist nicht anzunehmen, dass Art. 14 Abs. 3 bloss den iweck verfolge, den Schüler vor der Ausnützung durch unfähige Fahrlehrer zu schützen oder im Interesse der Fahrlehrer den Zutritt zum Beruf zu erschweren. Der Gesetzgeber muss sich von der Bestimmung sicher au ih einen günstigen Einfluss auf die Verkehrssicherheit ver- sprochen haben, in der Annahme, dass die Bestimmung die Ausbildung durch anerkannt tüchtige Fahrlehrer fördere und, allgemein betrachtet, die Fähigkeiten der Führer hebe. Diese bloss indirekte Auswirkung auf die Sicherheit des Verkehrs macht jedoch Art. 14 Abs. 3 nicht zur Verkehrsvorschrift. Motorfahrzeugverkehr. No 64. Dass die Übertretung von Art. 14 Abs. a nicht nach Art. 58 Abs. 1 strafbar macht, ergibt sich auch daraus, dass diese Bestimmung nur den Führer eines Motorfahr- zeuges mit Strafe bedroht. Freilich gilt der Fahrlehrer, der den Lernenden auf einer Fahrt begleitet, zugleich als Führer des Fahrzeuges (Art' 14 Abs. 1 Satz 2). Die Übertretung des Art. 14 Abs. 3 besteht jedoch nicht darin, dass er diese Führerfunktion übernimmt, sondern darin, dass er die Tätigkeit eines Fahrlehrers zum Berufe macht. Jeder, der einen Führerausweis hat, darf ja auch ohne Bewilligung einen Lernenden begleiten und ihm das Fahren lehren ; nur berufsmässig darf er es nicht tun. Das Unerlaubte liegt hier in der Ausübung eines Berufes, nicht in der Führung des Motorfahrzeuges, während Art. 58 Abs. 1 nur für Fälle gilt, in denen das Führen aJs solches oder die Art und Weise, wie geführt whtl, gegen das Gesetz oder die Verordnung verstöSst. Im übrigen ist nicht einzusehen, weshalb der den Beruf ohne Bewilligung ausübende Fahrlehrer strafbar sein sollte, wenn er den Lemenden auf einer Fahrt begleitet, während er für den ausserhalb des Fahrzeuges erteilten Unterricht, der fiir die Ausbildung des Schülers uild damit für die Verkehrs- sicherhel.t auch von Bedeutung .ist, ja zweifellos dem Art. 58 Abs; 1 nicht untersteht. Diese Unterscheidung wäre umso weniger zu verstehen, als, wie geSa.gt, das Unerlaubte nicht in der Begleitung eines Schülers, sondern in der nicht bewilligten Ausübung des Benifes liegt. 2. -Hat. sich der Beschwerdeführer somit nac)h dem Bundesgesetz über den Motorfahrzeug-und Fahrradver- kehr nicht. strafbar gemacht, so käme eine Bestrafung nach eidgenössischem Recht nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 292 StGB in Frage. Allein zur Anwendung von Art. 292 StGB fehlt eine unter Hinweis auf die Straf-. drohung dieses Artikels erlassene Verfügung, durch welche die zuständige Behörde dem Beschwerdeführer die A-μs- übw;ig des Fahrlehrerberufes untersagt hätte. ' Often bleibt dagegen die Frage, ob der Beschwerde-
Motorfahrzeugverkehr. No 65. führer durch Ausübung eines nicht bewilligten Berufes nach kantonalem Recht Strafe verwirkt hat. Hierüber zu entscheiden, ist Sache der kantonalen Behörde. Demnach erkennt der Kaasation11lwf : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 12. September 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 65. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1947 i. S. Lenherr und Wächter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargaq. Hnhangewicht naclf Art: 11 Abs. 1 M.JJ'V. Massgebend sind die- Jerugen Garant1ebestunmungen der Erstellerfirma, welche im Fahrzeugausweis eingetragen sind. Poids maximum au sens de l'art. 11al.1 RA. Sont determinantes les declarations de garantie du constructeur qui sont mention- nees dans le permis de circulation. P o massimo a'sensi dell'art. 11 cp. 1 Reg. LOA V. Determinanti sono le dichiarazioni di garanzia del costruttore menzionate nel permesso di circolazione. A. -Am 30. April 1947 hielt die Polizei in Zofingen einen den Gebrüdern Wächter, Mühle in Brittnau gehö- renden, mit Mehl beladenen Anhängerzug zur Gewichts- kontrolle an. Es ergab sich, dass der Lastwagen insgesamt 12,550 kg, der einachsige Anhänger 5030 kg wog, während nach der Eintragung in den Fahrzeugausweisen das zulässige Höchstgewicht 10,920 bezw. 5000 kg betrug. Der Führer Anton Lenherr und Fritz Wächter, der ihn mit dem Transport beauftragt hatte, wurden durch Strafbefehle wegen Überschreitung des Höchstgewichtes des Lastwagens um 1630 kg gestützt auf Art. 23 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 MFG mit Fr. 10.-bezw. 50.-gebüsst. Die Verurteilten erhoben Einsprache. Sie machten geltend, massgebend sei nicht das im Fahrzeugausweis Motorfahrzeugverkehr. No 65.
eingetragene, sondern das in den Gii,rantiebestimmungen der Erstellerfirma vorgesehene Höchstgewicht (Art. 11 Abs. 1 MFV). Sie beriefen sich auf eine Garantieerklärung der Aktiennsellschaft Adolph Saurer vom 6. Juni 1947, wonach der im Jahre 1933 erstellte Lastwagen so kon- struiert ist, dass er bis zu einem Gesamtgewicht von 13,000 kg belastet werden kann, sofern er niit einer Be- reifung ausgerüstet ist, deren Tragf"ähigkeit eine solche Belastung ebenfalls zulässt. Ferner legten sie eine Bestä- tigung der Firma E. Züllig A.-G. vom 12. Juni 1947 vor, wonach die Reifen, mit denen der Anhängerzug am 30. April 1947 versehen war, eine Tragfähigkeit von je 2185 kg aufwiesen. Das Bezirksgericht Zofi.ngen hielt indessen die ausge- sprochenen Bussen aufrecht. Es nahm eine "Obertretung der Art. 1 und 3 BRB vom 28. Mai 1940 übe;r das Höchst- gesamtgewicht der schweren Lastwagen und der An- hängerzüge sowie über die Zweiachsei'a.nhä.nger (A. S. 56, 522 an'. Auf Beschwerde der Angekli gten hin "bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau a;m 10. Oktober 1947 dieses Urteil, mit der Abänderung, dass es Lenherr der Widerhandlung gegen Art. 11 Abs. 1 MFV und Wächter der Anstiftung hiezu schuldig erklärte. Es sah wie das Bezirksgericht die im Fahrzeugausweis angegebene Be- lastungsgrenze als massgebend an. Es fügte bei, dass selbst dann das Höchstgewicht überschritten wäre, wenn nach der Betrachtungsweise der Angeklagten auf die Bescheinigungen der Firmen Saurer und Züllig vom Juni 1947 abgestellt würde: Da am Kontrolltage der ganze Anhängerzug 17,580 kg gewogen habe, sei auf jedes der sechs Räder eine Belastung von 2930 kg ent- fallen, also mehr, als die von Züllig angegebene Trag- fähigkeit betragen habe. Die Bereifung( des Lastwage habe . ein Gewicht von 12,550 kg nicht zugelassen, da sie bloss eine Tragf"ähigkeit von 8740 kg garantiert habe. B. -Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Nichtig-