Art. 11 Abs. 1 MFV; massgebend für die zulässige Belastung eines Motorwagens ist die im Fahrzeugausweis eingetragene Belastungsgrenze. Diese Eintragung beruht auf den bei der amtlichen Prüfung vorliegenden Garantiebestimmungen des Erstellers und ist für die Verkehrsberechtigung verbindlich, solange der Ausweis nicht formell geändert wird. Spätere, abweichende Garantieerklärungen der Erstellerfirma sind bei der Kontrolle nicht massgebend; der Halter hat gegen die Eintragung Beschwerde zu führen. Wer mit einer höheren Belastung fährt als im Ausweis zugelassen, verletzt Art. 11 Abs. 1 MFV auch dann, wenn die Belastung unter dem absoluten gesetzlichen Höchstgewicht liegt.
Motorfahrzeugverkehr. No 65. führer durch Ausübung eines nicht bewilligten Berufes nach kantonalem Recht Strafe verwirkt hat. Hierüber zu entsQheiden, ist Sache der kantonalen Behörde. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 12. September 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 65. Urteil des Kassationshofes vom 28. November 1947 i. S. Lenherr und Wäehter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. Höohatgewicht nach Art. 11 Abs. 1 M.FV. Massgebend sind die- jenigen Garantiebestimmungen der Erstellerfirma, welche im Fahrzeugausweis eingetragen sind. Poitis maa:imum au Bens de l'art. 11 al. 1 RA. Sont determinantes les declarations de gara.ntie du constructeur qui sont mention nees dans le permis de circulation. Peso ma1t8imo a'sensi dell'art. 11 cp. 1 Reg. LOAV. Determinanti sono le dichiarazioni di garanzia del costruttore menzionate nel permesso di circolazione. A. -Am 30. April 1947 hielt die Polizei in Zo:fingen einen den Gebrüdern Wächter, Mühle in Brittnau, gehö- renden, mit Mehl beladenen Anhängerzug zur Gewichts- kontrolle an. Es ergab sich, dass der Lastwagen insgesamt 12,550 kg, der einachsige Anhänger 5030 kg wog, während nach der Eintragung in den Fahrzeugausweisen das zulässige Höchstgewicht 10,920 bezw. 5000 kg betrug. Der Führer Anton Lenherr und Fritz Wächter, der ihn mit dem Transport beauftragt hatte, wurden durch Strafbefehle wegen Überschreitung des Höchstgewichtes des Lastwagens um 1630 kg gestützt auf Art. 23 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 MFG mit Fr. 10.-bezw. 50.-gebüsst. Die Verurteilten erhoben Einsprache. Sie machten geltend, massgebend sei nicht das im Fahrzeugausweis Motorfahrzeugverkehr. No 65. 21il eingetragene, sondern das in den Garantiebestimmungen der Erstellerfirm.a vorgesehene Höchstgewicht (Art. 11 Abs. 1 MFV). Sie beriefen sich auf eine Garantieerklärung der Aktienllschaft Adolph Saurer vom 6. Juni 1947, wonach der im Jahre 1933 erstellte Lastwagen so kon- struiert ist, dass er bis zu einem Gesamtgewicht von 13,000 kg belastet werden kann, sofern er niit einer Be- reifung ausgerüstet ist, deren Tragfahigkeit eine solche Belastung ebenfalls zulässt. Ferner legten sie eine Bestä- tigung der Firma E. Züllig A.-G. vom 12. Juni 1947 vor, wonach die Reifen, mit denen der Anhängerzug am 30. April 1947 versehen war, eine Tragfähigkeit von je 2185 kg aufwiesen. Das Bezirksgericht Zofingen hielt indessen die ausge- sprochenen Bussen aufrecht. Es nahm eine -Obertretung der Art. 1 und 3 BRB vom 28. Mai 1940 ünr das Höchst- gesamtgewicht der schweren Lastwagen und der An- hängerzüge sowie über die Zweiachsetanhänger (A. S. 56, 522) an'. Auf Beschwerde der Angenen hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau aJD. 10. Oktober 1947 dieses Urteil, mit der Abänderung, dass es Lenherr der Widerhandlung gegen Art. 11 Abs. 1 MFV und Wächter der Anstiftung hiezu schuldig erklärte. Es sah wie das Bezirksgericht die im Fahrzeugausweis angegebene Be- lastungsgrenze als massgebend an. Es fügte bei, dass selbst dann das Höchstgewicht überschritten wäre, wenn nach der Betrachtungsweise der Angeklagten auf die Bescheinigungen der Firmen Saurer und Züllig vom Juni 1947 abgestellt würde: Da am Kontrolltage der ganze Anhängerzug 17,580 kg gewogen habe, sei auf jedes der sechs Räder eine Belastung von 2930 kg ent- fallen, also mehr, als die von Züllig angegebene Trag- fähigkeit betragen habe. Die Bereifungl ,des Lastwage habe ein Gewicht von 12,550 kg nicht zugelassen, da sie bloss eine Tragfahigkeit von 8740 kg garantiert habe. B. -Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Nichtig-
llotorfahrzeugverkehr. No 65. keitsbeschwerde erhoben mit dem Antrage, es aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zlll'i ckzuweisen. In der Begründung halten sie an ihrem Standpunkte fest . .Art. 11 Abs; 1 MFV erwähne den Fahrzeugausweis gar nicht. Nach den Bescheinigungen vom Juni 1947, welche auch für den 30. April I947 gälten, sei an diesem Tage der Lastwagen nicht überlastet gewesen. Das Obergericht übersehe, dass die Hinterachse des Lastwagens mit Zwillingspneus ausgerüstet sei. Der Kassationshof zieht in Erwägung : Die in .Art. I und 3 lit. a des BRB vom 28. Mai 1940 in Abweichung von Art. 23 Abs. 1 MFG, Art. IO Abs. I und .Art. 65 Abs. 2 lit. a MFV festgesetzten Höchst- gewichte - 13 t für einen schweren Lastwagen und I8 t für einen Anhängerzug, bestehend aus einem schweren Lastwagen und inem Einachseranhänger -waren im vorliegenden Falle am Kontrolltage nicht erreicht. Auf diese Vorschriften kann daher eine Bestrafung nicht gestützt werden. Anderseits darf nach .Art. II Abs. 1 MFV bei einem :Motorwagen die Belastung des Fahrgestells (Karosserie- gewicht und Nutzlast) nicht grösser sein, als in den Garan- tiebestimmungen der Erstellerfirma vorgesehen ist. Es ist klar, dass das danach zulässige Höchstgewicht eines schweren Lastwagens auch dann nicht überschritten werden darf, wenn es geringer als das absolute Maximum von 13 t ist. Hier hat die Erstellerfirma zwei verschiedene Garantie- erklärungen abgegeben. Wäre auf die zweite Erklärung abzustellen, in der das Höchstgewicht des Lastwagens mit I3,000 kg angegeben ist, so wäre dieses Fahrzeug am Kontrolltage nicht zu schwer gewesen. Die entgegen- stehende Feststellung der Vorinstanz beruht offentlich auf einem Versehen (.Art. 277 bis Abs. 1 BStP); denn der in Frage stehende Lastwagentyp ist hinten mit Zwillings- pneus ausgerüstet, also insgesant mit sechs tragenden :Motorfahrzeugverkehr. N° 65. Reifen, nicht bloss mit vier, wie die Vorinsta:μz voraus- setzt. Die sechs Pneus, die im massgebenden Zeitpunkte am Lastwagen der Gebrüder Wächter angebracht waren, konnten nach der Bescheinigung der Firma Züllig 6 X 2185 13,110 kg tragen, so dass die in der zweiten Erklärung der Firma Saurer für die Bereifung aufgestellte Bedingung erfüllt war. Richtig ist indessen die weitere Erwägung der Vorinstanz, dass es auf das Höchstgewicht ankommt, welches . in der ersten Garantieerklärung und gestützt darauf inl Fahr- zeugausweis angegeben war . .Art. 11 MFV steht im Ab- schnitt II Zulassung der Motorfahrzeuge zum Verkehr . Ein :Motorfahrzeug ist zum Verkehr nur zugelassen, wenn und soweit eine ausdrückliche Polizeierlaubnis dazu gege- ben ist, die in Form des Fahrzeugausweises erteilt wird, sofem die vom Standpunkt der Verkehrssicherheit an das Fahrzeug zu stellenden gesetzlichen Anforderungen nach dem Ergebnis der Prüfung des amtlichen Sachver- ständigen erfüllt sind (Art. 5, 7 MFG, .Art. 7 MFV ; STRE- BEL, Komm. zum MFG, N. 6 zu .Art. 5). Zu diesen An- forderungen gehört auch die Belastungsgrenze nach .Art. 11 Abs. 1 MFV. Sie wird im Fahrzeugausweis eingetragen auf Grund der Angaben der Erstellerfirm.a, welche bei der amtlichen Prüfung des Fahrzeuges vorliegen. Der Halter, der mit dieser Eintragung nicht einverstanden ist, hat Beschwerde z.u erheben (.Art. I5 MFG). Unterlässt er dies oder wird die eingereichte Beschwerde abgewiesen, so darf das Fahrzeug nur mit einer Belastung . verkehren, . welche der rechtskräftig gewordenen Eintragung. im Fahrzeugausweis entspricht. Weil der Fahrzeugausweis massgebend ist, muss er auch. stets mitgeführt werden, damit jederzeit kontrolliert werden k , ob das Fahr- zeug im Zustande, in dem es sich befindet, verkehren darf (.Art. I2 MFG). Nacli. dieser Ordnung darf das kontrol- lierende Organ somit nicht auf eine spätere abweichende Garantieerklärung der Erstellerfirma abstellen, es sei denn, der Fahrzeugausweis wäre seither auf Meldung des Halters
Wohnungsnot. No 66. hin von der zuständigen Behörde ebenfalls entsprechend geändert worden (kt. 21 MFV). !per war am 30. April 1947 der Lastwagen 12,550 kg schwer, obwohl der damals vorhandene Fahrzeugausweis nur eine Belastung von 10,920 kg zuliess. Dass dieses Höchstgewicht massgebend war, konnte den Beschwerde- . führern dazumal nicht entgehen ; lag doch eine höhere Angabe der Erstellerfirma noch gar nicht vor. Lenherr als Führer wurde daher mit Recht der Widerhandlung gegen Art. 11 Abs. l MFV -eine Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 58 Abs. l MFG (Art. 17 Abs. l daselbst, Art. 37 Abs. l MFV) -schuldig befunden. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass F. Wächter, der die Überlastung veranlasst hatte, wegen Anstiftung zu dieser Übertretung verurteilt wurde (Art. 65 Abs. 3 MFG in Verbindung mit Art. 24, 102, 333 f. StGB). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. WOHNUNGSNOT PENURIE DE LOGEMENTS 66. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947 i. S. Gämperli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. Art. 23 Abs. 2 BRB betr. Maasnakmen gegen die Wohnungsnot. Wer sich der Verfügung nach der Bestrafung erneut widersetzt, verwirkt erneut Strafe (Erw. 1). Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob die Verfügung materiell richtig ist (Erw. 2). Art. 23 al. 2 AOF relati/ a l,a penurie de logementa. Celui qui, apres avoir ete puni, continue de s'opposer A Ja decision, encourt une nouvelle peine (consid. 1). Le juge penal n'a pas A verifier si Ja decision est fondee (oonsid. 2)1 .Art. 23 cp. 2 POF in merito alle mi8ure per rimediare ctlla penuria degli aUoggi. Wohnungsnot. No 66.
Chi dopo essere ste.to punito, oontinua. ad opporsi alla. decisione incorre in una. nuova. pena. (consid. 1). D giudice penale non . deve Sinda.care se nel merito la. decisione e fonda.te. consid. 2). A. -Gämperli zog im Oktober 1942 von Mogelsberg nach Zürich, erhielt jedoch nur die Bewilligung, ein Einzel- zimmer zu bewohnen. Im September 1945 suchte er um die 'Erlaubnis nach, eine Wohnung beziehen zu dürfen, und anfangs Oktober 1945 zog er, ohne den Entscheid abzuwarten, in eine Einzimmerwohnung um. Die Gemein- destelle der Stadt Zürich für Beschränkung der Freizügig- keit wies das Gesuch am 9. Oktober 1945 ab. Der Rekurs, den Gämperli gegen diesen Entscheid ergriff, wurde vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 28. März 1946 abge- wiesen. Der Regierungsrat nahm Vormerk, dass der Re- kurrent bloss ein Einzelzimmer bewohnen dürfe, und wies darauf hin, dass die Widerhandlung gegen diese mit der Niederlassungsbewilligung verbundene Auflage nach Art.23 des Bundesratsbeschlusses betreffend Massnahmen gegen die Wohnungsnot bestraft werde. Am 12. April 1946 setzte die Gemeindestelle Gämperli Frist bis 31. Mai 1946, die Wohnung zu räumen. Da Gämperli nicht gehorchte, büsste ihn die Bezirksanwalt- schaft Zürich durch Strafbefehl vom 20. September 1946 in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 des Bundesratsbeschlus- ses (Fassung vom 8. Februar 1946) mit Fr. 30.-. Gämperli gehorchte auch nachher nicht und wurde daher erstinstanzlich vom Bezirksgericht Zürich und am 10. Juni 1947 oberinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf die gleiche Vorschrift in eine zweite Busse von Fr. 100.-verfällt. B. -Gämperli führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage auf Freispre- chung von Schuld und Strafe. Der Kas ationshof zieht in Erwägung :