Art. 32, 33 Abs. 2 StGB; Art. 268, 269 BStP; Nullität des Rechtsmittels gegen ein Urteil, das den Angeklagten zwar im Dispositiv als schuldig bezeichnet, ihn aber wegen entschuldbarer Überschreitung der Notwehr straflos erklärt. Die Strafloserklärung ist einem Freispruch gleichzustellen, da die straflose Handlung nach Art. 32 StGB kein Verbrechen oder Vergehen darstellt. Die im Dispositiv vorangestellte Schuldigerklärung bleibt bloss Urteilsbegründung ohne selbständige Rechtsfolgen; sie vermag die Beschwerdelegitimation nicht zu begründen. Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn das Ergebnis des Urteils den Betroffenen nicht schlechter stellt als ein Freispruch (consid. 2).
Zollgesetz. No 67. gegen den Täter richte. Beide Deutungen des Art. 83 Abs. 3 ZG lassen sich :vertreten. Vorzuziehen ist jedoch die Ton den zürcherischen Behörden gewählte Auslegung. Sie wird dem Wortlaut und dem Sinn der Bestimmung besser gerecht. Gegen den Täter gerichtet sind nach allgemeinem Sprachgebrauch auch Verfolgungshandlun- gen, die ihn nicht direkt und persönlich zum Gegenstand haben, z. B. auch die Einvernahme von Zeugen, die Anordnung von Expertisen und der Beizug von Akten eines andern Prozesses. Wenn Art. 83 Abs. 3 ZG gegen den Täter gerichtete Verfolgungshandlungen verlangt, so will er daher offenbar Handlungen ausschliessen, die nicht gegen den Täter, sondern gegen andere Personen, z. B. Mittäter, Gehülfen, Anstifter, gerichtet sind. Die Verjährung gegenüber dem Täter soll nicht unterbrochen werden durch Handlungen, die nicht seine eigene Ver- folgung zum Zwecke haben. Hätte der Gesetzgeber die vom :ßesohwerdeführer vertretene Regelung gewollt, durch welche die Strafverfolgung erheblich beschränkt würde, so hätte er dies im Gesetz deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Es wäre in diesem Falle nahe gelegen, die ent- sprechende Vorschrift des Entwurfes zum eidgenössischen Strafgesetzbuch zu übernehmen (Art. 69 Abs. 2) oder wie im nicht wesentlich davon abweichenden Art. 72 Zifi. 2 StGB die Verjährung nur durch Vorladungen und Einvernahmen des Bnchuldigten unterbrechen zu lassen, denn andere gegen den Täter persönlich gerichtete Un- tersuchungshandlungen fallen praktisch kaum in Betracht. Wenn das Zollgesetz den Eintritt der Verjährung nicht in dieser Weise umschreibt, so spricht dies für eine gewollte Abweichung von der für das Strafgesetzbuch vorgesehenen Ordnung. Die kurze Bemerkung in der Bot- schaft des Bundesrates zum Zollgesetz (BBl 1924 I 47), Art. 83 ZG lehne sich an den Entwurf des Strafgesetz- buches an, vermag die vorstehenden Erwägungen nicht genügend zu entkräften und rechtfertigt nicht, die Lösung des Strafgesetzbuches oder des Entwurfes hlezu zu über- Verfahren. No 68.
nehmen; der Wortlaut des Zollgesetzes weicht zu sehr von der beim Strafgesetzbuch verwendeten Fassung ab. Die Botschaft des Bundesrates zum Bundesstrafrechts- pflegegesetz (BBl 1929 II 645), dessen Art. 284: Abs. 3 gleich lautet wie Art. 83 Abs. 3 und. da.he .. gleich ausgelegt werden muss, erklärt lediglich, die VerJahrung sei im Anschluss an die Art. 83 und 84 ZG und Art. 6 7 f. des Strafgesetzentwurfes geregelt worden. Auch. sie lässt es daher nicht als hinreichend begründet erschemen, nur einem Teil der nach allgemeinem Sprachgebrauch gegen den Täter gerichteten Verfolgungshandlungen eine die Verjährung unterbrechende Wirkung zuzuerkennen. V. VERFAHREN PROCEDURE 68. Urteil des Kassationshofes vom 12. Dezember 1947 i. S. VescoH gegen Kttnzler. Art. 32 und 33 Abs. 2 8Mlus8f!'tz tGi! . Art . 268 und 269 BStP. Wird ein Angeklagter im Urteilsdispos1t1v emes Vergeh schul- dig gesprochen aber wegen entschuldbarer Überschreitung der Notwehr stra.fl erklärt, so kann er die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergreifen. Art. 32 et 33 aJ,. 2, demiere phmse, CP, 268 et 269 PPF. , L'accuse que Ie dispositif d'un jugement declare c?':pable d un delit mais ne condamne pa.s, les bornes de la. legitime dßfense aySZ:t ete excedees d'une maniere excusable, ne peut se pour- voir en nullite. An. 32 e 33, cp. 2, ultima /rase, OP; 268 e 269 lf'P!' L'e.oouaato, ehe il dispositivo d'una. sennnza chia.ra colpevone d'ti:b. reato, ma. non lo condanna, po1che egli ha. ecce';luto lll modo scusabile i limiti della. legittima difesa., non puo ncorrere per dassazione.
Verfahren. No 6.5. als straflos, weil sie in Notwehr gehandelt und deren Grenzen in entschuldbarer Aufregung überschritten habe (Art. 33 Abs. l und Abs. 2 Schlussatz StGB). Dagegen auferlegte es ihr 2fs der Geriohtskosten und eine ausser- rechtliche Entschädigung. Die Zivilforderung des Privat- klägers wies es ad separatum . .M:it Nichtigkefüi!beschwerde beantragt die Beschwerde- führerin die Sache zur Freisprechung und zur Abweisung der Zivilklage an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. -Nach Art. 32 StGB ist die Tat, die das Gesetz als straflos erklärt, kein Verbrechen oder Vergehen. Die Feststellung, dass der Angeklagte straflos bleibe, weil er in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff die Notwehr überschritten habe, besagt daher, dass er kein Verbrechen oder Vergehen begangen habe. Sie enthält rechtlich nichts anderes als einen Freispruch. Im Urteil vom 15. Dezember 1944 i. S. Sandoz liess das Bundesgericht allerdings die Nichtigkeitsbeschwerde eines gemäss Art. 20 StGB von Strafe befreiten Angeklagten zu mit der Begründung: ob der Richter mangels einer Straftat auf Freispruch erkenne oder nur auf Grund von Art. 20 StGB wegen Rechtsirrtums von Bestrafung Um- gang nehme, sei nicht dasselbe ; es handle sich dabei um verschiedenartige Rechtsfolgen. Es kann offen bleiben, ob an diesem Entscheide festzuhalten wäre, weil jedenfalls die Strafloserklärung nach Art. 33 Abs. 2 Schlussatz StGB einem Freispruche gleichgesetzt werden muss, denn die in entschuldbarer Überschreitung der Notwehr began- gene Handlung stellt gemäss ausdrücklicher Gesetzes- vorschrift (Art. 32 StGB) kein Verbrechen oder Vergehen dar. Das Urteil wird nicht in das Strafregister aufgenom- men (Weisung des eidgenössischen Justiz-und Polizei- departementes vom 9. Juni 1947, abgedruckt in ZStR 62, 408). sodass sich die Beschwerdeführerin auch in dieser Beziehung nicht schlechter stellt als bei einem förmlich auf Freisprechung lautenden Urteilsspruche. Dass der Rechtsspruch des Urteils die Beschwerdeführerin Borichtigungen.
vorerst der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt,
ist unerheblich : Es handelt sich hiebei um einen hlossen
Urteilsgrund,
mit dem keine Rochtsfolgen verbunden
sind, nach dem Gesagten auch nicht durch Eintragung
des Urteils im Strafregister. Lediglich wegen unrichtiger
Begründung kann aber ein im Ergebnis, den ausgespro-
chenen Rechtsfolgen,
nicht anfechtbares Urteil auch dann
nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde weitergezogen werden,
wenn die angeblich irrtümliche Erwägung, wie hier die
Schuldigerklärung, in die Urteilsformel aufgenommen
wurde (BGE 69 IV 113, 150; 70 IV 50).
3/4. -(Kosten des kantonalen Verfahrens; Zhilfor-
derung).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 54. -Voir aussi no 54.
BERICHTIGUNGEN -ERRATA