Art. 29 StGB; computation of the three-month period for filing a criminal complaint. The period is to be calculated from the day following the event that sets it running; the triggering day itself is not counted. This rule avoids shortening the time available to exercise the right and corresponds to the general method used in civil, debt-enforcement, bankruptcy and federal procedural law. There is no material reason to compute federal criminal limitation periods protecting rights differently (consid. 2). The complaint is timely if it is delivered to the post within that period.
Strafgesetzbuch. No 2. Frist in Gang setzende Ereignis eintrat, so behandelt werden soll, als ob er vollständig innerhalb der Frist gelenn hätte. Die Rückverlegung des Fristbeginnes auf den Anfang dieses Tages hätte zur Folge, dass die Zeit, während welcher der Pflichtige die ihm obliegende Hand- lung vornehmen kann, verkürzt würde. Das wäre jeden- falls dann unbillig, wenn die Frist gesetzt ist, um ein Recht zu wahren, z.B. Strafantrag zu stellen. Wäre die Auffassung (le Vorinstanz richti.g, so stünden dem Ver- letzten zur Sfullüng des Antrages weniger als drei Monate zur Verfügung, obschon Art. 29 StGB ihn in die Meinung versetzen kann, ilie Frist betrage volle drei Monate. Sie erst von dem auf den. Frist beginn folgenden Tage an zu rechnen, liegt timsonälier, als diese Art der Berechnung, wie gesagt, für rue Fristen des Zivilrechts, des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts und der Bundesrechts- pflege gilt und auch in zahlreichen kantonalen Prozess- gesetzen vorgesehen ist (z. B. Zürich 211 GVG ; Bern Art. 98 Abs. 2 ZPO, Art. 7 Abs. 1 StrV ; Basel-Stadt 15 Abs. 2 StPO). Ein sachlicher Grund, bundesrechtliche Fristen zur Rechtswahrung in Strafsachen anders zu berechnen, besteht nicht. Auch ist diese Art der Berech- nung vereinbar mit dem französischen und dem italie- nischen Text des Art. 29 StGB. Da der Beschwerdeführer vom Täter am 16. März Kenntnis erhielt, war die dreimonatige Antragsfrist erst vom 1 7. März an zu rechnen. Am 16. Juni, als der Straf- antrag der Post übergeben wurde, war sie daher noch nicht abgelaufen, Die Vorinstanz hat die Sache neu zu beurteilen. Die Frage, ob die Bestrafung auch noch am 17. Juni gültig hätte beantragt werden können, kann offen bleiben, und auch zu den Aussetzungen an der Rechtsprechung des :Bundesgerichts, wonach das Sühnebegehren des zür- oherischen Rechts kein Strafantrag ist, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Strafgesetzbuch. No 3.
Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. No- vember 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 3. Urteil des Kassationshofes vom 31. Januar 1947 i. S. Kipfer gegen Generaiproknrator des Kantons Bern. Arl. 43 StGB. Der Verurteilte darf selbst dann in die Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen werden, wenn die Strafe durch Anrechnung von Untersuchungshaft oder infolge vorzeitigen Strafantritts (Art. 123 bern. StrV) getilgt ist. Der getilgte Teil der Strafe wird nicht auf die Fristen angerechnet, die als Mindest-und als Höchstdauer der Arbeitserziehung vor- geschrieben sind. Arl. 43 OP. Le condamne peut 6tre renvoye dans une maison d'education au travail meme lorsque la peine est eteinte par l'imputation de la. detention preventive ou par suite du transfert dans un etablis- sement penitentiaire (art. 123 CPP bernois). La partie de la peine quf. le. condamne a. subie ne peut paB tre imputee sur les delai.s preY1JS comme duree minimwn et duree maximwn de l'education au trava.il. Art. 43 OP. n conda.nnato pub . ere collocato in una casa di educazione al lavoro anche se )a pena e estinta col computo del carcere pre- ventivo o in .semnt9 a.l trasferimento in uno stabilimento peni- tenziario (art; ) .3 CPP bernese). La pane della . ehe il condannato ha subita non puo essere imputata sui, ,terlnini di durata minima o di durata massima. previsti per l'educazione al lavoro. A. -Das Obergericht des Kantons Bem verurteilte Kipfer am 25. Oktober 1946 wegen Raubversuchs ztt sechs Monaten Gefängnis, die es getilgt erklärte, wei.l der Ver- urteilte vom 12. Januar bis 27. Februar 1946 in Unter- suchungshaft und von da a;fi bis zum Urteil gemäss Art. 123 bem. Str V auf eigenes Verlangen in Strafhaft gewesen war. Gestützt auf Art. 43 StGB wies es den Verurteilten wegen Arbeitsscheu in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.
Strafgesetzbuch. No 3. B. -Kipfer führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, dieses Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, die Einweisung in die Arbeitserziehungs- anstalt sei nicht zulässig, weil die Strafe getilgt sei. Even- tuell wäre die in der Strafanstalt verbrachte Zeit auf die in Art. 43 StGB aufgestellten Fristen anzurechnen. 0. -Der Generalprokurator des Kantons Bern bean- tragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
um der geleisteten Sühne willen auf die. Besserung verzich- ten. Das will das Gesetz nicht ; die Behebung der festge- stellten Liederlichkeit oder Arbeitsscheu geht allem vor, wie denn auch dem Eingewiesenen der Strafvollzug nur dann erspart bleibt, wenn dieses Ziel erreicht wird (Art. 43 Ziff. 4). Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass die Zulässigkeit der Arbeitserziehung davon abhinge, ob der Verurteilte in Untersuchungshaft gewesen ist und ob diese genügend lange gedauert hat. Die Kantone hätten es dann in der Hand, durch weitgehende Zulassung von Untersuchungshaft oder, wie das bernische Recht, durch Gestattung des vorzeitigen Strafantritts die Anwendung der eidgenössischen Norm des Art. 43 StGB zu verhindern. Das gestattet das Bundesrecht umsoweniger, als die Untersuchungshaft etwas ganz anderes bezweckt als Erziehung zur Arbeit. Auch in der Strafhaft ist diese Erziehung nicht in gleicher Weise möglich wie in der Ar- beitsanstalt. Das geht schon daraus hervor, dass sich der Eingewiesene mindestens ein Jahr in der Anstalt aufhalten muss, auch wenn die Strafe von .kürzerer Dauer ist (Art. 43 Ziff. 5). Dass in Fällen, wo die Strafe im Zeitpunkt des Urteils schon getilgt ist, gewisse Bestimmungen des Art. 43, z. B. Ziff. 5 Abs. 2, gegenstandslos sind, bildet keinen Grund, von der Einweisung abzusehen, denn auch in sol- chen Fällen bietet sie noch genügend Möglichkeiten der erzieherischen Einwirkung auf den Verurteilten (vgl. na- mentlich Art. 43 Ziff. 3 und 5 Abs. 1 und 3). Das Bundes- gericht hat schon für den analogen Fall der Verwahrung (Art. 42 StGB) entschieden, dass die Massnahme auch zulässig ist, wenn die Strafe durch Untel'Suchungshaft getilgt ist (BGE 69 IV 53). Gleich verhält es sich in Fällen der Verwahrung, Versorgung oder Behandlung gemäss Art. 14 und 15 StGB, wo auf der Hand liegt, dass die Til- gung der Strafe der Massnahme nicht im Wege steht, ist diese doch sogar zulässig, wenn der Täter wegen Unzurech- nungsfähigkeit freigesprochen wird. 2. - Aus den gleichen Erwägungen darf die Zeit, die
Strafgesetzbuch. No 4. der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 123 bern. StrV in der Strafanstalt verbra ?ht hat, nicht auf die Fristen ange- rechnet werden, die als Mindest-und als Höchstdauer der Arbeitserziehung vorgeschrieben sind (Art. 43 Ziff. 5 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB). Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 4. Auszug ans dem Urteß des Kassationshofes vom 28. Mirz 1947 i. S. Mettler gegen Gemperle.
von 40, 50 bis 65 % abzusetzen, und behauptete, dass in den Kleider-Gilde-Läden mit einer Handelsspanne von nur 13, 7 % verkauft werde. Als Gegenangriff auf diese Reklame liess der Schweizerische Textildetaillisten-Verband durch seinen Präsidenten Mettler am 11., 12., 24. und 25. No- vember 1944 zwei Zeitungsinserate erscheinen, die nach Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich, das Mettler am 9. Mai 1946 wegen übler Nachrede büsste, die nicht als wahr bewiesene Behauptung enthielt, der Haupt- lieferant der Kleider-Gilde, nämlich Gemperle, habe nach dem Beitritt zur Gilde die Fabrikpreise erhöht, um die Senkung der Handelsspanne auszugleichen ; denn er ersetze dem Händler einen Teil dessen, was diesem durch Senkung der Handelsspanne entgehe; die angeblichen Fabrikpreise seien also nur Scheinpreise, mit denen der Eindruck erweckt werden solle, die Händler der Kleider- Gilde begnügten sich mit einer Spanne von 13, 7 % . Mettler focht dieses Urteil sowohl mit der kantonalen als auch mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Erstere wurde -am 12. Dezember 1946 vom Kassationsgericht des Kantons Zürich abgewiesen. Der Kassationshof des Bun- desgerichts, der am 28. März 1947 urteilte, erachtete die Strafverfolgung als nicht verjährt, legte die Inserate gleich aus wie das Obergericht und wies den Einwand des Be- schwerdeführers, die Tat in Wahrung berechtigter Inte- ressen begangen zu haben, ab. Aus rkn Erwägungen :