90 Strafgesetzbuch. N 25.
25. Urteil des Kassationshofes vom 28. März 1947
i. S. Egli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrfoh.
Art. 69 StGB. Leugnen des Beschuldigten kann Grund zur Nicht-
e.nrechnung der Untersuchungshaft sein, aber nur soweit es
diese tatsächlich herbeigeführt oder verlängert hat.
Art. 69 OP. Les denegations de l'accuse ne sont un motif de ne pas
imputer la. detention preventive que lorsqu'elles l'ont effective-
ment provoquee ou prolongee.
Arl. 69 OP. Le denega.zioni dell'accusa.to sono un motivo di non
computare il carcere preventivo solta.nto se esse l'hanno effet-
tiva.mente provocato o prolungato.
A. -In einem Strafverfahren gegen Johann Egli, zu
dem zahlreiche vom März I 945 bis im Juni I 946 eingehende
Strafanzeigen Anlass gaben, wurde
der Beschuldigte am
7. Mai 1946 wegen Fluchtgefahr verhaftet. Als am II. Juli
1946 die Untersuchung abgeschlossen wurde, blieb er in
Sicherheitshaft. Am 15. November 1946 verurteilte ihn
das Schwurgericht des Kantons Zürich wegen wiederholten
Betruges
und wegen Veruntreuung zu zweieinhalb Jahren
Zuchthaus. Auf diese Strafe rechnete es ihm die seit
II. Juli I946 ausgestandene Sicherheitshaft von 127 Tagen
an, während es die Anrechnung der vorausgegangenen
Untersuchungshaft
mit der Begründung ablehnte, Egli
habe die Untersuchung durch unwahre Angaben erschwert.
B. -Egli führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem An-
trag, das Urteil sei dahin abzuändern, dass ihm die volle
vom 7. Mai 1946 an ausgestandene Haft auf die Freiheits-
strafe angerechnet werde.
Er macht geltend, Erschwerung
der Untersuchung durch den Beschuldigten sei nur dann
Grund zur Nichtanrechnung der Haft, wenn der Beschul-
digte
durch sein Verhalten die Haft verlängert habe. Das
treffe im vorliegenden Falle nicht zu. Das Leugnen des
Beschwerdeführers habe die
Untersuchung nicht verlän-
gert. Dass sie
trotz ihres grossen Umfanges binnen 65 Tagen
habe
durchgeführt werden können, beweise, dass er ihr
keinen Widerstand entgegengestellt habe. Da.s Leugnen
habe bloss zu einer mehrtägigen Schwurgerichtsverhand-
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lung geführt, in der die Wahrheit sehr rasch aufgedeckt
worden sei.
Geständnisse hätten den Untersuchungsbe-
amten übrigens nicht berechtigt, die Untersuchung abzu-
kürzen
und von der Erforschung der Wahrheit abzusehen.
Das Leugnen des uneinsichtigen Beschwerdeführers lasse
zudem, wie auch das Gericht annehme, auf eine gewisse
Verminderung der Zurechnungsfähigkeit schliessen. Umso
stossender und unlogischer sei es, wegen dieser Haltung die
Strafdauer faktisch um 65' Tage zu verlängern. Selbst
wenn die Untersuchung durch Geständnisse um ein weniges
abgekürzt worden wäre, hätte die Sache nicht früher beur-
teilt werden können, wäre der Beschwerdeführer also gleich
lange
in Haft gewesen. Endlich seien die Überlegungen,
aus denen die trölerische Einlegung eines Rechtsmittels
nicht als ein die Untersuchungshaft verlängerndes Ver-
halten im Sinne von Art. 69 StGB betrachtet wird (BGE
70 IV 53), analog anzuwenden auf den Fall, wo ein Unter-
suchungsgefangener leugnet. Würde Art. 69 StGB so aus-
gelegt, wie die Vorinstanz es
tue, so wäre das Recht des
Beschuldigten
zu leugnen, durch einen kantonal-und bun-
desrechtlich ( I54 zürch. StPO, Art. 4I BStP) verpönten
Zwang zum Geständnis geschmälert.
Art. 69 beschlage nur
die Ausnahmefälle wirklich schwerwiegender Behinderung
der Untersuchung, wie die vollständige VeTweigerung der
Aussage, das Vernichten von Beweismitteln, die behaIT-
liche
und systematische Irreführung der Untersuchungs-
organe, die Beeinflussung von Zeugen.
0. -Die Staatsanwaltschaft macht keine Gegenbemer-
kungen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
L -Im Gegensatz zum Vorentwm:fe von 1908 (Art. 57)
und zum Entwurfe von 19I8 (Art. 66), welche die Anrech-
nung der Untersuchungshaft in das Ermessen des Richters
stellten, schreibt
Art. 69 StGB sie zwingend vor, aber nur
soweit der Täter die Untersuchungshaft cpt durch sein
Verhalten
nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat "
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Damit wird grundsätzlich jedes in die Zeit nach der Tat
fallende Verhalten des Täters, das zur Untersuchungshaft
lass gibt oder sie verlängert, als Grund zur Nichtan-
rechnung der Haft anerkannt. Eine Ausnahme bildet die
Einlegung eines Rechtsmittels,
mag sie auch trölerisch
erfolgen (BGE
70 IV 53). Diese Rechtsprechung beruht auf
der Überlegung, dass der Verurteilte ein vom Gesetz aner-
kanntes
Recht habe, vom Rechtsmittel Gebrauch zu ma-
chen, und dass er davon nicht durch die Drohung abge-
schreckt werden solle, dass
ihm im Falle des Misserfolges
die zwischen dem Urteil der unteren und dem der oberen
Instanz ausgestandene Haft nicht angerechnet werde. Für
den vorliegenden Fall kann daraus nichts abgeleitet wer-
den. Keine gesetzliche
Norm anerkennt ein Recht des
Schuldigen, sich durch Leugnen
der verdienten Strafe
zu entziehen. Das ist namentlich auch nicht der Sinn des
154 zürch. StPO. Diese Vorschrift schliesst die Anwen-
dung
von Versprechen, Vorspiegelungen, Drohungen und
Zwang zur Erwirkung von Geständnissen aus, weil so
zustande gekommene Geständnisse
der Erforschung, der
Wahrheit nicht immer dienen würden und der Besnhul
digte vor Zwangsmassnahmen (Folterung und dgl.) 'und
den Folgen eines falschen Geständnisses geschützt werden
soll. Erschwert
der Schuldige durch Leugnen die Strafver-
folgung und verlängert er dadurch die Untersuchungshaft,
so
hat er mit dem. angestrebten Vorteil der Irreführung des
Richters
auch den Nachteil der teilweisen Nichtanrechnung
der Haft in Kauf zu nehmen, wie jeder andere, dessen Ver-
halten nach der Tat die Untersuchungshaft herbeiführt
oder verlängert.
Der Kassationshof hat denn auch schon
wiederholt die Nichtanrechnung
von Untersuchungshaft,
die
auf Auskunftsverweigerung oder Leugnen des Verur-
teilten zurückzuführen war, als zulässig erklärt (vgl. BGE
70 IV 183).
2. -Allein das Leugnen schliesst die Anrechnung der
Untersuchungshaft nur insoweit aus, als es diese tatsäch-
lich herbeigeführt oder verlängert hat. Im vorliegenden
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Falle kann es sie höchstens verlängert haben, da der Be-
schwerdeführer nicht wegen Leugnens, sondern wegen
Fluchtgefahr
verhaftet und denn auch aus dem gleichen
Grunde
nach Abschluss der Untersuchung weiterhin in
Haft behalten wurde. Verlängert hat es die Untersuchungs-
haft aber nur, soweit es den Abschluss der Untersuchung
verzögerte.
Das trifft nur für einen Teil des Zeitraumes
vom 7. Mai bis 11. Juli 1946 zu. Auf einen Teil davon
hätte die Untersuchung sich auch dann erstreckt, wenn
der Beschwerdeführer sofort nach der Verhaftung gestan-
den hätte, denn der Untersuchungsbeamte hätte zur Über-
prüfung der Geständnisse gleichwohl weitere Beweise
erheben, das gesammelte Material überprüfen und den
Schlu sbericht abfassen müssen. Vor der Verhaftung des
Beschwerdeführers
war die Untersuchung nur unwesent-
lich gefördert worden. Einzelne Strafanzeigen gingen über-
haupt erst ein, als der Beschwerdeführer schon verhaftet
war. Die Nichtanrechnung der ganzen in die Untersuchung
fallenden
Haftzeit verstösst daher gegen Art. 69 StGB. Die
Vorinstanz
hat diesen Punkt neu zu beurteilen. Dabei
wird sie naturgem.äss
nicht genau feststellen können, um
wieviele Tage das Leugnen des Beschwerdeführers den
Abschluss der Untersuchung verzögert hat. Sie wird das
bloss abzuschätzen haben, wobei ihr ein weitgehendes
Ermessen zusteht, dem
nur das Verbot der Willkür eine
Schranke setzt.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Niohtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen und das
Urteil des Schwurgerichts in dem Sinne aufgehoben, dass
die Vorinstanz über die Anrechnung der vom 7. Mai bis
11. Juli 1946 ausgestandenen Untersuchungshaft neu zu
urteilen
hat.