Art. 88 OG; Art. 67 Abs. 2 KV Solothurn; Art. 17 Ziff. 1 und 2 KV Solothurn: legitimacy to complain against omission of mandatory referendum; delegation of legislative power; scope of financial referendum. A voter is entitled to challenge an act that was withdrawn from a popular vote. In cantonal constitutional provisions requiring regulation 'by law,' the term 'law' is understood in the material sense unless the constitution expressly reserves formal legislation. Legislative power may be delegated in the absence of an express constitutional prohibition. Expenditures decided pursuant to a statutory delegation are not 'new expenditures' within the meaning of the financial referendum; federal review of the cantonal authorities' interpretation of the delegation clause is limited to arbitrariness (consid. 1-5).
HO Staatsreoht. kürlich, weder im Verhältnis zur ZPO, noch gegenüber dem als Verfassungsgesetz bezeichneten, aber ein gewöhn- liches Gesetz darstellenden Erlass' von 1883 über die Einführung von Vermittlungsämtern. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 30 und 31. -Voir aussi :n os 30 et 31. H. STIMMREOHT, KANTONALE WAHLEN UNP.ABSTnGEN DROIT, DE VOTE,ELEOTIONS ET VOTATIONS OANTONALES' 26. Auszug aus dem Urteil vom 13. M3.i 1948' i. S. Sehenker gegen . Kantonsrat des' Kantons Soloihurn.
Art. 88 OJ. Tout electeur a qualiM pour se plaindrede ce qu'un acte Iegislatif qui, d'apres la constitution cantonale, est soumis a la votation populaire, yest soustrait (oonsid. 1). 2. Art. 67 al. 2 de la Ost. 8okuroiae. Le pouvoir legislatif peut-iI deIeguer son droit de Iegiferer ? Une disposition oonstitution- nellequi prevoit-que certaines matieres seront regiespar la loi s'oppose-t-elle a la delegation? (consid. 2 -et 3). Stilll1ll1"eoht, kantonale Wahlen :und Abstimmungen. N° 26. IH 3. Art. 17 eh. 1 et.2 de la Ost. 8oZeuroise. Ne sont soumises a re- ferendum que les depenses que le Grand ConseiI decide saus y tre autorise par une' loi. Pouvoir de oontröle du Tribtinal federal lorsque le recourant' releve la viol tion 'd'une regle de delegation edictee en la forme d''QIle loi (consid.,4 et 5).
, U2 Silaatsrooht. iJ. -Am 29. N"ov0mber 1947 beschloss der Kantons- rat des Kantons Solothurn die Ausrichtung von Teuerwigs- zulagen an da Staatspersonal für das Jahr 1948. O. -Mitstaatsrechtllchem Rekurs vom 27. Dezember 1947 stelItEduard Schenker, Kaufmann in. Schönenwerd, den Annrag :. c( Es sei... der BeschlusS des Kantonsrates des Kantons Solothurn vom 29. No"ember 1947 betr. 'Tnuerungszulagen an das Staatspersonal als mI1kürlich, verfassungs- und gesetzeSverletzend aufzuheben . Zur Begründung dieses ,Antrages wird u a. 'ausgeführt : Da dieTeuerungszulagen für den Kanton Solothurn eine jährliche Gesamtausgabe von weit über Fr. 100,000.- mit sich bringen (für 1948 im Minimum Fr. 3,870,985.-)" so verstosse 46 StPq gegen Art. 17 Ziff. 2 KV. 46 StPG verletze a.ber auch den Art. 67 KV. Dieser stelle' den Grundsatz auf, dass die Besoldung der Staatsbeamten durch die Gesetzgebung bestimmt werde, wc;mlitgesagt sei, dass alle im Gesetz niedergelegten BesoldungSansätze 'nur durch Gesetzesrevision geändert werden dürfen und -eine Kompetenzdelegation unzulässig sei. D: -, Der Regierungsrat des Kantons Solothurn bean- tragt die Abweisung des Rekurses und führt zur Begrün- dung dieses Antrages u.a. au : a) Das in Art. 17 ZifI. 2 KVvorgesehene Finanzrefe- tendnm greife vernünftig erweise 'nur dort Platz, wo das Volk hicht schon in anderer Weise implicite ä,ber Ausgaben eni;Schieden habe. Ob eine Ausgabe gemacht werden solle oder nicht, könne von der Beantwortung durch das Volk nur . abhängig gemacht warden, wellD. und solange die Möglichkeit bestehe, diese Ausgabe noch zu unterlassen. Das dem obligat , rischen Gesetzesreferendum unterstellte Gesetz über das Staatspersonal (StPG) habe aber in 46 die Ausrichtung von Teuerungszulagen: an . das StaatS- personal rechtlich präjudiziert, wobei allerdings dem Kantonsrat ein gewisses.' freies Ermessen eingeräumt worden sei. Dem Bürger könne da.herein zweiter, mögli- cherweise mit dem ersten in. Widerspruch stehender Stimn'lrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N0 26. 113 Entscheid über diese von ihm bereits genehmigte Vorlage nicht mehr zustehen. Bedeutungslos sei, dass bei Erlass des 46 StPG dessen finanzielle Konsequenzen . mcht zahlenmässig bekannt gewesen seien .. Bei den wenigsten Gesetzen lasse sich diese Konsequenz genau und dauernd errechnen. Ein Rahmengesetz sei sicherlich nicht ver- fassungswidrig, sondern oft einzig geeignet, den wechseln- den Verhältnissen Rechnung zu tragen. 46 StPG hätte überhaupt keinen Sinn, wenn er nicht. dem. Kantonsrat die Kompetenz gegeben hätte, über seine ordentliche . verfassungsmässige Kompetenz hinauszugehen. b) Völlig unbegründet sei die vom Rekurrenten auf- gestellte Behauptung, dass 46 StPG auch den Art. 67 KV verletze. Das Gesetz über das Staatspersonal habe die Besoldungsansätze ges(d,zlich festgelegt und. zu diesem Zwecke in 40 Besoldungsklassen aufgestellt, in welche der Kantonsrat die Ämter eingereiht habe. Die Ausrich- tung von Teuernngszulagen ändere an diesEm Besoldungen grundsätzlich nichts, sondern passe sie nur an die bestehen- de Teuerung an.' Das Recht auf Gewährung von Teue- rungzulagen entspreche einer allgeneinen schweizerischen RechtsaufIassung. Die Ausrichtung erfolge in vielen Fällen sogar ohne eine ausdrückliche Ermächtigung. Aus' den Erwägungen:
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schweren, dass e:i:q. Erlass, der nach der kantonalen Ver- fassung der Volksabstimmung unterliegt; dieser entzogen worden ist (BGE 71 I S. 311 f und dort zitierte frühere Entscheide ): 2. -Nanh der in d Doktriilherrschenden Auffassung; der sich die bundesnerichtliche Praxis von jeher ange- schlossen hat, steht es der gesetzgebenden Gewalt --'- sofern ihr dies nicht etwa ,ausdrücklich durch eine Ver- ,fassungsbestimroung untersagt .. ist -'frei, die Befugnis zur-Rechtsetzung, wenil auch nicht allgemein? so doch für eine bestimmte Materie, an ein anderes Staatsorgan weiterzugeben (zu delegieren ) und dieses zu ermächti- gen, durch Rechtsverordnung an Stelle des Gesetzgebers Recht zu schaffen (BGE-32 I 112; 41 I 502; 48 I 542, 67 127 ; die in BGE 32 I 112 zitie Literatur; RUCK, Schweiz. Vnrwalt1nigsrecht, 2. Auflage' S. 62; teilweise ab- weichend: GIACOMETTI, Das Staatsrecht der Schweizeri- schen Kantone, S. 492 ff.). ' 3. --:-Die solOthurnische Kantonsverfassung enthält keine Vorschrift, die die Überweisung der laut Art. 17 Züf. I und Art. 31 Züf. 1 KV dem Volk in Verbindung mit dnm Kantonsrat zustehenden GesetzgebungskOlnpe tanz an ein anderes' Staatsorgan oder ":"-was ,gleichbedeu- tend ist ---:-an .den KantOnsrat unter Ausschluss der in , Art 17 Ziff. I KV vOJ:gesehenen Mitwirkung des Volkes verbieten würde. Für die ,Festsetzung 'der Beamtenbesol- dungen lässt sich ein solohes Verbot auch nicht, wieder Rekurrent annimmt, aus' Art. 67 Abs. 2 KV ableiten. Bei der Anslegung kanionf,l,ler Verfassungsvorschriften, i; , für die Regellmi einer' Materie den Weg der Gesetz- gebung vorsehen, muss das Wort Gesetz nie t ot- wendig im, orme en en ern Sinne vers cl sofern nicht s'c vorlieg dass die orschrift das Gebiet des Gesetzes ! . . dm,njenigen der Verordnung abgrenzen will ---.:. im materiellen (weitern) ßinne genommen we : Danach ist es gleichbedeutend mit Rechtsnorm, d. h. es umfasst "kan:tt)l1aaEt Wahlen unq A . '" l liJi jeden vOn einem litaatsrechtlich dazu zuständigen Organ erlassenen allgemein verbindlichen Rechtssatz -ini, Ge- gensatz ZU einer blosnen obrigkeitlichen AnWeisung oder einer Anordnung im Einzelfall-(RüEGG, Die Verordnung nach zürcherischem Staatsrecht, S. lU ff. ; BGE 67 I :27; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes i So' Schönenberger vom 27. Oktober 1939, S. 12/13), wie dies das Bundesgericht für den' in verschiedenen KantonsverfassUngen aufgestellten Grundsatz nulla paena sille lege immer angenommen hat (BGE 57 I 273 f nrit Zitaten; nicht publizierte;:. Entscheid des Bundes- gerichts i. S. ,Fischer vom 26. Fehruar 1937, S. 12). Es fehlt. nun abe ied p dafür, dass Art.67 1 .Abs. 2 der solothurnisehen KV unter Gesetz nur das Gesetz itn formellen (engem) SiDiie versteht. Das Bundes- gericht hat es denn auch alS zülässig erkIärt, da,ss bei der !uslegung von Art. 62.Abs/l der solothurnisch KV, welcher (t Bestimmungen' über direkte Besteuel'UJ1g' und indirekte Abgaben als Sache der GesetzgebUng ' be- 7!eichnet, der Ausdruck GesetZ einfach, im Sinne des Rechtssatzes" der von einer staatsrechtlich dazu zustän- digen Behörde erlassenen, allgemein verbindlichen Norm, .- im Gegensatz zu bIossen obrigkeitlichen Anweisungen und Verfügungen im Einzelfall verstanden wird (nicht publi-' zierte Entsoheide des Bundesgerichts i. S. BachtIer vom 16. September 1938, S. 16 und i. S. Gertsch vom 19. Februar:1943, S. 7). Dem Worte Gesetzgebung in Art. 67 bs; 2 KV kann aber keine andere Bedeutung zukom- men als dem Worte Gesetzgebung ) in Art. 62 Aba. 1 KV. , 4. -Das der Volk:sabstimmungunterstellte, solothm- nische Gesetz über das Staatspersonal vom 23. November 1941 (StPG) hat daher dadqrch, dass es,in 46 den Kau':' tonsrat.erIDächtigte, bei Schwankungen der Lebenshal- tungskosten von mindestens f 0 % gegenüber dem Stand bei Annahme des Gesetzes emen Lohnabbau. oder Teue- rungszulagen zu beschliessen 'und hiebei den Familien- verhältnissen besonders Rechnung zu tragen, die' in Art.
. 116 17Ziff. I KV enthaltene Vorschrift über die Mitwirkung des Volkes bei Erlass von Gesetzen nicht verletzt. Lässt sich aber diese Ermächtigung nicht beanstanden, so besitzt ein 'in deren Rahmen erlassener Kantonsrats- beschluss 'die gleiche verbindliche Kraft Wie ein Gesetz im formellen (engern) Sinne. Hieraus ergibt sich dann notwendig, dass ein solcher Kantonsratsbeschluss, auch wenn er eine einmalige Gesamtausgabe von mehr als Fr. 100,000.-oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe von mehr als Fr. 15,000.-zur Folge hat, nicht gemäss Art. 17 Ziff. 2 KV dem Finanzreferendum untersteht. Wie das Bundesgericht hßreits entschieden hat, lässt sich schon' daraus, dass diese Verfassungsvorschrift -wie auch Art. 31 Ziff. 5 der zürcherischen KV -lediglich von neuen Ausgaben spricht,. folgern, 'dass dem FinaIizreferendum nur solche Aufwendungen unterstellt sind, die vom Kan- tonsrat ohne gesetzliche Ermächtigung dekretiert werden ; denn nur in 'diesem Falle hat man es mit einer Ausgabe für einen neuen Zweck zu tun, während bei den aus der Aus- führung eines Gesetzes entstehenden AUslagen diese schon durch daFl Gesetz selbstsan.ktioniert sind. Auch in den vom Bundesgericht früher beurteilten Fällen handelte es sich nicht' um gesetzliche -Bestimmungen, aus denen sich die betreffende Ausgabe nach Bestand und Höhe notwendig als automatische Folge ergeben hätte, sondern -ganz ähnlich wie bei dem heute in Frage stehenden 46 des solothurnischen-Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 -lediglich um die in einem Gesetze enthaltene Ermächtigung an die oberste kantonale Be- hörde, den IGmtonsrat, eine Massnahme mit ,finanzieller Belastung für den Staat zu beschliessen und deren Höhe festzusetzen (nicht publizierter Entscheid des Bundes:' gerinhts i. S. Einwohnergemeinde Lostorf und Konsorten vom 23. Dezember 1931, S. 20/21; BGE 40 I 398 ff; EscHER, Das Finanzreferendum inden schweizerischen Kantonen, S. 90 H., 116 ff.). 46 StPGhätte überhaupt kenen Sinn, wenn dadurch nicht auaser der Mitwirkung /. Doppeillesteuerung. N0 27.
des Volkes gemässArt. 17 Ziff. 1 IiV auch die Mitwirkung des Volkes gemäss Art. 17 Ziff. 2 I .V ausgeschlossen würde. 5. - Der Kantonsrat kann daher mit seinem Beschlusse vom 29. November 1947 betreffend ( Teuerungszulagen an das Staatsperaonal für das Jahr 1948 in die dem Volke durch Art. 17 Ziff.l und 2 KV gewährten Rechte nur eingegriffen haben, sofern oder soweit dieser Beschluss. über den Rahmen der dem Kantonsrat in 46 StPG erteil- ten Ermächtigung hinausgehen sollte. Ob und eventuell in welchem Umfange dies zutrifft, kann jedoch das Bun- desgericht, da es sich hiebei um die Auslegung einer kantonalen Gesetzesvorschrift handelt, ,nicht frei prüfen. , Es muss vielmehr die Auslegung der kantonalen Behörden' hinnehmen, soweit sie sich nicht als uilhaltbar, willkürlich erweist (BGE 60 I 205; 70 I 8, E. 3 ; nicht publizierte Entscheide i. S. Bachtier v. 16. September 1938, S. 18 und i. S. Gertsch vom 19. Februar 1947, S. 8). nl.DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE lMPOSITION 27. Auszug aus dem Urteil vom 20. Mai 1948 i. S. Brisacher . gegen Kantone Bern und Basel-Stadt. Doppelbesteuerung. ' . ' Verwirkung des kantonalen Steueransprucbs bei ungebührlicher Verzögerung . des Veranlagungs-oder Rechtsmittelverfahrens. Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Kanton mit Postnu- merando-Besteuerung. Double impo8ition. ' Peremption de la pretention du fisc.cantonal en cas de retard.exc.es- sif dans la procedure de taxatIOn ou de recours. ApphcatIOn da ce priIieipe a uncanton danslequel l'impöt n'est per lu qu'apres l'expiration de l'annoo fiscale. Doppia impoBta. '. . .. . . . Perenzione della pntesa deI fisco cantonale m caso dl ecceSSlVO ritardo neUa procedura di tassazione 0 di ricorso. Applicazione di questo pIjneipio aun cantone ehe riscote l'imposta soltanto dopo 10 spirare dell'anno fiscale.