Art. 120 StGB, Art. 321 StGB; cantonal reporting duty for lawful abortion and professional secrecy. The federal rule on lawful interruption of pregnancy exhaustively determines the conditions of impunity, but it does not exclude a cantonal administrative control designed to supervise the conduct of specially authorized physicians and prevent abuse. A cantonal duty to report the intervention and transmit the expert opinion is permissible where it is based on medical-police law and does not alter the criminal-law requirements of Art. 120 StGB. Art. 321 StGB is not violated if the cantonal provision on information duties is construed as applying only to medically regulated activity undertaken in the public interest; in that case the physician’s professional secrecy is not rendered illusory (consid. 2-4).
,131 Staatsreeht. VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT fEDERAL 30. Urten vom 20. Mai 1948 i. S. Gesellschaft der Ärzte des I antons Züri.ch und Konsorten gegen Regierungsrat des Kantons Zürich. D6'I'°rl atorisc lu; Krajt des Bundesroohtes (Art. 2 ub.-Best. z. 'BV). Verfugung emer kantoilaJen Verwaltungsbehörde wonach jede nach Art. 120. Ziff. 1 StGB vorgenommene. Sd.wangerBChafts- u?",wbrechung unter Einsendung des fachärztlichen Gutachtens emru: Behörde zu melden sei. Die Verfügung, die sich auf eine tlStmunung des kantonalen Medizinalpolizeirechts als gesetz- lIcheGl'UIldlage stützen kann (Erw. 2 und 3), ist mit den Art. 120 und 321 StGB vereinbar (Erw. 4). Force derogatof.;redu 4rQit. jBdBral (art. 2 disp. trans. Cst.). Ordonnance d'une autorrte cantonale administrative obligeant ItlS mMecins qui .i'r" ompent une grosses8e envertu de l'art. 120. eh. 1 CP a. en informer l'autoriM, a qui doit etre envoye l'aVls conorme du second medecin. Cette ordonnance fondee sur la loi cantonale relative a. l'exercice de la mMecine '(consid 2 et 3) se concilie avec les art. 120 et 321 CP (consid. 4). . Forz.a tkroga;ae del diru to jede/'.aZ.e ( . 2 delledisp. trarul. CF). .cl un f;'utonta ammnustrativa cantoilaJe ehe obbliga 1 mediCl chemterrompono una gravidanza in virtil dell'art. !2 , cifr 1, CP ad avvisarne l'autorita., aUa quale .dev'essere mVlato il parere conforme deI secondo medico. Questa ordi. nanza, basata. sulla legge cantonale in materia d'esercizio della medicin (consid. 2 e 3), si concilia con gli art. 120 e 321 CP (COllSld. 4). . -, A. -Das zürcherische setz betreffend das :M:edizinal- weSen vom 2. Oktober 1854 (MedG) bestimmt in 10. Die Mnzin8J.personen ... stehen bei Ausübung ihres Benes m me;ünalpolizeilicher Hinsicht unter der AufsIcht der DirektIOn des Gesundheitswesens welcher sie, sowie den Medizinalbe8.mteten, die von ihnen ver-. lnen Berichte. Berufssnhen oder . über Gegen- stände des Medizma.lwesens 1m allgemeinen zu er- statten haben. B. -Am 31. Oktober 1946 verfügte die Direktion des Gesundheitswesens des Kantons Zürich gestützt auf Art. 120 StGB, Art 72 EG StGB und 10 MedG : I .. Die. als Fachärzte zur Erstattung von Gutachten im Smne von Art. 120 StGB ermächtigten Arzte sind verpflichtet, von jedem GUtal;Jliten unverzügliCh naCh seiner Erstellung ein Doppel an die Direktion des Gesundheitswesens zu senden. TI. Ärzte, welche auf Grund von Art. 120 StGB eine Sehwan-. gerschaftsunterbrechung vorgenommnn haben. sind' ver- pflichtet, hievon unverzüglich der Direktion des Gesundheits- wesens Meldung zu erstatten unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Facharztes,. der das Gutachten hiefür' abgegeben. hat. rn/IV ......... Die Gesellschaft der Ärzte des Kantons Zürich und 4 7 einzelne Ärzte rekurrierten hiegegen an den Regierungs- rat. Dieser entschied am 14. Juni 1947; Die Direktion des Gesundheitswesens wird angewiesen, das Verfahrenbetrefiend die Einreichung von Schwanger- schaftsunterbrechungsgutachten und Anzeigen in' der Weise zu gestalten, dass diese vorerst unter blosser Angabe der Initialen der darin aufgeführten Personen direkt beim Kan- tonsarzt persönlich einzureiche sind, welche: sie unter Verschluss zu halten hat. Die nachträgliche Namensnennung soll nur in zweifelhaften Fällen verlangt werden. ' Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Den Erwägungen dieses Entscheides ist zu entnehmen: Während in den meisten Kantonen entwederausschliesslich Amtsarzte o9:,er aber nur wenige Privatärzte als Gutachter im Sinn von' Art. 120 Ziff. 1 StGB zugelassen seien und in 14 K.antonen der Gutachter sogar nur von Fall zu Fall bestimmt werde, habe man im Kanton Zürich insgesamt' 124 Ärzte zur Begutachtung ermächtigt, um dem Publikum qie Erwirkung solcher Gutachten möglinQhst zu erleichtern. Berichte. namhafter Ärzte wie auch Erhebungen in Straf verfahren hätten ergeben, dass die Indikationszeugnisse . vielfach leichtfertig und unseriös seien. Diesem Missbrauch wolle die angefochtene Verfügung steuern. Dadurch würden die in Art. 120Ziff. IStGB umschriebenen Voraussetzun- gen der straflosen SchwangerscJ;1aftsunterbrechung nicht erweitert; es werde lediglich eine administrative Kontrolle der Gesundheitsdirektion über die Tätigkeit der begut- achtenden Fachärzte ermöglicht. Durch die für diese Tätigkeit erforderliche behötdliche Ermächtigung werde der Arzt zwar nicht Beamter; er trete aber in ein besonderes Vertrauensverhältiris zur Gesundheitsbehörde. Das StGB hindere nicht, die Ermächtigung mit denjenigen Kautelen
zu umgeben, die notwendig seien, um Vertrauensmiss .. bräucheaufzudeckfill. 'und durch Entzug der Ermächtigung zu ahnden. Es wäre geradezu widersinning, wenn das StGB in die den Kantonen grundsätzlich zustehende Kom- petenz zur administrativen Aufsicht im Gesundheitswesen eingegriffen hätte, hm MassIJ.ahmen gegen eine das StGB missachtende Gutachtertätigkeit zu verhindem. Die angefochtene Verfügung verstosse auch nicht gegen den Art. 321 StGB, da dieser in Ziff. 3 kantonale BeStim- mUngenüber die . AuSkunftspflicht .gegenüber Behörden andrücklich vorbehalte. Durch 10 MedG, der eine snlche Bestinunung ertthalte, werde jedenfalls soweit eine ige pflicht für die Ärzte angeordnet, als. sie in ihrer beruf- liehen. Tätigkeit bestimmten gesetzlichen Vorschriften unterstellt seien, die der Staat Un öffentHchen Interesse ' . ., zum Schutze ier Volksgesundheit erlassen habe. Die den Ärzten danach 0 b1iegende 'Berichterstattung diene der Kontrolle darüber, 'ob sie diesen Vorschrüten, zu dene auch Art. 120 StGB gehöre, nachleben, und dieser Kon- trolle :rrönnten sie sich nicht unter ng auf ihre Schweigepflinht entziehen. Übrigens wäre die' Gesundheits- direktion . befugt, die Ermächtigung zur Begutachtung im Sinne von .Art 120 Ziff. 1 StGB nur von Fall zU FalLzu erteilen, und dann müsste in. jedem einzelnen Falle . ein Gesuch. um. Bnzeichnung des Facharztes bei ihr gestellt werden, wobei der Name der Schwangeren kaum verschwie- gen werden.k9nnte.Dieses im StGB vorgesehene Vorgehen wie auch die ebe1;Üalls zulässige Begutachtung durch Amtsärzte würde das ärztliche. Berufsgeheimnis mehr. J;terühren und die freie' Betätigung der Ärzte stärker beschränken als die angefochtene Verfügung. O. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragen die. Gesellschaft der Ärzte des ;Kantons Zürich und die am kantonalen Rekursverfahren beteiligten Ärzte, die Ziff.,J und TI der Verfügung der Gesundheitsdirektion Vom 31. Oktober 1946. seien nebst dem' Beschluss -des Regienungsrates vom 14. Juni 1947 wegen Verletzung der . Onc!I KEett lies 'Bundesreents . N° .ao. d.eniIorischen . Kraft des undesre( hts, wegen Willkfu. und Wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 7 KV) aufzuheben. , Die Beschwerdeführer legen ein Gutachtnn von Prof. Haftel' ein und machen geltend: a) Die angefochtenen Verfügungen seien mit Art. 120 Z"ill. I StGB nicht vereinbar. Diese Bestnung enthalte . einen Strafausschliessungsgrund verbunden mit verwal- tungstechtlichen Vorschriften über das bei der straflosen SchwangerschaftsWlterbrechung zu beobachtende Verfah- ren. Da auf die Anzeigepflicht, wie sich aus der Ent stehungsgeschichte ergebe, bewusst verzichtet worden sei, seien die Kantone nicht befugt, sie unter dem Titel der administrativen Kontrolle dennoch einzuführen. Die gesetzliche . Regelung sei eine abschliessende und der Ergänzung durch kantonales Verwaltungsrecht nicht zu- gänglich,abgnsehen von der Bezeichnung der Fachärzte. Vor dieser bundesrechtlichen Ordnung ha.be auch 10 des , . zürch. Medizinalgesetzes zurückzutnten. b) Die angefochtenen Veriügurigen versti6 Sen a.uch gegen die ärztliche Schweigepflicht. 10 MedG mit seiner allgemebien und unbeschränkten Auskunftspflicht sei mit Art. 321 StGB nicht mehr vereinbar midmache das dbrt geschützte ärztliche Geheimnis illusorisch i Der Regierungs- rat versuche nun 10 in der Weis einschränkend ausZu- legen, dass er für ,die Ärzte nur soweit eine Auskunfts- pflicht begründe, als sie in ihrnr beruflichen Tätigkeit bestimmten gesetzlichen Vorschrifteh unterstellt seien. Dies ergebe sich aber keine wegs aus dem Wortlaut der Bestim,mung und -öffne der Ungewissheit über denUmfan'g der Mitteilungspflicht des Arztes'Tür und Tor. Gerade um dies zu verhindern, fordere Art. 321 Ziff. 3 StGB eine rechtssatzmässige Festlegung der Tatbestände, über die Auskunft zu erteilen sei. Da 10 MedG diesem Erfordernis nicht genüge, sei er unanwendbar gewordeI1. Die ange- fochtenen Verfügungen entbehrten somit der gesetzlichen Grundlage und seien willkürlich (Art. '" BV, Art. 7 KV).
D. -Der Regiero.ngsrat des Kantons Zürich beantragt Abweisung der Beschwerde. Er verweist auf die Erwä- gungen des angefoQhtenen Entscheids sowie auf ein Gutachten von Pror: Liverund führt u.a. aus :. Der Umstand, dass das StGB selber eine administra- tive Kontrolle der Fachärzte nicht vorsehe, zwinge nicht zum Schluss, dass die Kantone eine solche nicht einführen dürften. Der Strafgesetzgeber habe sich ausschliesslich mit der Normierung des Strafausschliessungsgrundes zu befas- sen gehabt; weiter. hätten seine Befugnisse nicht gereicht. Auch aus der Entstehungsgeschichte folge nichts zugunsten der Beschwerdeführer; abgelehnt worden sei nur die vor- gängige Anzeige als Strafausschliessungsgrund; dagegen sei dieFrage der nachträglichen Einreichung der fach- ärztlichen Gutachten zur Kontrolle durch den Kantonsarzt nicht Gegenstand der Beratung gewesell' Die vom Regierungsrat angeordnete Gestaltung des Verfahrens beseitige jedes Bedenken, das man im Interesse der Geheimsphäre der Schwangeren gegen die Einreichung der Gutachten haben könnte. Der Kantonsarzt werde nicht jedes Gutachten eingehend überprüfen, sondern sich mit Stichproben begnügen und sein Augenmerk namentlich auf diejenigen Ärzte richten, die auffallend viele Gutachten erstatten. Erscheine deren Begründung zu dürftig, so werde er den betreffenden Arzt zu einer sorglaltigeren Behand lung künftiger Fälle anhalten. In Zweifelsfällen werde er um nähere Aufschlüsse ersuchen, und nur wenn ein eigent- licher Verdacht auf liederliche und unwahre Begutachtung vorliege, werde er unter Beizug zweier weiterer Ärzte in amtlicher Stellung eine Untersuchung in die Wege leiten. Nur in diesen seltenen Fällen werde daher eine NamenS-' nennung und damit eine Lüftung des ärztlichen Geheim- nisses überhaupt in Frage kommen. Das Bundesgericht zieht in Erwii,gung :
dieser Beziehung nicht aUf Art. 120 StOB, sondern auf 10 des zürcherischen Medizinalgesetzes. Ob diese'BestiIri- mung der Gesundheitsdirektion die beansprUchte Befugnis 'gibt, kann daS Bundesgericht, da es sich um die Auslegung , und Anwendung kantonalen Gesetzes htes handelt, nur unter dem beschränkten .Gesichtspunkt des Art. 4 BV, der Willkiir und Verletzung klaren Rechtes, naohprüfen. . au einer iweitergnhe;nden Prüfung kann auch die Anrufung 'des Art. 7 KV nicht führen, denn gegen die dadurch ge- währleistete persönliche Freiheit verstösst eine Massnahme nur, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegt und ihr eine :gesetzliche Grundlage fehlt; letzteres ist ni lht der Fall, wenn 'eine ,Gesetzbestimmung vorhanden ist, aus der die Befugnis dazu ohne Willkür gefolgert werden kann. Dagegen wird, sofern die gesetzliche Grundlage gegeben , ist, weiter zu prüfen sein, und zwar mit freier Kognition, ob die1Jangefochtennn Verfügungen nicht gegen die Art. 120 und 321 StGB und damit gegen den GrUndsatz der dero- gatorischen Kraft des Bundesrechtes (Art. 2 'Ob.-Best. z. BV) verstossen. i 3.- ch . 0" des zürcherischen Medizinalgesetzes unterstenen die Arzte für ihfeBerufsausübung in medizi- nalpolizellicher Hinsicht der Aufsicht der Gesundheits- direktion und haben dieser auf Verlangen bestimmte Auskünfte zu erteilen.' a) Dass die Kantone eine solche Vorschrift erlassen dürfen, kann nicht zweifelh.a.ft sein. Die Gesetzgebung auf dem Gebiete der Gesundheitspolizei ist, innert der Schran- kendet Art. 31 und 33 BV und unter Vorbehalt der dem Bund in Art. 69 BV' eingeräumten Befugnisse, grund sätzlich Sache der Kantone (BURCKHARDT, KoIDm. z. :SV S. 593; FLEINER, Bundessta.a.tsrecht, S. 603). Diese können die Ausübung des Arztberufes vom - Fähigkeitsauswefs (Art. 33 BV)' abhängig machen, darüber hinaus die Ärzte weiteren, im öffentlichen Interesse liegenden polizeilichen Beschränkungen unterwerfen und gegen Verletzungen der Berufspfliclit -einschreiten (BGE 67 I 327 Erw. 4; BUROK- HARDT 80.80.0. S. 277 und 279). , ri desB. in4esi:" '30. J,43 ',', ,'liiach dem Wortlaut von ..-lOMedG ist die , obliegende Auskunftspflicht eine umfassende sie ckt,sich nicht nur,auf Gegenstände des Medizinal- Wesens im allgemeinen , sondern auf Berufssachen ;) , i schlechthin. Der Regierungsrnt nimmt jedoch nicht an, tbI.ss das ärztliche Berufsgeheimnis gegenüber den Behörden gestützt auf 10 MedG allgemeina.ufgehoben werden ,knmte, sondern beschränkt-die Aliskunftspflicht auf die '!.älle, wo die Tätigkeit des Arztes bestimmten gesetzlichen Qrscb.riften unterstellt ist, die im öffentlichen Interess , ,zUm. Schutze der Volksgesundheit erlasse:t;:t worden sind.Bei dieser Auslegung, die nicht als offenhlchtlich unrichtig und unhaltbar bezeichnet werden kann, erscheint aber die Annahme, dass die Gesundheitsdirektion 'die Ärzte zur '"Anzeige der vorgenommenen Schwangerschaftsunter- brechungen und zur Einsendung der Gutachten verpflich- ten kann, als vertretbar, denn es handelt sich dabei um einen Eingriff, der im öffentlichen Interesse dem Belieben .der Beteiligten entzogen und nur unter ganz bestimmten, im Gesetz näher umschriebenen VoraUssetzungen gestattet ist. 4. -Während das ZGB in den Art. 5 und 6 d Ver- hältnis des Bundeszivilrechts zum kantonalen Zivilrecht wie auch zum kantonalen öffentlichen Recht näher' 'be- stimmt, regelt das StGB nur das Verhältnis des Bundes- strafrechts zum kantonalen Strafrecht (Art. 335) und zum kantonalen Prozessrecht (Art. 365) 'und enthält 'keinen Vorbehalt zugunsten des kantonalen öffentlichen insbe- sondnre Verwaltungsrechtes. Für dessen Verhältns zum StGB muss indessen zweifellos das gleiche gelten wie nach Art. 6, WB für sein Verhältnis zum ZGB; denn diese BestimplUng stellt einen sognna.nnten uneigentlichen Vor- behalt dar und besagt n1ll', was ohnehin rechtens wä.re; weit das ZGB und das StGB snlbst verwaltungsrechtliche Vorschriften enthalten, heben sie wide:rsprecheIides kanto- nales Recht zwar auf. lni' übrigen berühren 'sie dagegen das kantonale öffentliche Recht grundsätzlic nicht und lassen zu, dass die Kantone das öffentliche, polizeiliche Interesse
144 Staatsrecht, duroh verwaltungsreohtliohe Vorsohriften auch gegenüber solohen Verhältnissen zur Geltung bringen, für die der Bund zivil-oder strafrechtliche Bestimmungen aufgestellt hat (FLElNER, Bundesstaatsrecht S. 424/5). . Diese Befugnis der Kantone ist freilich nicht unbegrenzt. Was das Verhältnis zwischen Bundeszivilreoht und kanto- nalem öffentliohen Recht betrifft, so hat dasBundesge- richt stets erklärt, dass die Kantone das Anwendungs- gebiet des ersteren nur aus haltbaren Gründen des öffentli- ohen Rechtes besohränken können; auoh dürfe da kanto- nale öffentliche Recht nicht das Bundeszivilreoht vereiteln oder dem Sinn und Geist desselben widerspreohen, sondern müsse mit ihm im Einklang stehen (BGE 63 I 173/4, 64 I 28/9; das in diesen Urteilen enthaltene weitere Erfor- dernis, dass die Kantone nur mit öffentlich-rechtliohen Mitteln arbeiten dürfen, wurde in BGE 73 I 22,9 aufge geben). Diese Grundsätze müssen entsprechend auch für das Verhältnis zwischen Bundesstrafrecht und kantonalem Verwaltungsrecht gelten (vgl. über dieses. Verhältnis BGE 71 I 378 Erw. 3, 73 I 44), weshalb zu prüfen ist, ob die streitige Anzeigepflicht gegen sie verstösst. a). Soweit die angefochtenen Verfügungen in das Anwen- dungsgebiet des StGB eingreifen, 'tun sie es zweifellos aus haltbaren Gründen des öffentlichen Rechts, da sie nichts anderes bezwecken als die Ärzte zur gewissenhaften Beachtung von Art. '120 StGB anzuhalten und Missbräuche zu verhindern. Daraus fqlgt ohne weiteres auch, dass sie diese Bestimmung nicht vereiteln. Zu prüfen bleibt, ob sie auch mit deren Shm und Geist im Einklang stehen, sowie, ob sie nicht dem Art. 321 StGBwidersprechen, das damit geschützte ärztliohe Berufsgeheimnis illusorisch maohen. b) Art. 321 StGB behält in Ziff. 3 kantonale Bestim- mungen über die Auskunftspflioht gegenüber Behörden . ausdrücklioh vor. Darunter fallen auoh Bestimmungen, welche vor dem Inkrafttreten des StGB erlassen worden sind. Die Besnhwerdeführer maohen daher zu Unreoht geltend, 10 MedG. sei unanwendbar geworden, die Derogatorisehe Kraft des Bundesreohts. N0 30. 145 ä.rztliche Auskunftspflioht hätte imEG z. StGB vorge- sehen und näher umsohrieben werden müssen. Wie bereits ausgeführt, legt sodann der Regierungsrat 10 MedG nioht im Sinne einer unbeschränkten Auskunftspflicht der Ärzte aus, sondern sohränkt diese Pflioht uf Fälle ein, wo die . ärztliohe Tätigkeit bestimmten, im öffentliohen Interesse aufgestellten Vorsohriften untersteht, wie es für die Sohwangerschaftsunterbreohung nach Art. 120 Ziff. I StGB zutrifft. Versteht man aber die ärztliohe Auskunfts- pflioht in diesem beschränkten Sinne, so stehen 10 MedG und damit die angefoohtenen Verfügungen mit Sinn und Geist von Art. 321 StGB Dicht im Widerspruoh und maohen das ärztliche Berufsgeheimnis keineswegs illusorisoh" . c) Um darzutun, dass die streitige Anzeigepflicht Art. 120 widerspreohe, machen die eschwerdeführer gel- tend, der Gesetzgeber habe auf diese Pflioht bewusst verzichtet; die getroffene Regelung sei absohliessend und dürfe auch nioht duroh kantonales Verwaltungsreoht ergänzt werden. In der Tat steht eine kantonale Vorsohrift- des öffentliohen' Rechts im Widerspruoh mit Bundeszivil- oder -strafrecht, wenn sioh aus diesem ergibt, dass es auf dem i Frage stehenden Gebietfil kantonale Vorsohriften sohleohtweg, also auoh in der Form des öffentliohen Reoh- tes aussohliessen will (BGE .63 I 173/4). Das trifft jedooh im vorliegenden Falle nioht .zu.Soweit die Anzeigepflioht (mit oder ohne Namensnennung) in den Kommissionen und eidgenössischen Räten Gegenstand der Beratung war, handelte es sich immer nur um die vorgängige Anzeige der Schwangersohaftsunterbrechung als VoraussetzUng der . Straflosigkeit. Die angefochtenen Verfüg1Wgen gehen jedoch von einem andern' Gesiohtspunkt aus. Sie wollen Missbräuche bei der Anwendungdes Art. 120 Ziff. 1 StGB verhindern und verlangen zu diesem Zweoke, dass naoh- träglioh der Eingriff zu melden und das fachärztliohe Gutachten einer Behörde einzusenden sei. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- geber auch eine solche Anzeigepflicht und damit jede 10 AS 74 I -1948
Kontrolle der benörgpch ermächtigten. Fach,ärzte aus-. sc1;tIiessen wolJ.t;e. Die in Art. 120 Ziff. 1 StGB vorgeschrie- bene Beinehung eines zweiten, von einer Behörde bezeich- neten Arztes 'war ein mühsam zustandegekommener Kom- promiss, übet dessen Tragweite offensichtlich nicht völlige Klarheit bestand. Von Bedeutung ist vor allem, dass das Gesetz ausdrücklich auch die Bezeichnung . des Fach- arztes von Fall zu Fall zulässt, also eine Regelung, bei der die Behörde von jeder einzelnen Schwangerschaftsunter- brechung und den dabei beteiligten Ärzten Kenntnis erhält. Dann kann aber der Behörde, die anstatt dessen einen grösseren Kreis von Ärzten allgemein ermächtigt, nicht verwehrt werden, der damit verbundenen grösseren Gefahr VOn Missbräuchen dadurch zu begegnen, dass sie die Ermächtigung unter gewisSEm Vorbehalten wie der Pflicht zur Einrei rhung der Gutachten erteilt. Die ange- fochtEme Regelung, erscheint umso, unbedenklicher, als, sie das einzige oder doch das weitaus wirksamste Mittel zur Bekämpfung von .Missbräuchen darstellt wenn nicht nur Amtsärzte oder ein kleiner Kreis von Privat.ärzten zur Begutachtung ermächtigt werden. Auch der im Gutachten Hafter gemachte Vorschlag, Ärzte, die unrichtige oder' leichtfertige Indikationszeugnisse ausstellen, nach Art. 318 StGB zu bestrafen, . setzt, um wirksam zu 'Sein, voraus, dass die Behörden von diesen Gutachte'u Kenntnis erhalten. Die angefochtenen Verfügungen bilden aber nicht nur das richtige Mittel zur" Erreichung des damit verfolgten , ZweckeS, sondern gehen auch über das dafür Erforderliche njcht hinaus, da der Name der Schwangeren vorerst nicht zu nennen ist, sondern nur in Zweifelsfällen, wo die Möglich- keit,einer missbräuchlichen Anwendung von' Art. 120 Zifi. 1 StGR besteht, wie es der Regierungsrat auch in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde (oben D) zum Ausdruck bringt. . Demnach erkep,nt das Bundesgericht: , Die Beschwerde wird abgewiesen. 'to? . . .. : VII. GEWALTENTRENNUNG r SEPARATION DES POUVOlRS Siehe Nr. 25. -:-Voir n° 25. VIII. EIGENTUMSGARANTIE 'GARANTIE DE LA PROPRIETE " 31. Urten vom 29. April 1948 i. S. Witwe Lips-Meler und Konsorten gegeri GeJlleinde Uitikon un ReglernngSl'at' des Kantons Zf1rie . Eigentttmsgarantie, Planung. . Ausscheidung von Gebieten, in denen nur Bauten für la.ndwirt- sehaftliche Zwecke gestattet sind und Wohnhäuser nicht erstellt werden dürfep. Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für diesen Eingriff inS, Privateigentum. Die im zürcherischen I Baugesetz enthaltenen Bestimmun.gep. iibe.r Beba.uungspIan, Gesa.mtplan und Bauordnung ( '1, 8b und 6S e1"l'Iiä.C'htigen die 'Gemeinden nicht zur Ausscheidung von landwirtschaftlichen Gebieten. . .Garantie ae Za p1"opt"ißU ... pZan d'arrdiJagement . Orea.tiOD. de " zones dans lesqueIles' ne sont . a.utorisees que des. constructions 8. destination agricole et on des ma.isons d'habi- tation :rie peuvent etreconstruites. NOOessiM d'une hase lega.le pour limiter le oit de. proprieM privee. Las dispositions sur le pla.n d'amena.gement, le plan d'enSemble et le regime des constructions, qui figurent dans Ja loi zurichoise sur les construc- tions, ne donnent pas a.ux communes le pouvoir de creer des zQnes a.gricoles. Garamzia deUa p1"opt"i , piano regolatm-e. Creazione di zone in cui sono 'autorizza4;e soltanto costruzioni- di natura. a.gricola, escluse le case di abita.zione. Necessit8. d'una. base legale per limita.re la propnetB. privata. La norme . in mento aJ piBno regolatore, al piano. d'insieme e al regime delle costruzioni, che figurano neUa. legge edilizia. di ZurlgQ, non conferlscono ai eomuni il potere di, cl'ef!tl"e zone agricol (Tatbestand gek1J,rzt) A. ---'-Die' Gemeinde Uiiikon (Kt. Zürich), deren ganzes Gebiet dem kantonalen' Baugesetz für Ortschaften mit