Art. 4 KV; legal basis for agricultural zones in municipal building ordinances; a zone excluding residential and commercial construction and limiting land to agricultural and forestry use is a serious public-law restriction of property requiring a clear statutory basis. Sections 8b and 68 of the Zurich Building Act of 23 April 1893 do not empower municipalities to create such agricultural zones on their own. Section 8b reserves the comprehensive plan to the cantonal government and confers no direct zoning competence on municipalities; section 68 authorizes municipal building ordinances and, at most, the designation of industrial zones or conventional building regulations, but not the creation of unbuildable agricultural zones (consid. 4-5).
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Kontrolle der, behörgJioh el'IDächtigten, Faoh,ärzte aus-' sohlienen wollte. Die in Art. 120 Zifi. 1 StGB vorgesohrie- bene Beiziehung eines zweiten, von einer Behörde bezeioh- neten. Amtes War ein mühsam zustandegekommener Kom- promiss, über dessen Tragweite offensiohtlich nicht völlige K a:rheit bestand. Von Bedeutung ist vor allem, dass das Gesetz ausdrücklich auch die Bezeichnung, des Fach- arztes von Fall zu Fall zulässt, also eine Regelung bei der die Behörde von jeder einzeln.en Schwangersohaftsunter- brechung und den dabei beteiligten Ärzten Kenntnis erhält. Dann kann aber der Behörde, die anstatt dessen einen grösseren Kreis von Ärzten allgemein. ermächtigt,. nicht verwehrt werden, der damit verbundenen grösseren Gefahr vo;n. Missbrituohen daduroh zu begegnen., dass sie die Ermächtigung unter gewiSSEm Vorbehalten wie der PfliCht zur Einreiohung der Gutaohten erteilt. Die ange- fochtene Regelung erscheint umso. unbedenklioher, ls. sie das einzige oder dooh das weitaus wirksamste Mittel zur Bekä1:npfung on ,Missbräuchen darstellt, wenn nioht nur Amtsärzte oder ein kleiner Kreis von Privatärztell zur Begutaohtung el'IDäohtigt werden. Auch der im Gutaohten Hafter gemaohte Vorschlag, Ärzte, die unrichtige oder' leichtfertige Indikationszeugnisse ausstellen, naoh Art. 318 StGB .zu bestrafen. 'setzt, um wirksam zu 'Sein, voraus, dass die Behörden vOn diesen Gutaohten Kenntnis erhalten. Die angefochtenen Verfügungen bilden aber niohtnur das richtige Mittel zur--Erreiehung des amit verfolgten Zweokes,sondem gehen auch über das dafür Erforderliohe njcht hinaus, da der Name der Sohwangeren vorerst nicht zu nennen ist, sondern nur in ZweifelsIaIlen, wo die MögliCh- keit ,einer missbräuohliohen Anwendung von 'Art. 120 Zifi. I StGB besteht, wie es der Regierungsrat auch in seiner Vernehmlassung zur Besohwerde (oben D) zum Ausdruck bringt. . Demnach erkefl,nt das Bundesgericht: Die Besohwerde wird abgewiesen. .;. , . 1 . , VII. GEWALTENTRENNUNG, c SEPARATION DES POUVOIRS Siehe Nr. 20. -Voir n° 20. VIII. EIGENTO:MSGARANTIE , GARANTIE DE LA PROPRIETE ,' .... 31. Urteil vom 29. AprU 1948 i. S. Witwe Lips-Meler und I(onsorlen 'gegen Gemeinde Uffikon un Reliierunusrat des Kantons Zfiri . liligent1i'm8garantie. Planung. Ausscheidung von Gebieten, in denen nur Bauten für landwirt- schaftliche Zwecke geste.:ttet sind und Wohnhäuser nicht erstellt werden dürfen. Erfordernis der gesetzlichen Grundla.gß für diesen Eingriff inS, Privateigentum. Die im zürcherischen I Baugesetz enthaltenen Bestimmungep' ii BehauungspIan, Gesa;mtplan und Bauordnung (U '1, Sb qnd '6St el"moohtigen . die 'Gemeinden nicht zur Ausscheidung von landwirtschaftliehen Gebieten. Garantie de la propri6te, 'Plan d'amenagemmt. " . Creation de' zones da.ns lesquelles' ne sontautorisees que des constructions a. destination agricole et on des maisons d'habi- tation ne peuvent etr.e oonstruites. Necessite d'une hase legale' pour limiter Ie qroit deproprlete privee. LeB dispositions sur le plan d'amena.gement, le plan d'enSemble et le regime des construetions, qui figurent daus 80 100 zurichoise sur les construc- tions, ne donnerit pas aux communes le pouvoir de creer des zQnes agricales. Garcmzia deUa 'Proprieta, piano r6golatm'6. Creazione di zone in cui sono 'autorine soltanro costruzioni di ,natura agricola, escluse le case di abitazione. Necessith. d'una hase legale per limitare la proprieta. private.. Le norme in merita aJ piano regolatore, aI piano, d 'insieme e aJ regime delle costruzioni, che figurano nelm Iegge edilizia di Zurigo, non conferlscono ai oomuni il potere di e zone a.grinle .. (Tatbestand gek1J,rzt ) A. -'-Die' Gemeinde Uitikon (Kt.Zürich), deren ganzes Gebiet dem kantonalen' Baugesetz für Ortschaften mit
Staatsrecht, städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893 (BG) unter- steht, erliess am 13. Oktober 1945 eine neue Bauordnung. Das Gemeindegebiet zerfällt danach in fünf Zonen ( '2), darunter eine Zone L, in der nur Bauten für land-und forstwirtschaftliche Zwecke gestattet sind ( 14) .. Die Erben Meier sind Eigentümer eines Grundstücks, das auf der Grenze der Gemeinden Uitikon und Bhmens- dorf in der Grossmatt liegt und rund 1500 a umfasst. Die auf dem Gemeindegebiet von Uitikon gelegenen ca. 900 a, die nach der früheren Bauordnung mit ein- d zweigeschossigen Wohnhäusern überbaut werden durften, fallen nach der Bauordnung vom 13. Oktober 1945 in die Zone L. ArchitektPh. Hauser beabsichtigt, auf dieser ,Liegenschaft eineWohnkolonie mit etwa 200 Einfamilien- häusern zu erstellen, und hat sich zu diesem Zweck ein im Grundbuch vorgemerktes ganz oder teilweise abtre:f;-I bares Kaufsrecht einräumen lassen. In der Folge erwarben Ph. Hauser und weitere Personen in Ausübung dieses Kaufsrechtes mehrere Parzellen. Die Erben Meier, Ph. Hausei' und die Erwerber von Parzellen reichten gegen die neue Bauordnung von Uitikon einen Rekurs ein. Der Bezirksamt von Zürich hiess diesen dahin gut, dass eJ,' die Bauordnung, soweit sie die GrUnd- stücke der .Beschwerdeführer der Zone L zuteilte, aufhob und feststellte, dass diese Grundstücke der Zo.ne I (zwei- geschossige, offene Bauweise) unterstellt seien. Die Gemeinde Uitikon rekurrierte hiegegen an den Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher am 27. Februar 1947 den bezirksrätlichen Entscheid aufhob und die neue Bauordnung der Gemeinde Uitikon vorbehaltlos. geneh- . migte. B. Mit der vorliegenden staatsrechtUchen Beschwerde beantragen die Erben Meier, Architekt Ph. Hauser und sieben Käufer von Parzellen im Gebiete der Grossmatt in Uitikon, der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom .27. Februar 1947' sei wegen Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 4 KV) und wegen Willkür (Art. . '- EigentUIllSgarantie. No 31. 141 4BV) aufznheben und der Regierungsrat sei anzuweisen . . die Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober 1945 nur unter der Bedingung zu genehmigen, dass die Grundstücke der Beschwerdeführer aus der Landwirt- schaftszone ausgenomnien und der Bauzone I zugeschieden werden; eventuell sei die Gemeinde Uitikon anzuhalten, das Enteignungsverfahren gegen die Beschwerdeführer einzuleiten, um das auf ihre Grundstücke gelegte Bau- verbot gegen Entschädigung zu enteignen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Schaffung C einer Landwirt- schaftszone entbehre der gesetzlichen Grundlage und sei als materielle Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig. C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich und die Gemeinde Uitikon beantragen die Abweisung dei' Be schwerde. D. -Das zürcherische Baugesetz für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom .23. April 1893 (Fassung vom 16. Mai 1943) bestimmt in: . 8 b . Wo das Bedürfnis es erfordert, stell.t der Regiensrat über. das Gebiet verschiedener Gememden unter'iih- hmgnahme mit ihren Behörden einen Gesa.mtplan auf, in welchem das Verkehrsstrassennetz, die Grundlagen für die Wasserversorgung und für die Ableitung der Abwasser, die für öffentliche Anlagen . erforderlichen . Gebiete, die Industriegebiete, die land-und forstwirl- ha.ft1i ,! V zten Ge und die. W QhIlgeblete entliälten sma. nIe""13ebauungspläne der Gemeinden haben sich. diesem Gesa.mtplan anzupassen. 68. Die Gemeinden sind verpflichtet, für das dem Baugesetz in vollem Umfange unterstellte Gebiet Bauordnungen aufzustellen. Diese dürfen nicht hinter den Anforderun- gen des Gesetzes zurückstehen, ausgenommen für ZOnen, die in den Bauordnungen als Industriegebiete ausge- schieden sind. Um eine zweckmiiBsige Uberbauung einzelner. Gebiete nach. einheitlichen Plänen zu ermöglichen, können in den Bauordnungen an Stelle der Abstandsvorschriften Bestimmungen über das Mass der Ausnützung des Baugrundes aufgestellt werden... - Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
'l50 aatsrecht. als land-, 1Vld forstwirtsch.aftliches Gebiet (Zone L, nach- folgend . kurz '. Landwirtschaftszone genannt) bezeichnet' und hat bestimmt, dass dort nur Bauten für Jand-nnd fOrStwirtschaflliche Zwecke gestattet sind. Dadurch hat sie in Bezug auf die Grundstücke dieses Gebietes die im Eigentum gru.ndsatzlich enthaltene Befugnis zu, beliebiger Nutzungeinschliesslich der Baufreiheit in einem' Masse beschränkt, wie E bisher in der Schweiz nicht gebräuchlich . war. Ob man es dabei' mit einem Bauverbot zu tun hat und zwar mit einem absoluten, wie die Besch.werdeführe; , behaupten, ist angesichts derunbestritteneI;l Tragweite der Bestimmungen übel' die Landwirtschaftszone ein . müssiger Streit um Worte. Rechtlich ha:rldelt es sich jeden-I falls, und das ist allein' von'Bedeutq.ng, ,um eine öffentlich- .I rechtliche Eigentumsbeschränkung' im Sinne von Art. 702 ZGB. 2. -Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht die Eigentumsgarantie, wie sie dnr Art. 4 der Zür- cher KV gewährleistet, der Beschränku:fi g des Eigentums- rechts und namentlich des Rechts zum Bauen dann nicht entgegen, wenn sie ttuf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und, sofern sie eine materielle Enteignung bildet, (im Ergebnis einer Enteignung gleich- knt), gegen Entsohä.digung erfolgt (BGE 69 1,241, 64 I 207, 60 1270 und dort angeführte weitere Entscheide). ,3. Die Beschwerdeführer bestreiten vor allem, dass I die Schaffung einer Landwit:tschaftszone auf einer gesetz- lichen Grundlage beruhe. a) . Die Gemeinde Uitikon macht in der Vernehmlassung . geltend, die Befugnis der zürcherischen Gemeinden zum Erlass von Bauvorschriften und damit auch zur Aufstellung , einer Bauordnung mit Zoni neinteilung folge uiunittelbar aus der GemeindeautönoIDie (Art. 48 KV). Diesen Stand- punkt, den auch der Stadtrat von Zürich in .einer Eingabe an das Bundesgericht einnimmt, lehnt indessen der Regierungsrat. in der Beschwerdeantwort ausdrücklich. 'a, b ' mit der Bemerkung, er und mit ihm die Praxis habe immer 1 l1 '., Aldfassung vertreten, dass der Kanton. die Oesetzge-. frungsbefugnis auf dem Gebiete des öffentlichen B8.urechts durch den Erlttss des, kantonalen BaugeBetzes für sich in ADßpruch genommen habe und dass die Kompetenz de ,' Gemeinden zum Erlass eigener Bauordnungen aus 68 " :-BG abzuleiten sei. Diese Ausführungen erscheinen als .zutreffend (vgl. BÜHLER, Zürcherische Gemeindebauord- Bungen S. 58/59; BRAUNSCHWEILER, Eingriffe in die freie , BnnutZQ.D.g des Grundeigentums,S. 55/56); ihnen kann llmso unbedenklicher beigepflichtet werden, als dieBauord- nung der qemeinde Uitikon sich im Ingress auschliesslich . uf die 67,68 und 79" BG, nicht, aber auf Art. 48 KV stützt. b) Der gierungsrat erblickt die gesetzliche Grundlage 1 für die .schaffung von Landwirtschaftszonen in Gemeinde- ,bauordnungen in den 8 b und 68 BG. Das Bundesgericht .ka'nn die Auslegung und Anwendung kantonaler Gesntzes vorschriften, auch soweit sie das Eigentum aus öffentlich re.c.b.tlichen Gründen beschränken, D;ichtfrei, sondern. lediglich aus dem. besohränkten Gesicptspunkt des Art. 4: BV überprüfen (BGE 57 I 210, 60.I "273, 69 I 240). Es q-ast sich somit,; ob ,aus den erwähnten Vorschriften des ßG ohne Willkür die . El'IDächtigung der Gemeinden zur Ausscheidung von Landwirtschaftszonenabgeleitetwer- den kann. .' , k' 4. -Das Baugesetz von 1893 beauftragte die Gemeinden .. in 5 mit der Aufstellung eines Gnmdplans (Kataster- plans) und eines Bebauungsplans (übersichtsplans) ; ferner erklärte es sie in 68 als befugt für die Anlage neuer un die Urngestnltung bestehender Quartiere besondere Bau- ordnungen zu erlassen. a) Während im Grundplan .die bestehenden, VerhaIt- nisse (Strassen, Liegenschaftsgrenzen, Gebäude, Leitungen usw.) darzustellen sind ( 6), wird durch den Bebauungs- plan . das wntere erforderliche Strassennetz bestimmt; er soll die Hauptverkehrslinien nebst den bei fortschreitender Überbauung erforderlichen öffentlichen Anlagen und
Staatsl"echt. Plätzen enthalten ( 7).' Anderes, etwa Vorschriften über die Bauweise oder. über die Ausscheidung von Wohn-, Geschäfts-und Industriequartieren, kann nicht Inhalt des Bebauungsplanessein. Er ist, wie der R(lgierungsrat bei anderer Gelegenheit ausgeführt hat, vor allem ein Ver-
kehrslinienplan und hat selber keine (dauernde) Beschrän-
kung des ,Grundeigentums zur Folge; diese Wirkung
haben erst die nach 9 BG auf Grund des Bebauungsplans
festzusetzenden Bau-und Niveaulinien (Urteil des Bundes-
gerichts vom 23. November 1942 i.S. Weber und Konsorten
Gemeinden gemäss 68 BG erlassen können, ist dieser
Bestimmung, deren Inhalt und Tragweite von Anfang als
unklar empfnPdep wurde und deren systematische Ein-
ordnung nicht einleuchtet (vgl. STÜSSI, Das neue Bau-
gesetz, 1893, Anmerkung zu 68), nicht zu entnehmen.
. Die Gemeinden sind' jedenfalls befugt, in ihren Bauord-
nungen Bauvorschriften im engern Sinne, d.h. Vorschriften
über Alllage, Ausführung" Unterhalt und Änderung der
Bauten, wie sie die 46' ff. BG enthalten, aufzustellen
(ZR 17 Nr. 159). D!!:r r l:iina1lSnha!l.en di , Gemeinde!!.
in den Bauordnungen vor alnm die Qnart:iergestaltung
geregelt, indem sie bestimmte Gebiete Zonen als, 1!
gesprochene Wohn quartiere ausschieden, in denen die
Ausnützung des Grund und Bodens im Sinne der offenen
und niedrigen Bauweise beschränkt ist und Industrie-
und Gewerbebauten . grundsätzlich nicht gestattet sind
(BÜHLER a.a.O. S. 66j7).! .er Regierungsrat hat, nach
.!l!fäns,lich,em Zögern (BÜHLER a.a.O. S. 68/9), solche
ordnungen in ständIger Praxis genehmigt, und das Bunnes
gericht hat diese Auslegung von 68 BG als nicht will-
kürlich erklärt (BGE 30 159 ff.). Wie weit die Gemeinden
in ihren Bauzonenordnungen das Grundeigentum beschrän-
ken durften, ist hier nicht zu prüfen,' da auch der
Regie!llllj :r:I,tL :g ;r 1Wt, .. class .. ". 6 Lß9:j .. !' .. FanL
von 1893.tli .. !.!!ei !! jnenfalls nicht ermächtigte ..
EigentUIDlilgarantie . N° :n.
unüberbaubare Gebiete im Sinne der heute streitiQ'en ;;;;;' -""", .. " .. , . .-, ,"""" ' .... .. - -. . . .... - .... , . . . . - Landwirtschaftszonen auszUscheiden. Fragen kann sich nur: ob die Befugilis'ifazu'ausdeü'l el der Teilrevisionvon w.a"J:Qrnp...Qmm. ;p, t;t .. ÄP!lggmgnR des BG folgt. 5. - Die Entwürfe zur Totalrevision es BG enthielten sowohl über die Bebauungspläne als auch über die Bau- ordnungen eingehende Bestimmungen, durch die der Inhalt dieser von den Gemeinden zu setzenden Erlasse näher umschrieben und gegenüber früher erheblich, erwei- tert wurde (vgl. z.B. 4 bis 13 des regierungsrätlichen Entwurfes von 1929). Die geplante Totalrevision Wllrde dann aber aus hier nicht zu erörternden Gründen auf- gegeben, und es kam lediglich zurTeilrevision von 1943. Bei dieser wurde die Bestimmung über den Inhalt des Bebauungsplans ( 7) überhaupt nicht geändert: Der Bebauungsplan ist somit nach ,wie vor ein das Gruiideigen- tum nicht beschränkender Verkehrslinien-oder Strassen- plan und kann keine Vorschriften üoor die Bauweise und . die Ausscheidung von Bauzonen, geschweige denn die Bezeichnung von Landwirtschaftszonen enthalten. Ge- ändert wurde dagegen die Bestimmung über die Bau- ordnung ( 68). Dabei wurde vor allem der Erlass von Banordnungen, der den Gemeinden bisher frei stand und sich auf einzelne Quartiere beschränken konnte,nun zur Pflicht gemacht, und zwar für das ganze, dem BG im vollen Umfange unterstellte Gebiet. Dagegen ist jedenfalls dem Wortlaut des neuen 68 nicht zu entnehmen, dass die Gem.einden befugt wären, Landwirtschaftszonen im vor- liegend streitigen Sinne zu schaffen. Wohl geht aus 68 hervor, dass sie zu:., Ausscheit!ung von Industriegebieten ermächtigt sind. Unter solchen versteht man indessen allgemem-una;-Wie-äus 68 klar hervorgeht, auch hier. ledigliCIi Gebiete,.in denen das Bauen erleichtert ist indem Sinne, dass nebenWohnhäuserIi,die keineswegs verboten sind, auch gewerbliche Bauten erstellt werden dürfen, wobei di Eigentümer von Wohnhäusern von Seiten der Gewerbebetriebe ein in lusgesprochenen Wohnquartieren
snoht. nioht erlaubtes Mass von lästigen Einwirkungen durch Lärm, Rauch ll,sw.hinzunehmen haben. Wenn daher gestützt auf 68 BG LandwMschaftsgebiete ausgescli1e len werden könnnn, so jedenfalls nur im gleiohen Sinne wie :In"diiStriegelrlete, näili1iCh alS Gebiete, wo neben Wo'iüi-':- häusern auch landwirtschaftliohe Gebäude erstellt werden diirl'en und die Nachbarn mit den Unannehmlichkeiten landwirtsChäftJicher Betriebe rechllen müssen. DoCh die streitige LandwirtschaftBzone In Ultikon hatpicb,t diesen Sinn; das Bauen soll dort niCht ePieichtert, sondern VIel- mepor ers(!kwert weiilen, mdem nur Bauten lur liina-unQ forstwirtSchaft1iche Zweoke, nicht dagegen für Wohn-und Gewerbezwecke gestattet sein sollen. Wenn mit der Revi- sion von 68 RG die Ermächtigung zur Schaffung solcher Landwirtscnzonen beabsichtigt gewesen wäre, müsste dies irgendwie zum Ausdruck gekommen sein. Das ist jedoch nicht der Fall. Weder Wortlaut und Sinn der Bestimmung, noch ihre Entstehungsgeschichte, auf die im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, bieten den geringsten Anhaltspunkt für diese Auslegung. Im Gegenteil muss daraus,. dass die regierungsrätlichen Weisungen und Berichte zum Entwurf die schon aus dem Wortlaut von 68 BG ersic.htlichen; viel weniger weit gehenden Neue- rungen aufzählen und erörteren, geschlossen werden, dass ewe so tiefgI:eifende N euernng, . vrle die. Schaffung von Landwir1ischaftszonen, von dnen in 68 überhaupt nicht die Rede ist, keine.swegs beabsichtigt war. 68 bildet somit jedenfalls für sioh allein keine hinreichende Grundl ge für den streitigen Eingriff in das Privateigentum. Dies scheint auch der RegiemnisratanZlIPAhmen Er behauptet aber, dass 68 in Verbindll,ng mit 8 b die erforderliche gesetzliche Grundlage ergebe. DiereBestim- mung, die sich wörtlich schon in den Entwürfen Zl1l' Total- revision findet, schliesst an die Vorschrift über den Bebau- ungsplan an ( 7). Danaus, aber auch aus dem Inhalt von 8 b ergibt sich, dass der vom Regierungsrat Über das Gebiet verschiedener Gtmeindell aufzustellende Eigentumsgaranti . N-O 31. Ulö Qeaamtplan il). erster Linie, wie der Gemeindebebauungs- plan, ein Verkehrslinienplan ist. Wie dieser hat er denn auch, was im regierungsrätllchen Bericht zum Entwurf wie auch im angefochtenen Entscheid ausrlrück1ichbemerkt wird, für sich allein für den Grundeigentümer keinnrlei Verbindlichkeit; Diese' Wirkung tritt erst ein, wenn die Gemeinden auf Grund ihres dem Gesamtplan .angepassten Gemeindebebauungsplansdie Bau-und Niveaulinien( 9 festgesetzt haben. Entsprechend wird auch die iri 8 b BQ weiterhin als Inhalt des Gesamtplans erwähnte Ausnchei dung von Wohn-, Industrie:.. und Landwirtschaftsgebieten für die . Grundeigentümer erst verbindlich, wenn sie in . einen Erlass der Gemeinde Eingang gefunden hat. Nimmt die Gemeinde die Ausscheidung. der verschiedenen Zonen auf Grund' eines regierungsrätlichen Gesamtplans vor, so fehlt' es soririt nich'j; an einer gesetzlichen Grundlage. Anders, wenn die Gemeinde' von sich aus zu solcher Ausscheidung schreitet. Sb iäumt, und das hat semen giiten Sfrm, unlnittelbar nur de Regierungsrat eine Befugnis, nämlich zur Aufstellung eine,s Geaamtplan , ein. Dagegen lässt sich aus . Sb nicht ableiten dass! auch. Qc;l!p-einndnenn llnfUr ' di:t:' enn;!;o!.!c:;:;hnk::::em:: Gea :::a: m:;;;:t;.l;p;.;;lan;;;;;;.. v o r li-,egt , znu-.-r usscheidung . von Landwirtschaftszonen ' ermächnigt wären. Das folgt nicht nur !tus dem Wortlaut und SInn, ;;;i;rn auch aus der 'Entstehungsgeschichte, hnben doch auch die Entwürfe zur Totalrevision, welche diese Bestim- mung s'chon ent delten, die Ausscheidung von Landwirt- schaftsgebieten dem regierungsrätlichen Gesamtplan vor- behalten und in den Vorschriften überdie von den Gemein- den aufzustellenden Beb!tuungspläne und Bauordnungen nicht erwähnt , Die Schaffung von Landwirtschaftszonen im streitigen Sinne, wodurch' die betroffenen Grundeigentümer auf eine bestimmte die landwirtschaftliche Nutzung ihrer liegen- schaften v'erpflichtet werden, ist, wje bereits ausgeführt, ein ausserordentlich schwerer Eingriff in s Friyateige tum und geht weit über das hinaus. was m der SChWeIZ
Staatl;recht. bisher als öffentlichnrechtliche Eigentumsbeschränlrung bräuchlichwar. Für einen derartigen Eingriff bndaz:f ti emer klaren RechtSgrundlage. Im vorliegenden Falle wird versucht, die "Befugnis der Gemeinden zu diesem Eingriff aus Bestimmungen abzuleiten, von denen die eine nur der Kantonsregierung Kompetenzen einräumt ( 8 b BG), während die andere den Gemeinden nur beschränkte die Schlil :ffung von Landwirtschaftszonen keinesfalls fas sende Befugnisse zuspricht ( 68 BG). Diese Auslegung ist dermassen fragwürdig, jaunhaItbar, dass vom Stand- punkt der Eigentumsgarantie aus nicht mehr von einer gesetzlichen Grundlage gesprochen werden kann. . I . 6 .. -Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob m. e m der Schaffung von Landwirtschaftszonen liegende Elgentumsbeschränknng einem öffentlichen Interesse ent- spricht und niohteine materielle Enteignung darstellt. . Demnach erkennt das Bundesgericht: Die eschwerde wird lm Sinne der Erwägungen dahin gutgehelSsen, dass der Beschluss des Regierungsrates des Kantons,Zürich vom 27. Februar 1947anfgehoben und der Regterungsrat aIJ.gewiesen wird, bei der Genehmigung der Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober 1945 estzustellen, dass 2lit. L und 14 der Bauordnung .auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht anwend- bar sind. Kompetenzkonflikte zwisehen Bund und Kantonen. N0 32. 157 IX: KOMPETENZKONFLIKTE, ZWISCHEN BUND UND :KANTONEN CONFLITS DE COMPETENCEENTRE LA CONFEDERATION ET UNCANTON 32. Auszug aus dem Urteil vom 24 .JUni 1948 i. S. Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich gegen Eidgen. Ver- sicherungsgericht Luzern. Knkonflikt g6'1'ftä8s Art. 13 Abs. 2 des BB vom 28. März 1917 betrelfe:nd, die OrganisatiQ'nwnd das Verfahren des Eidgen. Versiehemngsgerichtes . Parteien, Legitimation, Natur des Anstandes, Ennscheid über die Zuständigkeit (Erw. 1-5). Bindung der Gerichte an gestaltende Verwaltungsakte (Erw. 9). Überprüfung von Vortragen durch das Eidgeh. Versicherungs- gericht (Erw. 10). .. Oonflit de corrvp enee au sens de l'art. 13 al. 2 de l'AF du 28 mars . 1917 eoneernant l'organisation du Tribunal fed6ral des as8'Wranees et la proddwre a suivre devoot ce tribunal. Parties, quaJite pow: agir, llltture du conflit, pI'on llce sur la cornpetence (consi ; 1 a 5). . . ,.. . . Les tribunaux sont lies par les doolSlOns de I a.dmIDlStratlOn de nature constitutive (consid: 9). Pouvoir dn Tribunal fMeral des assurances de trancher des ques- tions prejudicielles (consid. 10):- Con/litto di eompetenzaa'8ensi deU'art. 13. t;p. 2 del DlJ'. 28 1'/WI1'ZO 1917 oor;cemente l'organizzazione e la proeedJMa del Tribuna,le federale delle assWurazion . Parti, qualita per agire,natura deI conflitto, decisione sulla.. corn- , peteIiza (jonsi . ,1-5).. .... ". . . I tribunali sonovmcolatl daJle declSlOm ammmistratlve di natura . costitutiva (consid. 9). . Potere del Tribunale federale delle assicurazioni per decidere questioni pregiudiziali (consid. 10). A. -Ernst Wänli betätigte sich bis" 1943 in der Land- wirtschaft. Er war längere Zeit Knecht bei Landwirt Stiefel in Truttikon (ZR). Anfangs 1943 wurde das Dienst- verhältnis aufgelöst. Da Wägeli sich zu verehelichen beab- sichtigte, suchte er ansserhalb der Landwirtschaft Beschäf- tigung. Im August 1943 kehrte er nach Truttikon zurück und nahm dort im Einveretändnis mit der Arbeitseinsatz- stelle der Gemeinde Arbeit an bei der Torfausooutung