Art. 13 Abs. 2 BB vom 28. März 1917; Art. 113 Ziff. 1 BV; Art. 83 lit. a OG: Kompetenzkonflikt zwischen Eidgenössischem Versicherungsgericht und kantonaler Behörde; Bindung der Gerichte an gestaltende Verwaltungsakte. Ein Kompetenzkonflikt liegt auch vor, wenn eine kantonale Behörde ihre Zuständigkeit nicht in einem formellen Zuständigkeitsentscheid, sondern durch Erlass der Verfügung selbst in Anspruch nimmt. Die auf Verfassung und Gesetz beruhende Kompetenzkonfliktsklage kann durch den Organisationsbeschluss nicht beschränkt werden. Verwaltungsgerichte dürfen zwar Vorfragen grundsätzlich prüfen; rechtskräftige Verwaltungsakte mit rechtsgestaltender Wirkung oder solche, die nach Gesetz als Tatbestand hinzunehmen sind, entziehen sich jedoch der richterlichen Überprüfung (consid. 9-10).
bisher als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung aebräuchlich war. Für i!1 !1 geJ,' l1 rtigen Eingriff bedarf es El!J::ter ) lanenJl,e( ht;sgrundlage. J!!l vorliegenden Falle wird versucht, die Befugnis der Gemeinden zu diesem Eingriff aus Bestimmungen abzuleiten, von denen die eine nur der Kantonsregierung Kompetenzen einräumt ( 8 b BG), während die andere den Gemeinden nur beschränkte die Schaffung von Landwirtschaftszonen keinesfalls unrl-as- sende Befugnisse zuspricht ( 68 BG). Diese Auslegung ist dermassen fragwürdig, ja unhaltbar, dass vom Stand- punkt der Eigentumsgarantie aus nicht mehr von einer gesetzlichen Grundlage gesprochen werden kann. 6. -Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die in der Schaffung von Landwirtschaftszonen liegende Eigentumsbeschränkung einem öffentlichen Interesse ent- spricht und nicht eine materielle Enteignung darstellt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen dahin gutgeheissen, dass der Beschluss des Regierungsrates des KantonsZürich vom 27. Februar 1947 aufgehoben und der Regierungsrat angewiesen wird, bei der Genehmigung der Bauordnung der Gemeinde Uitikon vom 13. Oktober 1945 festzustellen, dass 2lit. L und 14 der Bauordnung auf die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht anwend- bar sind; Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.
IX. KOMPETENZKONFLIKTE ZWISCHEN BUND UND KANTONEN CONFLITS DE COMPETENCE ENTRE LA CONFEDERATION ET UN CANTON 32. Auszug aus dem Urteil vom 24. Juni 1948 i. S. Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich gegen Eidgen. Ver- sicherungsgericht Luzern. Kompetenzkonflikt geJ/'lW8S Art. 13 Abs. 2 des BB vom 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgen. Versicherungsgerichtes. Parteien, Legitimation, Natur des Anstandes, Entscheid über die Zuständigkeit (Erw. 1-5). Bindung der Gerichte an gestaltende Verwaltungsakte (Erw. 9). Überprüfung von Vorfragen durch das Eidgen. Versicherungs- gericht (Erw. 10). Oonflit de competence au sens de l'art. 13 al. 2 de l'AF du 28 mars 1917 concernant l'organisation du Tribunal fBderal des assurances et la procBdure a suivre devant ce tribunal. Parties, qua.lite pom: agir, nature du conflit, prononce sur 130 competence (consid. 1 a 5). Les tribunaux: sont lies par les dooisions de l'administration de nature constitutive (consid. 9). Pouvoir du Tribunal fooeral des assurances de trancher des ques- tions prejudicielles (consid. 10). Oonflitto di competenza a'sensi dell'art. 13 cp. 2 del DF 28 ma'f'ZO 1917 concernente l'organizzazione e la procedura del Tribunale federale delle assicurazion . Parti, qualitil. per agire, natura deI conflitto, decisione sulla corn- petenza (consid. 1-5). I tribunali sono vincolati daUe decisioni amministrative di natura costitutiva (consid. 9). Potere deI Tribunale federale delle assicurazioni per decidere questioni pregiudiziali (consid. 10). A. -Ernst Wägeli betätigte sich bis 1943 in der Land- wirtschaft. Er war längere Zeit Knecht bei Landwirt Stiefel in Truttikon (ZH). Anfangs 1943 wurde das Dienst- verhältnis aufgelöst. Da Wägeli sich zu verehelichen beab- sichtigte, suchte er ausserhalb der Landwirtschaft Beschäf- tigung. Im August 1943 kehrte er nach Truttikon zurück und nahm dort im Einverständnis mit der Arbeitseinsatz- stelle der Gemeinde Arbeit an bei der Torlausbeutung
Ossingen. Die Gemeindestelle gab hievon der kantonalen Arbeitseinsatzstelle Kenntnis, worauf diese Wägeli auffor- derte, sich zwecks Arbeitseinsatzes zu melden. In der Folge konnte' Wägeli die Tätigkeit in Ossingen fortsetzen. Im Oktober 1943 verehelichte er sich. Da er keine Wohnung fand, wurde die Familie provisorisch von Landwirt Stiefel aufgenommen, bei dem Wägeli seit Beginn des Winters wieder Arbeit fand. Später betätigte er sich auf verschie- denen Arbeitsstellen. Während dieser Zeit war er bei der Arbeitseinsatzstelle als eine aus der Landwirtschaft ent- lassene Arbeitskraft registriert. Auf den 26. Juni 1944 wurde er zu Landwirt Stiefel zum Arbeitsdienst aufge- boten. Von da ab war er als zusätzlich in der Landwirt- schaft eingesetzte Arbeitskraft eingetragen. Er bezog die Versetzungsentschädigung gemäss Art. 13 Abs. 1 des BRB vom 11. Februar 1941 über den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, und der Arbeitgeber bezahlte für ihn die Unfallversicherungsprämien gemäss Art. 15 des er- wähnten Erlasses. Am 24. Juli 1945 verunfallte Wägeli tötlioh. Die SUV AL lehnte eine Entschädigungspflicht ab, weil der Verunglückte nicht eine zusätzlich in der Land- wirtschaft eingesetzte Arbeitskraft, sondern angestammter Landarbeiter gewesen sei. Die Erben Wägeli klagten beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die SUV AL auf Bezahlung der Bestattungsentschädigung und von Hinterlassenenrenten im Sinne der Art. 84 f. KUVG. Die Klage wurde mit Ur- teil vom 10. März 1947 abgewiesen, weil der Verunfallte eine in der Landwirtschaft angestammte Arbeitskraft gewe- sen und daher nicht unter die Versicherungspflicht gefallen seLAuf eine staatsrechtliche Beschwerde der Erben Wägeli hiegegen ist das Bundesgericht mit Urteil vom 22. April
nicht eingetreten, weil ein Kompetenzkonflikt im von Sinne Art. 13. Abs. 2 des BB vOm 28. März 1917 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgen. Versicherungsgerichtes (Organisationsbeschluss ) noch nicht vorliege. Die Berufung der Erben Wägeli gegen das Urteil Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 159 des kantonalen Versicherungsgerichtes hat das Eidgen. Versicherungsgericht am 31. Dezember 1947 abgewiesen. B. -Mit staatsrechtlicher Klage beantragt die Direk- tion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich, das Bun- desgericht wolle feststellen, dass das kantonale Arbeits- amt sachlich zuständig gewesen sei, darüber zu entscheiden, ob Wägeli im Siilne der bundesrechtlichen Vorschriften über den Arbeitseinsatz als zusätzliche, der Versicherung unterstellte Arbeitskraft zu gelten habe, und demgemäss die Verfügung des kantonalen Arbeitsamtes, mit der Wägeli als zusätzliche landwirtschaftliche Arbeitskraft aufgeboten und der Versicherung unterstellt worden sei, für das Eidgen. VeI'ilicherungsgericht als verbindlich erklären; dessen Urteil sei daher aufzuheben und das Gericht anzuweisen, die Versicherung als zu Recht be- stehend anzuerkennen und die Klage gutzuheissen. C. -Das Eldgen. Versicherungsgericht verweist auf die Erwägungen seines Entscheides und auf diejenigen in einem Urteil vom 30. November 1946 i. S. Frei. Die SUVAL beantragt Nichteintreten auf die Klage, eventuell deren Abweisung. D. -Der Organisationsbeschluss bestimmt in Art. 13 Abs. 2: Entsteht über die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes ein Konflikt mit einer kantonalen Behörde, die rechtskräftig über ihre Zuständigkeit entschieden hat, so hat das Bundesgericht auf Begehren einer Partei im staatsrechtlichen Verfahren endgültig hierüber zu entscheiden. Das Bundesgericht hat die Klage im Sinne der Erwä- gungen gutgeheissen, d. h. die Sache zur Ausfällurig eines neuen Urteils an dasEidgen. Versicherungsgericht zurück- gewiesen. A'U8 den Erwägungen :
160 Staatsreoht. nach Art. 13 Abs. 2 des Organisationsbeschlusses auf Begehren einer Partei endgültig durch das Bundesgericht im staatsrechtlichen Verfahren entschieden. Da weder die Partei, auf" deren Begehren hin, das Bundesgericht den endgültigen Entscheid zu fällen hat, noch das staatsrecht- liche Verfahren, in dem er zu fällen ist, bezeichnet wird, liegt die Annahme nahe, dass als Partei eine der zuvor genannten Behörden (Eidgen. Versicherungsgericht, kan- tonale Behörde) aufzutreten habe, und dass unter dem staatsrechtlichen Verfahren die Kompetenzkonfliktsklage im Sinne von Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 83 lit. a OG (alt Art 175 Ziff. 1) zu verstehen sei, dass also Art. 13 Abs. 2 des Organisationsbeschlusses einen Anwendungsfall von Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 83 lit. a OG darstelle. Aus den Materialien zum Organisationsbeschluss ergibt sich jedoch, dass dem Art. 13 Abs. 2 eine andere oder doch weitergehende Bedeutung zukommt. Er wurde durch den Ständerat in den Bundesbeschluss eingefügt unter Beru- fung auf ein von Bundesrichter Schurter am 8. Februar 1916 erstattetes Rechtsgutachten, das zu folgendem Ergebnis gelangt war: Das Bundesgericht habe schon gestützt auf Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 175 Ziff. 1 a OG einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Versicherungs- gericht einerseits und kantonalen Behörden anderseits zu beurteilen; es rechtfertige sich, auf dem der Hoheit des Eidgen. Versicherungsgerichtes unterstellten Rechtsgebiet, da hier die Interessen privater Personen sowie die Lei- stungen staatlicher Anstalten und nicht die Interessen an der Wahrung der Staatshoheit im Vordergrunde stünden, die Initiative und die Durchführung des Kompe- tenzkonfliktsverfahrens den beteiligten Privaten zu er- möglichen und zu diesem Zwecke in den Organisations-. beschluss eine Bestimmung aufzunehmen, die den Prozess- parteien das Recht einräume, bei einem Kompetenzkon- flikt zwischen dem Eidgen. Versicherungsgericht und kantonalen Behörden den Entscheid des Bundesgerichtes anzurufen. In dem vom Ständerat übernommenen Vor- Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.
schlag Schurter's hiess es denn auch, dass das Bundes- gericht über einen solchen Kompetenzkonflikt auf Begeh- ren der beschwerten Partei zu entscheiden habe. Beschwert kann aber nur eine Partei des Versicherungsprozesses sein, nicht auch die Behörde, deren Zuständigkeit in Fr.age steht. Vom Nationalrat wurde das Wort beschwert gestrichen. Doch ergibt sich aus der Beratung einwandfrei, dass daInit an der Bedeutung der Vorschrift nichts geän- dert werden sollte (Gutachten von Bundesrichter Schurter vom 8. Februar 1916, S. 4 ff. ; Steno Bulletin 1916, Stände- rat S. 70, Nationalrat S. 140). Art. 13 Abs. 2 des Organi- sationsbeschlusses will also danach auch den Prozess- parteien das Recht einräumen, einen Kompetenzkonflikt zwischen dem Eidgen. Versicherungsgericht einerseits und einer kantonalen Behörde anderseits. dem Bundesgenicht im staatsrechtlichen Verfahren (gemeint ist damit das staatsrechtliche Beschwerdeverfahren) zur Entscheidung vorzulegen. Ausser den Parteien des Versicherungspro- zesses steht bei einem solchen Kompetenzkonflikt das Recht zur Anrufung des llundesgerichtes schon auf Grund von Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 83 lit. a OG auch den beteiligten Behörden zu. Hieran wollte und konnte der Organisationsbeschluss nichts ändern, der nicht allgemein verbindlicher Natur (vergl. das Votum von Bundesrat Schulthess, Steno Bulletin 1916, Ständerat S. 60) und daher auch dem Referendum nicht unterstellt worden ist (Art. 113 Abs. 3 BV ; BGE 22 S. 629). 2. - Auf die von einer Behörde gemäss Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 83 lit a OG erhobene Kompetenzkonflikts- klage kann Art. 88 OG über die Legitimation zur staats- rechtlichen Beschwerde unmöglich Anwendung finden. Der von einer Behörde erhobene Kompetenzkonflikt ist kein Streit um subjektive Rechte, sondern ein solcher um die Auslegung des objektiven Rechts, d. h. der kompe- tenzverteilenden Rechtssätze (HUBER, Der Kompetenz- konflikt zwischen dem Bund und den Kantonen, S. 12, 19). Wohl wäre auf einen Kompetenzkonflikt, der ohne 11 AS 74 I -1948
konkreten Anlass, einzig zum Zwecke der KlarsteIlung eines theoretisch streitigen Verhältnisses, erhoben würde, nicht einzutreten. Wird aber in einem konkreten Falle die Kompetenzfiage aufgeworfen, so ist sie zu entscheiden, es sei denn, dass der Entscheid weder für die Angelegenheit, die den Konflikt hervorgerufen hat, noch für künftige Streitlalle von praktischer Bedeutung sein sollte (BGE 24 I 91 Erw. 4). Im vorliegenden Falle ist der Kompetenzkon- flikt schon für die Angelegenheit, die ihn hervorgerufen hat, den Prozess zwischen der Familie des verunfallten Wägeli und der SUV AL, von praktischer Bedeutung; denn die Gutheissung der Kompetenzkonfliktsklage hat die Auf- hebung des die Versicherungsansprüche der Erben Wägeli abweisenden Urteils des Eidgen. Versicherungsgerichtes vom 31. Dezember 1947 zur Folge. 3. -Zur Erhebung der Kompetenzkonfliktsklage gemäss Art. 113 Ziff. 1 BV und Art. 83 lit. a OG ist zu- ständig sowohl die Behörde, die die streitige Zuständig- keit beansprucht, wie auch die oberste vollziehende Behörde, also in den Kantonen der Regierungsrat, dieser auch bei einem Eingriff in die Rechte der Gemeindel)e- hörden. (HUBER, 1. c. S; 16; BGE 33 I 102, 61 I 349). Die vorliegende Klage ist von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich eingereicht worden. Dieser kann die Legitimation zur Erhebung der Klage nicht abgesprochen werden. Streitig ist, ob das Eidgen. VersicherUngsgericht in die Rechte übergegriffen hat; die den zürcherischen Verwaltungsbehörden auf Grund der Erlasse des Bundes über den Arbeitseinsatz für die Landwirtschaft zustehen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat aber durch den Beschluss vom 6. März 1941 den Vollzug dieser Vor- schriften der Volkswirtschaftsdirektion übertragen, die ihn durch das kantonale Arbeitsamt und die diesem unterstellten Gemeindearbeitseinsatzstellen vornehmen lässt, sodass ein Übergriff in die Befugnisse der kantonalen oder kommunalen Arbeitseinsatzstelle als ein solcher in die Befugnisse der Volkswirtschaftsdirektionaufgefasst werden kann. Um die Bedenken, die in dieser Hinsicht Kompetenzkonflikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32. 163 bestehen können, zu beseitigen, hat die Volkswirtschafts- direktion nachträglich auf Ersuchen des Instruktionsrich- ters eine Erklärung des zürcherischen Regierlingsrates eingereicht, mit der dieser die Volkswirtschaftsdirektion zur Durchführung der Kompetenzkonfliktsklage ermäch- tigt. Diese erst nachträglich eingereichte Vollmacht darf aber jedenfalls berücksichtigt werden, weil für die Ein- reichung der Kompetenzkonfliktsklage keine Frist besteht (BGE 24 I 81, 61 I 349). 4. -Der Kompetenzkonflikt ist ein Anstand zwischen dem Bund und einem oder mehreren Kantonen darüber, ob ein Gegenstand in den Bereich des Bundes oder der Kantonalsouveränität gehört (BGE 49 r 283 und dort zitierte frühere Entscheide; BURCKHARDT, Kommentar zur BV, 3. Auflage, S. 773, BmCHMEIER, Handbuch des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts- pflege, Art. 83, lit. B, Ziff. la, S. 290). Ein solcher Kon- flikt liegt nicht nur vor, wenn. sowohl der Bund als ein Kanton in einer Angelegenheit die ausschliessliche Zu- ständigkeit für sich in Anspruch nehmen, sondern auch, wenn nur das eine der beiden Gemeinwesen die ausschliess- liche Zuständigkeit beansprucht, während das andere lediglich Anspruch darauf erhebt, in der gleichen Sache vorfrageweise abweichend zu entscheiden (BGE 61 1351). Um einen solchen Streit handelt es sich hier. Die zürche- rische 'Volkswirtschaftsdirektion nimmt für den Kanton das ausschliessliche Recht in Anspruch, Wägeli als zu- sätzliche Arbeitskraft zur Dienstleistung in der Land- wirtschaft aufzubieten; das Eidgen. Versicherungsgericht aber hält sich für berechtigt, bei Beurteilung der von den Erben Wägeli gegen die SUVAL erhobenen Versicherungs- ansprüche vorfrageweise dieses Aufgebot auf seine Gesetz- mässigkeit und Arigemessenheit zu überprüfen. 5. -Dass die kantonale Behörde die Zuständigkeit zum Erlass des dem Wägeli am 26. Juni 1944 zugestellten Aufgebotes nicht durch einen formellen Entscheid für sich in Anspruch genommen, sondern dieses Aufgebot erlassen hat, ohne . sich über die Zuständigkeitsfrage aus-
drücklich auszusprechen, ist unerheblich. Art. 13 Abs. 2 des Organisations beschlusses spricht freilich von einem Konflikt des Eidgen. Versicherungsgerichtes mit einer kantonalen Behörde, die rechtskräftig über ihre Zu- ständigkeit entschieden hat . Doch kann damit nur gesagt sein, dass die kantonale Behörde ihre Zuständigkeit rechtskräftig in Anspruch genommen haben muss. Es wäre sinnlos, die Zulässigkeit einer Kompetenzkonflikts- klage von der Fällung eines formellen, die Zuständigkeit bejahenden Entscheides der kantonalen Behörde abhängig zu machen und daher für den Fall zu verneinen, dass die kantonale Behörde ihre Zuständigkeit zum Erlass einer Verfügung ohne weiteres für gegeben betrachtet und sofort entscheidet. Übrigens lässt sich eine Beschränkung der schon gemäss Art. 113 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 83 lit. a OG zulässigen Kompetenzkonfiiktsklage aus Art. 13 Abs. 2 des Organisations beschlusses auch deshalb nicht ablei- ten, weil, wie unterZiff. 1 ausgeführt ist, die auf Verfassung und Gesetz beruhende Klage nicht durch einen nicht allgemein verbindlichen Bundesbeschluss beschränkt wer- den konnte. Die Praxis zu Art. Il3 Ziff. 1 BV, bezw. Art. 83 lit. a OG hat die Kompetenzkonfliktsklage stets zugelassen, wenn in der gleichen Sache die Zuständigkeit von einer Bundesbehörde und einer kantonalen Behörde in Anspruch genommen worden war, ohne Rücksicht darauf, ob formelle Entscheide über die Zuständigkeit ergangen waren oder nicht (BGE 61 I 345, wo der Bund, bezw. die Abteilung für Landwirtschaft des EVD, die Zuständigkeit durch Einforderung eines Geldbetrages, des sog. Krisenrappens, beansprucht hatte). 9. -Nach der in der schweizerischen Lehre und Recht- sprechung allgemein herrschenden Auffassung sind die Behörden befugt, zur Begründung ihrer Entscheidungen auch solche Rechtsfragen zu lösen, die dem Erkenntnis- gebiet einer andern Behörde angehören, über die sie selber also nicht einen an der Rechtskraft der Entscheidung teilnehmenden Spruch fällen können (-BGE 17 426 f. ; 31 Kompetenzkonfiikte zwischen Bund und Kantonen. N0 32.
II 893 ; 41 II 161 ; 711 387). Dieser Grundsatz ist allge- mein nur für den Fall. anerkannt, dass. die präjudizielle Rechtsfrage durch die an sich zuständige Behörde noch nicht entschieden ist. Während die staatsrechtliche Abteilung des Bundes gerichtes im nicht publizierten Entscheid vom 26. März 1914 i. S. der Gemeinde St. Antönien-Castels (8. 17/18) angenommen hat, dass die Bindung der Gerichte an Ver- waltungsverfügungen, auch rechtskräftige, nicht zu ver- muten sei, hat sich der Kassationshof des Bundesgerichtes in einem Urteil vom 19. Dezember 1921 ZR Bd. 22 Nr. 149) auf den Standpunkt gestellt, dass auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafrechts die Bindung des Strafrichters an rechtskräftige Verwaltungsverfügungen gebräuchlich sei. In spätem Entscheiden haben sowohl der Kassations- hof wie die staatsrechtliche Abteilung die Frage, ob der Richter an eine bereits ergangene Entscheidung eines öffentlichrechtlichen Präjudizialpunktes durch die zu- ständige Verwaltungsbehörde gebunden sei, als streitig bezeichnet (BGE 72 IV 81 ; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes vom 4. Juli 1947 i. S. Gisler). Müsste die Streitfrage entschieden werden, so wäre sie wohl, abweichend von dem Entscheide i. S. der Ge- meinde St. Antönien-Castels, aus den von LEucH (Komm. bern. ZPO, 2. Aufi. Art. 1 Note la Abs. 1) angegebenen Gründen dahin zu entscheiden, dass die Bindung der Gerichte an bereits ergangene Entscheide und Verfügungen der Verwaltung zu vermuten sei (vgL auch den Entscheid des zürch. Obergerichts in SJZ 1947 S. 9ff. ; FEHR, Die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Zürich S. 185 ff.). Doch kann die Frage offen bleiben. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Bindung der Gerichte an bereits ergangene Entscheide und Verfügungen der Verwaltung nicht zu vermuten sei, so müsste doch eine Ausnahme gemacht werden für die sog. gestaltenden Verwaltungs- akte (ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen Zivilprozess- rechts, 2. Aufl. 8. 29; STEIN, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung S. 104 f.) oder, wie
andere Schriftsteller sich an drücken, für jene Verwal- tungsakte, die die Gerichte laut gesetzlicher Vorschrift als Tatbestand hinzunehmen haben (sog. Tatbestands- wirkung der Verwaltungsakte ; vgL JELLINEK, Verwal- tungsrecht, 1. Aufl. S. 16/17; HATsCHEK, Institutionen des deutschen und preussischen Verwaltungsrechts S. 34 ff.); denn in diesen Fällen schliesst, wie allgemein an- erkannt ist, die Natur des Verwaltungsaktes eine Über- prüfung durch die Gerichte aus. 10. Die unter Erwägung Ziff. 9 entwickelten Grund- sätze gelten für das Verhältnis zwischen Zivil-und Strafgericht einerseits und Verwaltungsbehörden ander- seits. Das Eidgen. Versicherungsgericht ist ein Verwal- tungsgericht (BGE 47 I 358). Da zu den Hauptaufgaben der Verwaltungsgerichte die Überprüfung von Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungsbehörden auf Gesetz- mässigkeit und-unter Umständen auch -Angemessen- heit gehört, kann den Verwaltungsgerichten das Recht, diese Überprüfung auch vorfraglich vorzunehmen, selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn angenommen wird, dass die Zivil- und Strafgerichte im Zweifel zu einer Überprüfung bereits ergangener Entscheide und Verfü- gungen der Verwaltung nicht berechtigt seien. Für eine solche weitgehende Überprüfungsbefugnis des Eidgen. Versicherungsgerichtes --spricht auch der Umstand, dass ihm in Art. 60ter KUVG (und Art. 26 ff. VO I hiezu)die vorfragliche Überprüfung' gewisser Verwaltungsverfügun - gen ausdrücklich untersagt wird. Doch kann kein Zweifel darüber bestehen, dass sich auch ein Verwaltungsgericht nicht über rechtskräftige Verwaltungsverfügungen hinweg- setzen darf, wenn sie rechtsgestaltende Wirkung haben oder laut gesetzlicher Vorschrift von den Gerichten als Tatbestand hinzunehmen sind; denn die Natur' solcher Verwaltungsakte schliesst eine Überprüfung durch die Gerichte aus. . Verfa.hren. N0 33. X. VERFAHREN PROCEDURE
Auf Abtretung oder Erwerb von Grundstücken oder Grundstücksteilen durch die beteiligten Eigentümer zum Zwecke der Durchführung einer Bodenverbesserung (Güterzusammenlegung, Umlegung von Baugebiet u.s.w) hat der Eigentümer keinen aus dem Privatrecht folgenden Anspruch. Es handelt sich dabei um Massnahmen, die im öffentlichen' Interesse angeordnet werden 'I (LEEMANN zu Art. 703 ZGB Note 19). Im Baugesetz des Kantons Basel- Landschaft kommt das darin zum Ausdruck, dass das bezügliche Begehren nicht vom einzelnen Grundeigentümer