Art. 88 OG; standing in a constitutional complaint against a decision refusing prior replotting of building land. A private landowner has no legally protected interest to demand, in his own name, the initiation or ordering of land replotting, which is a public-interest measure entrusted by law to the competent communal and cantonal authorities. Where the challenged decision merely determines that no public-law obstacle exists to a building project, the complainant lacks the personal legal injury required for standing. The absence of standing on the merits also precludes reliance on alleged procedural defects or cantonal party rights (consid. 2-3).
andere Schriftsteller sich alliJdrücken, für jene Verwal- tungsakte, die die Gerichte laut gesetzlicher Vorschrift als Tatbestand hinzunehmen haben (sog. Tatbestands- wirkung der Verwaltungsakte ; vgL JELLINEK, Verwal- tungsrecht, 1. Aufl. S. 16/17; IIATSCHEK, Institutionen des deutschen und preussischen Verwaltungsrechts S. 34 ff.); denn in diesen Fällen schliesst, wie allgemein . an- erkannt ist, die Natur des Verwaltungsaktes eine Über- prüfung durch die Gerichte aus. 10. Die unter Erwägung Ziff. 9 entwickelten Grund- sätze gelten für das Verhältnis zwischen Zivil-und Strafgericht einerseits und Verwaltungsbehörden ander- seits. Das Eidgen. Versicherungsgericht ist ein Verwal- tungsgericht (BGE 47 I 358). Da zu dtm Hauptaufgaben der Verwaltungsgerichte die Überprüfung von Entscheiden und Verfügungen der Verwaltungsbehörden auf Gesetz- mässigkeit und -unter Umständen auch -Angemessen- heit gehört, kann den Verwaltungsgerichten daS Recht, diese Überprüfung auch vorfraglich vorzunehmen, selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn angenommen wird, dass die Zivil- und Strafgerichte im Zweifel zu einer Überprüfung bereits ergangener Entscheide und Verfü- gungen der Verwaltung nicht berechtigt seien. Für eine solche weitgehende Überprüfungsbefugnis des Eidgen. Versicherungsgerichtes --spricht auch der Umstand, dass ihm in Art. 60ter KUVG (und Art. 26 ff. VO I hiezu)die vorfragliche Überprüfung gewisser Verwaltungsverfügun- gen ausdrücklich untersagt wird. Doch kann kein Zweifel darüber bestehen, dass sich auch ein Verwaltungsgericht nicht über rechtskräftige Verwaltungsverfügungen hinweg- setzen darf, wenn sie rechtsgestaltende Wirkung haben oder laut gesetzlicher Vorschrift von den Gerichten als Tatbestand hinzunehmen sind; denn die Natur' solcher Verwaltungsakte schliesst eine Überprüfung durch die Gerichte aus. . Verfahren. N 33. X. VERFAHREN PROC:EDURE
gestellt werden kann, sondern dass es allein dem Gemeinde- rat zusteht, auf Antrag mehrerer Grundeigentümer oder von sich aus die Umlegung einzuleiten, oder beim Regie- rungsrat die Massnahme als obligatorisch erklären zu lassen ( 78, 79 BG). Dass der Beschwerdeführer die Einsprache im kanto- nalen Verfahren auch damit begründet habe, mit der ÜberbauuUllg der Nachbarparzelle sei das Tret-Ulld Pflugwenderecht des Beschwerdeführers teilweise auf- gehoben worden ( 18 Abs. 4 BG), ist nicht behauptet. Die angefochtene Verfügung enthält darüber denn auch keinen Entscheid. Auch wird nicht etwa geltend gemacht, der Regierungsrat habe wenigstens teilweise über eine privat- rechtliehe Einsprache entschieden, statt sie, wie 98 BG es für Einsprachen dieser Art vorschreibt, an den ordent- lichen Richter zu verweisen. . Der Entscheid des Regierungsrates stellt also bloss fest, dass von polizeilichen, öffentlichrechtlichen Gesichts- pUllkten dem Bauvorhaben auf dem an die Parzelle des Beschwerdeführers anstossenden Grundstück kein Hin- dernis iin Wege steht, dass das Bauvorhaben die Vor- schriften des kantonalen Baugesetzes nicht verletzt. Bei dieser Sachlage fehlt dem. Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation. Diese setzt eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers voraus. Daran fehlt es, wenn, wie hier, ein öffentliches Interesse in Frage steht, der Beschwerdeführer kein anderes Interesse vertritt, als dasjenige, das der Gemeinderat und der RegierUllgsrat von Amteswegen zu beachten berufen sind. Denn die WahrUIIg öffentlicher Interessen kann nicht mit staats- rechtlicher Beschwerde zur GeltUllg gebracht werden (BGE 53 I 400, 59 I 79 ; Urteile vom 27. April 1945 i. S. Leemann, 2. Juli 1945 i. S. Perren, 23. Februar 1948 i. S. Friebel Ulld 10. März 1948 i. S. Schwab). 3. -Fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Sache, so ist diese auch insoweit nicht gegeben, als geltend gemacht werden will, der Entscheid verletze Verfahrens- vorschriften oder die der Partei durch das kantonale Verfahren. N° 34. 169 Baugesetz gewährten Parteirechte. (Urteile vom 25. April 1946 i. S. Stolz mit Angabe weiterer Entscheide und vom 30. September 1946 i. S. Leuthardt). Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 34. Auszug aus dem Urteil vom 3. Juni 1948 i. S. Immobilien- gesellsehaft Berghof A.-G. gegen Arehitektur-und Baugesell- sehalt GmbH und Handelsgerieht des Kantons Bern. Art. 89 00. Beginn des Fristenlaufes, wenn die schriftliche Zu- stellung eines Vorentscheides über die örtliche Zuständigkeit weder durch kantonales noch durch eidgenössisches Recht vorgeschrieben ist. Art. 89 OJ. Moment a compter duque1 court 1e delai de recours lorsqu'une communication ecrite d'nn jugement prejudiciel sur une question de competence ratione looi n'est prescrite ni par 1e droit cantonal ni par le droit federal. Art. 89 OGF. Inizio deI termine' per ricorrere se una notifica scritta d'una sentenza incidentale sn una questione di compe- tenza ratione looi non e ordinata ne dal diritto cantonale, ne da quello federa1e. A U8 dem Ta1bestand: Am 21; April 1947 erhob die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Bern eine ForderUllgsklage. Die Beklagte machte örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Richters geltend. In der VerhandlUllg vom 10. Oktober 1947 erklärte sich das Handelsgericht als örtlich zuständig und verurteilte aus- serdem die beiden Mitglieder des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin wegen unrichtiger Parteiaussagen zu Haft. Das Urteil wurde in der SitZUllg mündlich eröffnet; es wurde beschlossen, den Entscheid dem. einen Mitglied des Verwaltungsrates, das an der VerhandlUllg nicht anwe- sen war, noch zu eröffnen Ulld die Akten zwecks EinleitUllg eines Strafverfahrens gegen die beiden Verwaltungsrats- mitglieder der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. In der Folge, d.h. aIil 28./29. Oktober 1947 wurde den Parteien das mit