Art. 85 lit. a, 86 Abs. 1 und 89 Abs. 1 OG; Anfechtung der Formulierung der Abstimmungsfrage. Macht ein Stimmberechtigter geltend, die Art und Weise, wie der Gegenstand der Volksabstimmung festgelegt worden sei, verletze sein Stimmrecht, so hat er den die Abstimmung anordnenden oder den Gegenstand bestimmenden Hoheitsakt innert Frist vor der Abstimmung anzufechten; nach erfolgter Volksabstimmung ist die staatsrechtliche Beschwerde gegen die Abstimmungsform nicht mehr zulässig. Das bundesgerichtliche Rechtsmittel dient nicht der nachträglichen Kassation einer bereits durchgeführten Abstimmung, wenn der angebliche Mangel den zur Abstimmung führenden Anordnungsakt betroffen hätte.
Staatsrecht. ' gelegt ist, es sei denn, dass dies erst nach der üblichen Geschäftszeit (z. B. nach 21 Uhr) oder, bei einem einge sohriebenen Brief, nach Schalterschluss geschieht ..(BGE 46 I 63, 55' Irr 170, 61 II 134; Urteil vom 12. Februar 1 '936,abgedruckt in ZR nF 35 Nr. 73 S, 174/5). Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, am Samstagnach- mittag seien die Schalter der Fraumünsterpost, wo er sein Postfach hat, geschlossen, kann, es sich nur fragen, ob für Züri9h der Samstagnachmittag ohne Willkür als übliche Geschäftszeit betrachtet werden kann, wie es im angefochtenen Entscheid geschieht, oder ob am Samstag in Zürich die übliche Geschäftszeit unzweifelhaft schon um 12 Uhr, mit dem üblichen Bureauschluss, zu Ende geht. Dabei kommt es darauf an, welche Tätigkeit, welches c( Geschäften in Frage steht, nämlich die Entgegennahme von Postsendu,ngen. ' Nun ist es zwar richtig, dass am Samstagnachmittag die Bureaux der öffentlichen Verwaltung und der Kaufleute geschlossen sinc;l. Das schliesst jedoch nicht aus, Post- sendungen, die am Samstagnachmittag in das Postfach gelegt werden, als dem Inhaber an diesem Tage zugegangen zu, betrachten, denn es kann nach der Erfahrung des Lebens angenommen werden, dass vielfach solche Post noch am Samstag bezogen wird. Das waadtländische Kantonsgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass die am Samstagnachmittag ins Postfach gelegte Anzeige vom Eingang eines eingeschriebenen Briefes als Zustellung gilt JdT 1936 !I S. 57, 1946 II S. 126). Unter diesen Umständen kamt der SamstagnachInittag sehr wohl für die ZustellUng von Postsendungen als übliche Geschäftszeit aufgefasst werden im-Gegensatz zu der Zeit nach Bureauschluss am Abend, in der' gewöhl!lich die Postfächer nicht mehr geleert werden. Pemnach erkennt das Bundesgeric.ht : -Die Beschwerde wird abgewiesen. Roohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N° 6.
davon abweicht (nicht veröffentliohte Urteile des Bundes- geriohts vom 20. Dezember 1929 i; S. Jagdgesellschaft Gränichen S. 12/13 und vom 18. März 1946 L S.Huguenin A.-G. S. II ; OTl'O MA.YE , Verwaltungsreoht, Bd. I S 80, FLEINER, Institutionen S. 139/40). Sofern sie die Bestim- mungen der Verordnung für ungenügend hält, hat sie diese selbst abzuändern und darf sich nicht in Einzelfällen darüber hinwegsetzen. Vgl. auch Nr. 12. -Voir aussi n° 12. . H .. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND -ABSTIMMUNGEN DROIT DE VOTE, ELEOTIONS ET VOTATIONS CANTONALES 7. Urteil vom 22. Januar 1948 i. S, Biihler gegen Kanton Ziirich. Beschwerde betreffetnd, e Wahlen und Abstimmungen' ,Besc":werdelrist ( . 85 lit. a, 86 Ahs. 1 und 89 Aha. 1 00): Em Stunmberechtlgter, der sich durch die Formulierung der Abstimmungsfrage (hier: Verhindun -zweier Gesetze in einer Vorlage) im Stimmrecht verletzt fühlt, muss den die Abstim- . mungs!rage festlegenden Hoheits kt nfechten und kann nicht / mehr Im Ansc?Iuss an die AbstnmmungBeschwerde führen. Recours concemant les 6lections et OOtationa cantonales . delai de recours (art. ,85,Ietyre a, 86 aI. 1 et 89 al. I OJ). ' Un 6Iecteur qUl s estnne lese dans son droit de vote par la ff190n dont. la question s )Umise au peuple est formule.e (en l'espeoo, reumon de deux lms dans un seul texte legislatü) doit attaquer l'acte qui arrete Pobjet de la votation et ne peut plus former recours une fois cel1eni intervenue. Rico;ao in 'matef'ia di elezioni e votazioni cantonali; termine per . NC01Tere (art. 85, lett. a; 86 cp. I e 89 ch. 1 OGF). Un elettore che si ritiene Ieso nel suo diritto di voto a motivo . el modo in cni e, formnlata laq 6!!tione sottoposta aI.popolo (m cnnnto, nnone di due leggI m un solo testo legislativo) deve U;UPUJSDlU'e 1 atto che fissa l'oggetto della votazione e non puo pItl ncorrnre dopo la votazione. Stimmrooht, kantonale Wahlen UIld Abstimmunnn. Ne 7, 19 A. -Am 10 Juli 1947 legte der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Kantonsrat den Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die. Alters und HinterIassenenversioherung vor. Bei der Beratung im Kantonsrat wurde vorgeschlagen, zur Beschaffung der Mittel für den Kantonsbeitrag an die AHV die Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erhöhen und die deshalb. not- wendigen Änderungen des Erbschafts-und Schenkungs- steuergesetzes dem Einführungsgesetz zur AHV beizu fügen. Der Kantonsrat stimmte diesem Vorschlag am 15. Juli 1947 zu und genehmigte das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Altets-und Hinterlassenversicherung und die Abänderung des Gesetzes über die Erbschafts-und Sohenkungssteuer . in' der Sitzung vom 28. Juli. Dfl,rauf setzte der Regierungsrat am 31. Juli die Volksabstimmung auf den 28. September fest und veröffentlichte diese Anordnung nebst. dem Gesetzestext und einem Bericht dazu im kantonalen Amtsblatt vom 15. August. Die Volksabstimmung vom 28 .. September ergab für das Gesetz 73,739 ja und 46, I 03 nein. Durch Beschluss vom 6. Oktober erklärte der Kantonsrat das Gesetz als vom Volke angenommen. -Dieser Erwahrungsbeschluss wurde mit . dem Abstimmungsergebnis im kantonalen Amtsblatt vom 7. Oktober veröffentlicht. B. -Am 6. November 1947 hat Nationalrat Dr.R . Bühler in Winterthur gestützt auf Art. 85 OG staatsrecht liehe Beschwerde erhoben mit dem Antrag: Das zürcherinh Gesetz über,. die Einführung. des Bundes- gesetzes über die Alters-und HinterlassenenversIcherung und die Abänderung des Gesetzes über die Ernschafts- d n kungssteuer sei aufzuheben, die . Volksabstumnung uber dieses Gesetz vom 28, September 1947 ungültig zunrnären und der Kanton Zürich anzuweisen, eine neue Volksabnt mmung u ordnen in welcher der Gesetzes-Entwurf den StImmberechtIgten in zwei getreunten Vorlagen, Einfnngsgesetz. zum Bundes- gesetz über die AHV einerseits und derung des bschafts und SchenkungSsteuergnsetzes derselts vnrgelegt. WIr An 9.. Eventuell seien nur die Bestumnungen uber die . g des Gesetzes über die Erbschafts-und Schenkungssteuer, nämlich 15, 16 und 17 des angefochtenen Gesetzes aufzuheben .