Art. 89 OG; political-rights complaint against refusal to submit a resolution to referendum; customary law and written constitution. If the competent authority decides before signature collection that a given resolution is not subject to referendum, the complaint for violation of political rights must be directed against that decision, which constitutes the final and binding determination on referendability. In public and constitutional law, custom cannot modify the written constitution; it may only fill gaps. Where the constitution exhaustively regulates a matter, prior practice may serve only as an interpretive indication, not as an independent source of constitutional rights (consid. 2-3).
Sinne von Art. 49 OG (BGE 68 II 253, 72 I 176). Eine Verletzung desselben war nach Art. 49 OG mit staatsrecht- licher Beschwerde geltend zu machen. 35. Auszug aus dem Urteil vom 10. Jun11948 i. S. Böhringer und Konsorten gegen Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt.
Art. 89 OGF. Se giB. prima della raccolta delle firme l'auto- rita. competente decide che un determinato decreto non e s?ggetto .al !';lfe:end ,. il r!c0!80 i ?iritto pubblico per viola- ZlOne deI dirittl POhtWI deI mttadim dev'essere diretto contro questa decisione. 2. II diruto consuetudinario non puo modificare la costituzione scritta ; esso puo servire soltanto a colmar'ne le lacune. Aus dem Tatbestand: A. -Die Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 1889 bestimmt: 29. Gesetze, sowie endgültige Grossratsbeschlüsse die weder penönlicher. noch dringlicher Natur sind, solIe der Gesamtheit der StmImberechtigten zur .Annahme oder Ver- werfung vorgelegt werden, wenn es von 1000 Stimmberech- tigten verlangt oder vom Grossen Rate beschlossen wird (fakultatives Referendmn). . Sie trnten Kraft, wenn binnen sechs Wochen, vom Tage der Veroffenthchung an gerechnet, dieses Verlangen nicht gestellt wird. 40. In der Befugnis des Grossen Rates liegt ferner die Genehmigung des alljährlich vom Regierungsrat vorzulegenden Vpranschlags über die StaatseimlahnIen und -Ausgaben. Seit Bestehen dieser Verfassung wurde der Budget- beschluss des Grossen Rates stets als ein dem Referendum unterstehender Erlass behandelt. Er wurde im Kantons- Verfahren. N0 35.
blatt veröffentlicht und erst nach Ablauf der Referendums- frist als in Rechtskraft erwachsen erklärt . .Als es üblich wurde, die ReferendUlnsklausel in die Beschlüsse aufzu- nehmen, erhielt er jeweilen den Nachsatz: Dieser Be- schluss ist zu publizieren ; er unterliegt dem Referendum. Das Referendum wurde erstmals gegen den Voranschlag für das Jahr 1947 ergriffen. In einem Bericht über die dadurch entstandene Rechtslage vertrat der Regierungsrat die Auffassung, dass der Budgetbeschluss nach richtiger Auslegung dem Referendum nicht zu unterstellen sei. Er fügte bei, nachdem dies aber geschehen sei, gehe es nicht an, dem Bürger das Recht des Referendums gerade in dem Augenblicke zu bestreiten, wo es erstmals ergriffen worden sei. Regierungsrat und Grosser Rat arbeiteten demnach ein zweites Budget aus, das wiederum dem Referendum unterstellt wurde, aber pnangefochten blieb. In einem Bericht vom 3./5. Februar 1948 über den Anzug Dr. W. Meyer und Konsorten betreffend Budget- referendum sprach sich der Regierungsrat erneut gegen das Budgetreferendum aus. Der Grosse Rat pflichtete dieser Ansicht, ohne grundsätzlich zu der Frage StellUng zu nehmen, für das Budget des Jahres 1948 bei und beschloss am 12. Februar 1948 mit 71 gegen 36 Stimmen, die in den Antrag der Rechnungskommission zum Budget- beschluss aufgenommene Referendumsklausel wegzulas- sen. Demgemäss wurde der Budgetbeschluss für das Jahr 1948 im Kantonsblatt ohne Hinweis auf das Referendum veröffentlicht und als sofort in Kraft getreten behandelt. B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 4. März
stellen 6 in Basel-Stadt wohnhafte und stimmberech- tigte Bürger das Rechtsbegehren, der vom Grossen Rat erlassene Budgetbeschluss für das Jahr 1948 sei aufzu- heben, eventuell sei festzustellen, dass er dem Referendum unterliege. Zur Begründung wird ausgeführt: Infolge jahrzehntelanger Übung liege heute ein Gewohn- heitsrecht vor, wonach der Budgetbeschluss dem fakultati- ven Referendum unterstehe. Dieses sei auch gemäss 29 KV
gegeben. Bei der Veröffentlichung des Beschlusses müsse auf die Referendumsmöglichkeit hingewiesen werden. Man könne sioh fragen, ob mit der staatsreohtliohen Beschwerde zuzuwarten sei, bis ein Referendum zustande gekommen sei und der Regierungsrat die Ansetzung der Volksabstimmung verweigert habe. Dooh sei heute sohon das verfassungsmässige Recht der Beschwerdeführer auf Veröffentlichung des Budgetbeschlusses als Referendums- vorlage verletzt. G. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt be- antragt, es sei auf die Beschwerde nioht einzutreten, even- tuell, es sei diese abzuweisen. Er macht geltend: Der Hin- weis auf das Referendum sei kein Gültigkeitserfordernis. Wenn die verfassungsmässigen Voraussetzungen des Referendums gegeben seien, so hänge das Recht des Bür- gers nicht davon ab, dass der Besohluss die Referendums- klausel trage. Den Beschwerdeführern stehe es frei, auch ohne diese das Referendum zu ergreifen. Erst wenn das Referendum von 1000 Bürgern unterzeichnet sei, stelle sich die Frage seiner' Gültigkeit, und erst wenn es duroh einen Beschluss des Regierungsrates nicht zugelassen werde, könne die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden. Jetzt könne nicht auf diese eingetreten werden. Da der Budgetbeschluss weder ein 'Gesetz nooh persön- licher oder dringlicher Natur sei, entscheide sich seine Unterstellung unter das Referendum danach, ob er ein endgültiger Grossratsbeschluss im Sinne von Art. 29 KV sei, was nioht zutreffe. Die jahrzehntelange übung, dem Budgetbeschluss die Referendumsklausel anzuhängen, habe nicht gegen die Verfassung ein neues Gewohnhei,tsrecht schaffen können. Ein solohes könne sich neben de Verfassung nur bilden, wo eine Lüoke ergänzt werden müsse; hier handle es sich aber um eine Auslegungsfrage. A U8 den Erwägungen: 2. -Der Regierungsrat hält dafür, die Beschwerde könne erst ergriffen werden, wenn er ein mit tausend Verfahren. N° 35.
Untersohriften eingereichtes Referendum nicht zulasse. Er hat jedoch geniäss 9 des Gesetzes vom 16. November 1875 betreffend das Verfahren bei Ausübung der Initiative und des Referendums lediglich zu prüfen, ob das Referen- dum zustande gekommen, d.h. von tausend Stimmbe- rechtigten unterzeichnet sei. über dessen Zulässigkeit dagegen, nämlich darüber, ob ihm ein Grossratsbeschluss unterliege oder nioht, entscheidet der Grosse Rat selbst. Das wird zwar in der Verfassung nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus der Natur der Sache und liegt der ganzen gesetzliohen Ordnung der Materie zugrunde ... Durch seinen Beschluss vom 12. Februar 1948, die Ge- nehmigung des Budgets für das Jahr 1948 dem Referendum nicht zu unterstellen, hat der Grosse Rat diese Frage endgültig entschieden. Der Regierungsrat erklärt denn auch selbst in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde, er sei an diese Verfügung gebunden. Durch die Veröffentli- chung ohne Referendumsklausel wurde die Unzulässigkeit. eines Referendums für jedermann klar zum Ausdruck gebracht; denn gemäss 26 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. April 1938 betreffend die Geschäftsordnung des Grossen Rates muss die Veröffentlichung von endgültigen Grossrats- beschlüssen, die weder persönlicher noch dringlicher Natur sind, die Angabe enthalten, dass sie dem fakultativen Referendum unterstehen. Die staatsrechtliche Beschwerde konnte daher nicht nur, sondern sie musste sogar an den Beschluss vom 12. Februar 1948 angeschlossen werden, weil er die endgültige, verbindliche und letztinstanzliehe Entscheidung über die Zulässigkeit des Referendums ent- hält (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 1948 i.S. Christen). Sie ist demnach nicht verfrüht, und es ist auf sie einzutreten. 3. -Die in Basel-Stadt stimmberechtigten Besohwerde- führer machen geltend, sie seien in ihrem verfassungs- mässigen Recht auf Abstimmung über den Budget- genehmigungsbeschluss verletzt worden. Das trifft zu, wenn dieser Beschluss nach der kantonalen Verfassung dem Referendum hätte unterstellt werden müssen; denn
nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes be- gründet die in der Kantonsverfassung vorgesehene Teil- nahme der Stimmberechtigten am Erlass von Gesetzen oder andern Beschlüssen ein durch die Verfassung gewähr- leistetes politisches Recht der Bürger (BGE 71 I 311 fund dort angeführte Urteile). Die Beschwerdeführer behaupten, die Unterstellung des Budgetbeschlusses unter das fakultative Referendum ergebe sich einerseits als Gewohnheitsrecht aus der jahr- zehntelangen Übung, anderseits aus 29 KV. Im öffentli- chen Recht und namentlich im Verfassungsrecht spielt jedoch das Gewohnheitsrecht nur eine sehr beschränkte Rolle; insbesondere vermag es die geschriebene Verfassung mcht abzuändern, sondern nur Lücken derselben auszu- füllen (FLEINER: Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 41 und 421 ; RUCK: Schweiz. Staatsrecht, 2. Aufl., S. 130). Da die basel-städtische Verfassung das fakultative Referendum in 29 KV abschliessend geregelt hat, frägt sich lediglich, wie diese Bestimmung auszulegen ist; die Ausfüllung einer LÜcke fällt ausser Betracht. Die jahrzehntelange Übung vermag daher wohl ein Indiz für die richtige Auslegung des 29 KV zu bilden, nicht aber kraft Gewohnheitsrecht ein neues, mcht schon durch diese Vorschrift selbst gege- benes verfassungsmässiges Recht zu begrilnden. Demnach ist einzig zu prüfen, ob der Budgetgenehmigungs beschluss gemäss 29 KV dem fakultativen Referendum unterstellt werden muss. Bei der Beurteilung dieser Frage weicht das Bundesgericht, wie immer bei der Auslegung kantonaler Verfassungsnormen der vorliegenden Art, nur dann von der Auffassung der obersten kantonalen Behörde ab, wenn sich diese als unzweifelhaft unrichtig darstellt (vergl. z.R BGE 73 I 118; 51 I 224; 25 I 471). Vgl. auch Nr. 22, 26 und 32. -Voir aussi nOS 22, 26 et 32. B1llldesrechtliche Abgaben. N° 36. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL