Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB; Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB: Alterskapital aus einer Arbeitgeber-Fürsorgestiftung ist als Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis im vollen Umfang als Ersatzeinkommen steuerbar, auch wenn der Arbeitnehmer eigene Beiträge an die Stiftung geleistet hat und das Kapital von Anfang an als Leistung in Kapitalform vorgesehen war. Massgebend ist der Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis; die rechtliche Ausgestaltung als Stiftungsleistung oder Rückversicherung ändert daran nichts (consid. 2 und 3). Die zur Stelle einer periodischen Leistung tretende Kapitalzahlung untersteht indessen dem ermässigten Rentensatz nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB, weil sie funktional einer Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen gleichsteht (consid. 4). Im Steuerbeschwerdeverfahren hat das Bundesgericht den gesetzlichen Zustand von Amtes wegen herzustellen und ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (consid. 1).
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VerwaltungS-und Disziplinarrecht. dass im Vertrag nur eine Prämie für die drei Leistungen der Gesellschaft eingesetzt werde, und es habe erklärt, dass dieser Zusammenzug die Frage der Stempelabgabe offen lasse. Ob diese Auskunft wirklich gegeben wurde, braucht indes nicht untersucht zu werden, da abgesehen vom Wortlaut der Verträge auch die Interessen beider Parteien die Bewachung und Fahndung als reine Akzesso,. rien des Versicherungsgeschäftes erscheinen lassen. Zwei- fellos schliesst der Kunde den Vertrag vor allem wegen der Diebstahlsversicherung ab; Für ihn haben Bewachung und Fahndung keinen selbständigen Zweck. Daran ändert auch nichts, dass er, falls das gestohlene Fahrrad nicht beigebracht wird und deshalb von der Beschwerdeführerin zu ersetzen ist, einen Selbstbehalt auf sich nehmen muss. Ähnlich verhält es sich für die Gesellschaft: Sie hat, als Versicherer, mir das Diebstahlsrisiko zu tragen. Be- wachung und Fahndung vermindern für sie einfach dieses Risiko und stehen daher in unmittelbarem, unlöslichem Zusammenhang mit der Versicherung, deren Gegenstand es ist. Wie die ESt V zutreffend ausführt, stellen sie, gleich wie die Rechtsberatung bei der Rechtsschutzversicherung oder die in Lebensversicherungsverträgen vorgesehenen periodischen ärztlichen Untersuchungen der Versicherten, lediglich einen mit der Versicherung eng verbundenen Schadensverhütungsdienst dar. Die Beschwerdeführerin . schuldet daher die Stempelabgabe von der ganzen Prämie, welche sie erhebt. 3.-........ . Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Bondeerechtliche Abgaben. N° 37. 37. Urteil vom 28. Mai 1948 i. S. eidg. SteuerverwaItung gegen B.
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. auf Antrag der Stiftung, die im Reglement vorgesehenen Summen direkt an die Anspruchsberechtigten aus (Abs. 4 daseIbst). Die Mittel für das Ffusorgewerk werden aufgebracht durch den Stiftungsfonds und Beiträge der Arbeitgeberin und der Angestellten (Art. 21). Angestellten, die vorzeitig aus dem Dienst austreten, überträgt die Stiftung die Versicherungspolice und damit die Rechte und Pflichten gegenüber der Versicherungsgesellschaft (Art. 22). B., Vizedirektor der Aktiengesellschaft T., ist Mit- glied der Stiftung. Er erhielt im Jahre 1943, nachdem er das 60. Altersjahr erreicht hatte, das ihm zukommende Alterskapital von Fr. 35,000.-. Sein Dienstverhältnis wurde dadurch nicht verändert. -Er hatte an die Stif- tung insgesamt Beiträge von Fr. 9400.'-geleistet. B. -Bei der Veranlagung des B. für die Wehrsteuer III wurde das ganze Alterskapital als Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB betrachtet. Die Einkommenssteuer wurde zum Rentensatz (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB) berechnet. Der Steuerpflichtige verlangte, dass das Alterskapital nicht in die Steuerberechnung einbezogen werde, da es eine Lebensversicherungssumme darstelle, die nicht Ein- kommen sei. Den abweisenden Einspracheentscheid zog er an die kantonale Rekurskommission weiter. Diese schützte die Beschwerde teilweise, indem sie entschied, das Alterskapital sei nur insoweit eine steuer- bare Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis, als es die eigenen Beiträge des Steuerpflichtigen an die Stiftung übersteige. G. -Gegen den Entscheid der Rekurskommission führt die eidg. Steuerverwaltung Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, das ganze Alterskapital als Einkommen der Wehrsteuer III zu 'unterwerfen. D. -'Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Bestätigung ihres Entscheides. Bundesrechtliche Abga.ben. N0 37.
E. -Der Steuerpflichtige beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und das Alterskapital nicht zum steuer- baren Einkommen zu rechnen ; eventuell sei der Entscheid der Rekurskommission zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-Al-t. 21 Abs. 1 lit. a WStB rechnet zum steuer- baren Einkommen aus einer Tätigkeit auch das Ersatz- einkommen, wobei namentlich genannt werden Kapital- abfindungen aus Dienstverhältnis, insbesondere für Ruhe- gehälter, Renten und Pensionen. Mit einer Kapitalab- findung aus Dienstverhältnis hat man es nicht nur dann zu tun, wenn durch eine einmalige Auszahlung eill An- spruch des Dienstpflichtigen auf wiederkehrende Leistun- gen abgelöst wird, sondern auch dann, wenn diesem von Anfang an eine Kapitalzahlung in Aussicht gestellt wor- den ist, wie es bei der Arbeitnehmerffusorge häufig der
186 Verwaltungs-und Disziplinarreoht. Fall ist und auch hier zutrifft. Ein zureichender Grund, diesen Tatbestand anders zu behandeln, besteht nicht, zumal da das Gesetz nur beispielsweise ( insbesondere ) die Abfindung für Ruhegehälter, Renten und Pensionen anführt. Der in Frage stehende Bezug ist daher mit Recht als Einkommen angerechnet worden. Der Beschwerdegegner wendet ein, es handle sich um eine versicherungsmässige Leistung, die nicht Einkommen im Sinne des Art. 21 WStB sei, namentlich nicht Kapital- abfindung aus Dienstverhältnis ; denn er sei der Fürsorge- einrichtung freiwillig beigetreten, und ein Anlass für eine Abfindung habe gefehlt, da er seine Stellung bei der Firma T. auch nach der Kapitalauszahlung behalten- habe. Seme Auffassung ist jedoch unbegründet. Er hat das Alterskapital als Mitglied)) der Stiftung erhalten, und diese Eigenschaft hat er nur erwerben können, weil er Angestellter der Firma ist, deren Arbeitnehmern die Stiftung dient und welche dieses Hilfswerk in erheblichem Unfange selbst finanziert. Ob er sich der Fürsorgneinrich tung freiwillig angeschlossen hat oder zum Beitritt ge- zwungen war, ist unerheblich. Die streitige Kapitalleistung hat ,somit ihren Grund im Dienstverhältnis. Dass die Stiftung ihre Leistungen rückversichert hat, ändert daran nichts. Zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem versicherten Angestellten der Firma T. bestehen keine vertraglichen Beziehungen. Der Anspruch de Angestellten sowohl auf die Kapitalza.hlung als auch auf die Heraus- gabe der Police bei vorzeitigem Dienstaustritt richtet sich nicht an -die Versicherungsgesellschaft, sondern an . die Stiftung (Art. 18 und 22 des Reglementes). Abs. 4 der erstgenannten Bestimmung spricht nicht gegen diese Feststellung, da die Versicherungsgesellschaft das Kapital nur dann direkt dem Anspruchsberechtigten auszahlen kann, wenn die Stiftung es beantragt. Auch daraus kann der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass er beim Empfang der Kapitalleistung noch Angestell- ter der Firma T. war und es auch seither geblieben ist. Das Bundesreohtliohe Abgaben. N0 37.
Alterskapital ist ihm nichtsdestoweniger im Hinblick auf den Altersrücktritt und den damit verbundenen ErWerbs- ausfall bezahlt worden; es ist also Ersatzeinkommen, Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB. 3. -Die Vorinstanz hat. das Alterskapital nur inso- weit zur Besteuerung herangezogen, als es die vom Steuer- pflichtigen bezahlten Beiträge übersteigt. Zu Unrecht. Der klare Wortlaut von Art. 21 Abs. llit. a WStB lässt keinen Zweifel daran zu, dass Ruhegehälter, Pensionen, Alters- und Invalidenrenten und ebenso die an ihrer Stelle aus- gerichteten Kapitalabfindungen im vollen Umfange als Ersatzelnkommen zu versteuern sind, ohne Rücksicht darauf, ob und, wenn ja, in welcher Höhe der Arbeit- nehmer Beiträge dafür geleistet hat. Besonders deutlich kommt dies zum Ausdruck in der Gleichstellung der Pensionen mit den Ruhegehältern, die in der Regel, im Gegensatz zu jenen, aus Mitteln bezahlt werden, zu denen der Arbeitnehmer nichts beigetragen hat. Daher kann nichts darauf ankommen, dass nach dem Wehr- steuerrecht die geleisteten Beiträge als Einkommen ver- steuert werden müssen, soweit nicht der Sozialabzug nach Art. 22 Abs. 1 lit. h WStB in Frage kommt. Gleich wie der Arbeitnehmer, welcher Pensionen oder an ihrer Stelle Kapitalabfindungen bezieht, ist aber derjenige u be- handeln, dessen Fürsorgeanspruch von vornherem auf eine Kapitalleistung geht. Es rechtfertigt sich sachlich nicht, diesen Fall anders zu beurteilen: Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres ab- weichenden Standpunktes aUf die Rechtsprechung des bernischen Verwaltungsgerichtes, wonach für die kanto- nalen Steuern die persönlichen Beiträge des Steuerpflich- tigen als abzugsfähige. Aufwendungen für die Erzielung des Ersatzeinkommens (Gewinnungskosten) betrachtet wer- den. Dieser Ansicht kann aber jedenfalls für die Wehr- steuer nicht beigestimmt werden. Der Wehrsteuerbeschluss selbst schliesst es aus,' solche Beiträge als Gewinnungs-
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. kosten abzuziehen, wie sich aus Art. 22 Abs. 1 lit. a einer- und .lit. h anderseits ergibt. Dazu kommt noch, dass Gewinnungskosten, wie übrigens auch Prämien und Bei- träge für Versicherungen im Sinne der lit. h, ilur vom Einkommen desjenigen Jahres abgezogen werden dürfen, in dem sie tatsächlich aufgewendet worden sind. 4. - Dass die Vorinstanzen die Einkommenssteuer zum Rentensatze nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB berech- net haben, wird in der Verwaltungsgeqchtsbeschwerde mit Recht nicht beanstandet. Diese Bestimmung ist mit Art. 21 Abs. 1 lit. a in Beziehung zu bringen, wo sie aus- drücklich vorbehalten. wird. Sie will in der Tat, durch Herabsetzung des Steuersatzes, die Belastung gewisser in Art. 21 Abs. 1 lit. a aufgeführter Einkommensbestand- teile vermindern (BGE 71 I 448Erw. 4). Zu diesen Bestand- teilen zählt sie neben den Ersatzleistungen für bleibende Nachteile, welche hier ausser Betracht fallen, die Kapital- abfindungen für wiederkehrende Leistungen. Dazu gehören vor allem auch die in Art. 21 Abs. 1 lit. a genannten Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis für Ruhege- hälter, Renten und Pensionen. Die Zuwendung, um die es sich im vorliegenden Falle handelt, ist zwar von vorn- herein als Kapitalleistung versprochen worden. Sie erfüllt aber den gleichen Zweck wie eigentliche Kapitalabfin- dungen, die an Arbeitnehmer, welche in den Ruhestand treten wollen, an Stelle der ihnen ursprünglich zugedachten wiederkehrenden Leistungen ausgerichtet werden. Es ent- spricht daher dem Sinne des Gesetzes, dass Art. 40 Abs.
Satz 2 WStB auch hier angewendet wird (vgl. Urteil vom 18. Mai 1945 in Sachen C., Erw. 3, veröffentlicht in ASA Bd. 14, S. 293). Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen. Bundesrechtliehe Abga.ben. N° 38.