Art. 5, 6 BRB vom 26. September 1941; Art. 26 Abs. 2 WUStB; Verzinsung nachträglich festgesetzter Lagersteuerforderungen: Bei verspäteter Entrichtung der tatsächlich geschuldeten Steuer ist der Verzugszins vom Ablauf der gesetzlichen Fälligkeit an geschuldet. Dass die genaue Steuerforderung erst im Kontroll- und Einspracheverfahren rechtskräftig festgestellt wird, verschiebt den Beginn der Zinsforderung nicht. Ein besonderer Mahnungstatbestand oder ein subjektives Verschulden ist nicht erforderlich; der Eintritt des gesetzlichen Verfallstags genügt. Der Zins dient dem Ausgleich des durch die verspätete Zahlung erlangten Liquiditätsvorteils und setzt die fristgerechte Erfüllung der Selbstveranlagungs- und Zahlungspflicht durch.
Verwaltungs-und Disziplinarreoht. tonalen RekUI' behörden vorgeschrieben, und sie ist im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht ausge- schlossen (M. 109 Abs. 1 OG). Solange die Einschätzung nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sollen alle Instanzen dahin wirken können, dass Fehler behoben werden, damit die Besteuerung möglichst richtig auslallt. b) Aber auch die Annahme, es handle sich um eine aus dem Vorjahre übernommene Reserve, ist nicht begründet. Eine Reserve im Warenlager stammt nur dann aus dem Vorjahre, und istnur dann und insoweit nicht im Rech- nungsjahre selbst gebildet worden, als Warenvorräte, die aus dem Vorjahr mit einer Unterbewertung übernom1.ll en rden, am Ende des Rechnungsjahres noch vorhanden waren. Bei ihnen bildet die Unterbewertung keine Belas- tung des Jahresgewinns. Waren dagegen, die zur Ergänzung des Lagers ange- schafft oder hergestellt werden, treten zu den Anschaf- fungs-oder zu den Herstellungskosten in den Betrieb ein. Bewertungen unter diesen Kosten bilden eine Belastung der Gewinnberechnung. Sie sind neue Reservestellungen und können daher bei der Steuerberechnung von der über- prüfung auf geschäftsmässige Begrülldetheit nicht deshalb ausgenommen werden, weil früher inzwischen realisierte -'Reserven in entsprechenden Beträgen vorhanden waren. Soweit solchen neuen Reserven die geschäftsmässige Be- gründetheit fehlt, bedeutet die Unterbewertung eine Ver- wendung Von Geschäftsgewinn, und sie kann -gemäss Art. 49 Abs 1, lit c. WStB -bei der Ermittlung des steuerbaren Reingewinns angerechnet werden. Der Ausschluss der anfangs 1943 vorhandenen Waren- reserve von der Anrechnung bei der Gewinnberechnung hätte daher hier höchstens mit der Behauptung begründet werden können, die Vorräte, auf denen die Reserve gebildet worden war, seien alte, aus dem Jahre 1942 übernommene und 1943 liegen gebliebene Bestände gewesen. Dass es sich so verhalte, ist aber nicht behauptet worden. Die Rekurskommission und die Beschwerdegegnerin gehen Bundesreohtliohe Abgaben. N0 4().
vielmehr von der Auffassung aus, dass Reserven im Waren- lager in den bisherigen Beträgen überhaupt ohne Anrech- nung bei der Gewinnberechnung weitergeführt werden kÖnnen, soweit keine endgültige Ganz-oder Teilliquidation des Warenlagers -ohne Ersatz -stattgefunden 'hat. Sie berufen sich im wesentlichen auf eine Praxis der Zür- cher Oberrekurskommission, wonach eine Auflösung bisher bestehender stiller Reserven im Warenlager nur anzu- nehmen sei, soweit das Warenlager im Laufe der Berech- nungsperiode mengenmässig verkleinert. wurde oder der Steuerpflichtige selbst eine Aufwertung vorgenommen hat (Entscheid vom 7. März 1947,. Rechenschaftsbericht 1947, No. 29, Zentralblatt f. Staats-und Gemeindever- waltung 48, S. 515 ff. ; Blätter für zürcherische Recht- sprechung 46, No. 30). Die Rekurskommission begründet die von ihr für das Zürcher Steuergesetz getroffene Lösung mit der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Funktion der stillen Reserven in Warenlagern, auf lange Sicht für Kon- junkturrückschläge vorzusorgen, welche Funktion von der blossen Umschichtung des Warenlagers zufolge Verkauf und Ergänzung meist nicht berührt werde. Bei der Wehrsteuer gelten aber Rückstellungen für allgemeine Betriebszwecke als Gewinnverwendungen, und sie sind beim Reingewinn anzurechnen. So ist es hier, wo es sich um Reserven handelt, die nicht zur Deckung unsicherer Positionen dienen, sondern nur als allgemeine Rücklagen für Betriebsverluste angesehen werden können. Solche Reservestellungen bilden, nach Art. 49 Abs. 1, lit. c WStB Bestandteile des anrechenbaren Gewinns. 40. Urteil vom 14. Mai 1948 i. S. Gebr. Loeb A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltnng. Besteuerung der Warenvorräte von Dntaillisten ': .Von Abgabe- beträgen, die erst nach den allnememen genetzhchen Verfalls- terminen bezahlt werden, ist em Verzug8znns geschuldet; er wird berechnet vom Abla.uf dieser Termine an (Art. 5; 6 BRB vom 26. September 1941, AS 57,1081 ; Art. 26 Abs. 2 WUStB). /
Verwaltungs-und Diszipllilarrecht. lmposition des stockB de marchandiae8 des cMtaülants. Un interet moratoire est du lorsqll.e les contributions ne SOnt versees que posterieurnement aux delais fixes par la loi ; il est calcule des 1'ecMance de ces delais (art. 5, 6 ACF du 26 septembre 1941, ROL 67, 1117; art. 26 ru. 2 AChA). lmposta 8U le scorte di merci dei negozianti al minuto. E dovuto un interesse moratorio, quando le contribuzioni sono versate soltanto posteriormente ai termini fissati dalla legge ; esso I calcolato a conta.re dalla scadenza di questi termini (art. 5, 6 DCF 26 settembre 1941, RnF 67, pag. 1145; art. 26, cp. 2 DICA). A. -Die Firma Gebr. Lreb A.-G. untersteht den Bestimmungen des BRB vom 26. September 1941, der in Ergänzung des Warenum,satzsteuerbeschlusses die Be- steuerung der Warenvorräte von Detaillisten nach dem Stande am 1. Oktober 1941 anordnet (BWD). Sie hatte die auf Grund ihrer Anmeldung vom 13. November 1941 berechnete Steuer, unter Abzug des in Art. 5 Abs. 2 BWD vorgesehenen Skontos, Mitte Dezember 1941 entrichtet. In der Folge. stellte die eidg. SteuerverwaItung (ESt V) bei einer Kontrolle fest, dass die Steuerpflichtige den für die Besteuerung massgebenden Gestehungswert zu niedrig angesetzt hatte. Sie forderte daner den sich aus der Höherbewertung ergebenden Betrag nebst 3 % Zins seit dem 1. März 1942 (Datum des .mittlere Steuerveifalls) nach. Die Pflichtige zahlte den ausstehenden Steuerbetrag am 17. Juli 1946, bestritt jedoch die Zinspflicht. Die ESt V hielt aber an ihrer Forderung fest und wies die Elnsprache der Steuerpflichtigen gegeIl diesen Entscheid ab. B. -Die Gebr. Lreb A.-G. er.q.ebt VerwaItungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag, den. Einspracheentscheid aufzuheben und zu erkennen, dass die nachgeforderte Lagersteuer niuht zu verzinsen sei. Sie macht geltend, die nach Art. 6 BWD anwendbare Bestimmung, Art. 26 Abs. 2 WUStB, spreche ausdrücklich von ( Verzugszins und verspäteter Einzahlung . Sie habe sich aber nicht . im Verzuge befunden, sondern vorschriftsgemäss gleich nach Einreichung der Abrechnung den ( geschuldeten Steuerbetrag )j (Art. 26 Aha. 1 WUStB) entrichtet. Es Bundesreehtliehe AbgJj ben. ND 40. könne ihr nicht zum Verschulden angerechnet werden, dass . sie damals das WarenJager nach einer andern Methode bewertet habe als fünf Jahre später die EStV. C. -Die EStV beantragt Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, es handle sich nach dem Sinn der gesetzli- chen Ordnung, dem System der Lager-und der Waren- umsatzsteuer nicht um einen eigentlichen Verzugszins, sondern um einen Vergütungs-oder Verspätungszins, der ohne Rücksicht auf subjektive Momente zum Ausgleich ,der Zinsersparnis zu leisten sej, die der Steuerpflichtige mache, wenn er erst nach dem allgemeinen Fälligkeits- terroin (Art. 5 BWD, entsprechend Art. 26 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Wl "StB) die Steuer entrichte. Und zwar sei binnen der gesetzlichen Frist zu zahlen und im Falle der Verspätung vom Ablauf der Frist an zu ver- zinsen der Steuerbetrag, der Wirklich geschuldet sei. Auf die Gründe der Säumnis des Pflichtigen komme nichts an: Er könne dadurch, dass er die ( Selbstveranlagung nicht oder ungenau vornehme, die Fälligkeit des infolgedesse nicht oder nicht in voller Höhe entrichteten Steuerbetrages und damit die Verzinsung nicht hinausschieben. Das Bv/nde8gericht zieht in Erwägung: Die Steuer auf den Warenvorräten von Detaillisten war nach Art .. 5 Abs. 1 BWD bis zum 15. Mai 1942 in sechs gleichmässigen Monatsraten zu entrichten; die erste ate verfiel am 15. Dezember 1941. Für besondere Verhältmsse, die J;rier nicht vorliegen, behält Aus. 3 daselbst Zahlungs- erleichterungen (Stundung oder Erlass der Steuer) vor. Bei verspäteter Einzahlung wird gemäss Art. 6 BWD, der Art. 26 Abs. 2 WUStB sinngemäss anwendbar erklärt, ein Verzugszins )) geschuldet. . . Es liegt auf der Hand, dass inder Regel, abgesehen von den Ausnahmefallen nach Art. 5 Abs. 3 BWD, bis zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen die volle Lagersteuer zu zahlen war, der ganze Betrag, der nach Massgabe des wirklichen Umfanges des steuerpflichtigen Warenlagers und
Verwaltungs und DisziplinfllTecht. seines richtig ermittelten GeStehungswertes (Art. 2, 3 BWD) geschuldet war. Ebenso klar ist, dass grundsätzlich die erst später entrichteten Abgabebeträge dunchweg schon vom Ablauf der allgemeinen Verfallstermine 'an zu ver- zinsen smd. Die vom. Bundesrat getroffene Regelung lässt hierüber keinen Zweifel aufkommen. . Auszugehen ist davon, daSs der Steuerpflichtige bis zum. 15. November 1941 den steuerharen Warenvorrat unter Angabe des Gestehungswertes hat anmelden müssen (Art. 4 BWD). Hat er, wie es seine Pflicht war, eine richtige Meldung abgegeben, so war es ihm normalerweise ohne weiteres möglich, den entsprechenden Steuerbetrag bis zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen zu zahlen. Hat er a.ber bis dnhin die Steuer nicht oder nicht vollständig ent- rIchtet, seI es deshalb, weil er die Meldepflicht nicht oder nur mangelhaft erlüllt hat, sei es aus andern' Gründen, so hat er den zu wenig bezahlten Betrag zu verzinsen und zwar in allen Fällen schon von der generell festgesenzten Fälligkeit hinweg. Das gilt ebenfalls, wenn wie es meist zutreffen wird, längere Zeit verstrichen ist, bis i Kontroll- und im allfällig sich anschliessenden E tscheidverlahren ( t .. 6 WD in Verbindung mit Art. 35, 4 ff. WUStB) die WIrkliche Steuerschuld endgültig festgesetzt war. Das Gesetz sieht nicht vor,' dass in diesem Falle die Zins- pflicht ausnahmsweise erst nach den allgemeinen FälliO'- keitsterminen einsetzt. Eine solche Ordnung würde si:h auch sachlich nicht rechtfertigen. Der Normalfall ist nach d.er Ordnung des Lagersteuerbeschlusses, dass die Abgabe emfach auf Grund der Selbstveranlagung des Pflichtigen bemessen und bezogen wird, ohne dass die Berechnung nachträglich im Kontrollverlahren von der Steuerbehörde berichtigt werden muss. Wer die Meldepflicht nicht oder nicht ricntig erfüllt und deshalb oder aus einem sonstigen Grunde bIS zu den festgelegten Terminen die wirklich ge schuldete Steuer nicht bezahlt hat, muss die daraus nach dem Gesetz sich ergebenden Folgen auf sich nehmen. Dazu gehört auch, dass die Zinspflicht schon mit dem Ablauf Bundesrechtliehe Abgaben. N° 40;
der generell bestimmten Verfallstage beginnt. Auf diese Weise soll die Zinsersparnis, die der Steuerpflichtige durch ÜberSchreiten dieser Termine macht, ausgeglichen werden. Die Säumnis soll ihm unter keinen Umständen zum Vorteil gereichen. Diesem Gedanken entspricht es, dass umgekehrt dem Pflichtigen ein Skonto gewährt wird, wenn er die Steuer vorzeitig zahlt (Art. 5 Abs. 2 BWD). Sodann ist die Zinspflicht des Steuerschuldners als Mittel gedacht, das die Erfüllung der Meldepflicht und die rechtzeitige Ent- richtung der Steuer gewährleisten soll. Zwischen dem System der Selbstveranlagung , auf dem der Lager- steuerbeschluss ähnlich wie der Warenumsatzsteuerbe- schluss aufgebaut ist, dem allgemein festgesetzten Fällig- keitstermin und dem Verzugszins besteht ein enger Zusam- menhang. Daraus, dass Art. 26 Abs. 2 WUStB von einem Ver- zugszins spricht, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Ausdruck kann übrigens kaum als unzutreffend . bezeichnet werdeil. Der Steuer- schuldner, der die ihm nach dem Warenumsatzsteuer- beschluss und dem Lagersteuerbeschluss obliegende Ab- rechnungspflicht nicht gehörig erfüllt und daher oder aus einem andern Grunde die gesetzlichen Verfallstermine nicht einhält, befindet sich eben insofern im Verzuge . Dass eine besondere Mahnung durch die Steuerbehörde nicht erforderlich ist, ändert daran nichts. Auch im Zivilrecht kommt der Schuldner, wenn ein bestimmter Verfalltag veral?redet oder durch vertraglich vorbehaltene Kündigung herbeigeführt wurde, schon mit Ablauf dieses Tages in' Verzug, ohne dass es noch einer Mahnung durch den Gläu- biger bedarf (Art. 102 Abs. 2 OR). Ähnlich vertritt hier der Eintritt des gesetzlichen Verfallstermins die Stelle der Mahnung. Ebensowenig ist ein Verschulden des SChuldners notwendig, damit von Verzug die Rede sein kann Das Zivilrecht lässt allerdings gewisse Verzugsfolgen nur ein- treten wenn der Schuldner sich nicht exkulpieren kann (Art. 03 Abs. 2 und Art. 106 OR) ; gerade die Verzugs-
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. 'zinsen sind aber ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu zahlen (Art. 104, 105 OR). Die Beschwerdeführerinhat einen Teil der-Lagersteuer erst am 17. Juli 1946 entrichtet. Sie schuldet daher von . diesem Betrag für die Zeit von dEm generellen Fälligkeits- terminen bzw. vom mittleren,Termin (1. März 1942) bis zur Zahlung VerzugszinSen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. II. FABRIK-UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS 41. Urteil vom 11. Juiu 1948 i. S. L. Seheuble Cie gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Fabrikgesetz : 1. Betriebe zur Herstellung von Konditorei-und Konfiseriewaren fallen unter das Fabrikgesetz, wenn die Voraussetzungen naeh Art.-I FV für die Unterstellung zu- treffen. 2. Bei Feststellung der Zahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter sind als Packerinnen tätige Frauen mitzuzählen. Lai BUr 1e travail dans ies ft.!,briquea: I. LeB entreprises qui con- fectionnent des articles de patisserie et de confiserie sont soumises a 1a loi sur le travail dans les fabriques lorsque-Ies eonditions prevues a l'art. 1 de l'ordonnanee sont realisees en ce qui les coneerne. 2. Les femmes travaillant e6mme emballeuses doivent etre prises en eonsideration pour fixer le nombre des ouvriers occupes qans l'eritreprise. Legge BUl'lavoro neUe fabbriche: I. Le aziende ehe confezionano articoli di pasticceria e oonfetteria sono assoggettate alla legge sullavoro nelle fabbriehe se 1e condizioni previste dall'art'. 1 deI regolamento-per I'applicazione 'della suddetta lnge sono soddisfatte. 2. Le donneehe lavorano nelI'azienda ad impaechettare debbono easere prese in considerazione per stabilire il numero degli operai oecupati in eSBa. A. -Die Kommanditgesenschaft Ludwig Scheuble Cie, Confiserie, Patisserie und Glacefabrikation in Fabrik: und Gewerbewesen. N° 41.
Zürich umfasst heute drei Resnaurationsbetriebe: das Cafe Alt-Hus, Talackerstrasse 11, das Cafe Embassy, FraumÜDSterstrasse 14, und den Tea-Room Suvretta, Bahnhofstrasse 61, zwei Verkaufsläden : Talackerstrasse 9 und Bahnhofstrasse 61, sowie zwei Fabrikationsbetriebe, einen zur Herstellung von Biskuits und andern Dauer- waren Talackerstrasse 7 und einen für Konditoreien, ein- schliesslich Glace, Diana,strasse 9. Beide l3etriebe dienen zum Teil der Versorgung der eigenen Restaurationsbe- triebe und Verkaufsläden, zum Teil' aber auch der Pro- duktion für Dritte, lokale Konditoreien und Restaurants, (Dianastrasse) und, bei den Dauerwaren, auch zum Ver- sand an auswärtige Interessenten. Nach Aufnahme des eidg. Fabrikinspektorats waren am 27. März 1947 in der Konditorei-Backstube Diariastrasse 9 neben dem Betriebs- leiter beschäftigt: 14 Konditoren, 3 Handlanger, 3 Aus- läufer, 1 Chauffeur-Magaziner, sowie zwei Frauen, wovon eine in der Spedition; im Betriebe Talackerstrasse 7 :
Konditoren, 5 Frauen und 1 Hausbursche. Der Kondi- toreibetrieb an der Dianastrasse erzielte im Geschäfts- jahre 1939/40 einen Umsatz von Fr. 166,640.-, wovon Fr. 130,860.-auf Lieferungen an fremde Betriebe ent- fallen, 1947 Fr. 605,000.-, wovon Fr. 3Il,000.-an fremde Betriebe, der Betrieb Talackerstr. 7 1945 Fr. 93,800.-, 1947 Fr. 113,000.-, wozu bemerkt wird, dass, in den Umsatz zahlen der Konditorei die Dessert für fremde Betriebe inbegriffen sind, nicht aber diejenigen der eige- nen Restaurants (die als Teil der Mahlzeiten im Menüpreis pauschal erfasst und nicht gesondert ausgewiesen wur- den). Die Beschwerdeführerin erwartet aus der Aufhe- bung der Rationierung für Rahm eine weitere Steigerung der LiefE7rungen für die eigenen Betriebe. Die Umsatz- ziffern der Lieferungen von Konditoreiwaren und Dessert an fremde Betriebe haben 1944 mit Fr. 372,OOO.-einen Höchststand erreicht ; seither sind sie zurückgegangen. B. -Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar- beit hat die Betriebe der Firma Ludwig Scheuble Cle 14; AB 74 -I -194!1