Art. 1 FG, Art. 1 FV, Art. 2 FV, Art. 81 FG; Unterstellung von Konditorei- und Konfiseriebetrieben unter das Fabrikgesetz: Für die Abgrenzung zwischen fabrikgesetzlich erfasster Warenproduktion und ausgenommenem Handwerk ist nicht die Produktart, sondern die Betriebsgrösse und -einrichtung massgebend (consid. 1-2). Betriebe der Konfiserie- und Konditoreiherstellung unterliegen dem Gesetz, sobald die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind; als Arbeiter gelten alle im industriellen Betrieb Beschäftigten, einschliesslich Hilfs- und Nebenarbeiterinnen wie Packerinnen. Mehrere unselbständige Betriebsteile können als eine Unternehmungseinheit behandelt werden, wenn sie unter einheitlicher Leitung stehen und funktionell zusammenhängen (consid. 2).
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Verwaltungs-und Disziplinarrecht. zinsen sind aber ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu zahlen (Art. 104, 105 OR). Die Beschwerdeführerinhat einen Teil der-Lagerste.uer erst ani 17. Juli 1946 entrichtet. Sie schuldet daher von diesem Betrag für die Zeit von den generellen Fälligkeits- terminen bzw. vom mittleren,Termin (1. März 1942) bis zur Zahlung Verzugszinsen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. II. FABRIK-UND -GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS 41. Urteil vom U. JuDt 1848 i. S. L. Scheuble Cie gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Fabrikgesetz : 1. Betriebe zur Herstellung von Konditorei-und Konfiseriewaren fallen unter das Fabrikgesetz, wenn die Voraussetzungen nach Art. -1 FV für die Unterstellung zu- treffen. 2. Bei Feststellung der Zahl der im Betriebe beschäftigten Arbeiter sind als Packerinnen tätige Frauen mitzuzählen. Lai sur le travail dans les ft -briquea: 1. Les entreprises qui con- fectionnent des articles de patisserie et de confiserie sont soumises a la loi sur le travail dans les fabriques lorsque--Ies conditions prevues a l'art. 1 -de l'ordonnance sont realisoos en ce qui les concerne. 2. Les femmes travaillant cOlnme emballeuses doivent etre prises eil-consideration pour fixer le nombre des ouvriers occupes Qans l'entreprise. Legge sul-lavoro neUe fabbrwhe: 1. Le aziende che confezionano articoli di pasticceria e confetteria sono assoggettate alla legge sul lavoro nelle fabbriche se le condizioni previste dall'art. 1 deI egolamento-per l'applicazionedella suddetta Ingge sono soddlsfatte. 2. Le donneche lavorano nell'azienda ad impacchettare debbono essere prese in considerazione per stabilire il numero -degli operai occupati in essa. A. -Die Kommanditgesel!schaft Ludwig Scheuble Cle, Confiserie, Patisserie und Glacefabrikation in Fabrik und Gewerbewesen. N° 41.
Zürich umfasst heute drei Resnaurationsbetriebe: das Cafe Alt-Hus, Talackerstrasse 11, das Cafe Embassy, Fraumünsterstrasse 14, und den Tea-Room Suvretta, Bahnhofstrasse 61, zwei Verkaufsläden: Talackerstrasse 9 und Bahnhofstrasse 61, sowie zwei Fabrikationsbetriebe, einen zur Herstellung von Biskuits und andern Dauer- waren Talackerstrasse 7 und einen ffu Konditoreien, ein- schliesslich Glace, Diana,strasse 9. Beide lletriebe dienen zum Teil der Versorgung der eigenen Restaurationsbe- triebe und Verkaufsläden, zum Teil-aber auch der Pro- duktion für Dritte, lokale Konditoreien und Restaurants, (Dianastrasse) imd, bei den Dauerwaren, auch zum Ver- sand an auswärtige Interessenten. Nach Aufnahme des eidg. Fabrikinspektorats waren am 27. März 1947 in. der Konditorei-Backstube Diariastrasse 9 neben dem Betnebs- leiter beschäftigt: 14 Konditoren, 3 Handlanger, 3 Aus- läufer, 1 Chauffeur-Magaziner, sowie zwei Frauen, wovon eine in der Spedition ; im Betriebe Talackerstrasse 7 :
Konditoren, 5 Frauen und 1 Hausbursche. Der Kondi- toreibetrieb an der Dianastrasse erzielte im Geschäfts- jahre 1939/40 einen Umsatz von Fr. 166,640.-, wovon Fr. 130,860.-auf Lieferungen an fremde Betriebe ent- fallen, 1947 Fr. 605,000.-, wovon Fr. 3Il,000.-an fremde Betriebe, der Betrieb Talackerstr. 7 1945 Fr. 93,800.-, 1947 Fr. II 3,000.-, wozu bemerkt wird, dass in den Umsatzzahlen der Konditorei die Dessert für fremde Betriebe inbegriffen sind, nicht aber diejenigen der eige- nen Restaurants (die als Teil der Mahlzeiten im Men:üpreis pauschal erfasst und nicht gesondert ausgewiesen wur- den). Die Beschwerdeführerin erwartet aus der Aufhe- bung der Rationierung für Rahm eine weitere Steigerung der Liefnrungen für die eigenen Betriebe. Die Umsatz- ziffern der Lieferungen von Konditoreiwaren und Dessert an fremde Betriebe haben 1944 mit Fr. 372,000.-einen Höchststand erreicht ; seither sind sie zurückgegangen. B. -Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar- beit hat die Betriebe der Firma Ludwig Scheuble Cie 14; AB 741 -19411
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. für Herstellung von Konditoreiwaren, Konfekt und Glace- Dianastrasse 9 und Talackerstrasse 7 als Fabrikeinheit dem Fabrikgesetz unterstellt mit der Begründung: 33 Personen (26 männlichen, 7 weiblichen Geschlechts), Verwendung elektromotorischer Kraft. Weiter wurde bemerkt, die Voraussetzungen für die Unterstellung seien seit längerer Zeit erfüllt, es könne mit der Aufnahme der Betriebe in das Fabrikverzeichnis nicht mehr länger zugewartet werden. O. -Hiegegen richtet sich die Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrage, den angefochtenen Ent- scheid aufzuheben, eventuell die Unterstellung auf den Betrieb Talackerstrasse 7 zu beschränken. Es wird geltend gemacht, der angefochtene Entscheid beruhe auf uririch- tiger Anwendung des Fabrikgesetzes und der Vollzie1:mngs- verordnung und er verstosse gegen das. Gebot rechtsglei- eher Behandlung. a) Nach Art. I FG sei die Unterstellung unter das Fabrikgesetz auf industrielle Anstalten beschränkt. In- dustrie im Sinne des Fabrikgesetzes seien aber nicht - wie das Bundesgericht in BGE 70 I 117 angenommen habe -alle Betriebe der Warenproduktion, vielmehr falle das Handwerk überhaupt nicht darunter. Im übrigen sei auch noch zwischen industriellen und gewerblichen Betrieben zu unterscheiden, welche Unterscheidung das Gesetz selbst ausdrücklich mache (Art. 81). Der gesetzliche Begriff der industriellen Anstalt habe eine selbständige Bedeutung, die ihn von handwerklichen Betrieben unter- scheide und nicht -nach dem zitierten Urteil nur in Gegensatz zu Urproduktion und Handel setze; der hand- werkliche Charakter eines Betriebes könne unmöglich nur nach der Grösse, d. h. der Arbeiterzahl, beurteilt werden. Vielmehr müsse im Einzelfalle nach den Umständen abgewogen und dem Zwecke des Fabrikgesetzes Rechnung getragen werden, wobei den Eigenschaften der herge- stellten Waren eine massgebende Bedeutung zukomme. Wenn die Waren individuelle Produkte des menschlichen Fabrik und Gewerbewesen. N° 41.
Fleisses dnrstellen,so werde man den Betrieb, der sie herstellt, nicht als industrielle Anstalt bezeichnen können, selbst wenn Maschinen und Motoren Verwendung fänden. b) Die Konditoreibackstube Dianastrasse 9 weise zwar eine erhebliche Produktion auf ; indessen werde sie nicht durch eine das übliche Mass übersteigende Mechani- sierung erreicht, sondern durch Vermehrung der Zahl handwerklich tätiger Konditoren. Das Ausmass der Pro- duktion könne niemals Kriterium für die UntersteIlbarkeit sein, solange sie durch handwerkliche Tätigkeit erzielt werde. Der Grossteil der Patisseriewaren werde zum Verbrauch in den eigenen Restaurationsbetrieben her- gestellt. Im übrigen werde auf Bestellung produziert. Eine Herstellung auf Vorrat dagegen falle ausser Betracht, was auf einen handwerklich-gewerblichen Betrieb schlies- sen lasse. Es sei auf die Unterstellungspraxis bei Bäcke- reien zu verweisen, wo die behördliche Anerkennung des handwerklichen oder gewerblichen Moments sich darin erweise, dass bisher nur Grossbetriebe unterstellt worden seien, zum grössten Teil Bäckereien von Konsumgenossen- schaften, im übrigen Unternehmen, bei denen die Bäckerei mit der Fabrikation von Bretzeln, Teigwaren und ähnli- chen Produkten verbunden werde. Jedenfalls seien bis heute gewöhnliche Bäckereien nicht erfasst worden und ebenso nicht Konditoreien. Grosskonditoreien, die Gross- bäckereien entsprechen würden, gebe es aber überhaupt nicht. Bei der Konditorei wiege die Handarbeit vor. Bei den Bäckereien wäre die Unterstellung nur möglich auf Grund einer Anderung der bisherigen Praxis, ebenso bei Konditoreien. Dazu bestehe weder Anlass noch Recht. Vielmehr entspreche die bisherige Praxis, wonach Kondi- toreien nicht unterstellt werden, dem Gesetz. Diese Praxis müsse daher beibehalten werden. Ihre Anderung wäre eine Verletzung der Rechtsgleichheit. c) Ähnliches gelte für den Betrieb an der Talacker- strasse. Hier sei die Zahl der beschäftigten Personen viel geringer, nämlich 4-5 Konditoren, 4 Packerinnen und
Verwaltun: . und Disziplinarrecht. 1 Ausläufer, und die Verwendung von Motoren unbe- deutend .. Die Packerinnen seien nicht als industrielle Arbeitnehmer anzusprechen. Vor allem'fehle dem Betrieb der Charakter einer' industriellen Anstalt. Er sei klein und die. darin vorkommenden Arbeiten seien ausschliess lieh handwerklichen Charakters. Unzutreffend sei auch. die Annahme einer Einheit der beiden Betriebe. Art. 5 VO treffe nicht zu. Im übrigen wäre er überhaupt nicht anwendbar, da den beiden Betrieben industrieller Charakter fehle. d) Gegen die Unterstellung sprächen sodann auch noch Erwägungen me:qr allgemeiner Natur. Die Unter- stellung von Konditoreien unter das Fabrikgesetz ergäbe stossende Unterschiede gegenüber der Behandlung anderer Gewerbearten, vor allem des Gastwirtschaftsgewerbes, dem die Nichtunterstellung zugesichert sei (BBl. 1910 III S. 582). Das Herstellen von Backwerk sei dem Kochen sehr ähnlich, und in grösseren Restaurationsbetrieben werde neben den eigentlichen Speisen auch Backwerk und Patisserie hergestellt, wobei nicht nur für eigenen Betrieb gearbeitet, sondern auch Kundenaufträge ausgeführt würden. Es sei nicht einzusehen, weshalb unter diesen Umständen ein mittlerer Bäckerei-oder Konditoreibe.trieb unterstellt werde, derartige grosse Hotelküchen dagegen nicht. Die Arbeitszeitvorschriften und die übrigen Anordnun- gen des Fabrikgesetzes seien für Bäckerei-und Konditorei- betriebe untragbar. V:0r allem würde die Unterstellung der Beschwerdeführerin unter das Fabrikgesetzdie Be- wirtung der Gäste in den Restaurationsbetrieben beein- trächtigen, für bestimmte Zeiten und Tage sogar verun- möglichen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Vorarbeiten für eine eidgenössische Gewerbe-Gesetzgebung weit vorge- schritten seien, weshalb sich eine ausdehnende Auslegung des Begriffs der industriellen Anstalt verbiete. Die Beschwerdeführerin teilt mit, dass sie in ihrer Fabrik. und Gewerbewesen. N0 41.
Stellungnahme weitgehend einem Rechtsgutachten folge, das Universitätsprofessor Dr. H. Huber in Bern a:in 3. August 1946 dem Schweizerischen Gewerbeverband er- stattet hatte. Sie legt das Gutachten ein. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung: l. -In BGE 60 I S. 400, Erw. 1, ist festgestellt worden, dass mit der Ordnung in Art. 1 und 2 FG von der Unter- stellung unter das Fabrikgesetz ausgenommen werden a) die Unternehmungen, die keinen industriellen Cha- rakter aufweisen, nämlich diejenigen der Landwirtschaft und des Handels, -und; b) von den Betrieben industrieller Natur, diejenigen des Handwerks' und des Kleingewerbes, wobei für die Ab- grenzung die Grösse des Betriebes massgebend sein soll. . Entsprechend ist in BGE 70 I S. 122, wo diese Abgrenzung bestätigt wurde, ausgeführt, dass bei Betrieben der Waren- produktion das Unterscheidungsmerkmal nicht der allge- meine Charakter nach Massgabe der Betriebsorganisation und Art der Produktion (Handwerk, Gewerbe, indivi- du.elle und Massenproduktion)" sondern allein die. Grösse massgebend sein soll. Mit dieser Abgrenzung folgt das Bundesgericht den Erläuterungen der bundesrätlichen Botschaft vom 6. Mai 1910 zum Entwurf für die Revision des Fabrikgesetzes. Der Gesetzgeber hat die in der Botschaft vorgeschlagene Lösung' übernommen ; sie darf also, auch hinsichtlich der beigegebenen Erläuterungen, als die für die Durchführung des Gesetzes massgebende angesehen werden. In der Botschaft aber wird der industrielle Charakter alS Unterschnidungsmerkmal gegenüber landwirtschaftli- chen, kaufmännischen und andern Betrieben aufgeführt und erklärt, er genüge nicht, um die Fabrik als solche zu bezeichnen. Die Abgrenzung gegenüber der Heim- arbeit, dem reinen Handwerk, den nur halbwegs industriel- len Betriebsweisen verschiedener Art erfordert mehr
Verwaltungs und Disziplinarrecht. (BB!. 1910 Irr S. 582). Es wird also im Bereiche des Fabrik- gesetzes unterscheiden zwischen Urproduktion ( Land- wirtschaft), anderer Produktion ( Industrie) und Handel, und innerhalb der Industrie im Sinne des Gesetzes nach besonderen Merkmalen, als welche nach Art. 1, Abs .. 2 FG gelten die Beschäftigung a) einer Mehrzahl von Arbeitern, b)'ausserhalb ihrer Wohnräume, c) in den Räumen der Anstalt (einschliesslich Arbeiten auf den zugehörigen Werkplätzen und Aussenarbeiten des industriellen Betriebs). Die Merkmale unter b und dienen der Ausscheidung der (in den zitierten Fällen und auch hier nicht in Frage stehenden) Heimarbeit und des Baugewerbes. Im übrigen gilt als Merkmal lit. a, und es ist dem Bundesrat die nähere Abgrenzung-zugewiesen (Art. 2 FG). Dieser hat dafür im Anschluss an das Gesetz im wesentlichen auf die Einrichtung des Betriebs und die Arbeiterzahl, also auf die Grösse abgestellt (Art. 1 FV). Es besteht daher kein Grund, auf die in den zitierten Entscheiden aufgestellte Umschreibung zurückzukommen. Denn sie muss, nach dem Gesagten, als die gesetzliche gelten. Sie führt -übrigens auch im Ergebnis praktisch zum richtigen Resultat. a) Allerdings werden bei Verwendung des Ausdrucks industriell zur Bezeichnung eines Wirtschaftszweiges ohne Ausscheidung nach der Organisationsform der Betriebe, auch die Unternehmungen des Handwerks (die Botschaft spricht vom reinen Handwerk ) einbezogen, die nicht unter das Fabrikgesetz fallen. Doch ist dies unerheblich, weil ein anderes Merkmal, wie in der Bot- schaft vorgesehen wurde, die Ausscheidung bewirkt. Das Handwerk als Betriebsform ist dadurch charakterisiert dass die Ware im wesentlichen persönliches Werk de Unternehmers (des Meisters) ist, was bedingt, dass die im Betriebe beschäftigten Arbeiter im: wesentlichen Neben- arbeiten verrichten, die Arbeit des Meisters unterstützen nicht ersetzen. Bei solchen Unternehmungen iSt di Fa.brik-und Gewerbewesen. N0 41.
Arbeiterzahl notwendigerweise klein; der Umsatz ist bestimmt durch die persönliche Leistungsfähigkeit des Meisters. Der Handwerker, der seinen Umsatz vermehren will und mehr Arbeiter einstellt, als zur Unterstützung seiner persönlichen Arbeit notwendig sind, nützt Arbeitskraft und Können der in seinem Betriebe beschäftigten Arbeiter, die selbst Handwerker sein können, als Unternehmer aus. Er führt keinen Handwerksbetrieb, sondern ein Gewerbe. . Handwerksbetriebe, die ohne motorische Kraft 10 .und mehr oder die mit Motoren 6 und mehr Arbeiter be- schäftigen, sind kaum vorstellbar. Handwerkliche Unter- nehmungen werden daher schon mangels der erforderlichen Arbeiterzahl für eine Unterstellung unter das Fabrikge- setz auch dann nicht in Betracht kommen, wenn die allgemeine Umschreibung des Wirtschaftszweiges, für den das Fabrikgesetz bestimmt ist, sie mitumfasst und, wenn sie nicht ergänzt, berichtigt wird durch eine besondere Ausnahme für Unternehmungen, die die Betriebsform des Handwerks aufweisen. Die Frage, ob die Gleichsetzung von Industrie mit Warenproduktion ohne Urproduktion (im Sinne von Landwirtschaft) insofern, theoretisch betrachtet, zu weit . gefasst ist, als sie das Handwerk ein- schliesst, ist daher für die Anwendung des Fabrikgesetzes praktisch gegenstandslos. b) Gewerbliche Betriebe sind von der Fabrikgesetz- gebung nicht ausgenommen. Art. 81 FG bestätigt aus- drücklich, dass die Fabrikgesetzgebung sie zum Teil er- fasst, solange die bundesrechtliche Ordnung der Arbeit in den Gewerben nicht in Kraft getreten ist. Doch sollen hinsichtlich der gewerblichen Betriebe die Grundsätze, die für den Vollzug von Art. 1 des Fabfikgesetzes von 1877 aufgestellt worden waren, nicht im Shllle einer aus- gedehnteren Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes geändert werden. Es soll also bei den Grundsätzen sein Bewenden haben, die unt-er dem alten Fabrikgesetz galten. Gewerbliche Betriebe fallen dann in den Kreis der für die Anwendung des Fabrikgesetzes in Betracht kommen-
Verwaltungs-und Disziplinarrooht: den Unternehmungen, wenn sie industriellen Charakter haben, d. h. dem Wirtschaftszweige Industrie im hievor bezeichneten Sinne angehören, Unternehmungen der Wa- renproduktion sind. Andere Gewerbe fallen nicht darunter, und es soll auf sie, gemäss Art. 81 FG, die wendU:ng des Fabrikgesetzes nicht ausgedehnt werden. Weiterhin wird sich die Praxis im Hinblick auf Art. 81 FG auch bei der Entscheidung über die Zugehörigkeit zu der Gruppe Warenproduktion Zurückhaltung aufzuerlegen haben, wenn es sich um gewerbliche Betriebe handelt. Bei Betrieben aber, die sich mit Warenproduktion befassen, kommt für die Unterstellung nur die Unter- scheidung von Klemgewerben und grösseren Betrieben in Betracht, wobei die Merkmale massgebeIid sind, die der Bundesrat in APt. 1 FV aufgestellt hat. Nach der Art des Produktes zu unterscheiden, hätte keine sachliche Berechtigung. Die Fabrikgesetzgebung dient dem Schutze der Arbeiter, die in einer Mehrzahl (hauptsächlich) in geschlossenen Räumen beschäftigt werden. Es kommt also auf die äusseren Arbeitsbedingungen an, nicht auf den Gegenstand der Produktion. Nach diesem zu unterscheiden, hätte im Rahmen des Fabrikgesetzes offenbar keinen vernünftigen Sinn. Das Bundesgericht hat denn auch, im Anschluss an die frühere Praxis des Bundesrates, bei Betrieben zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse von jeher den industriellen Charakter bejaht (nicht publizierter Entscheid vom 19. September 1935 i. S. Lutz, wo es sich um Sattler-und. Sportartiknl handelte). 2. -Die Unternehmung der Beschwerdeführerin um- fasst neben drei Gaststätten und 2 Verkaufsgeschäften zwei Betriebe für Warenproduktion. Die Gastwirtschafts- betriebe und die Verkaufsstellen fallen, als nichtindustriel- ler Natur, für die Anwendung des Gesetzes nicht in Be- tracht (Art. 7 Abs. 1 FV). Bei den Betrieben der Waren- produktion wird die Unterstellbarkeit nach der Grösse bestimmt, gemessen an Betriebseinrichtung und Arbeiter- zahl. Da in beiden Betrieben Motoren verwendet werden, war die Unterstellung zu verfügen, wenn die Arbeiterzahl Fabrik-und Gewerbewesen. N° 41.
5 übersteigt. Dies ist bei beiden Betrieben der Fall. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die im Betriebe Tal- ackerstrasse hauptsächlich als Packerinnen beschäftigten Frauen seien nicht mitzuzählen, ist unrichtig. Nach Art. 2, Abs. 1 FV geUen als Arbeiter alle Personen, die. im industriellen Betrieb beschäftigt werden, auch die Hilfs- und Nebenarbeiten ausführenden Personen (nicht publi- zierter Entscheid vom 28. Januar 1932 i. S. Dosch und Meier, Erw. 1). Bei den Maschinen und Motoren handelt es sich, nach den Feststellungen am Augenschein, nicht bloss um die allgemein in Kleinbetrieben üblichen Einrich- tungen, sondern um eine wesentlich weitergehende Mecha- nisierung. Danach sind die Voraussetzungen für die Unter- stellung bei jedem der beiden Betriebe für sich allein erfüllt. Zudem ist hier, wie das Bundesamt. zutreffend feststellt, Betriebseinheit anzunehmen. Die beiden Be- triebe sind unselbständige Teile einer unter einheitlicher Leitung geführten Unternehmung. übrigens sind auch die Produkte derart ähnlich, dass die räumliche Trennung als ein durch äussere Verhältnisse, Fehlen geeigneter Räumlichkeiten, bedingter Mangel erscheint. 3. -Die grundsätzlichen Einwendungen, die gegen die Unterstellung der beiden Betriebe erhoben werden, sind unbegründet. Sie stützen sich auf die Feststellung, dass das Handwerk nicht unter das Fabrikgesetz fällt. Dabei wird aber -wie auch im Gutachten von Professor Huber -verkannt, dass man es hier nicht mit einem Handwerksbetrieb zu tun hat, sondern mit einer Unter- nehmung, die, wenn ül erhaupt noch, dann höchstens allenfalls als Gewerbebetrieb bezeichnet werden kann. Gewerbebetriebe, die Waren produzieren, unterliegen aber von jeher der Unterstellung unter das Fabrikgesetz, sobald sie in Arbeiterzahl und Ausstattung die Bedeutung erreicht haben, die dessen Anwendung rechtfertigt. Aus- gesprochen handwerkliche) Gewerbe, wie Damenschnei- dereien, Nähereien, Kleiderwerkstätten, sind -auch unter dem alten Gesetz -nie ausgenommen worden (vgl. z. B. SAUS, Bundesrecht V, S. 166 Nr. 2246 1898 , S. 169,
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Nr. 2251 1887 , BURCKRARDT, Bundesrecht V S. 506, Nr. 2819 I 1908 , dazu die späteren Entscheide 2819 II IV . Die Konfiserie-und Biskuitherstellung wird nach i der feststehenden Praxis unterstellt (BBL 1909 II 185, BURCKHARDT a.a.O. S. 505, Nr. 2817 III), ebenso Kondi- toreien (nicht publiziertes Urteil vom 24. September 1936 i. S. Dilger; vgl. auch SALlS, V S. 168, No. 1 und BBI. 1903, II' S. 37). Die Annahme der Beschwerdeschrift, die hier verfügte Unterstellung beruhe auf einer Ausdehnung der Praxis, ist offensichtlich irrtümlich. Gewisse Betriebe im Gastwirtschaftsgewerbe, wie Küchen in Gasthäusern oder Gaststätten, fallen nicht unter das Fabrikgesetz, weil sie nicht als Betriebe der Waren- . produktion im Sinne des Gesetzes gelten; ihre Leistun- gen -im wesentlichen die Zubereitung von Speisen für die BeWirtung -werden als Leistungen besonderer Art angesehen. Die beiden hier unterstellten Betriebe können. aber, wie der Augenschein klar ergeben hat, solchen Küchen in keiner Weise gleichgestellt werden. Die Betriebs- organisation hat bei ihnen unzweideutig industriellen Charakter und unterscheidet sich dadurch von der übli- chen Herstellung von Patisseriewaren in Gaststätten. Dass sich die Produktion auch auf Desserts erstreckt, die zur sofortigen Konsumation als Bestandteile der Menus der Gaststätten bestimmt sind, ändert darannichts. Abgesehen davon, dass diese Produktion im Rahmen des Ganzen so zurücktritt, dass sie die Charakterisierung der Betriebe nicht zu beeinflussen vermöchte, bleibt sie doch natur- gemäss auf solche Desserts beschränkt, die sich zu indu- strieller Herstellung eignen. Andere Desserts müssen, auch innerhalb der Unternehmung der Beschwerdeführerin, den Küchen in den Gastntätten selbst überlassen werden. Im übrigen findet der industrielle Charakter auch dieses Geschäftszweiges darin seine Bestätigung, dass mit den so hergestellten Desserts auch fremde Gaststätten beliefert werden. Post, Telegraph und Telephon. No 42. IH. POST, TELE GRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES.