Art. 99 Ziff. XI OG; Haftpflichtansprüche gegen die PTT sind vom Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommen und mittels Klage dem Richter zu unterbreiten. Ist das Bundesgericht als einzige Instanz im direkten Prozess zuständig, so hat die Eingabe den Anforderungen von Art. 89 BZP zu genügen; erforderlich sind ein klares und bestimmtes Rechtsbegehren, die Abgrenzung der zur Begründung der Klage angerufenen Tatsachen und die genaue Bezeichnung der hierfür angebotenen Beweismittel. Fehlt es daran, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. Erw. 1 und 3).
Verwaltungs und Disziplinarrecht. Nr. 2251 1887J, BURCKHARDT, Bundesrecht V S. 506, Nr. 2819 I 1908 , dazu die späteren Entscheide 2819 II IV!. Die Konfiserie-und Biskuitherstellung wird nach der feststehenden Praxis unterstellt (BBL 1909 II 185, BURCKHARDT a.a.O. S. 505, Nr. 2817 III), ebenso Kondi- toreien (nicht publiziertes Urteil vom 24. September 1936 i. S. Dilger; vgl. auch SALIS, V S. 168, No. I und BBI. 1903, II B. 37). Die Annahme der Beschwerdeschrüt, die mer verfügte Unterstellung beruhe auf einer Ausdehnung der Praxis, ist offensichtlich irrtümlich. . Gewisse Betriebe im Gastwirtschaftsgewerbe, wie Küchen In Gasthäusern oder Gaststätten, fallen nicht unter das Fabrikgesetz, weil sie nicht als Betriebe der Waren- . produktion im Sinne des Gesetzes gelten; ihre Leistun- gen -im wesentlichen die Zubereitung von Speisen für die Bewirtung -werden als Leistungen besonderer Art angesehen. Die beiden hier unterstellten Betriebe können . aber, wie der Augenschein klar ergeben hat, solchen Küchen in keiner Weise gleichgestellt werden. Die Betriebs- organisation hat bei ihnen unzweideutig industriellen Charakter und unterscheidet sich dadurch von der übli- chen Herstellung von Patisseriewaren in Gaststätten. Dass sich die Produktion auch auf Desserts erstreckt die zur sofortigen Konsumation als Bestandteile der Mnnus der Gaststätten bestimmt sind, ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass diese Produktion im Rahmen des Ganzen so zurücktritt, dass sie die Charakterisierung der Betriebe nicht zu beeinflussen vermöchte, bleibt sie doch natur- gemäss auf solche Desserts beschränkt, die sich zu indu- strieller Herstellung eignen. Andere Desserts müssen auch innerhalb der Unternehmung der Beschwerdeführeri den Küchen in den Gaststätten selbst überlassen werde . Im übrigen findet der industrielle Charakter auch dieses Geschäftszweiges darin seine Bestätigung, dass mit den so hergestellten Desserts auch fremde Gaststätten beliefert werden. Post, Telegraph und Telephon. No 42. III. POST, TELEGRAPH UND TELEPHON POSTES, TELEGRAPHES ET TELEPHONES
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. waltung habe ihm als Entschädigung und Genugtuung Fr 8000.-zu zahlen und Rehabilitierungsscneiben zu erlassen. Die Generaldirektion wies den Rekurs am 2. März
ab. Am 4. April 1948 hat Steiner gegen die Generaldirektion der PTT Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid vom 2. März 1948 aufzuheben und seine Beschwerden vom 22. November 1947 und 21. Februar 1948 zu schützen. Das Bundesgericht tritt auf die Eingabe nicht ein. Aus den Erwägungen:
Steiner hat von der Verwaltung in den Zuschriften vom 22. November 1947 und 21. Februar 1948, auf die er in der vorliegenden Eingabe verweist, vorerst eine Entschä- digung von Fr. 300.-und sodann eine Schadenersatz- und Genugtuungssumme von Fr. 8000.-gefordert. Auf welche gesetzlichen Bestimmungen sich diese Anspruche stützen, wird nicht gesagt. In Frage kommen nur die Art. 44 ff. des Postverkehrsgesetzes (PVG), soweit Steiner Post, Telegraph und Telephon. N° 42. die Postverwaltung belangen will, und ausserdem nament- lich die Art. 35 ff. des Telegraphen-und Telephonver- kehrsgesetzes . (TVG), soweit die Haftpflicht der Telegra- phen-und Telephonverwaltung in Betracht fällt, eventuell in Verbindung mit Art. 28 dinses Gesetzes (Aufhebung von Tellnehmeranschlüssen) ; denn Steiner scheint insbesondere behaupten zu wollen, die Verwaltung habe einen Tele- phonanschluss widerrechtlich aufgehoben und Ihn dadurch geschädigt. Das TVG bestimmt nichts darüber, bei welcher Instanz und, in .welchem Verfahren Haftpflichtanspruche gegen die Telegraphen- und Telephonverwaltung geltend zu machen sind. Entweder ist Art. 55 Abs. 1 PVG (m der Fassung gemäss Art. 167 OG) entsprechend auch innownit anzuwenden' dann ist das Bundesgericht als emZlge Instanz im drrekten Zivilprozess zuständig (Art. 41 lit. b OG), da der gesamte Streitwert offenbar, jedenfalls nach der Eingabe vom 21. FebrUar 1948, de:.: Betrag .von Fr. 4000.-übersteigt. Oder es handelt SICh um emen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund aus öffentlichem Recht (Telegraphen-und Telephonverkehrs- recht ) im Sinne des Art. 1l 0 OG ; in diesem Falle ist as Bundesgericht ebenfalls als einzige Instanz, aber Im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess, kompetent. So oder so genügt indes die vorliegende Beschwerde den fotmeIlen Anforderungen nicht, welche der nach Art. 40 OG anwendbare Art. 89 BZP an eine direkt beim Bundes- gericht angehnbene Klage stellt. Nicht nur ist zweifelhaft, ob die Eingabe ein einwandfreies ( genaues ) Klagegesnch (lit. c dieses Artikels) enthält. Vor allem ist es nicht mönlich zu unterscheiden, welche unter allen in der Beschwe an das Bundesgericht angeführten Tatsachen zur Begrun- dung speziell der Klage gehören sollen (lit. b daselbst). Dementsprechend fehlt es auch an einer genanen nd speziellen Bezeichnung aller Beweismittel fur diese besonderen Tatsachen (lit. e ebenda).