Art. 6 Bundesbahngesetz; federal exemption from cantonal taxes does not extend to ordinary taxes but only excludes charges imposed as special burdens and correspondingly structured. A Vorzugslast presupposes a specific public facility or service, a measurable cost component to be covered, and allocation to the beneficiaries according to the special economic advantage conferred. An exaction levied for the general needs of the public administration, even if politically justified by a notion of cost contribution, is not a Vorzugslast; the label or motive of partial cost coverage is not decisive (consid. 2-4).
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. I BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRJBUTIONS CANTONALES 43. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1948 i. S. Schweiz. Bundesbahnen gegen Kanton St. Gallen und Gemeinde Schmerikon. Bundesrechtliche Befreiungen von kalntonalen Abgaben' I. Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und entsprechend ausgestaltet sind, fallen nicht unter das Verbot der Belastung des Bundesvermögens mit kantonalen Steuern. 2. Abgaben, die,für allgemeine Bedürfnisse der öffentlichen Ver- waltung erhoben werden, sind keine Vorzugslasten. Exemption des contributions cantonales :
von kantonalen Steuern (Art. 10 GarGes, Art. 164, Abs. 2 MO) nicht entgegensteht. B. -Das Gesetz vom 27. Januar 1859 ist durch das neue Steuergesetz vom 14. März 1944 aufgehoben worden. Dieses ermächtigt die politischen Gemeinden, zur Be- streitung ihrer öffentlichen Aufgaben, soweit hiezu ihre übrigen Einnahmen nicht ausreichen, Steuern nach Mass:- gabe der folgenden Bestimmungen zu erheben (Art. 122). Es werden als allgemeine Gemeindesteuern eine Einkom- mens-und Vermögenssteuer auf Grund der Staatsteuerver- anlagung und eine Personalsteuer (Art. 123-132) und als Sondersteuern der politischen Gemeinden verschiedene Steuern vorgesehen, unter anderem eine Grundsteuer (Art. 133-135). Über sie bestimmt das Gesetz:
224 Verwa.ltungs-und Disziplinarrecht. den sich die Schweizerischen Bundesbahnen an das Bundes- gericht. Sie beantragen die Aufhebung der Veranlagung zu einer Grundsteuer der Gemeinde Schmerikon pro 1945/46 und Feststellung, dass sie. von jeder Belastung ihrer Gebäude mit der st. gallischen Grundsteuer befreit seien. Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf Art. 6 des Bundesbahngesetzes vom 23. Juni 1944, wonach sie von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit s,ei, und macht geltend, im Gegensatz zu der früheren Feuerpolizei-Steuer sei die Grundsteuer nach Art. 133 nd 134 9.es neuen st. gallischen Steuergesetzes keine Vor- zugslast, sondern eine Steuer und falle daher unter die in Art. 6 angeordnete Ausnahme. E. -Der Kanton St. Gallen und der Gemeinderat Schmerikon beantragen Abweisung der Klage. Zur Be- gründung wird u. a. ausgeführt, die Grundsteuer von 0,2 %0 .stelle eine Vorzugslast dar. Es handle sich um Beiträge der Grundbesitzer, die als Entgelt für wirtschaft- liche Sondervorteile unter dem Gesichtspunkte des Interes- senausgleichs und nach einem entsprechenden Masstab auferlegt würden. Der Umstand, dass die Grundsteuer von 0,2 %0 für den allgemeinen Haushalt der politischen Gemeinde erhoben wird und nicht zur Deckung der Aus- gaben der Feuerpolizei dient, schliesse es nicht aus, die Auflage als Vorzugslast, Kostenbeitrag an eine öffentliche Einrichtung zu charakterisieren. Das Bundesgericht hat die Klage geschützt in Erwägung: 2. -Vorzugslasten sind die Abgaben, die als Beiträge an die Kosten im öffentlichen Interesse betriebener Einrichtungen des. Gemeinwesens (vor allem öffentlicher Anstalten) denjenigen Personen und Personengruppen auferlegt werden, denen aus solchen Einrichtungen wirt- schaftliche Sondervorteile erwachsen, sodass ein gewisser Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrages als Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 43.
gerechtfertigt erscheint (vgl. hiezu' besonders das nioht publizierte Urteil vom 27. April 1923 i. S. SEB gegen Basel-Stadt, ferner BGE 70 I S. 126 samt Zitaten und Verweisen). Sie unterscheiden sich von den Steuern vor allem dadurch, dass sie als Sonderlast auferlegt werden, als ein Beitrag an besondere Kosten bestimmter Einrich- tungen, den die Allgemeinheit nicht zu erbringen hat. Der Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen bemessen und anderseits auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteil.s verlegt sein, der den einzelnen Beitragspflichtigen aus der Einchtung erwächst (wobei allerdings als Masstab. unter Umständen ein allge- meines Kriterium, dienen kaim). Wo eine solohe Beziehung zwisohen dem zu deckenden Aufwand und der Bemessung des Beitrages fehlt oder wo die Verteilung unter die Inte- ressenten nach andern Gesichtspunkten als denjenigen der Vorteilsausgleichung vorgenommen wird, ist eine Vorzugs- last in der Regel nicht anzunehmen (vgl. das,zitierte Urteil betr. die Besteuerung der SBB in Basel-Stadt). 3. - Bei der früheren Feuerpolizeisteuer durften diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden (BGE 70 I S 127). Ihre Erhebung war dort vorgesehen, wo die Einnahmen der Feuerpolizei zur Deckung der Kosten ' nicht hinreichten. Unter dieser Voraussetzung wurden die Gemeinden angewiesen, die Hälfte, also einen rechnungs- mässig bestimmten Teilbetrag, als Sonderlast auf die GebäudeeigentÜIDer, die besonderen Nutzniesser der öffent- lichen: Brandbekämpfu,ngsanstalt zu verlegen. Es war daher so, dass die Kosten der Feuerpolizei zunächst von denjenigen zu tragen waren, die die Anstalt in Anspruch nahmen (ordentliche Einnahmen, herrührend von den unmittelbaren Benützern der Staatsanstalt), während der Überschuss zur Hälfte den mittelbaren N utzniessern in Form eines Kostenbeitrages und zUr. andem Hälfte der Allgemeinheit überbunden wurden. Unter diesen Umstän- den liess es sich rechtfertigen, jenen hesonderenKosten- 15 AS 74 I -1948
226 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. beitrag der Grundeigentümer als Vorzugslast zu charakte- risieren. 4. - Mit dem neuen St. Galler Steuergesetz ist die frühere Feuerpolizeisteuer aufgegeben worden (Art. 168 Ziff.6 StG). An ihre Stelle ist die Grundsteuer getreten. Diese ist aber keine Vorzugslast zur teilweisen Deckung der Kosten des Feuerlöschwesens, sondern sie wird erhoben für den allgemeinen Haushalt der Gemeinden (Art. 133, Abs. 1 StG). Sie richtet sich übrigens auch nicht nach den Kosten der öffentlichen Brandbekämpfungsanstalten in den Gemeinden, sondern sie wird ohne Rücksicht auf einen solchen Bedarf erhoben, von den sonst steuerfreien juri- stischen Personen zu festen Sätzen mit 0,2 %0 des Ver- sicherungswertes der Gebäude für öffentlichen oder gemein- nützigen Zwecken dienendes und mit 5
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des Verkehrs- 'wertes für das übrige Grundeigentum (Art. 134, Abs.2), und von den allgemein Steuerpflichtigen auf dem rohen Vermögenssteuerwert der Grundstücke zu einem von den - Gemeinde 'jährlich im Rahmen von 0,2 bis 1
100 festzu- setzenden Ansatz (Art. 133, Abs. 2 und Art. 134, Abs. 1). Eine' solche für die allgemeinen Bedürfnisse des öffentli- chen Haushaltes erhobene Abgabe ist keine Vorzugslast, auch soweit das Motiv, die politische und wirtschaftliche Rechtfertigung der Belastung, auf dem Gedanken einer gewissen Kostendeckung beruhen mag. Von der bundes- rechtlichen Befreiung des Bundesvermögens ausgenommen sind nur Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und entsprechend ausgestaltet sind. In der Botschaft des Regierungsrates zum Gesetzes- entwurf, auf die sich die Beklagten berufen, wird Grund- steuer u. a. als ein Mittel des aktiven Finanzausgleichs . zwischen Staat und Gemeinden lind genereller Senkung der Steuerfüsse bezeichnet, und ihre Auflage wird allge- mein mit Lasten zu rechtfertigen versucht, die der Grund- besitz der Öffentlichkeit verursache. Weiterhin wird --' bei Besprechung des Steueransatzes -bemerkt, dass die . bisherige Feuerpolizeisteuer auf öffentlichen Gebäuden in Streitigkeiten zwischen dem Bund und einer Eisenba.hngesellachaft. N0 44. 227 der Form einer entsprechenden Grundsteuer von einheit- lich 0,2 %0 beibehalten werde. Es wird also bestätigt, dass die frühere Feuerwehrsteuer in der Grundsteuer aufge- gangen ist, und diese ist -wie im Gesetze selbst -auch in den Darlegungen der Botschaft als eine Auflage charak- terisiert, die allgemeinen öffentlichen Zwecken dient, also nicht zur Deckung eines speziellen öffentlichen Aufwandes erhoben und verwendet wird. Dies gilt auch für die Grundsteuer von' 0,2 %0 auf öffent- lichen Zwecken dienendem Grundeigentum. Sie ist nicht als Sonderlast, Kostenbeitrag an das Feuerlöschwesen auferlegt. Ob eine ausschliesslich dem öffentlichen Grund- eigentum auferlegte Feuerpolizeisteuer als Vorzugslast zu charakterisieren wäre, wenn sie aus dem Rahmen der Grundsteuer ausgeschieden wäre, ist hier nicht zu erörtern. V. STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM BUND UND EINER EISENBAHNGESELLSCHAFT CONTESTATIONS ENTRE LA CONFEDERATION ET UNE COMP AGNIE DE CHEMIN DE FER 44. Arrnt du 5 Mars 1948 dans la cause Chemins-de fer fri- bourgeois contre ConfMeration suisse. Articles 24 et 25 de la loi lederale du 23 decembre 1872 conoornant l'etablis8ement et l'637ploitation des chemins de ler 8ur le territoire de la Oonlederation-suis8e (LOhF) : l. COJ;npetence dti Tribunal federal pour connaitre en instance unique des pretentions fondees sur les art. 24 et 25 LChF. (consid. 1). 2. Application des art. 24 et 25 LChF selon qu'il s'agit de trans- ports militaires effectues en temps de paix ou en temps de guerre. Lorsque plusieurs entreprises ont participe a unmeme transport, obligation pour elles de se repartir, au prorata de leurs prestations respectives, le montant de la taxe versee. par l'administration militaire en vertu de l'art. 25 LChF. (consld.2 a 5). Eisenbahngesetz, Art. 24 und 25 : l. Zuständigkeit (Erw. 1). 2. Militärische Transporte im Kriegs-und im Friedensbetrieb . Sind mehrere Anstalten an einem Transport beteiligt. so