Double taxation; forfeiture of the cantonal taxing right in case of delayed assessment. For forfeiture, it is sufficient that the tax authority could reasonably have known the taxable fact; actual fault is not decisive. A cantonal tax authority cannot excuse late assessment by claiming ignorance of a property transfer entered in the land register. Where the taxpayer is domiciled in another canton, failure to file a declaration does not exclude forfeiture if the authority had access to the relevant register and could have ascertained the acquisition in due time (consid. 1).
Staatsrecht. , 51. Auszug aus dem Urteil vom 28. Oktober 1948 i. S. Schwei- zerische SehäImühle E. Zwieky A..-G. gegeu Kantone Grau- bünden und ThnrgRu. Doppelbesteuerung; Verwirkung des kantonalen Besteuerungsroohtes bei verspäteter Veranlagung: Verspätete Erhebung. der Grund- steuer von einem ausser Kanton wohnhaften LIegenschafts- eigentümer kann von den Steuerbehörden nicht Init Unkenn der-im Grundbuch eingetragenen Handänderung entschuldigt werden. Double imposition; dech4znce du droit d'imposition d'un cant on en cas d'etablissement tardif de l'assiette de l'imp8t: S'agissant d'un immeuble appartenant a. un eontribuable doIniciIie hors du canton, la perception tardive de l'impöt foncier ne peut at.re excusee par le fait que l'autoriM fisca.le n'aurait pas eu connaIS- sance de la mutation inscrite au registre. foneier. Doppia imposta; perenzione del diritto d'imposizione del fisco eantonale in eMO di tassazione tardiva: La riscossione tardiva dell'imposta fondiaria dovuta da.un contribuente domiciliato fuori dalcantone non e scusabile pel fatto che l'autorita fiscale non era a conoscenza della mutazione iscritta nel registro fondiario. Aus dem Tatbestand: Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Müllheim (Kt. Thurgau), ist auf Grund ihrer per 30. Juni 1944 bzw. 1945 abgeschlossenen Bilanzen im Kanton Thurgau für die Steuerjahre 1945 und 1946 für ihr ge8amte8 Vermögen veranlagt worden und hat die Steu- ern für diese Jahre jeweils bis zum Jahresende vorbehaltlos bezahlt. Nachdem das thurgauische Steuerkommissariat anlässlich der EinschätzUIlg für 1947 auf Grund der Bilanz per 30. Juni 1946 festgestellt hatte, dass die Beschwerde- führerin Ende September 1945 die Liegenschaft Münz- mühle in Chur gekauft hatte, benachrichtigte es am 29. Dezember 1947 die bündnerische Steuerverwaltung hievon. Daraufhin stellte diese der Beschwerdeführerin im Laufe des Januars 1948 eine Veranlagung zur Vermögens- steuer für die Zeit vom 1. Oktober 1945 bis 31. Dezember 1946 (15 Monate) zu. Gegenüber der vorliegenden Beschwerde wegen Doppel- besteuerURg für diese Zeit, macht der Kanton Thurgau Doppelbesteuerung. N0 51.
geltend, Graubünden habe seinen Steueranspruch erst nach Ablauf der Steuerjahre erhoben und . daher verwirkt, während der Kanton Graubünden sich darauf beruft, dass er erstmals am 29. Dezember 1947 vom Erwerb der Münz .. mühle Chur durch die Beschwerdeführerin Kenntnis erhalten habe und hierauf unverzüglich zur Einschätzung geschritten sei. Das BUIldesgericht hat die Beschwerde gegenüber dem Kanton Graubünden gutgeheissen. Aus den Erwägungen: . (Es wird zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen der Verwirkung vgl. BGE 74 I 271 zweifellos insoweit erfüllt sind, als der Kanton Graubünden mit der Veran- lagung ungebührlich lange zugewartet hat und der Kanton Thurgau bei Gutheissungdes bündnerischen Steueran- spruchs zur RückzahlUIlg von Steuern verpflichtet werden müsste, die er in Unkenntnis jenes Steueranspruchs be- zogen hat.) Fraglich kann einzig sein, ob die kantonale Steuerver- waltUIlg Graubündens, als sie zu Anfang des Jahres 1948 gegenüber der Beschwerdeführerin den Steueranspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1945 bis 31. Dezember 1946 erhob, vom Übergang der Münzmühle Chur auf die Be- schwerdeführerin schon seit längerer Zeit Kenntnis hatte oder doch Kerintnis haben konnte ... Auf dass von einer Veranlagungsbehörde gesagt werden kann, sie könne einen Tatbestand kennen, genügt es, dass ihr zugemutet werden kann, diesen Tatbestand zu kennen. Ob ein Verschulden der Vel'anlagungsbehörde vorliegt oder nicht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Eine Verwirkung tritt selbst dann ein, wenn das Gesetz' die Verzögerung ermöglicht (nicht publizierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Löliger vom 17. Juni 1946 S. 9; i. S. BlUIltschli vom 22. April 1948 S. 8) ... Der. Verkauf der Münzmühle Chur an die Beschwerde- führerin war aus dem Grundbuch Churersichtlich, das der
Sta.a.tsrecht. kantonalen Steuerverwaltung zur Einsicht offen stund. Diese war daher in der Lage, von jenem Verkauf schon im Jahre 1945 Kenntnis zu nehmen. Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, kann sich eine Veranlagungs- behörde nicht darauf. berufen, dass sie Handelsl'egisterein- träge oder die polizeilichen Anmeldungen der von auswärts zuziehenden Personen nicht gekannt habe (BGE 50 I S. 105; nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts i. S. Spörry vom 5. Mai 1939 S. 6). Das Gleiche muss auch für die Grundbucheintragung gelten. Um den Veranla- gungsbehörden die Arbeit zu erleichtern, kann das Gesetz die Grundbuchführer als Hilfsorgane der Steuerbehörden beiziehen. So bestimmt denn auch Art. 59 Abs. 2 des gel- tenden . bündnerischen Steuergesetzes : Die Grundbuch- führer haben der Steuerverwaltung von jeder Handän- derung spätestens innert Monatsfrist Kenntnis zu geben. Ist dieses Steuergesetz auch erst in der Volksabstimmung vom 16. Dezember 1945 angenommen worden, so ist es doch rückwirkend auf den 1. Januar 1945 in Kraft gesetzt worden, so dass spätestens im Jahre 1946 die Grundbuch- führer alle im Jahre 1945 erfolgten Handänderurigen der kantonalen Steuerverwaltung zu melden hatten. Vernach- lässigt ein Grundbuchführer die ihm als Hilfsorgan der Veranlagungsbehörden obliegenden, Pflichten, so ist dieses Verhalten einer Pflichtverletzung der Veranlagungsbe- hörde gleichzustellen. Sollte aber der Gesetzgeber den Ver- anlagungsbehörden nicht die Hilfskräfte zur Verfügung :stellen, die nötig sind, um von den Grundbucheintragungen beförderlichst Kenntnis zU erhalten, so würde das Gesetz nicht jene Vorschriften enthalten, die nötig sind, um allge- mein eine beschleunigte Einschätzung sicherzustellen. Auch in einem solchen Falle tritt aber, wie oben ausgeführt wurde, Verwirkung ein. Muss die Vera,nlagungsbehörde eine Tatsache kennen, so schliesst der Umstand, dass ihr der Steuerpflichtige diese Tatsache nicht durch Einrei- chung einer Steuererklärung zur Kenntnis brachte, jeden- faUs dann die Verwirkung nicht aus, wenn: der Steuer- Verfahren. No 52.
pflichtige -wie im vorliegenden Fall seinen allgemeinen Steuerwohnsitz in einem andern Kanton hat (nicht publi- zierte Entscheide des Bundesgerichts i. S. Simon-Gürtler vom 4. Oktober 1940 S. 5 und vom 4 .. April 1941 S. 5). Der Kanton Graubünden hat somit seinen Steueran- spruch gegenübe der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 1945 bis 31. Dezember 1946 verwirkt. Vgl. auch Nr. 52. -Voir aussi n° 52. V. EIGENTUMSGARANTIE GARANTIE DE LA PROPRIETE Vgl. Nr. 45. -Voir n° 45. VI. VERFAHREN PROCEDURE 52. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1948 i. S. "enteli gegen Kantone DerB und Freiburg. Art. 89 OG.: Kann die staatsrechtliche Beschwerde an einen Rechtsmittelentscheid angeschlossen werden, wenn das kan- tonale Rechtsmittel erst nach Ablauf von mehr als 30 Tagen eingelegt worden ist ? Art. 89 OJ.: La recours de droit publio peut-il etre encore dirige contre . une decision rendue sur un i'eoours oantonal. lorsque cehri-ci 0. et6 exerce seulement apres l'expiration de 30 jours ? Art. 89 0 G.: E ancoraesperibile il rioorso di diritto pubblico oontro 10. decisione d'un grava.me oantonale interposto solo dopo 10. decorrenza di 30 giorni ? A. -Der Beschwerdeführer ist Direktor der Firma Merz Benteli A.-G. in Bern und hat dort auch eine WQhnung. Im Jahre 1945 verbrachte er 7 Monate und