Art. 13 lit. b, Art. 15 Abs. 1 und 2 lit. a LStB; Luxussteuer auf Lieferungen instandgehaltener Waren; Begriff der „Auslagen“ und Umfang der Transportkostenbefreiung. Das steuerbare Entgelt erfasst grundsätzlich die gesamte Bruttoleistung des Lieferers. Vom Entgelt können nach Art. 15 Abs. 2 lit. a nur effektive Auslagen an Drittpersonen für die Beförderung der Ware und die damit zusammenhängende Transportversicherung abgezogen werden. Bei der Ablieferung instandgehaltener Luxuswaren umfasst die Ausnahme auch die gesondert verrechneten Kosten des Abholens beim Kunden und der Rückschaffung an diesen, da es sich um spiegelbildliche Transportvorgänge derselben Ware handelt. Nicht erfasst sind dagegen Versicherungsaufwendungen während der Aufbewahrung; ferner fallen Aufwendungen für Leistungen mit eigenem Personal und eigenen Einrichtungen nicht unter den Begriff der Auslagen.
Verwaltungs und Disziplinarrecht. steuer, von der übrigens in Art. 13 Abs. 2 LStB nicht die Rede ist, in sich schliessen. 2. -Werden vereinnahmte Entgelte, für welche die Steuer entrichtet worden ist, zurückvergütet, so kann nach Art. 20 Abs. 3 LStB der dafür entrichtete Steuerbetrag von der Steuer in Abzug gebracht werden, die für das Kalendervierteljahr geschuldet ist, in dem die Rücker- stattung erfolgte. Das gilt insbesondere für die Rücker- stattung des Entgelts wegen Rückgängigmachung der Leistung. Der Rückgängigmachung der Leistung ist der Fall gleichzusetzen, wo der Lieferer gemäss vertraglicher Abmachung die gelieferte Ware zurücknimmt, den dafür bezahlten und allfällig noch geschuldeten Preis im vollen Umfange gutschreibt und anstelle der ursprünglichen Ware eine andere liefert. Dabei kann grundsätzlich nichts darauf ankommen, innert welcher Frist nach der ersten Lieferung dieser Umtausch stattfindet; indessen wird diese Frist in der Regel kunz sein, da der Lieferer länger gebrauchte Ware nicht mehr zum vollen Preise zurück- nehmen wird Wenn ohne Preisabzug umgetauscht wird, braucht der Lieferer die Luxussteuer für das erste Ge'- schäft nicht zu entrichten ; wenn er sie bereits entrichtet hat, kann er sie von der Steuer abziehen, die für die Steuerperiode geschuldet wird, in der das Umtauschge- schäft erfolgte. Hat der Steuerpflichtige die Steuer gemäss Art. 23 LStB auf den Abnehmer überwälzt, so hat er ihm neben dem Kaufpreis auch den Steuerbetrag gutzu- schreiben; ist die Luxussteuer im Preis inbegriffen, so erfasst die volle Gutschrift des Preises ohne weiteres auch die überwälzte Luxussteuer. Anderseits hat der Lieferer die Luxussteuer für die Umtauschlieferung voll zu ent- richten und darf sie auf den Käufer überwälzen. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn für die zurückgenom-- mene Ware nur ein Teil des seinerzeit bezahlten Preises angerechnet würde ; in diesem Falle hätte man es wohl nicht nur mit einem, sondern mit zwei steuerbaren Um- sätzen zu tun, wobei für die Besteuerung des zweiten Bundesroohtliche Abgaben. Na 61.
Geschäftes der Betrag, der durch die Warenhingabe ausgeglichen wird, in das Entgelt einzurechnen wäre (Art. 15 Abs. 3 LStB). Hier hatte die Beschwerdeführerin gemäss Abmachung mit den Käufern die . ursprünglich gelieferten Radio- apparate, unter Gutschrift des vollen Preises für denjeni gen der Umtauschapparate, zurückgenommen. Dabei hatte sie die Luxussteuer für die stornierten Verkäufe nicht entrichtet oder abgezogen. Dazu war sie nach dem Ge- sagten berechtigt. Die eidg. Steuerverwaltung hat denn auch insoweit keine Luxussteuer nachgefordert. Dagegen ist die Beschwerdeführerin dann ohne weiteres pflichtig, die Luxussteuer auf dem vollen Entgelt für die Umtausch- apparate zu bezahlen und nicht nur, wie es geschehen ist, auf dem Aufgeld. Dem Käufer geschieht dadurch entgegen ihrer Meinung kein Unrecht; er hat die über- wälzte Steuer nur einmal, nämlich vom Entgelt für die eingetauschte Ware, zu entrichten. 61. Urteil vom 8. Oktober 1948 i. S. Lindner gegen eidg. Steuer- verwaltung. 'Luxussteuer : Im Registerverfahren sind getrennt Rechnung gestellte Auslagen für die Beförderung und VersIcherung. der Waren von der Steuer ausgenommen. Art. 15 Abs. 2 ht.a LStB). Was kann der Kürschner, der die P,elze seiner Knden abholt, instandhält und nachher eder abhefert, unter dIesem Tjtel abziehen Y' Impot sur le luxe: Dans la proeedure d'immatricu1ation les !,frais d'expedition et d'assuranee des artieles qui sont mlS en compte separement ne sont pas soumis a l'impot ( rt 15 a . 2 lit. a AIL). Quels sont les montants que peut dMurre ace, titre 1e pelletier qui chereh.e a domicile les ,fourrures de ,s,es .cliez;ts, les entretient et ensUlte les rapporte aleurs propr16taires . Imposta sul lUS80: Non sono soggette all'imposta le, spne cli trasporto e d'assicurazione)) ehe, nella proeedura d lscrlZlone, sono computate separatamente al cliente ,(art. 5 .cp. 21ett. a DIL). Quanto puo dedurre a questo t!tolo ,11 lhcnJlalO che va a prendere le pellicce dominilio ,deI SUOl chentl, le conserva e le riporta poi ai SUOI proprletar
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324 V rwaltungs und Disziplinarrecht. A. -Der Beschwerdeführer ist als Kürschner für seine Pelzwarenlieferungen luxussteuerpflichtig. Am 12. Februar 1948 traf die eidg. Steuerverwaltung ihm gegenüber fol- genden Entscheid : . Die vom Steuerpflichtigen bei der Ablieferimg von instand- s: ha.Itenen Luxuswaren getrennt in Rechnung gestellten Beträge fur das Abholen und urücktrage sowie f die Versicherung dnr Luxuswaren unterlIegen als Teile des LIeferungsentgelts im SInne von Art. 15 Abs. 1 LStB mit folgenden Ausnahmen der Luxussteuer : .. a) Die genrennt in Rechnung gestellten Auslagen an Dritte fur das Zurucktnagen und die Versicherung der Waren beim ransport zum LIeferungsempfänger können nach Art. 15 Abs. 2 ht. a LStB abgezogen werden. . b) Die getrennt in Rechnung gestellte Prämie für die Ver- slChng der aren während der Dauer der Instandhaltung unnerliegt der ef,:rungssteuer dann nicht, wenn die Versicherung ?eun Snuerpflichtlgen nicht zum üblichen Inhalt des Vertrages uber dIe Instan .altung gehört und. der Steuerpflichtige die betreffende Ware fur fremde Rechnung nn Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag versichert hat. Die Einsprache Lindners gegen diesen Entscheid wurde am 20. Mai 1948 abgewiesen. B. -Lindner führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass beim Aufbewahren von Pelzwaren die sämtlichen getrenn in Rechnung gestellten Auslagen für das Abholen und das Zurücktragen sowie für die Ver- sicherung der Waren nicht der Luxussteuer unterliegen und dass er, Beschwerdeführer, auf den für diese Leistun- gen eingenommenen Beträgen keine Luxussteuer schulde. Er macht geltend, Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB befreie von der Luxussteuer ausdrücklich schlechthin die Ausla"gen für die Beförderung und die Versicherung der Waren, sofern nur der Lieferer gesondert dafür Rechnung stelle. Es könne offen bleiben, ob die Auffassung der eidg. Steuerverwnltung richtig sei, dass nur Waren, die Gegenstand der Lieferung bilden, gemeint seien, nicht auch andere, z. B. Werkstoffe, aus denen der Lieferungsgegenstand hergestellt wird. Denn die Pelzwaren, die beim Kunden' zur Aufbewahrung abge- holt werden, seien mit den demselben nachher wieder abgelieferten Waren identisch. Also seien nicht nur die Bundesrechtliehe Abgaben. N° 61.
Anfwendungen für das Zurücktragen der Pelzwaren zum Kunden und für ihre Versicherung während dieses Trans- portes, sondern auch diejenigen für das Abholen dieser Waren und fÜ!' ihre Versicherung während des Hertrans- portes und der Aufbewahrung Auslagen für die Beför- derung und Versicherung der den Gegenstand der Lieferung darstellenden Ware und daher nach Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB von der Steuer ausgenommen. Zu Unrecht nehme die eidg. Steuerverwaltung an, Auslagen für den Transport des Lieferungsgegenstandes zum Lieferanten und für die Versicherung während dieser Beförderung könnten so , wenig steuerfrei sein wie die entsprechenden Auslagen bei der Beschaffung von Werkstoffen oder sonstiger anderer Waren; denn es bestehe kein Grund, diese beiden ver- schiedenen Tatbestände gleich zu behandeln. Sodann erfasse Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB nicht nur Aus- lagen an Dritte, sondern auch solche für das eigene Per.; sonal des Lieferers. Wohl sei in lit. a von Auslagen , in lit. b dagegen von Kosten )J die Rede. Das sei aber kein Grund anzunehmen, die beiden Ausdrücke . bedeuteten nicht dasselbe; der Wechsel in der Ausdrucksweise könne ebensowohl auf rein stilistischen Erwägungen beruhen. Entgegen der Auffassung der eidg. Steuerverwaltung könne auch nichts darauf ankommen, ob die Kosten des Trans- . portes mit eigenen Einrichtungen des Steuerpflichtigen leicht oder schwierig zu ermitteln und zu überprüfen seien. O. -Die eidg. Steuerverwaltung beantragt, die Be- schwerde sei abzuweisen. Sie führt aus, Abs. 2 des Art. 15 LStB könne nur dann richtig verstanden werden, wenn sein Zusammenhang mit Abs. 1 berücksichtigt werde. Abs. 1 definiere das Entgelt, die Grundlage für die Berechnung der Steuer auf derLie ferung von Pelz waren, als die volle Gegenleistung für die lieferung. Entgelt sei also nicht bloss der Wert der liefer- bereiten Ware, sondern die Gegenleistung für die Erfill lung des den Gegenstand der Steuer bildenden wirtschaft- lichen Vorgangs, der Lieferung selbst; das sei der Wert
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. der lieferbereiten Ware nebst sämtlichen aus der Lieferung erwachsenden Spesen. Abs. 2 zähle bestimmte dieser Spe- sen auf, welche bei der Steuerberechnung vom Entgelt abgezogen -werden können. Andere Spesen seien von der Steuer nicht ausgenommen, seien es ebenfalls Lieferungs- spesen oder Spesen, die mit der Lieferung als solcher nicht zusammenhingen, weil sie schon vorher erwachsen seien. Die letztgenannte Art sei -Bestandteil der Kosten der lieferbereiten Ware. Dazu gehörten im vorliegenden Falle die Kosten des Abholens der Pelze beim Kunden und jene der Vßrsicherung während der Dauer ihrer Aufbewahrung und Instandhaltung ; denn lieferbereite Ware sei erst der während des Sommers instandgehaltene, nicht aber schon der für die sachkundige Behandlung dUrch den Kürschner abgeholte Pelz. Wenn Art. 15 Abs. 2 LStB in lit. a von Auslagen l), in lit. b dagegen von Kosten spreche, sei damit offensicht- lich zweierlei gemeint: Kosten seien alle Aufwendungen, Auslagen jedoch nur die effektiven Auslagen an Dritt- personen (BGE 73 I 264, Erw. 2 am Ende). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die er aus der Lieferung erzielt, ohne Unterschied danach, ob die eingenommenen Beträge für ilm Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen (BGE '14 I 319, Erw. 1). Im Falle, wo Luxuswaren der in Anlage TI bezeichneten Art auf Grund eines Kaufvertrages geliefert werden, sind unter den Auslagen, die nach Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB abgezogen werden dürfen, zu verstehen diejenigen für die Beförderung dieser Waren vom Lieferer zum Empfänger und für die Versicherung derselben Waren während dieses Transportes. Denn mit der Ware, von' der Abs. 2 lit. a spricht, ist offenbar dieselbe gemeint, die im Sinne des vorangehenden Abs. 1 Gegenstand der Lieferung ist. Jeden- falls verhält es sich so beim Kauf, den das Gesetz hier in erster Linie im Auge zu haben scheint. Nicht abziehbar sind dagegen Transport-und Versicherungsspesen, die dem Verkäufer von Luxuswaren anders als durch die Beför- derung solcher Waren zum Käufer entstanden sind, z. B. Auslagen für den Hertransport von Werkstoffen, die er für die I,Ierstellung des Lieferungsgegenstandes gebraucht hat; denn insoweit hat man es nicht mit Spesen für Beför- derung und Versicherung der (Luxus-) Waren im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB zu tun. 2. -Nun stellt Art. 10 Abs. 2 LStB der Lieferung unter anderm die Ablieferung gegen Entgelt instandgehaltener Luxuswaren gleich. Daraus folgt aber noch nicht, dass auch hier nur die Auslagen für die Beförderung der liefer- bereiten Luxusware zum Kunden und für die Versicherung während dieses Transportes unter Art. 15 Abs. 2lit. a LStB fallen, wie die eidg. Steuerverwaltung meint. Ihre Auffas- sung mag freilich dem nächstliegenden Wortsinn von Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 LStB entsprechen. Bei genauerer Prüfung erweist sie sich indessen als zu eng. In der Tat ist nicht einzusehen, weshalb Art. 15 Abs. 2 lit. a beim Instandhalten von Luxuswaren nur das Zurücktragen der instandgehaltenen Ware vom Steuerpflichtigen zum Kun- den betreffen sollte, dagegen nicht auch schon das Abholen bei diesem zur Aufbewahrung; handelt es sich doch hier
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. wie dort um dieselbe Ware und denselben Weg, nur in umgekehrter Richtung. Es kann nicht der Sinn des Ge- setzes sein, dass diese im wesentlichen gleichen Tatbestände verschieden zu behandeln sind .. Auch das Abholen darf als Beförderung der Waren , von der Art. 15 Abs. 2lit. a spricht, angesehen werden. Das System des Luxussteuer- beschlusses, der Zusammenhang der beiden Absätze des Art. 15 unter sich und mit andern Bestimmungen, schliesst dies nicht aus. Gewiss würden die Auslagen für das Ab- holen der Luxusware beim Kunden und für die Versi- cherung während dieser Beförderung an sich zum Entgelt im Sinne der Regel (Art. 15 Abs. 1) gehören. Dasselbe trifft aber auf die Auslagen für die . Rückschaffung zum Kunden und für die Versicherung während dieses Trans- portes zu. Denn eine Ordnung, die grundsätzlich alle Gegenleistungen für die Lieferung der Ware der Steuer unterwirft (Art. 15 Abs. 1) und, anschliessend daran, ein- zeln bezeichnete mit der Lieferung zusammenhängende Nebenleistungen nur unter näher bestimmt(:m Bedingungen zum Abzuge zulässt (Art. 15 Abs. 2), kann nicht wohl anders verstanden werden, als dass diese Nebenleistungen an sich ebenfalls zum Entgelt im Sinne der Regel gehören würden; sonst wären sie nicht nur bedingt auszunehmen gewesen (BGE 74 I 319, Erw. 1). Fraglich ist nur, wie die Ausnahmebestimmung auszulegen ist. Nach dem Aus- geführten ist sie im Falle der Ablieferung instandgehal- tener Luxuswaren so zu verste.hen, dass von der Steuer auch ausgenommen sind die Auslagen für das Abhole der Luxuswaren beim Kunden und ihre Versicherung während dieser Beförderung, immer vorausgesetzt, dass der Steuer- pflichtige gesondert dafür Rechnung gestellt hat. Es be- steht kein zureichender Grund, diese Aufwendungen etwa den allerdings auch hier nicht abziehbaren Auslagen des Lieferers für den Hertransport von Waren gleichzustellen, die für die Bearbeitung der Luxuswaren gebraucht werden. Sie sind vielmehr das Seitenstück der Auslagen für das Zurücktragen der Luxuswaren und daher wie diese von Bundesrechtliche Abgaben. N° 61.
der Luxussteuer nach Art. 15 Abs. 2 lit. ft ausgenommen. 3. -Dagegen fallen Auslagen für die Versicherung der Luxuswareil während der Dauer der Instandhaltung nicht unter diese Bestimmung, auch wenn sie gesondert in Rech- nung gestellt werden. Art. 15 Abs. 2 lit .. a betrifft bloss Nebenleistungen des Steuerpflichtigen, Auslagen für die Beförderung im engern Sinne und die damit zusammen- hängende Versicherung (Transportversicherung). Aufwen- dungen für die Versicherung der Luxuswaren während der Aufbewahrung beim Steuerpflichtigen sind aber zu dessen Hauptleistungen zu rechnen, wenn diese Versicherung überhaupt zum Inhalt des Vertrages auf Instandhaltung gehört. In Fällen jedoch, wo dies nicht zutrifft, ist die Prämienvergütung durch den Kunden von vornherein nicht Bestandteil des Entgelts im Sinne von Art. 15 Abs. 1, d. h. der Gegenleistungen, die er erbringen muss, um die Luxusware geliefert zu erhalten. Voraussetzung der Steuer- freiheit aus diesem Grunde ist, wie die eidg. Steuerver- waltung richtig annimmt, dass qer Aufbewahrer die Ware nicht für eigene, sondern für fremde Rechnung versichert hat. 4. -Im Urteil BGE 73 I 264 ff. (Erw. 2 am Ende) hat das Bundesgericht festgestellt, dass Art. 22 Abs. 2 lit. a WUStB, mit welcher Bestimmung sich Art. 15 Abs. 2 lit. a LStB deckt, unter Auslagen die effektiven Auslagen (an Drittpersonen) meint. Daran ist auch heute festzu- halten. Aufwendungen des Lieferers für Leistungen, die er mit. eigenen Einrichtungen und eigenem Personal er- bringt, sind schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht Auslagen . Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn Art. 15 Abs. 2 lit. a, wie lit. b, schlechthin von Kosten spräche; denn darunter versteht man in der Regel alle Aufwendungen. Dass die Verschiedenheit der Ausdrücke in lit. a und b auf rein stilistischen Erwägungen beruhe, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht anzu- nehmen. Freilich verwenden. die romanischen Texte an beiden Orten den gleichen Ausdruck ( frais beziehungs-
Verwaltungs und Disziplinarrecht. weise spese , entsprechend dem deutschen Wort ( Ko- sten ). Indessen ist die Auslegung, die an die deutsche Fassung anknüpft, auch sachlich richtig. Abgesehen da- von, dass Kosten des Lieferers für Versicherung praktisch nur als effektive Auslagen (an Dritte) vorkommen werden d.a s kaum Lieferer mit eigener Transportversicherungs ernnchtung geben wird, hat der Gesetzgeber zweifellos eine Lösung treffen wollen, die sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die kontrollierende Steuerbehörde einfach zu handhaben ist. Wie im angefochtenen Entscheid mit Recht ausgeführt wird, würde aber die Ermittlung und Über- prüfung der Kosten des Transportes mit eigenen Einrich- tungen des Steuerpflichtigen nicht selten auf Schwierig- keIten stossen, während sich Vergütungen an Dritte leicht feststellen lassen. Demnach erk;nnt da8 Bunde8gericht : Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefocntene Entscheid insofern abgeändert, als festge- stellt WIrd, dass bei der Ablieferung iIlBtandgehaltener L.uxuswaren von der Luxussteuer auch ausgenommen sind dIe vom Steuerpflichtigen getrennt in Rechnung gestellten Auslagen an Dritte für das Abholen der Waren beim Kun- den und .ihr Versicherung während des TraIlBportes zum Sneuerpflichtlgen. Das weitergehende Begehren wird abge- WIesen. Registersachen. N° 62.
II. REGISTERSACHEN REGISTRES 62. Sentenza 24 giugno 1948 della n Corte civile nella causa Bronner contro Dipartimento di giustizia deI Cantone Ticino. Registro jondiario: Un negozio giuridico mediante il quale il disponente cede, essendo ancora in vita, tutta la sua sostanza od una parte di essa ai suoi presunti eredi non e una divisione ereditaria, ma un negozio inter mvo8. La questione se si deb- banG applicare i principi della vendita 0 della donazione dipende dalle condizioni alle quali e fatta la eessione. Grundbuch: Ein Rechtsgeschäft, dureh das jemand noch zu Lebzeiten sein Vermögen ganz oder teilweise seinen vermutlichen gesetzlichen Erben überträgt, ist keine Erbteilung, sondern ein Gesehäft unter Lebend!'tn. Ob Kauf oder Schenkung, hängt von den Bedingungen der Ubertragung ab. Registre lancier: L'acte par lequel une personne cooe de son vivant tout ou.partie de sa fortune a ses heritiers presomptifs n'est pas un acte de partage suceessoral mais un acte entre vifs. La question de savoir s'il s'agitd'une vente ou d'une donation dependra des eonditions de Ja eession. A. -Il 14 dicembre 1947, Severino Bronner stipulo con nove dei suoi dieci figli il seguente contratto steso dal notaio Arturo Motta ; Premesso ehe il signor Bronner Severino padre e inabile al lavoro da quasi un ventennio, periodo durante il quale egli e sempre stato mantenuto e curato in n1odo amorevole dai figli, eon una spesa compiessiva ehe supera di molto il valore della sua sostanza stabile; premesso ehe la sostanza stabile deI predetto genitore va ripartita per ragioni di equita ed anche per espressa volonta deI proprietario fm i figli, tenendo caleolo deI fatto che gli assegnatari delIa sostanza hanno per luhghi anni conferito nell'eeonomia domestiea deI genitore il Ioro Iavoro ed i Ioro guadagni ; premesso ... ehe il figlio Pasquale (decimo figlio) e stato daI padre Iiquidato e taeitato per ogni sua interessenza ereditaria, con l'importo di 830 fr., e meglio eome ad istromento ... ; si pattuisce quanto segue : -Al figlio Emanuele vengono assegnati, in assoluta proprieta, i seguenti beni ... -Al figlio AqUilino vengono assegnati, in assoluta proprieta, i seguenti beni ...