Art. 46 Abs. 2 BV; interkantonale Doppelbesteuerung; Besteuerung von Renten am Sommer- oder Saisonaufenthaltsort. Der Kanton des Sommeraufenthalts ist bei gegebenem Steuerdomizil grundsätzlich zur pro rata temporis-Besteuerung von Einkommen und Vermögen berufen, soweit kein Spezialsteuerdomizil besteht. Diese Regel gilt auch für Renten aus einem früheren Dienst- oder Beamtenverhältnis; sie sind steuerrechtlich nicht dem ordentlichen Wohnsitzkanton vorbehalten, da sie nicht durch Tätigkeit am Wohnsitz, sondern durch das fortdauernde Leistungsrecht des Berechtigten erworben werden. Der bloss frühere Bezug einer Erwerbstätigkeit am Wohnsitz sowie der Sitz der Rentenkasse vermögen die ausschliessliche Besteuerung im Wohnsitzkanton nicht zu begründen (consid. 1-2).
schlusses mit sich bringen und ist daher verfassungs- widrig. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Gemeinde Frenkendorf verhalten, dem Beschwerdeführer die Nieder- lassung zu gewähren. IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 11. Urteil vom 11. März' 1SM8 i. S. Veraguth gegeu Kantone BaselnStadt und Graubünden. Art. 46 Abs.2 BV. Der Kanton des Sommerwohnsitzes ist auch berechtigt, die auf einem Dienst-oder Beamtenverhältnis beruhenden Renten anteilsmässig zu besteuern. Art. 46 al. 2 Ost. Le canton du sejour de vacances est aussi en droit de prelever l'inipöt pro rata temporis sur les pensions versees par une caisse de retraite privge ou pubIique. -Art. 46, cp. 2 OF. TI Cantone deI soggiorno di vacanze ha pure il diritto di prelevare l'impösta pro rata temporis sulle pensioni corrisposte da una cassa pensioni privata 0 pubbIica. Ä. -Als früherer Angestellter der Firma Ciba A.-G. in Basel bezog der Rekurrent, Dr. Hans Veraguth, im Jahre 1946 aus dem durch Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin gespiesenen PemonalfürBorgefonds der Firma eine Pension von Fr. X. Im Jahre 1946 hielt sich Dr. Veraguth während 193 Tagen in Basel und während 172 Tagen auf seiner eigenen Liegenschaft in der bündnerischen Gemeinde Parpan auf. Es steht fest, dass er während dieses Jahres seinen ordentli- chen Steuerwohnsitz in Basel und einen 172 Tage dauern- den Sommerwohnsitz in Parpan hatte. Streitig ist, ob das Pensionseinkommen von Fr. X, wie der Kanton I
, Doppelbesteuerung. N° 11. 37 Basel-Stadt annimmt, ausschliesslich am ordentlichen Steuerwohnsitz Basel oder aber, wie der Kanton Grau .. bünden geltend macht, teilweise, d. h. pro rata temporis (172/365), am Sommerwohnsitz inParpan zu versteuern ist. B. -Mit Eingabe vom 8. Dezember 1947 stellt Dr. Veraguth beim Bundesgericht das Gesuch, den Doppel .. besteuerungsstreit zwischen den Kantonen Basel-Stadt, und Graubünden zu entscheiden und den unterliegenden' Kanton zur Rückerstattung der zuviel bezahlten Steuern zu verpflichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
gericht habe mit seinem Entscheide nur die durch Hin- gabe eines Kapitals erworbene, nicht aber auch die auf einem frühem, Dienstverhältnis beruhende Rente dem nton des Saisonaufenthaltsortes zur anteilsmässigen Besteuerung zugewiesen ; denn nur im ,ersten, nicht. atlch im zweiten Falle könne man sagen, dass das Recht auf die Rente gewissermassen jeden Tag durch die (biosse) ,Existenz des Berechtigten erworben werde. Doch weist 'der Kanton Graubünden mit Recht darauf 'hin, dass das Bundesgericht der durch 'Hingabe eines Kapitals erworbenen Rente auch die in anderer Weise vertraglich (also auch dienstvertraglich) begründete Rente gleich- gestellt habe und dass von dieser gerade so gut wie' von der durch die Hingabe eines Kapitals begründeten Rente gesagt werden könne,' dass sie aus einem dem Steuer- pflichtigen zustehElnden 'Rechte f1iesse und gewissermassen jeden Tag durch die Existenz des Berechtigten erworben werde. Nun hat freilich das BUndesgericht dadurch, dass es im Entscheide vom 21. Juni 1940 das Wort jeden- falls) einfügte, die Frage offen 'gelassen. ob es nicht Renten gebe, die. bei der Steuerausscheidung zwischen ordentlichem 'Wohnsitz und 'Saisonaufenthaltsort aus- schliesslich dem ersten zuiuweisen' sind. Doch kann sich dieser Vorbehalt nur auf die nicht vertraglich begründeten Renten, also besonders die Beamtenpensionen, beziehen. Da der Rekurrent die Rente, deren Besteuerung heute streitig ist, auf Grund seines frühem (privaten) Dienst- verhältnisses bezieht, ist der vorliegende Doppelbesteue- rungsstreit. durch den bundesgerichtlichen Entscheid vom 21. Juni 1940 zu Gunsten des Kantons Graubünden präjudiziert. 2. -Der vorliegende Doppelbesteuerungsstreit müsste übrigens, auch wenn er nicht bereits durch das Urteil vom 21. Juni 1940 zu Gunsten des Kantons Graubünden präjudiziert wäre, in diesem Sinne entschieden werden. Gewiss ist das Steuerdomizil des Saisonaufenthaltes eine Ausnahme vom' allgemeinen Grundsatz der Besteuerung DoppelbesteUllrtlIlg. N0 11. am zivilrechtlichen Wohnsitz und sind -nach einer allgemeinen Regel -Ausnahmevorschriften eher ein- schränkend als ausdehnend ausz:ulegen. Bei Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Steuerdomizils des Saisonau:fenthalters gegeben sind, muss daher ein strenger Masstab angelegt werden. Liegen aber diese Voraussetzungen vor -worüber im vorliegen- den Fall kein Zweifel bestehen kann , so hat grund- sätzlich zwischen dem Kanton des ordentlichen Wohn-' sitzes und dem Kanton des Saisonaufenthaltsorte eine Steuerteilung pro rata temporis einzutreten,. d. h. es ist von der Regel auszugehen, dass alle Vermögensstücke und Vermögenseingänge, soweit hiefür nicht das Spezial- steuerdomizil des Grundeigentums. oder des Geschäfts betrie- bes besteht, in die Teilung einzubeziehen sind. In verschie- denen Entscheiden hat freilich das Bundesgericht erklärt, dass der Kanton des Saisonaufenthalts . zwar einen anteils- mässigen Anspruch am beweglicherrVerinögen und dessen Ertrag, . nicht aber auch. am ,Einkommen aus Erwerbs- tätigkeit besitze. Doch hinbei bildet der Nichteinbezug des Einkommens aus Erwerbstätigkeit die Ausnahme. Die Regel aber wurde mit dem Hinweis auf dashewegliche Vermögen und dessen Ertrag zu eng gefasst. Dies ergibt sich daraus, dass auch das Einkommen aus Erwerbstätig- keit, wie iil verschiedenen Entscheiden bemerkt wird (BGE 39 I S. 326 ff, insbes. S. 333 und Urteil des Bundes- gerichtes i. S. 'Vidoudez vom 28. März 1929 S. 8), nur dann nicht in die Teilung einbezogen wird, wenn dieser Erwerb im Kanton des ordentlichen Wohnsitzes erzielt wurde und infolgedessen mit diesem Kanton in einem viel engem Zusammenhang steht als mit dem Kanton des Saisonaufenthaltsortes (Ferienortes), wo ganzregelmässig keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Gerade so gut wie das Einkommen aus einer ausserhalb des Kantons des ordentlichen Wohnsitzes ausgeübten Erwerbstätigkeitin die Teilung. einbezogen wird, so sind auch die auf einem Dienst-oder Beamtenverhältnis beruhenden Renten in
I i Eigentumsgarantie. N° 12.
während 193 Tagen besteuern darf. Der Kanton Basel- Stadt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die zu- viel bezogenen Steuern zurückzuerstatten. V. EIGENTUMSGARANTIE I GARANTIE DE LA PROPRrETE 12. Auszug aus dem Urteil vom 22. Januar 1948 i. S. G. v. Sehulthess gegen Gemeinde Jona und Regierungsrat des Kantons St. Gallen. ÖtlMiaiche Wege, Eigentumsgarantie, U n'lXJ1'f1enklichkeit.
Principe de la. possession immemoriale (consid. 3). StT'ade pub bliche, gaJl'anzia tfella proprietd, p088e880 immemorabile.