Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB; Art. 21 Abs. 3 WStB; steuerbare Ersatzeinkünfte bei Todesfallkapital aus Arbeitgeberfürsorge: Die an den Hinterlassenen ausgerichtete Kapitalsumme ist Einkommen, wenn der Anspruch unmittelbar aus dem Dienstverhältnis bzw. aus der Fürsorgeordnung folgt und nicht aus dem Nachlass oder einer Schenkung des Verstorbenen stammt. Der Umstand, dass der Begünstigte kraft Reglementes einen eigenen, wenn auch bedingten Anspruch besitzt, schliesst die Qualifikation als Erbschaft oder Schenkung aus. Die Besteuerung hat zudem nach dem Rentensatz zu erfolgen, der bei Umwandlung der Kapitalleistung in eine jährliche Rente anwendbar wäre (vgl. Erw. 1-3).
398 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. reglementarischen Beiträge erbringt, nicht nur auf die Unterstützungen abgestellt werden, die der Verband seinen Mitgliedern bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und dergleichen gewährt, es muss überhaupt die gesamte Verbandstätig keit berücksichtigt werden, auch soweit sie nicht zu Lei stungen im Einzelfalle führt. Es liegt auf der Hand, dass der Schutz des Verbandes die ganze wirtschaftliche Stel Jung des Mitgliedes erfasst, somit sich bei dem nach der Stellung im Beruf wirtschaftlich leistungsfähigen Mitglied in stärkerem Mass auswirkt, als bei einem wirtschaftlich weniger ;Begünstigten. Dass die Höhe der Beiträge unter Umständen auch noch nach andern Gesichtspunkten mit- bestimmt wird, z. B. demjenigen beruflicher oder welt- anschaulicher Solidarität, ändert daran nichts. 69. Urteil vom 26. November 1948 i. S. eldg. Steuerverwaltung gegen Wwe. O. W 8tetulr: pie Kapitalsumme (Sterbegeld), welche die Ehefrau emes ArnItnehmers nach dessen Tod von der FÜrBorgestiftung des ArbeItgebers .erhält, ist steuerpflichtiges Ersatzeinkommen (Art. 21 Abs. IHt. 8-WStB), nicht Eingang aus Erbschaft oder Schenkung (Abs. 3 daselbst). Die Steuer wird zum Satze berech- net, der anwendbar wäre, wenn n Stelle des Kapitals eine jährliche Rente bezahlt würde. ImpOt pour la de/BMe nationale: Le capital que la. mniS8e de pre- voynce d'un. e!llploye.ur verse a. 111. femme d'un employe au . dec;:es de ceJ -Ci ennstltue un revenu a.cquis en eompensation qUI est SOumlS a. lunpöt (art: 21 al. 1 lit. a AIN) et non une tte provenant d'un Mrita.ge ou d'une donation (art. 21 a1. 3). L unpöt est oo.leule sur le montant qui semit nooessaire pour payer, en Heu et pla.ce du eapital verse, une rente annuelle. lmposta 'P6.r la di/esa ionale: TI capita.le che 111. cassa. di previ- denza di un re dl lavoro. versa anoglie di un impiegato dooesso eostltwsee un reddito reali.o in via di compen- ione, soggetno all'imposta ( t. 21 cp. 1 lett. a DIN), e non m;: entrata derlvante da eredita. 0 donazione (art. 21 cp. 3). L lnposta calcolata in ase all'aliquota. ehe sarebbe appli- cabile se, mvece deI capltale, fosse corrisposta una rendita annuale. A. -Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der Firma G. besteht eine Stütung mit dem Zweck, die Desti- Bundesrßohtliche Abgaben. N0 69.
natäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Inva- lidität oder Tod zu schützen. Die Angestellten und Arbeiter erhalten Alters-und Invalidenrenten; bei ihrem Tode wird ihren Hinterbliebenen eine Kapitalsumme (sterbe- geld) bezahlt (Art. 3 des Stiftungsreglementes). Die Lei- stungen der Stiftung sind durch Vertrag mit einer Lebens- versicherungsgesellschaft versichert (Art. 9 des Regle- mentes). Art. 10 bestimmt, wer Anspruch auf die Todes- fallsumme hat ; in erster Linie sind es der überlebende Ehe- gatte und die nicht erwerbsfähigen Kinder (Abs. llit. a). Der versicherte Arbeitnehmer ist nach Art. II befugt, aus dem Kreise der in Art. 10 aufgeführten Personen schriftlich Begünstigte zu bezeichnen und die Verteilung des Sterbe- geldes unter sie zu ordnen, wobei er in der Bestimmung der Beträge an gewisse Schranken gebunden ist, die sich aus Art. 10 ergeben. Fehlt eine solche Verfügnng, so teilt der Stütungsrat die Todesfallsumme innerhalb der bezugs- berechtigten Gruppe nach freiem Ermessen einem, meh- reren oder allen Anspruchsberechtigten in den von ihm festzusetzenden Beträgen zu (Art. 10 Abs. 2). Die Kosten der Versicherung werden von der Stiftung und den Ver- sicherten gemeinsam bestritten (Art. 12). Frau O. war von ihrem Ehemann, der Angestellter der Firma G. gewesen war, als Begünstigte bezeichnet worden. Nachdem er am 25. Dezember 1,945 gestorben war, erhielt sie von der Stiftung das ihr zukommende Sterbegeld von Fr. 19,200.-. 'B. -Bei der Veranlagung von Frau O. für die Wehr- steuer IV wurde die Todesfallsumme zum steuerbaren Einkommen gerechnet. Dieses wurde daher auf Fr. 1l,846.- bestimmt. Die Steuer wurde zum Satze von 1,8 % fest- gesetzt. Die Steuerpflichtige wandte ein, das Sterbegeld sei nicht Erwerbs-oder Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 WStB, sondern Eingang aus Erbschaft und deshalb nach Abs. 3 daselbst der Wehrsteuer auf dem Einkommen nicht unterworfen. Den abweisenden Einspracheentscheid zog sie an die kantonale Rekurskommission weiter.
Verwo.ltungs. und Diilziplino.rrooht. Diese schützte die Beschwerde und hob, da das steuerbare Einkommen infolge Wegfalls der Todesfallsumme unter den Mindestbetrag von Fr. 3000.-sank, die Veranlagung insoweit auf: Sie nahm an, das Sterbegeld sei ein Eingang aus Schenkung (des Verstorbenen) und daher von der Ein- kommenssteuer nach Art. 21 Abs. 3 WStB ausgenommen. Es falle den Anspruchsberechtigten auf Grund eines Ver- trages zugunsten Dritter unentgeltlich zu, gleich wie die Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen den Be- günstigten. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Falle ausdrücklich festgestellt, dass die Leistung der Stiftung für den berechtigten Hinterlassenen unentgeltlich sei (BGE 70 III 66). O. -Gegen den Entscheid der Rekurskommission führt die eidg. Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das der Wehrsteuer IV unterliegende Ein- kommen der Steuerpflichtigen auf Fr. 11,846.-und das für die Bestimmung des Steuersatzes massgebende Ein- kommen auf Fr. 3256.-festzusetzen. Sie sieht das Sterbe- geld als steuerbares Einkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 WStB an. D. -Die Rekurskommission und die Steuerpflichtige beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: I. -Nach Art. 21 Abs. 1 WStB ist steuerbar das ge- samte Einkommen des Steuerpflichtigen aus irgendeiner Einnahmequelle, insbesondere, gemäss lit. a, jedes Ein- kommen aus einer Tätigkeit mit Einschluss der Ersatzein- kommen, unter denen beispielsweise genannt werden Ruhe- gehälter, Pensionen, Alters-u,Invalidenrenten, sowie Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis, namentlich für Ruhegehälter, Renten und Pensionen. Im Urteil BGE 74 I 183 ist entschieden worden, dass dasAlterskapital, welches ein Arbeitnehmer von der Fürsorgestiftung des Arbeitgebers erhält, als Kapitalabfindung aus Dienstver- hältnis unter Art. 2 Abs. 1 lit. a WStB fällt, ohne Unter- BundesreOhtliohe Abgaben. N0 69.
schied danach, ob es einen Anspruch des Dienstpflichtigen auf wiederkehrende Leistungen ablöst oder diesem von Anfang an als Kapitalleistung in Aussicht gestellt worden ist. Ebenso liegt ein nach Art. 21 Abs. 1 steuerbares Ein- kommen auch dann vor, wenn die Ffusorgestiftung nicht ein Alterskapital an den Dienstnehmer selbst, sondern unter den hier gegebenen Voraussetzungen eine Todesfall- SUlllIDe an seine Hinterlassenen ausrichtet. Und zwar darf auch dieser Bezug als Ersatzeinkommen im Sinne der lit. a daselbst angesehen werden, entgegen der Auffassung von KÄNZIG (ASA 15, 325), die offenbar von der Beschwerde- führerin geteilt wird. Freilich lässt der Wortlaut dieser Bestimmung zunächst nur an den Fall denken, wo der Bezüger des Ersatzeinkommens identisch ist mit dem- jenigen des ursprünglichen Einkommens; werden doch neben den Alters-und Invalidenrenten die Hinterlassenen- renten mcht erwähnt. Sachlich richtig ist aber die weitere Auslegung, wie gerade die heute zu beurteilende Streitig- keit zeigt: In der Tat hat der Ehemann der Beschwerde- gegnerin durch seine Tätigkeit im Dienste der Stifterfirma nicht nur das Recht auf ein Gehalt erworben, sondern auch den Anspruch auf die Versicherungsleistungen der Stif- tung, inbegriffen diejenigen an seine Hinterlassenen im Falle seines Todes. Auch die Kapitalleistung an die Witwe hat ihren Grund im Dienstverhältnis des Ehemannes. Es besteht kein Anlass, sie anders zu behandeln als die Ver- sicherungsleistlingen an den Ehemann selbst. 2. - Art. 21 Abs. 3 WStB, wonach Eingänge aus Armen- unterstützung, aus gesetzlicher Verwandtenunterstützung, aus familienrechtlichen Alimenten sowie aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung nicht steuerbares Einkommen sind, ist hier nicht anwendbar. In Betracht fallen von vornherein nur Erbschaft oder Schenkung. Mit Recht hat die Vorinstanz nicht einen Eingang aus Erbschaft ange- nommen. Der Anspruch auf den Kapitalbetrag stand der überlebenden Ehefrau persönlich, kraft eigenen Rechtes zu. Er wurde zwar mit dem Ableben des versicherten Ehe- 26 AS 74 I -1948
402 Verwaltunga. und Disziplinarreoht. mannes fallig, war aber im übrigen vom Erbgang unab- hängig. Die Summe fiel nicht vorerst in die Erbmasse, sondern direkt in das Vermögen der anspruohsbereohtigten Ehefrau. Aber auoh die von der Vorinstanz versuohte Konstruk- tion einer Schenkung ist abwegig. Da die Hinterbliebenen, denen naoh Art. 10 des Stiftungsreglementes die Todesfall- summe zukommt, ein persönliches, unmittelbares Recht auf sie haben, bleibt kein Raum für die Annahme, das' Kapital sei ihnen vom verstorbenen Versioherten über- tragen, gesohenkt worden. Die Summe bildete nioht einen , Bestandteil des Vermögens des Versioherten, über den er in dieser Weise hätte verfügen können. Allerdings kann der Versioherte Begünstigte bezeiohnen und die Verteilung des Sterbegeldes unter sie ordnen, aber nur kraft Ermäoh tigung durch das Stift;ungsreglement und in dessen Schran- ken. Namentlioh kann er nioht beliebige Personen begün- stigen, sondern nur eine Auswahl unter den Hinterblie- benen treffen, die in Art. 10 des Reglementes als bezugs- bereohtigt aufgeführt sind, Auswahl, welohe bei Fehlen einer Begünstigungserklärung auch dem Stiftungsrat zu.: steht. Der Versioherte hat es zwar in der Hand, Personen, die an sioh nach dem Reglement Anspruch auf das Sterbe- geld haben, zugunsten anderer aus demselben Kreise vom Anspruoh auszuschliessen und den Begünstnn etwas mehr zuzuhalten, als ihnen ohnedies zukäme. All das ändert jedoch nichts daran, dass die auf Grund des Art. 10 und eventuell des Art. 11 des Reglementes bestimmten Be- rechtigten von Anfang an einen eigenen, direkten, wenn auch bedingten Anspruch auf das Sterbegeld besitzen, durch dessen Empfang ein Einkowen beziehen, ,das un- mittelbar aus der vom VersichertelP zu seinen Lebzeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit herrührt, eine nachträgliche Gegenleistung dafür darstellt. Gewiss mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin dem Ehemann kein Entgelt für das Sterbegeld gegeben hat; sie hat die Summe aber auch gar nioht von ihm, sondern von der Stiftung erhalten. Es BWldesrechtliehe Abgaben. N° 70. verhält sich nicht so, dass der Ehemann sich von der Stiftung hätte versprechen lassen, im Falle seines 'radeS eine Kapita.lleistung an die Ehefran zu erbringen. Er hat keinen Vertrag zugunsten eines Dritten mit der Stiftung geschlossen. Er hatte, als Angestellter der Stifternrma, die vorgeschriebenen Beiträge an die. FÜr80rgeeinrichtung zu entrichten und sioh im übrigen den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen zu unteruehen. Die Todesfallsumme wurde ausgerichtet, weil die Stiftung durch das Regle:r:nent dazu verpflichtet war, nicht aus einem andern Grunde, vor allem nicht kraft SchEmkung seitens des Versicherten. Aus BGE 70III 66 folgt nicht Gegenteiliges. Es bleibt, somit dabei, dass das von der Besohwerdegegnerin bezogene Sterbegeld von ihr nach Art. 21 Abs. I lit. a WStB zu versteuern ist. ' .. 3. -C.. Mit Recht verlangt die Beschwerdeführerin die Berechnung der Einkommenssteuer zum Rentensatz nach Art. 40 Abs. I Satz 2 WStR Es wird auf' die Aus::; führungen in BGE 74 1188; Erw. 4 verwiesen, welche auch 'hier zutreffen. Die Bemessung des für die Satzbestimmung massgebenden Einkom:r:nens durch die Besohwerdeführeriri ist nioht bestrit1jen.Die EinkommenssteuerbeträStdaher für ein Jahr nioht 1,8 %, sondern bloss :Oi4%' von Fr. II ,000.-. Demnach erkennt das Bu/ndesgeriikt::' Die Beschwerde wird gutgeheissen. 70. Urteil vom 10. Dezembel' 1948 i. S. K. gegen eidg. Steuel'VerwaltuJlg. Wehrsteuer, Wehropler II.