Art. 114 ZGB; Art. 109 ZGB; Art. 167 ZStV: Die bloss vermutete Scheinehe rechtfertigt die Verweigerung der Trauung nicht, sondern nur deren Aufschub unter Benachrichtigung der zur Einsprache von Amtes wegen zuständigen Behörde. Ist die Braut rechtskräftig aus dem schweizerischen Gebiet ausgewiesen, so ist die Trauung in der Schweiz mangels Anwesenheit beider Brautleute unzulässig; vorbehalten bleibt die Rücknahme der Ausweisung oder eine Dispensation. In diesem Fall ist den Zivilstandsämtern lediglich die Vorbereitung einer Eheschliessung im Ausland unter Wahrung des Einspracheverfahrens zu ermöglichen.
Verwaltungs und Disziplinarreoht. Auflösung der Musterkollektionen ihrer Bestimmung ge- mäss dem Verkauf zugeführt und bei der Lieferung der Warenumsatzsteuer unterworfen worden sind. Dann aber ist es ausgeschlossen, sie daneben noch als Eigenver- brauchsobjekte zu erfassen. Die Steuerverwaltung über- sieht, dass die Verwendung von Waren als Muster nur dann als Eigenverbrauch gelten kann, wenn sie dazu führt, dass die Ware als Gegenstand des Handelsverkehrs, für den sie bestimmt ist, ausscheidet. Solange jedoch diese Bestim-
mung der Ware weiterbesteht, kann die Ware, a.uch be-
grifflich, nicht als ce anders verwendet angesehen werden.
Vielmehr
ist sie ihrer bestimmungsgemässen Verwendung
noch
nicht zugeführt, weshalb eine Warenumsatzsteuer
nicht geschuldet ist.
3. -Die Nachforderung war daher nicht begründet und
ist rückgängig zu machen. Eine Belastung im Sinne des
Eventualantrages
der bei Verwendung von Handelswaren
zu Schauzwecken
und Vorführungen eintretenden Ent-
wertung, also des Minderwertes von Waren, die Handels
objekt bleiben, kennt das Gesetz nicht.
II. REGISTERSACHEN
REGISTRES
73. Urteil der 11. ZlvllabtelluBg vom 18. vember 1948 i. S.
Dem und Baum gegen Reglerungsr' Solothurn.
ZivilBtandswesen. Wie ist ein Verkünd-oder Trsu1Ulg8begehren zu
behandeln :
wiesen ist ? (Erw. 2).
Etat eivil. Comment faut-il t1'8iter u,ne dema.nde de publiea.tion
d'une promesse de mariage ou une dema.nde de 06leb1'8tion da
mariage:
a) lorsqu'on a des 1'8isons de souPQonner qu'il s'agit d'u,n
mariage fictif ? (consid. 1).
Registersaohen. N° '13. 421
b) lorsque la fia.no6e est etrangere et expuIsee de Suisse?
(consid. 2).
Seato eWik. Come dev'esser t1'8ttata una. domanda. di pubbniea.
zione di una. promesse. nuziale 0 uns. doma.nda di celebrazlOne
del matrimonio: . . di
a) quando esistono dei motivi di sospettare ehe 81 t1'8ttl un
matrimonio fittizio ? (consid: 1). .
b) quando la fida.nza.ta e straniem ed espulsa dalla SVlZZe1'8 !
(consid. 2).
A. -Das Zivilstandsamt von Selzach, dem Heimat-
und Wohnort des Bräutigams, verweigerte den Beschwerde-
führern nach durchgeführtem Verkündverfahren am 27.
März 1948 die Trauung. Der Regierungsrat des Kantons
Solothurn bestätigte diese Verfügung am 16. Juli 1948
wegen Verdachtes einer Scheinehe.
Er wies darauf hin,
dass die
Braut, eine in Deutschland aufgewachsene Deut-
sche 30 Jahre jünger ist als der Bräutigam, und dass sie,
vor der Bekanntschaft mit diesem, verschiedene Heirats-
schwindeleien begangen hatte und deshalb (wie auch
wegen eines Diebstahls) vom Strafgericht des Kanto
Zug am 23. April 1948 mit Gefangnis bestraft wurde. DabeI
hatte ihr das Strafgericht den bedingten Strafvollzug
zugebilligt, weil sie
den Schaden zum grössten Teil vergütet
hatte und von einer Landesverweisung abgesehen. Doch
verf der Regierungsrat des Kantons Solothurn die
Ausweisung
dann von sich aus am 14. Mai 1948 auf Grund
der fremdenpolizeilichen Vorschriften (Bundesgesetz vom
26. März 1931), und das eidgenössische Justiz-und Polizei-
departement bCstätigte diese Massnahme am 7. Juni 1948,
worauf die kantonale Behörde ihr Frist zur Ausreise bis
zum
20. Juni setzte und die Ausschaffung am 12. Juli
erfolgte, vier Tage vor Beurteilung der Beschwerde wegen
der Verweigerung der Trauung.
B. -Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde
halten die Brautleute daran fest, dass die anbe-
gehrte
Trauung in Selzach vorzunehmen sei. Der Regie-
rungsrat beantragt Abweisung der Beschwerde. D
eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement beantragt
deren Gutheissung.
VerwaltUDgS.und Disziplinarreoht. Das Bundesgericht zieht in ErwtJ,gung :
in Frage. Zu deren Vorbereitung hätten die Solothurner Zivilstandsämter grundsätzlich (unter Benachrichtigung der zum Einspruch nach Art. 109 ZGB zuständigen Behörde, deren Einspruch und allIallige Klage sowie das rechts- kräftige Urteil abzuwarten wäre) Hand zu bieten (vgl. BGE 72 I 354). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. 74. Urteil der H. Zlvllabteilung vom 21. Dezember 1948 i. S. Bannwart gegen Luzern, Justizkommlsslon des Obergeriehts. Willenavollstrecker, Verjügungsmacht betreffend Grundstücke: Ari. 596 Abs. 2 ZGB steht ihm nicht entgegen. Pflicht . die Tätigkeit sogleich nach Annahme des Auftrages zu beginnen. Hängigkeit einer Testaments.Ungiiltigkeitsklage ist kein Hindernis, vor behältlich gerichtlicher Anordnungen. Art. 517 und 518 ZGB. ErcerYUte'Ur teBtamentaire. Etendue de 868 pouvoira en ce qui concerne leB immeubl68. L'art. 596 0.1. 2 ce n'est pas opposable a. l'exe cuteur testamentaire. Ce dernier est tenu de commencer son activite sitöt apres avoir accepte son mandat, meme si le testa ment fait l'objet d'une action en nullite. Sont reservees les mesures qui pourraient etre ordonnees par le juge. Art. 517 et 518 00. E86C'Utore teatamRlntario. FacoZta di diaporre per quanto rigttarda gli imrrwbili. L'art.596 cp. 2 ce non e O:pponibile all'esecutore testamentario, i1 quale deve iniziare 10. sua attivitä. non appena abbia accettato l'incarico, quand'anche il testamento faccia oggetto di un'azione per nullita.. Sono riservati i provvedimenti che potrebbero essere ordinati dal giudice. Art. 517 e 518 00. A. -Louis Bannwart ist in der letztwilligen Verfügung vom 6. November 1945 der am 1. April 1948 verstorbenen Witwe Katharina Flühler-Borner als Willensvollstrecker bezeichnet. Er hat den Auftrag angenommen und die lie- genschaft St. Raphael mit Zustimmung der an einer Erbenverhandlung anwesenden Erben aus freier Hand verkauft. Das Grundbuchamt hat jedoch die von ihm nachgesuchte Eintragung des Erbganges und Kaufes abge-