Art. 81 SchKG; definitive legal opening; extinction of the debt by payment may be invoked until closure of the file before the legal-opening judge. The statutory term 'extinguished' is not limited to payments made before the opening of enforcement proceedings. A restrictive interpretation to that effect lacks any textual basis and would expose a debtor to coercive enforcement despite proof of actual payment in the very proceeding designed to decide the issue. Such an order is arbitrary and incompatible with Art. 4 BV (consid. 1).
448 VerwaltUDgII-und DiBzip1inarreeht.
in jenem Rahmen hält, ist nicht zu prüfen ; denn die Klage
ist einzig auf die negative Feststellung gerichtet, dass die
Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Liquidations-
überschuss des Klägers hat.
Demnach erkennt das Bundeagericht:
Die Klage wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass
die Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Liquidations-
überschuss des Klägers oder Teile davon hat.
IMPRJMERIES REUNIES S. A., LAUSANNE
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DEN! DE JUSTICE)
77. Auszug aus dem UneUder n. ZivUabteUnnu als staats-
rechtllcher Kammer vom U. November 1948 i.S. Aerne gegen
Scbanlelberger und Obergerlchtspräsfdent des KantonS
Appenzell A.-Bb.
ReehtBölfnng; Einwendung der Tilgung der sChuld, Art. 81
Aha. 1 ScbKG: die Auffassung, es komme hiefür nur die tx'n'
. der Einleitung der Betreibung geleistete Zahlung in Betracbt,
ist mit dem Gesetze nicht vereinbar.
Mainlev6e. Exception tiree dll payement de la dette, art . I
al. 1 LP: l'opinion smvant Iaquelle l'exoeption n'est fdndee
qile
si le payement a eu lieu avant l'introduction de la. poursmte
n'eat pas conciliable aveo le texte de la. loi.
RigetW deU'oppoaizicne. Eccezione di paga.mento deI debito (art. 81
cp. I
LEF): la tesi, seoondo cui una siffatta eccezione rne
soltanto se il pagamento e stato effettuato prima dell'inizlO
dell'eaeouzione,
e inoonciliabile col teato della. legge.
Nachdem der Schuldner am Tage vor der Rechtsöff-
nungsverhandlung die auf rechtskräftigem Urteil bem-
hende Forderung von Fr. 20.-samt Zins und Betrei-
bungskosten beim Betreibungsamt bezahlt und dem Gläu-
biger per Expressbrief hievon Mitteilung gemacht hatte,
schrieb der Richter das Rechtsöfinungsbegehren als
zufolge Zahlung erledigt ab. In Gutheissung der AppeIIa-
tion des Gläubigers hat der Obergerichtspräsident diesen
Entscheid aufgehoben
und die definitive Rechtsöfinung
erteilt.
In der Begründung wird ausgeführt, der Schuldner
habe zwar vor dem erstinstanzlichen Rechtsö:ffnungs-
29 AB 74 I -1948
richter den Beweis für die erfolgte Zahlung durch Vorlage der Quittung des Betreibungsamtes geleistet. Zu Unrecht habe aber der Richnr deswegen Tilgung der Forderung angenommen; um diese Wirkung zu haben, hätte die Zahlung vor der Einleitung der Betreibung erfolgt sein müssen. Denn bei Beurteilung der Frage, ob der Rechts- vorschlag berechtigt gewesen sei oder nicht, müsse auf den Tag des Zahlungsbefehls abgestellt werden. Diesen Entscheid ficht der Schuldner mit der vorlie- genden staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV an. - Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: .Nach Art. 81 SchKG wird auf Grund eines vollstreck- baren Urteils definitive Rechtsö:ffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass dns Urteils getilgt oder gestundet worden ist I). Mit dieser Vorschrift lässt sich die im Entscheid der Vorinstanz vom 28. August 1948 vertretene Auffassung, wonach zur Begründung der Einwendung der Tilgung durch Zahlung nur die vor der Einleitung der Betreibung erfolgten Zahlungen berücksichtigt werden können, nicht vereinbarEm. Für eine derartige Einschränkung des in Art. 81 SchKG verwendeten Begriffs der Tilgung bietet der Wortlaut des Gesetzes keinen Anhaltspunkt. Die Einwendung muss bis zum Aktenschluss vor dem Rechts- ö:ffnungsrichter angebracht werden können. Andernfalls .wäre der Schuldner-der Zwangsvollstckung unterworfen, trotzdem er im Verfahren selbst, in welchem darüber zu entscheiden ist, nachweist, dass er tatsächlich bezahlt hat. Demnach ist der Rechtsö:ffnungsentscheid vom 28. August 1948, soweit er die in Betreibung gesetzte Forde- rung von Fr. 20.-samt Zins (10 Rp.) und die Betrei- bungskosten betrifft, die am Tage vor der Rechtsö:ffnungs- verhandlung mit der Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden sind, willkürlich ... Doppelbesteuerung. N° 78. ll. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION