Art. 828 Abs. 1 OR; Art. 2 und 4 UeBest revOR; Anpassung alter Genossenschaften an das neue Recht. Altrechtliche Genossenschaften, deren strukturelle Zweckbestimmung mit dem neuen Genossenschaftsbegriff unvereinbar ist und durch blosse Statutenrevision nicht in Einklang gebracht werden kann, können nach Ablauf der Anpassungsfrist nicht als Genossenschaft fortbestehen. Für sie bleibt nur die Umwandlung in eine Handelsgesellschaft oder die Auflösung. Die Übergangsordnung bezweckt die Bereinigung des Genossenschaftswesens; Art. 2 UeBest derogiert insoweit den allgemeinen Übergangsregeln des SchlT ZGB und ist als Sondernorm vorzugehen. Für die Beurteilung ist auf die tatsächliche Struktur und wirtschaftliche Funktion, nicht auf eine formal angepasste, aber unzutreffende Zweckumschreibung abzustellen (vgl. Erw. 1-4, 6).
516 VerwaltungS. und Disziplinarrecht. führerin gewerbsmässig hergestellt (Art. 16lit. b WUStB) zu gelten haben, kann nicht zweifelhaft sein. Denn der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin bezweckt die Herstellung des Endproduktes, in allen seinen Stadien, für Rechnung der Besteller (Art. 10 Abs. 2, letzter Satz. WUStB). Darauf, ob die Herstellung im einzelnen Fall für fremde oder für eigene Rechnung erfolgt, kommt es bei der Frage der Gewerbsmässigkeit nicht an. Die Steuerbar- keit oder Steuerfreiheit der Materialbezüge bestimmt sich nach der Verwendung des Hilfsprodukts, nach seiner Be- stimmung für Eigenverbrauch einer-und für den Verkauf oder als Werkstoff anderseits. In dieser Beziehung ergibt sich:
518 Verw ltungs. und Disziplinarrecht. . A. -Am. 25. Februar 1930 wurde mit Sitz in Zürich die Genossenschaft Jupiter zum Steinhof gegründet. Sie b?zweckte laut Art. 2 ihrer Statuten den Erwerb von Lienenchann sowie deren Verwaltung und Verwertung. Anlasslich eIDer ausserordentlichen Generalversammlung der Genossenschafter vom 16. Mai 1947 wurden die Satznngen den Vorschriften des revOR angepasst. Der dabeI u. a. neu formulierte Zweck besteht darin den Mit- gliede die Möglichkeit zu verschaffen, in gnmeinsamer Selbsthilfe durch Erwerb eines oder mehrerer Anteilscheine ein kleineres oder grösseres Kapital in Grundbesitz sicher anzulegen I). .. . -I der Folge weigertesif;lh das Handelsregisteramt ZurlCh, die Statutenänderung einzutragen. Es erklärte, der Zweck der Genossenschaft entspreche nicht den An- fornerungen des revOR; entweder müsse er mit diesen in Übereinstimmung gebracht werden oder die Genossenschaft sei aufzulösen, allenfalls in eine andere Rechtsform umzu- wandeln. Die von der Genossenschaft erhobene Beschwerde wies die Direktion der Justiz des KantonS Zürich mit Ver- iigung vom 24. Januar 1948 ab. Zur Begründung wurde, Im Anschluss an eine einlässliche Umschreibung des Ge- nossenschaftsbegriffes, ausgeführt, die Genossenschaft Ju- piter zum Steinhof sei nie ein echt genossenschaftliches Gebilde gewesen; vielmehr habe sie reine KapitaIinteressen verfolgt und verfolge solche, trotz der beschlossenen Sta- tutenrevision, weiter; nach Charakter und wirtschaftlicher Funktion genüge sie den Erfordernissen des Art. 828 revOR nicht; die übergangsrechtliche Ordnung schIiesse ihren Fortbestand aus. . - ttels verwaltunerichtlicher Beschwerde unter- breItet dIe Genossenschtft dem Bundesgericht das Be- gehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und das Handelsregisteramt Zürich anzuhalten, die im Mai 1947 angemeldete Statutenänderung entgegenzunehmen, einzu- tragen und zu publizieren. In ihren Vernehmlassungen Regisooraa.chen. N° 86 .
beantragen die Justizdirektion Zürich die Abweisung der 1Jeschwerde, das Eidg. Justiz-und PoIizeidepartement deren Gutheissung. Das Bundngericht zieht in Erwägung:
Verwaltungs-und Diaziplinarrecht. . 3. -Ernstlich fragen kann sich somit nur, ob die Inten- tionen des Gesetzgebers im Gesetz einen hinlänglich klaren Niederschlag gefunden haben. Bei der Prüfung ist nicht allein auf den Wortlaut einzelner Bestimmungen abzu- stellen, sondern es sind, wie immer, auch die Grundgedan- ken des Gesetzes und die Zusammenhänge seiner einzelnen Teile zu würdigen. a) Die Meinung von Art. 2 UeBest zum revOR ist un- verkennbar, dass nach Ablauf der Anpassungsfrist nur noch dem neuen Recht gemässe Gesellschaften vorhanden sein sollen, was für nicht anpassungsfa.hige Organisationen unweigerlich auf den Zwang zur Auflösung oder Umwand- lung hinausläuft. Denn in Abs. 1 ist ausdrücklich von örperschaften die Rede, welche den gesetzlichen Vor- schriften nicht entsprechen l . Und damit sind deutlich strukturelle Abweichungen visiert. In Anbetracht dessen kann der anschliessende Satzteil, der die Anpassung der Statuten und nicht der Gesellschaft verlangt, keinen ein- schränkenden, ßondern höchstens einen ausdehnenden Sinn haben, dahingehend, dass nicht bloss Widersprüche hin- sichtlich der Struktur der Gesellschaft, sondern grundsätz- lich alle Statutenbestimmungen der Anpassungspflicht unterliegen (so STAUFFER, zu Art. 2 UeBest N. 7). Ausge- nommen sind einzig Kollektiv-und Kommanditgesell- schaften, die im Gesetz nicht erwähnt werden. Im übrigen ist, was die Genossenschaft anbetrifft, zu beachten, dass nach Art. 8?2 Ziff. 2 revOR der Zwe(lk in den Statuten genannt sein muss. Und es versteht sich 'ohne weiteres, dass dabei die unbedingte Pflicht zu wahrheits- getreuer Angabe besteht. Deklariert also eine Genossen- schaft mit nicht mehr zulässiger altrechtlicher Struktur in hren revi?ienn Satzungnjl einen an sich zwar tauglichen, Jedoch mIt Ihren tatsäol!chen Verhältnissen sich nicht deckenden und darum in Wirklichkeit falschen Zweck, so liegen eben keine dem neuen Recht entsprechende Statuten und folglich keine gesetzeskonforme Anpassung vor b) Hinzu kommt, dass die Übergangsbestimmungen Registersachen. N0 86. 521 zwei Normen enthalten, die, wären sie nicht AuSdruck des bereits festgestellten gesetzgeberischen Willens, der Da- seinsberechtigung entbehrten. Das gilt in erster Linie für Art. 4. Denn sinnvoll er- scheint die hier vorgesehene liquidationslose Umwandlung einer Genossenschaft in eine Handelsgesellschaft allein als Alternative zur Auflösung und unter der Voraussetzung, dass die Genossenschaft als solche nach Massgabe der neu- rechtlichen Ordnung nicht mehr zulässig ist. Die Richtig- keit dieser Betrachtungsweise e.rgibt sich vollends aus dem Mariginale des Art. 4, das mit Ziffer IU unter dem die Art. 2 bis 4 erfassenden Obertitel B. Anpassung alter Gesellschaften an das neue Recht steht. Würde eine for- melle, das Wesen der Genossenschaft nicht berührende Statutenrevision genügen, so bedürfte es der Anpassung im Wege der eigens erleichterten Umwandlung offensicht- lich nicht. Gleich zu werten und erst in Verbindung mit Art. 4 verständlich ist Art. 2 Abs. 4. Darnach kann für Versi- cherungs- und Kreditgenossenschaften vom Bundesrat im einzelnen Fall die Anwendbarkeit des alten Rechts ver- längert werden. Es ist völlig unerfindlich, wozu diese Kom- petenz vorbehalten worden wäre, wenn nicht im Hinblick auf die mangels struktureller Anpassungsfahigkeit und anstelle der Auflösung vorzunehmende Umwandlung, d. h. um für letztere hinreichend Zeit einzuräumen. In diesem Zusammenhange ist daran zu erinnern, dass der'National- rat einen Beschluss, der zugunsten der genannten Genossen- schaften die dauernde Anwendung des alten Rechts ermög- licht hätte, angesichts des ständerätlichen Widerstandes wieder aufhob (vgl. steno Bull., a.a.O., 1934 NR S. 255 f. ; 1935 StR S. 293 f., NR S. 304). Damit wurde erklärter- massen eine unbeschränkte Weitergeltung des alten Rechts abgelehnt. Der Text des Art. 2 Abs. 4 muss denn auch sC) gelesen werden. . 4. - Die Auslegung des Gesetzes führt also zu emem mit den vnn seinen Schöpfern verfolgten Tendenzen völlig
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. übereinstimmenden Ergebnis. Altrechtlichen Genossen- schaften, deren strukturbedingte Zweckbestimmung sich durch blosse Statutenrevision mit den Anforderungen des neuen Rechts nicht in Einklang bringen lässt, bleibt dem- nach nur die Umwandlung oder Auflösung. Ein Drittes gibt es nicht, auch nicht für Versicherungs-und Kredit- genossenschaften, nachdem diese sowohl in den Ratsver- handlungen wie im Gesetz (Art. 2 Abs. 4 UeBest) noch gesondert erwähnt worden sind. Und selbst wenn man in bezug auf Kreditgenossenschaften der vom Departe- ment vermerkten, auf Art. 13 Abs. 2 des Bankengesetzes gestü.tzten abweichenden Ansicht beipflichten wollte, so könnte das keinesfalls die Unterstellung aller ü.brigen Ge- nossenschaften unter die in den Übergangsbestimmungen zum revOR getroffene Regelung hindern. Deswegen allen- falls entstehende Ungleichheiten hätte nicht der Richter zu vertreten. Ebensowenig kann er sich mit den aus der Umwandlungspflicht erwachsenden praktischen Schwierig- keiten befassen. Denn ihm kommt es nicht zu, ein ergan- genes Gesetz auf seine Zweckmässigkeit hin zu untersu- chen, sondern er hat es anzuwenden wie es lautet. Immer- hin mag beigefügt werden, dass sich der Gedanke einer kompromisslosen Säuberung des Genossenschaftswesens mit guten Gründen verfechten lässt. Einmal wird unzwei- felhaft die Zweckumschreibung in Art. 828 revOR der begriffsnotwendigen Eigenart der Genossenschaft weit besser gerecht, als die vordem herrschende Ungebunden- heit. Des weiteren müssten sich auf längere Sicht aus dem Nebeneinanderbestehen alter und neuer Genossenschaften Unzukömmlichkeiten ergeben, welche kaum geringer als die mit der Umwandlung verbundenen und zudem geeignet wären, die Durchsetzung neuen Rechts empfindlich zu stören. 11' 5. -In seiner Vernehmlassung zieht das Departement die Urteile des Bundesgerichtes vom 20. September 1939 i. S. Societe electrique du Chatelard prEIs Vallorbe 8.A., vom 14. Juli 1941 i. S. Löwenbräu Zürich A.-G. und vom
Registersachen. N0 86.
524 Verwaltungs-und Disziplinarrecht. I schen RechMsystem, wo immer das Gesetz nicht aUBdrück-, lich anders normiert, eine Selbstverständlichkeit. Man mag es als einigermassen störend empfinden, wenn dergestallt auf unbestnte Zeit hinaus eine überholte Rechtsord- nung nachwirKt. Solche Bedenken müssen aber zurüok- treten vor der Notwendigkeit, die letzten Endes im Volks- beWUBStsein verwurzelten Grundkonzeptionen des Rechtes. zu wahren. Insoweit ist daher dem Entscheid weder in bezug auf das Ergebnis nooh hinsichtlich der Motivierung etwas beizufügen. Im Sohlussteil der Urteilsbegründung wird dann aller- dings (angesiohts des erörterten wegleitenden Gesiohts- punktes unnötigerweise) nooh ausgeführt : Art. 2 UeBest revOR hat nioht den Zweck, als lex 8peciali8 zu Art. 1 SohlT ZGB den dort ausgesproohenen Grundsatz der Nioht- rückwirkung einzusohränken. Er stellt vielmehr eine zn Gunsten d in ihm erwähnten Gesellsohaften aufgestellte Sonderbestimmung gegenüber den Art. 2 und 3 SohlT ZGB. dar, indem er, um den alten Gesellschaften die Anpassung an das neue Recht zu erleichtern, in Fällen, wo das neue, Recht nach Massgabe der Art. 2 und 3 SohlT ZGB sofortige Geltung beanspruohen würde, diese erst naoh Ablauf von 5. Jnhre eintreten lässt ... Eine solohe Differenzierung hinsIchtlioh der Tragweite des Art. 2 UeBest ist, allgemein gesehen, widerspruohsvoll und nioht haltbar. Sie reoht- fertigte sioh gerade für den konkreten Ausnahmefall. Dass. diese Meinung nioht zum Ausdruok kam, scheint auf ein Versehen zurückzugehen. Denn wer die Ansioht des vom Bundesgericht genannten Autors (STAUFFER, Kommentar zu den Schluss-und Übergangsbestimmungen) zur Gänze konsultiert, wird zwar den an sioh zutreffenden zweiten :tz der zitierten Erwäsu;1jIS bestätigt, jedooh das Gegen- teil dessen dargelegt find , was im ersten Satz bezüglich des Art. 1 SchlT ZGB statuiert ist (vgl. N. 5 zu Art. I und N. 23 zu Art. 2 UeBest). In der Tat entbehrt die Annahme,. dass Art. 2 UeBest den Art. 2 und 3 aber nioht dem Art. 1 SohlT derogiere, jeder Grundlage. Art. I UeBest verweist Registersachen. N° 86.
generell auf die Vorschriften des SohlT ZGB. Ihnen in ihrer Gesamtheit wie dem Art. 1 UeBest gegenüber stellt sich Art. 2 UeBest als grundsätzlich vorgehende Sondernorm dar, was u.a. zur Folge hat, dass die durch Art. 1 SchlT gewährleistete Fortwirkung des alten Reohts für die in Art. 2 UeBest bezeiohneten Gesellsohaften bei Kollision ihrer Statuten mit dem neuen Recht auf die zeitliohe Dauer der Anpassungsfrist herabgesetzt ist. Und nicht weniger hat der vorliegend in die Diskussion geMgene Art. 7 SohlT ZGB, der Personenverbänden die unter dem alten Reoht erworbene Persönliohkeit ungeaohtet der Anfor- derungen des neuen Rechts garantiert, hinter Art. 2 UeBest zurüokzutreten. BGE 67 I 248 darf daher nicht mehr entnommen werden als das Prinzip, dass wohlerworbene Rechte vor Art. 2 UeBest nicht zu weichen brauohen. Die Darlegungen über das Verhältnifl des Art. 2 UeBest zu den Art. 1 bis 3 SohlT ZGB sind im Sinne. des Vorstehenden zu präzisieren. c) Das Erkenntnis vom 27. März 1945 i. S. St. Gallen und Bodensee-Toggenburgbahn endlich, auszugsweise pu- bliziert in BGE 71 I 187, hat das bei der Statutenanpassung beibehaltene Pluralstimmrecht der Kantonsvertretung im Verwaltungsrat einer Eisenbahngenossensohaft zum Gegen- stand. Für die vom Bundesgerioht ausgesproohene Aner- kennung des mit dem neuen Recht unvereinbaren über- kommenen Zustandes liess sich geltend maohen, dass öffentliohes Interesse im Spiele und deshalb eine etwas freiere Handhabung der einsohlägigen Vorschriften am Platze war. Ob diese Anschauung noohmaliger Überprü- fung standhielte, mag offen bleiben. Dagegen ist die zu- sätzlioh gegebene übergangsreohtliche Motivierung, welche auf Art. 1 UeBest in Verbindung mit Art. 1 bis 3 SohlT ZGB basiert und über Art. 2 UeBest stillsohweigend hinweggeht, gleioh derjenigen in BGE 67 I 248 richtigzustellen. 6. - Dass nun, ausgehend von Art. 828 revOR, die Be- friedigung des einer Mehrzahl von Personen gemeinsamen Bedürfnisses nach sioherer Anlage kleinerer oder grösserer
Verwaltungs. und Disziplinarrecht. Kapitalien in Form von Grundbesitzbeteiligung an und für sich als ein mögliches Ziel genossenschaftlichen Zusam- menschlusses erscheint, lässt sich nicht verneinen. Die Vorlnstanz gesteht das auch zu, zeigt aber in der angefoch- tenen Verfügung überzeugend auf, dass der in den revi- dierten statuten verzeichnete Zweck der Beschwerdefüh- rerin von dieser weder hauptsächlich angestrebt wird noch überhaupt ihren wahren Charakter wiederspiegelt. Die- wirtschaftlich einer Lebensversicherungsgesellschaft gehö- rende Beschwerdeführerin war und ist eine Pseudogenossen- schaft. Falls sie daher eine strukturelle Anpassung an das. neue Recht nicht vornehmen will oder kann, hat sie sich in eine Handelsgesellschaft umzuwandeln oder aufzulösen. Demnru:,h erkennt das Bu/rule8gericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. PERSONENVERZEICHNIS N. B. Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. A.a.rau, Qßmeinderat c. Senori . '. '.' . . Aargau. BodenverbesserungskoJllIWSSlOn c. Fischer ............ ..
o. Gehr. Wächter. Militärdirektion o. Hopferwieser --c. Vogt ....... Obergericht c. Aargau, Staat.
o. Feichtner Datum 26. Fehr. 17. Sept. 22. März 9. Fehr. 24. Juni . 9. Sept. 24. Sept. 19. Juni 19. Juli 5. Nov. 29. Nov. 7.0kt.
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--0. Fluck .. -c. GuggeBheim . -c. Hengä.rtne r --co Kalt .. 27. August 29.0kt. 3. :Mai -c. Keusch . -o. Kuppel . --c.M ... 5. Fehr. 29. Nov.
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--C.- . --co Oesoh. --0. Plüss . --0. Sohäni 30.0kt. 4. Dez. 24. Juni