Art. 621 Abs. 1 ZGB; Zuteilung eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Erbteilungsprozess; alle Miterben sind bundesrechtlich am Verfahren zu beteiligen und anzuhören, auch wenn sie keinen eigenen Zuteilungsantrag stellen. Die prozessuale Form ihrer Mitwirkung bestimmt sich nach kantonalem Prozessrecht. Fehlt ein Ortsgebrauch, hat die Behörde unter Würdigung der persönlichen Verhältnisse der Erben sowie weiterer sachlicher Umstände nach freiem Ermessen zu entscheiden. Das Bundesgericht greift in diese Würdigung nur bei Rechtsverletzung ein; insbesondere begründet eine blosse bessere Eignung eines Bewerbers keinen zwingenden Vorzug, wenn auch der andere genügend geeignet ist (consid. 1-2).
218 Erbrecht. N0 35. verhältnis des Kaufes nur einheitlich für alle Beteiligten aufgehoben werden kann (v. TUHR, Schweizerisches Obli- gationenrecht 89 am Ende), muss auch die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit den Kaufvertrag in seinem ganzen Bestande treffen. Ein Urteil aber, das nur zwischen einzel- nenam Vertrage 'Beteiligten erginge, wäre für die andern nicht verbindlich und liesse. sich, speziell hinsichtlich des Grundbucheintrages, nicht vollziehen. Eine Klage, die nicht alle der Sache nach Beteiligten einbezieht, ist daher wegen dieses Mangels ohne nähere Prüfung der Ansprüche abzuweisen. 4. -Damit ist einer neuen, den subjektiven Anspruchs- voraussetzungen Rechnung tragenden Klage nicht vor- gegriffen. Sind die Kläger weiterhin willens, die Vertrags- anfechtung durchzusetzen, so mögen sie die dem gegen- wärtigen Prozesse ferngebliebenen Miterbinnen zur Stel- lungnahme einladen. Jeder derselben steht frei, an einem solchen Prozesse auf Klägerseite teilzunehmen. Statt dessen kann sie aber auch zuhanden der Gerichte die Erklärung abgeben sie anerkenne das Urteil, wie es auch lauten wird, als für sie selbst ebenfalls verbindlich. Ent- schliessen sich einzelne Miterbinnen weder im einen noch im andern Sinne, so bleibt dann allerdings den Klägern, sofern sie nicht von der Klage absehen wollen, nichts anderes übrig, als die betreffenden Miterbinnen neben dem Käufer einzuklagen. Dabei werden die Anträge gegen den Käufer (z.B. Leistungs-und Löschungsbegehren) nicht ohne weiteres auch gegenüber den Mitverkäufern gelten können, sondern es wird deren Stellung im Vertragsverhältnis durch entsprechend angepasste oder ergänzte Anträge Rechnung zu tragen sein. Demnach erkennt das Buruiesgericht: Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 10. Juni 1948 in dem Sinne bestätigt, dass die Klage angebrachtermassen abgewiesen wird.
Urteil der II. ZivlJabteUnng vom 20. Oktober 1948 i. S. Stöckli gegen Stöckli. Bäuerlicke8 Erbrecht, Art. 621 Aha. 1 ZGB.
Im Prozesse um die Zuweisung müssen von Bundesrechts wegen auch alle nicht Anspruch erhebenden Miterben zum Worte kommen; in welcher prozessualen Form, ist Frage des kanto- nalen Prozessrechts.
Mangels eines Ortsgebrauchs hat die Behörde unter Berück- sichtigung der persönlichen Verhältnissß der Erben zu ent- scheiden: Umstände, die als solche gewürdigt werden können. Droit e8soral paysan, art. 621 aI. 1 00.
En vertu de droit fed.eraI tous las eoheritiers doivent etre entendus au cours du proces sur l'attribution du domaine, yeompris ceux qui n'ont pas dema.nde a. l'exploiter. La proce- dure eantonaIe fixera les formes da.ns lesquelles cette audition aura lieu.
A defaut d'un usage 10001, l'autorite devra statuer eu egard a. la situation personnelk des heritiers; circonstances qui peuvent etre prises en consideration a. cet egard. Diritto SUcces8oNO rurale (art. 621 cp. 1 00).
In virtu deI diritto federale tutti i coeredi debbono essere uditi nel corso dei proeesso per l'attribuzione dell'azienda. agricola, compresi quelli ehe non l'hanno chiesta.. La proeedura eantonale stabiIira. in quali forme avra. luogo quest'audizione.
In mancanza. d'un uso looole, l'autoritll. dovra. decidere tenendo conto della. Bituazione personale degli eredi; eircostanze ehe possono essere prese in considerazione a quaste riguardo. Zum Nachlass des am 3. Februar 1946 verstorbenen Johann Martin Stöckli in Tägerig gehört u. a. ein land- wirtschaftliches Gewerbe im Halte von ca. 16 % Jucharten mit Vieh und Fahrhabe, dessen Ertragswert durch die zuständige Instanz auf Fr. 37 850.-geschätzt wurde. Die Erben Stöckli sind darüber einig, dass das Gewerbe einem von ihnen zu diesem Werte zuzuteilen ist. Beide Söhne erheben darauf Anspruch. Das Bezirksgericht Bremgarten hat es dem Kläger Josef Stöckli (geb. 1903), das Ober- gericht dem Beklagten und Widerkläger Martin Stöckli (geb.
220 Erbrecht. N0 36. ihn fest, die Beklagten beantragen die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In Ermangelung eines Ortsgebrauchs im Sinne von Art. 621 Abs 1 ZGB hat die Vorinstanz mit Recht das , Erbrecht. N° 36. 221 entscheidende Kriterium für die Zuteilung in den per- sönlichen Verhältnissen der beiden Ansprecher gesucht. In Würdigung dieser Verhältnisse stellt sie auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass beide Brüder schon bisher in der Landwirtschaft und beide zur Haupt- sache auf dem väterlichen Heimwesen tätig waren und sich in gleicher Weise für die Übernahme 'desselben eignen. Der Kläger betätigt sich nebenbei in einem Kieswerk, der Beklagte als Förster und Bannwart. Für die Zuteilung an den letztem war für die Vorinstanz ausschlaggebend, dass diese Lösung eher dem Wunsche des Erblassers, sicher aber den Wünschen der Mehrzahl der Erben entspreche, und dass der Kläger mit seinem unbeherrschten, gewalttätigen Charakter den Schwestern die Rückkehr auf das väter- liche Heimwesen verunmöglichen würde; auch müsse angenommen werden, dass seine Grobheit sich in brutaler Behandlung des Viehsgeäussert habe. Der Berufungskläger behauptet, die Annahme gleicher Eignung beider Bewerber zur übernahme des Gewerbes widerspreche den Akten, und die Vorinstanz habe bei Prü- fung dieser Frage entscheidende Faktoren ausser Acht gelassen. a) Als aktenwidrig (bezw. als offensichtlich auf Ver- sehen beruhend, Art. 63 Abs. 2, 55 Abs. 1 lit. b rev. OG) sucht der Kläger die Annahme gleicher Eignung beider Ansprecher mit dem Hinweis auf einzelne Bemerkungen von Zeugen nachzuweisen. Allein abgesehen davon, dass mit vereinzelten Zeugenaussagen, denen gegenteilig lau- tende gegenüberstehen, eine einheitliche Beweiswürdigung nicht umgestürzt werden kann, ist schwer einzusehen, wie ein kleines Heimwesen von ca. 16 Jucharten durch einen Mann, der immer als Landwirt tätig war und als solcher anerkannt ist, nicht sollte geführt werden können. Vor allem lässt sich diese Annahme nicht einfach mit dem Hin- weis auf das Zeugnis des Traugott Huber begründen, der namens seiner minderjährigen Tochter für den Kläger Partei ergriffen hat und dessen Aussagen die Vorinstanz
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Fall sein wird. Diese rein persönlichen Gesichtspunkte der Geschwister dürfen von der Behörde auch in Berücksich- tigung gezogen werden. Wenn sie schon das Heimwesen einem Bruder zum Vorzugspreise überlassen müssen, darf mangels anderer entscheidender Kriterien billigerweise bei der Zuteilung darauf gesehen werden, dass die übrigen Ge- schwister und die Familiengemeinschaft durch die Ände- rung so wenig als möglich benachteiligt werden. Dass aber der Kläger sich zeitweilig recht brutal benommen hat, steht nach der Tatsachenwürdigung des Obergerichts für das Bundesgericht verbindlich fest. Selbst wenn ihm Mutter und Schwester gelegentlich Grund zu Unzufrieden- heit gegeben haben sollten, so durfte er als Sohn und Bru- der nicht in unbeherrschter Weise reagieren oder gar seine Wut an Sachen und am Vieh auslassen, wenn er sich nicht dem Vorwurf der Gewalttätigkeit aussetzen wollte. Auf Grund der Feststellungen der Vorinstanz muss auch ange- nommen werden, dass nicht nur die Geschwister, sondern auch der Vater das Heimwesen dem Beklagten zuhalten wollten, welcher Wunsch die Behörde in ihrer Würdigung der übrigen Umstände zu bestärken geeignet war. Sie hätte schliesslich zu Gunsten des Beklagten auch anführen kön- nen, dass dieser einen Sohn hat, der als späterer über- nehmer des Heimwesens in Betracht kommt, während das bezüglich der Töchter des Klägers weniger der Fall ist. Zusammenfassend ist also -zu sagen, dass es sich im wesentlichen um eine Würdigung des Beweisergebnisses und um die Handhabung richterlichen Ermessens handelt. Soweit das materielle Recht (Art. 620 ff. ZGB) auszulegen und anzuwenden war, ist die Vorinstanz von den richtigen Rechtsbegriffen und Gesichtspunkten ausgegangen; von einer Gesetzesverletzung kann keine Rede sein. Auf das Ermessen des kantonalen Richters einzugehen und dieses durch eigenes Ermessen zu ersetzen, besteht für dasBun- desgericht umso weniger Anlass, als die Erwägungen des Obergerichts durchaus einleuchten. Erweist sich somit die Berufung zweifellos als unbe-
gründet, ist sie gemäss Art. 60 Abs. 2 OG ohne öffentliche Beratung zu erledigen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 1948 bestätigt. IV. SACHENRECHT DROITS REELS 37. Urteil der II. Zivilabtellung vom 28. Oktober 1948 i. S. Firma Wiehert gegen Wiehert. Erstreckt sich' die von der tschechoslowakischen Republik über eine Prager Gerchäftsunternehmung angeordnete Nationalver- waltung, wonach der Firmainhaber n!cht. mehr über das yer- mögen verfügen kann, auf Waren, die dIeser zuvor zu semer persönlichen Verfügung in die Scnweiz verbracnt. hatne ? Grundsätze des internationalen Privatrechts hinsichthch der Bedeutung einer Einzelfirma und hinsichtlich der Anerkennung und des fuhalts von Eigentumsrechten. Haben öffentlichrechtliche Massnahmen Wirkung über die Staats- . grenzen hinaus ? L'administration par l'Etat ordonnoo par a Republique tchecoslo- vaque sur une entreprise de Prague, mesure en vertu e laquelle le titulaire de la raison de commerce ne peut plus disposer de son patrimoine, s'etend-elle a des marchandise que cette . per- sonne avait prooedemment transportees en SUlSSe a Ba dispo- sition personnelle ? . Principes du droit international prive concernant la portee d'une raison individuelle, ainsi que la reconnaissance et l'etendue de droits de proprieM. Des mesu,res de droit pubIic produisent-elles effet hors des fron- tieres nationales ? L'amministrazione da parte degli organi statali ordinata dalla Repubblica cecoslova ,lca nei confroIl:ti d'l 'azienda cOI:nmer- ciale a Praga, provvedimento ch!? tognIe al: tltolare della dinta la facoltä. di disporre deI suo patrunomo, SI estende menl che questa persoua aveva precedentemente trasportate m IsVlzzera a sua disposizione personale ? Principi di diritto internazionale privato circa 130 portata d'una ditta individuale come pure il riconoscimento e l'estensione di diritti di proprieta.
Provvedimenti di diritto pubblico producono effetti fuori delle frontiere nazionali ? A. -Der Kläger kaufte am 28. Mai 1942 vom deutschen Vermögensamte die Unternehmung der Brüder Perutz, Tex- tilwerk in Prag, die als jüdisches Geschäft von den Deut- schen beschlagnahmt worden war. Die Firma lautete nunmehr laut Eintrag vom 3. Oktober 1942 Brüder Pe- rutz, Inhaber Wilhelm Wiehert , später laut Eintrag vom 23. Februar 1944 Textilwerk W. Wiehert . Im Jahre 1946 tellte die wieder erstandene tsoheohoslowakische Republik diese Geschäftsunternehmung wegen deutscher Staatsangehörigkeit des Klägers unter Nationalverwaltung. Als Inhaber der Firma blieb der Kläger eingetragen. B. -Dieser hatte im Sommer 1944 zehn Kisten mit ca. 16400 m Stoff aus Bratislawa nach der Schweiz verbringen und in St. Gallen auf seinen Namen zu seiner persönlichen Verfügung einlagern lassen. Aus Versehen eines Fracht- führers oder der Lagerverwaltung wurde die Prager Firma vermerkt. Diese erfuhr von der Einlagerung und liess sich einen Lagerschein ausstellen. Sie veräusserte vier der ein- gelagerten Kisten für ihre Rechnung. O. -'Am 22. August 1946 unterschrieb der damals in Prag inhaftierte Kläger folgende Erklärung: Ich bestätige hiemit, dass ich keinerlei Anspruch erhebe auf Waren oder deren Gegenwert, welche von der Firma W. Wiehert, Tex tilwerk, Praha, im Jahre 1944 nach der Schweiz gesandt und dort eingelagert wurden. Es handelt sich um 16424,40 m Stoffe ... Ich bestätige, dass diese Ware Eigentum der Firma W. Wiehert, v narodni sprave, Praha, ist, und diese berec.Qtigt ist mit dieser Ware oder deren Gegenwert zu disponieren. D. -Nunmehr in der Schweiz wohnhaft, hat Wiehert mit der am 4. März 1947 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen hängig gemachten Klage gegen die Prager Firma beantragt, es sei festzustellen, dass die noch in St. Gallen eingelagerten sechs Kisten samt Inhalt sein persönliches Eigentum seien, und dass er zur Verfügung über diese 15 AS 74 II -1948