Art. 838 ZGB in Verbindung mit Art. 972, 948 ZGB und Art. 14, 26 Abs. 3 GBV; Frist für das Verkäuferpfandrecht nach Eigentumsübertragung. Die dreimonatige Anmeldefrist beginnt mit der Tagebucheinschreibung der Eigentumsübertragung und nicht erst mit der Eintragung im Hauptbuch. Massgebend ist die vom Veräusserer veranlasste Anmeldung als Verfügungshandlung; die Wirkungen des Rechtserwerbs des Käufers werden auf den Tag der Tagebucheintragung zurückbezogen. Praktische Erwägungen sprechen ebenfalls gegen den Hauptbuchzeitpunkt. Ob bei richterlicher Eigentumszusprechung die Rechtskraft des Urteils als Fristbeginn gilt, bleibt offen; jedenfalls kann der Veräusserer keinen späteren Beginn beanspruchen, wenn er den gerichtlichen Eigentumserwerb selbst veranlasst hat (consid. 3-4).
es zur Wiedereinsetzung der Brüder Perutz in das Geschäfts- vermögen kommen, so wird ihnen unbenommen sein, als- dann den Kläger wegen der angeblich nach der Schweiz verschobenen Ware zu belangen, sofern sie Anspruch auf diese Ware oder auf deren Gegenwert erheben zu können glauben. Demnach erkennt das Bundesgericht Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1948 bestätigt. 38. Auszug aus dem Urteil der ll. Zlvllabteilong vom 21. Oktober 1948 i. S. Dubs gegen BrOnuer. Verkdu/erp/andrecht, Anmelde/rist (Art. 837 Z. 1, 838 ZGB). Die seit dem Eigentumsübergang laufende Frist ist vom Datum der Tagebucheinschreibung an zu berechnen. Beginnt sie bei gerichtlicher Zusprechung des Eigentums an den Käufer schon mit der Rechtskraft des Urteils? Art. 948, 972 ZGB, 14 und
GBV ; Art. 656
und 665
ZGB. HypotMque legale du vendeur, delai pour req'Uerir l'inacription (art. 837 ch. 1, 838 CC). Les trois mois qui suivent le transfert de la propriete doivent etre calcules a partir du jour de l'inscription dans le journal. Ce delai commence-t-il deja a courir, en cas d'attribution judiciaire de la propriete, des le jour OU le jugement est passe en force ? (art. 948, 972 CC, 14 et 26 al. 3 ORF; art. 656 al. 2 et 665 aI. 2 00). Ipoteca legale del venditore, tet:mine per ehiedere l'iscrizione (art. 837, cifra 1, e art. 838 CC). I tre mesi che seguono il trapasso della proprieta debbono essere calcolati dal giorno dell'iscrizione nel giornale. Questo termine comincia gia, in caso di attribuzione giudiziaria della pro- prieta, dal giorno in cui la sentenza e diventata esecutiva? (art. 948, 972 CC, 14 e 26 cp. 3 RRF ; art. 656 cp. 2 e art. 665 cp. 2 CC). A U8 dem Tatbestand: A. -Der Kläger Dubs verkaufte dem Beklagten Brügger am 14. November 1945 die Liegenschaft Rütiheim in Ebikon gegen Übernahme der Grundpfandschulden und Verpflichtung zur Zahlung des Restpreises nach einem
Abzahlungsplan. Er weigerte sich, die Eigentumsüber- tragung beim Grundbuchamt anzumelden. Der Beklagte belangte ihn deshalb auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums. In diesem Sinne erging das Urteil des Amtsge- richtes Luzern-Land vom 21. Oktober 1946. Es erwuchs in Rechtskraft, da der Kläger die dagegen eingelegte Appel- lation am 14. Januar 1947 zurückzog. Hierauf wurde der Eigentumsübergang am 8. Februar 1947 auf dem Grund- buch Luzern-Land in das Tagebuch eingeschrieben und ani 18. März 1947 in das Hauptbuch eingetragen. B. -Der Kläger liess sich am 18. Juni 1947 die vor- läufige Eintragung eines Verkäuferpfandrechtes für den Restpreis bewilligen und erwirkte gleichen Tages die Tage- bucheinschreibung, der am 17. Juli 1947 die Vormerkung im Hauptbuch folgte. Er erhob dann die vorliegende Klage auf Zahlung des Restpreises und auf Bewilligung des endgültigen Pfandeintrages . O. -Das Obergericht des Kantons Luzern sprach dem Kläger mit Urteil vom 9. Juni 1948 eine Forderung von Fr. 4968.70 mit Zins zu und gab ihm Akt von der Aner- kennung eines weitern Forderungsbetrages durch den Beklagten ... Den Pfandanspruch des Klägers erklärte das Obergericht als durch Versäumung der Frist des Art. 838 ZGB verwirkt. D. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger daran fest, dass ihm die endgültige Eintragung des Ver- käuferpfandrechtes zu bewilligen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1.-... 2. -. 3. -Das Pfandrecht des Verkäufers nach Art. 837 Ziff.l ZBG muss nach Art. 838 spätestens drei Monate nach Eintragung des Eigentums eingetragen werden. Das Ober- gericht geht stillschweigend von einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums durch den Kläger an den
232 Sachenrecht. N° 38. Beklagten aus. Dabei hält es dje Tagebucheinschreibung für massgebend (8. Februar 1947), so dass die vorläufige Eintragung des Pfandrechtes (Tagebucheinschreibung vom 18. Juni 1947)" die Frist nicht mehr habe wahren können. Der Kläger dagegen stellt auf den Zeitpunkt der Eintragung des Eigentumsüberganges in das Haup;tbuch (18. März 1947) ab und hält die bis zum 18. Juni 1947 laufende Frist für gewahrt. Dieser Ansicht ist nicht beizustimmen. Wird das Eigen- tum durch den Verkäufer rechtsgeschäftlich übertragen, so tritt der Rechtserwerb des Käufers freilich durch die Eintragung im Hauptbuch ein, und Datum und Rang dieses Rechts bestimmen sich gleichfalls durch diesen Eintrag (Art. 972 Abs. 1 ZGB). Die Wirkungen des Rechts- erwerbes sind jedoch nach Abs. 2 daselbst auf den Tag der Einschreibung iIis Tagebuch zurückzubeziehen, also auf den Tag des Einganges der Anmeldung, die sofort in das Tagebuch einzuschreiben war (Art. 948 ZGB, Art. 14 der Grundbuchverordnung). Die Eintragungen 'in das Hauptbuch sind in der Reihenfolge der entsprechen- den Einschreibungen im Tagebuch vorzunehmen und erhalten das Datum dieser Einschreibungen (Art. 26 Abs. 3 GBV). Art. 972 Abs. 1 ZGB will also hinsichtlich des Datums der Eintragungen im wesentlichen besagen, ein gutgläubiger Erwerber könne sich auf die dem Haupt- buch entnommene Datierung verlassen, auch wenn sie unrichtig sein sollte (vgl. HOMBERGER, zu Art. 972 N. 19), was nach dem Gesagten bei Abweichung vom Datum der entsprechenden Tagebucheinschreibung der Fall wäre. Mit der Anmeldung hat der Verkäufer eben gemäss dem Kaufvertrage verfügt, die Anmeldung stellt die rechts- geschäftliche Verfügung dar, sie ist seine Uebertragungs- handlung entsprechend der Besitzübergabe an Fahrnis (vergl. Gum., Persönliche Rechte mit verstärkter Wll'kung, in der Festgabe für das Bundesgericht, S. 100 ff, besonders 106 mit Fussnote; BGE 55 II 308 oben). Mit dieser Hand- lung ist die Eigentumsübertragung beim Grundbuchamt Sachenrecht. No 38. 233 angebracht, und sie soll nach den erwähnten Regeln des Grundbuchrechtes auf den Tag des Einganges der Anmel- dung wirksam werden. Für diese Lösung sprechen auch praktische Gründe. Die Eintragung ins Hauptbuch ist ein Vorgang, der nach aussen nicht in Erscheinung tritt. Der Grund- buchführer nimmt die Uebertragung aus dem Tagebuch ins Hauptbuch vor, sobald er dazu Zeit findet. Es können mehrere Tage, unter Umständen (wie hier) mehrere Wochen vergehen. Er braucht den Beteiligten nicht davon Kenntnis zu geben, wann er diese Besorgung vornimmt. Wäre dieser Zeitpunkt für den Fristbeginn nach Art. 838 massgebend, so müsste sich der Verkäufer danach jaweilen noch eigens erkundigen. Das Grundbuchamt vermöchte ihm nicht einmal sicher Auskunft zu geben. Ist doch der Rechtserwerb im Hauptbuche nach dem Tage der Tage- bucheinschreibung zu datieren und nicht vorgeschrieben, dass der Zeitpunkt der Uebertragung in das Hauptbuch irgendwo vermerkt werden soll. Gelegentlich wird zwar empfohlen, dies zu tun; doch geschieht es bei weitem nicht überall. Diese Schwierigkeiten fallen weg, wenn man die Frist mit dem Datum der Tagebucheinschreibung der Eigen- tumsübertragung beginnen lässt. Dieses Datum ist dem Verkäufer bekannt, von dem ja die rechtsgeschäftliche Anmeldung ausgeht. Dass allerdings bei dieser Frist- berechnung das Pfandrecht unter Umständen bereits vor dem Eigentumsübergang angemeldet werden muss und sich die Pfandrechtsanmeldung als nutzlos erweist, wenn es (z. B. mangels behördlicher Bewilligung bei land- wirtschaftlichen Grundstücken) nicht zum Eigentums- übergange kommt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im erwähnten Falle würde die Pfandrechtsanmeldung einfach gegenstandslos und wäre abzuweisen, falls sie der Verkäufer nicht zurückziehen wollte. In das Hauptbuch kann das Verkäuferpfandrecht keinesfalls eingetragen werden, bevor der Eigentumsübergang eingetragen ist.