Art. 981 Abs. 2 OR; örtliche Zuständigkeit für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren bei juristischen Personen mit Zweigniederlassung. Die Kraftloserklärung ist am Sitz des Schuldners zu beantragen; bei der Aktiengesellschaft ist darunter ausschliesslich der statutarische Sitz zu verstehen. Der Gerichtsstand der Zweigniederlassung nach Art. 642 Abs. 3 OR begründet keinen Sitz und vermag den besonderen Gerichtsstand von Art. 981 Abs. 2 OR nicht zu erweitern. Weder der Ort der Ausgabe der Titel noch der Erfüllungsort sind für die Zuständigkeit massgebend, da das Verfahren auf Kraftloserklärung in keinem Verhältnis zum Gerichtsstand des Schuldners steht (consid. 1).
244 Obligationenreeht. No 40. Frist einzuräumen, innerhalb welcher er die beanstandeten Aufmachungen zu beheben und sich für die Zukunft so einzurichten hat, dass bei jeglichem Gebrauch seiner Firma dem Wort Wollenhof die Eigenschaft eines Zusatzes ge- wahrt bleibt. Was im besonderen das Telefonverzeichnis anbetrüft, so kann dem Beklagten zwar nicht verwehrt werden, darin auch unter dem Stichwort Wolle zu er- scheinen. Jedoch hat er hiefür irgend eine Kombination zu wählen, die keine Verwechslungsgefahr in sich schliesst, und erreicht damit wie mit der Zusammensetzung Wollen- hof, dass ihn der Unkundige auch unter der Branchen- bezeichnung findet. 40. Urtell der I. Zivllabtellnng vom 23. November 1948 i. S. Fender und Konsorten gegen AppellatioDSgericht des KantoDS . Basel-Stadt. Kraftl08erklämng von Inhaberpapieren, örtliche Zuständigkeit (Art. 981 Abs. 20R). . Ist der Schuldner eine Aktiengesellschaft mit einer Zweignieder- lassung, so ist für die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere auch dann der Richter am Sitz und nicht an der Zweignieder- lassung zuständig, wenn letztere die Inhaberpapiere ausgegeben hat. Annulation deB titres au portewr, lor (art. 981 aI. 2 CO). Lorsque le debiteur est une societe anonyme possOOant une SUß- cursale, le juge competent 'pour prononcer l'annulation des titres au porteur est celui du Heu. on la societe a son siege, non celui on se trouve Ba succursale, meme dans le ca.s on e'est celle-ci qui a amis les titres. Ammortamento di titoZi al portatore, loro (art. 981 cp. 2 CO). Se il debitore e una societa. anonima ehe possiede una succursale, il giudice competente per pronunciare l'ammortamento dei titoli al portatore e quello deI lu.ogo dove Ja societa. ha Ja sua sede e non quelld dove si trova la succursale, quand'anche i titoH siano stati emessi dalla succursale. A. -J. Fender und Konsorten stellten beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Kraftloserklärung von Inhaber-Obligationen der Schweizerischen BankgeseIl- schaft, der Schweizerischen Kreditanstalt und der Schwei- zerischen Volksbank. Für die örtliche Zuständigkeit des Obligstionenrooht. No 40.
Basler Richters beriefen sie sich auf Art. 642 Aha. 3 OR (Gerichtsstand der Zweigniederlassung), daraufhinweisend, dass die Obligationen von den Basler Sitzen der drei Banken ausgegeben worden seien; diejenigen der Schweizerischen Kreditanstalt trügen hinter der Nummer ein B, die der Schweizerischen Volksbank ein Ba, um kenntlich zu ma- chen, welche Filiale sie ausgegeben habe. Das Zivilgericht erklärte sich als örtlich unzuständig. Sein Entscheid wurde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt weitergezogen, von diesem indessen mit Unil vom 10. September 1948 bestätigt. Zur Begrün- dung WIrd zunächst auf Art. 981 Abs. 2 OR verwiesen, wonach für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist, und ausgeführt, bei einem Geschäft mit Filialen gelte als Wohnsitz des Schuldners der Hauptsitz. Dieser befinde sich für die drei Banken nicht in Basel, sondern in Zürich bzw. Bern. Ob diese Ausgabe der Obligationen durch die Basler Zweigniederlassungen erfolgt sei, bleibe unerheblich, denn auch diesfalls wären die Banken selbst und nicht nur ihre Filialen als Schuldner verpflichtet. B. -Diesen Entscheid greifen die Gesuchsteller mit Berufung an, beantragend, er sei aufzuheben und die Gerichte von Basel-Stadt als örtlich zuständig zu erklären. Sie vertreten die Auffassung, dass Art. 981 Abs. 2 OR eine ftloserklärung sowohl am Hauptsitz wie an der Zweig- ruederlassung ermögliche und nicht den in Art. 642 OR anerkannten Gerichtsstand der Zweigniederlassung auf- heben wolle. Die Ausgabe von Obligationen falle in deren Geschäftsbetrieb, und wenn Leistungsklagen aus solchen Obligationen am Gerichtsstand der Zweigniederlassung zulässig seien, so müsse das Nämliche auch für die Kraft- loserklärung gelten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Art. 981 Abs. 2 OR weist die Kraftloserklärung an den Wohnsitz des Schuldners. An Stelle des Wohnsitzes der
Obligationenrooht. N° 41. natürlichen Person tritt bei der Aktiengesellschaft der Sitz; dieser ist ausschliesslich der von den Statuten be- zeichnete. Am Ort der Zweigniederlassung hat die Aktien- gesellschaft gemäss Art. 642 Abs. 3 OR nicht Sitz, sondern -für die Geschäfte der Zweigniederlassung -bloss einen Gerichtsstand. Der Gerichtsstand begründet nun aber nicht (Wohn-) Sitz, sondern lediglich der (Wohn-) Sitz einen der Gerichtsstände. Mit dem Verfahren auf Kraftloserklärung des Inhaberpapiers steht indessen der Gerichtsstand des Schuldners in keinerlei Beziehung, ist dieser doch nicht Partei im Verfahren. Der Ort der Zweigniederlassung ist sodann -im gleichen Umfange -Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Schuldners. Aber auch der Erfüllungs- ort bleibt für die Kraftloserklärung des Inhaberpapiers belanglos. Denn ohne Rücksicht auf ihn verweist das Ge- setz die Kraftloserklärung an den Wohnsitz. Dass diese Ordnung dem Gläubiger die Kraftloserklärung eines verlorenen Titels erschwerte, wie es die Gesuchsteller behaupten, ist nicht einzusehen, und für die schuldne- rischen Aktiengesellschaften mit zahlreichen Zweignieder- lassungen ist sie aus praktisch-organisatorischen Gründen geboten. Demnach erkennt da8 Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen. 41. Auszog aus dem Urteil der I. Zivilabteil-mu vom 14. Dezem- ber 1948 LS. Ritter gegen SchönbiicWer. Wechselbürgschaft (Art. 1021 Abs. 4, 1022 Abs.3. OR): Der Aussteller kann gegenüber dem Weohselbürgen, der ihn regress- nehmend belangt, die Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR mit dem Nachweis widerlegen, dass sich der Wechselbürge nicht für ihn verbürgt hat. Aval (art. 1021 al. 4, 1022801 3 CO) : Le tireur, recherche par voie de reoours par le donneur d'8oval, peut, a l'egard de oe dernier, Obligationenrooht. NI 41. 247 infirmer Ja presomption de l'art. 1021 801. 4 CO en prouvant que le donneur d'a.val nes'est pas porte o8oution pour lui tireur. Avallo (8ort. 1021 ep. 4, 1022 cp. 3 CO) : TI trsente ehe e eonvenuto in via. di regresso dall'a.vsllsnte puo opporgli ls pJ'6SUllZione deli'art. 1021 ep. 4 CO, fornendo la prova ehe l'a.vallante non ha prostato garanzia. per lui. Am dem Tatbestand: A. -Frau Schönbächler stellte am 1. März 1946 einen an ihre eigene Order lautenden und auf ihren Sohn Alois gezogenen Wechsel über Fr. 5000.-aus. Der Wechsel wurde vom Bezogenen akzeptiert und von Albert Ritter als Bürge unterzeichnet; der diesbezügliche Vermerk auf der Vorderseite des Wechsels, lautend per aval: Alb. Ritter , steht parallel und unmittelbar unter der links aussen quergestellten Unterschrift des Akzeptanten. Die Schweizerische Kreditanstalt, an die der Wechsel in dei' Folge zur Diskontierung gelangte und die vom Bezogenen keine Bezahlung erhielt, belangte den Wechselbürgen .. Dieser löste den Wechsel ein, nahm Rückgriff auf die Ausstellerin Frau Schönbächler, betrieb sie und erwirkte gegen den erhobenen Rechtsvorschlag provisorische Rechtsöffnung. Frau Schönbächler klagte auf Aber- kennung der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 5267.40 samt Zins zu 6 % seit 22. Januar 1947, Fr. 38.a Betreibungs-und Rechtsöffnungskosten und Fr. 25.-Entschädigung im Rechtsöffnungsverfahren. Zur Begründung machte sie u.a. geltend, der Beklagte habe sich nicht für sie, sondern für den Akzeptanten verbürgt, weshalb ihm kein Regress gegen sie zustehe. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. B. -Mit Urteil vom 22. Juni 1948 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Aberkennungsklage in BeE!tätigung des bezirksgerichtlichen Entscheides gutgeheissen. Der Beklagte ergriff hiegegen die Berufung mit dem Antrag; die Klage sei abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.