Art. 2 AVB and Art. 8 Ziff. 2 AVB; meaning of a beaten path in mountain accident insurance and gross negligence. A beaten path is not limited to an aper or summer trail; it may also exist where snow covers the route, provided a formed snow track with sufficiently spaced, well-made steps renders passage safe for even inexperienced hikers. The decisive criterion is whether the route, in its actual condition, remains easily passable in the sense of the policy. Where the insured may rely on competent local advice and on an objectively usable track, no gross negligence can be inferred merely because the terrain becomes more demanding. The insurer's reduction clause requires a proven, serious breach of due care (consid. 1-2).
allein die Zirkulationslähigkeit des Wechsels bestimmt sich nicht darnach, wie diese interne Auseinandersetzung geschehe. Das Bedürfnis, die Rechtsbeziehungen streng nach dem äussern Schein der Wechselurkunde zu gestalten, ist demzufolge hier jedenfalls nicht so dringend, dass ihm auf Kosten des tatsächlichen Willens der Unterzeich- ner entsprochen werden müsste, und es besteht keine Notwendigkeit, dem Bürgen allenfalls einen Regress gegen einen Unterzeichner zu geben, für den er sich nicht hat verbürgen wollen. Es ist deshalb geboten, die Vermutung von Art. 1021 Abs. 4 OR im Verhältnis des Wechselbürgen zum Wech- selschuldner als widerlegbar anzunehmen, wie das die Vorinstanz getan hat. Der Nachweis, dass der Beklagte, entgegen der Vermu- tung von Art. 1021 Abs. 4 OR, sich tatsächlich für den Akezptanten verbürgt hat, ist erbracht. Er hat somit durch die Bezahlung der Wechselschuld die Rechte aus dem Wechsel nur gegen den Akzeptanten, nicht aber gegen die diesem nicht haftende Klägerin erworben; diese schuldet ihm nichts, und die Aberkennungaklage ist daher zuzusprechen. Unrichtig ist die Behauptung des Beklagten, er werde dadurch jeden Regresses beraubt; denn sein Rückgrifi gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, d.h. gegen den Akzeptanten, bleibt ihm unbenommen. Vgl. auch Nr. 33, 34, 37. -Voir aussi n OS 33, 34, 37. Venncherungsvertrag. N0 42: VI. YERSICHERÜNGSVERTRAG CONTRAT D' ASSURANCE 42. Urteil der ll. ZlvUabtellung vom 26. November 1948
i.S. Schweiz. Natlonal-Versicherungs-Gesellsehaft gegen Vogel- sanger. Private. UnfciU'IJ8f'sichertvng; Risiko von Be;rgunfälle;n, auf Schnee: Begriff ( gebahnter Weg und für Ungeübte leicht gangbares Gelände) in den Klauseln der allg.IVersicherungsbedingungen. Gefährlichkeit der Tour unter dem Gesichtspunkt der grob- fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls. Ä88'Urance privee contre Zes aooide:nts; risque en 008 d' aoo'irlent de mcmtagne prOOOqu6 par l'enneigement. Notion du ( chemin trace 1I et du terrain facilement praticable pour des onnes non habituOOs aux courses alpestres au sens des conditions generales d'assurance. Danger de l'excursion et accident cause par negli- gence grave. Ä88icu!az privata contro gli inforlluni; rischio in ca80 d'inffYr- t'Unto di montagna provocato dal terreno nevD80. Concetto di ( sentiero tracciato e di terreno faciImente praticabile anche da persone non abituate a corse di montagna a norma delle condizioni generali d'assicurazione. Pericolo delI' escur- sione e infortunio causato da. grave negligenza. A. -Am 18. Oktober 1945 stürzte Fräulein Martha Vogelsanger, geb. 1905, auf einer Säntistour,diesie in Begleitung ihrer Neffen Georg (geb. 1927) und Rudolf Vogelsanger (geb. 1933) von der Schwägalp aus unternahm, unterhalb Tierwies tödlich ab. Sie war bei der Beklagten für den Todesfall mit Fr. 7000.-versichert. Naoh Art. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sohloss die Versioherung Unfälle ein, die sich ereigneten bei Berg- wanderungen, bei denen der Versioherte gebahnte Wege benützt oder das abseits von solohen begangene Gelände auoh für Ungeübte leicht gangbar ist. Ferner bestimmt Art. 8 Ziff. 2: Hat der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte den Unfall grobfahrlässig herbei- geführt, so ist die Gesellschaft berechtigt, ihre Leistungen
Versicherungsvertrag. N° 42. in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenigstens aber um 50 %. Der Klage des Vaters der Verunfallten auf Auszahlung von Fr. 7000. nebst Zins gegenüber machte die Beklagte geltend, es liege kein durch die Police gedecktes Unfall- ereignis vor, da die Versicherte im Abstieg weder auf einem gebahnten Wege noch in einem für Ungeübte leicht gang- baren Gelände auf hartem Schnee ausgeglitten und zu Tode gestürzt sei. B. -Sowohl das Amtsgericht Luzern-Stadt als das Obergericht des Kantons Luzern, letzteres nach einem Augenschein, haben die Einwendung verworfen und die Klage in vollem Umfange geschützt. Nach den Feststel- lungen des Obergerichts trug sich der Unfall wie folgt zu: Bevor die Partie um 10 Uhr bei schönem Wetter von der Schwägalp aufbrach, erkundigte sich der 18-jährige Georg Vogelsanger beim Schwägalpwirt, ob man nach Tierwies gehen könne, was der Wirt bejahte, da der Weg am Vortage von andern Touristen begangen worden war. Der Partie Vogelsanger folgte in kurzem Abstand Lehrer Seidenmann aus Zürich mit seinem Töchterchen. Der gut ausgebaute, im Sommer stark begangene Weg war bis oberhalb der sogenannten Mausefalle schneefrei und gefahrlos begehbar. Nach einer kurzen Strecke weichen Schnees begann ein zusammenhängendes hartes bis sehr hartes Schneefeld, das im untern Teil ein hartgetretenes Trasse, im obern gute, nicht zu weit auseinanderliegende und guterhaltene Stufen ( Badewannen ) aufwies, die vier Tage vorher von Touristen hergestellt und von weitern Partien benutzt, dem im obern Teil nur noch stellenweise sichtbaren Sommerweg folgten, jedoch einige Kehren desselben abschnitten. An einer Stelle, wo sich das Trasse in zwei Spuren teilte, hielten die beiden Partien an. Georg Vogelsanger hiess seine Begleiter warten und entfernte sich mit dem Bemerken, er wolle den Weg rekognoszieren. Fräulein Vogelsanger setzte sich in den Schnee, den Versicherungsvertrag. N0 42.
Rücken gegen den steilen Hang,die Füsse im Trasse. Nach ungefähr einer Stunde erschien etwa hundert Meter über den Wartenden im felsigen Gelände Georg Vogelsanger wieder und rief diesen zu, an Ort und Stelle auf ihn zu warten. Da Georg Vogelsanger von seinem Standort aus auf einem andem Weg das Trasse etwas weiter unten erreichen zu wollen schien, fasste Seidenmann den Zuruf dahin auf, man solle umkehren und absteigen. Anscheinend in der gleichen Meinung begann auch Fräulein Vogelsanger, gefolgt vom jüngern Neffen, in den Stufen abwärts zu steigen. Einige Meter unterhalb der Spitzkehre sahen ihre Neffen sie plötzlich unmittelbar unterhalb des Trasses sitzend den hartgefrorenen Schneehang hinabgleiten und dann, sich überschlagend, im Couloir verschwinden. Am späten Nachmittag wurde ihre Leiche einige hundert Meter unterhalb der Abrutschstelle geborgen. In rechtlicher Beziehung führt die Vorinstanz aus: Unter einem gebahnten Weg im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen sei ein künstlich erstellter und für die Benützung ausgetretener Weg zu verstehen, der auch von Bergungeübtenohne Gefahr in aufrechter Stellung begangen werden könne. Massgebend sei dabei die von der Verunfallten bis zur Raststelle zurückgelegte Strecke. Bis zum Beginn des zusammenhängenden hart- gefrorenen Schneefeldes habe die Aufstiegsroute zweifellos einen gebahnten Weg in diesem Sinne dargestellt. Von die- ser Stelle an sei der Schnee allerdings hart bis sehr hart, nicht etwa nur eine leicht eindrückbare Harstdecke gewe- sen; immerhin habe man ohne Eispickel oder Steigeisen mit den blossen Nagelschuhen Tritte schlagen, den Schnee kerben und so auch neben dem Trasse gehen können. Bis zur Unfallstelle habe am Unfalltag ein Trasse aus Badewannen bestanden, das auch nichtgeübten Berg- gängem mit guten Schuhen ein sicheres Gehen ohne weiteres erlaubt habe; in den Badewannen habe man, nach der Aussage des Säntiswartes, gar nicht ausgleiten können. Der Zeuge Seidenmann bestätige diesen Eindruck,
Versioherungsvertrag. N0 42. immerhin mit dem Beifügen, erst beim Abstieg habe man sich von der Gefahr Rechenschaft gegeben, wobei man allerdings vom Unfall beeindruckt gewesen sei. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Partien Vogelsanger und Seidenmann . der Auffassung gewesen seien, der Aufstieg sei trotz dem harten Schnee auch für Ungeübte ohne Gefahr, und der bergerfahrene Säntiswart bestätige diese Meinung. Von der Stelle an, wo sich das Trasse in zwei Spuren teilte, sei der Aufstieg allerdings schwieriger geworden. Allein nun sei Halt gemacht und nach Reko- gnoszierung durch Georg Vogelsanger die Tour abgebrochen worden. Der Unfall sei offenbar so eingetreten, dass Fräu- lein Vogelsanger beim Abstieg vom Rastplatz einen Misstritt getan habe und ins Rutschen gekommen sei. Sie habe sich dabei auf einem gebahnten Weg im Sinne von Art. 2 der A VB oder, falls man die Stufen im Schnee nicht als' solchen betrachten wollte, doch mindestens in einem auch für Ungeübte leicht gangbaren Gelände befunden, sodass der Unfall durch die Versicherung gedeckt sei. Auch eine grobe Fahrlässigkeit, die eine Kürzung der Entschädigung zulassen würde, liege nicht vor. O. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt die beklagte Versicherungsgesellschaft Abweisung der Klage. Sie macht geltend, beim benutzten Trasse könne weder von einem gebahnten Weg noch von einem auch für Ungeübte leicht gangbaren Gelände gesprochen werden. Der im Sommer dort vorhandene gebahnte Weg sei zur Zeit des Unfalls unter einer Schneedecke verschwunden gewesen. Die in den Schnee geschlagenen Tritte könnten diesen Weg nicht ersetzen und selbst nicht als gebahnter Weg bezeichnet werden. -Der Kläger trägt auf Bestä- tigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
256 Versicherungsvertrag. N° 42. man die Füsse setzen konnte. Dass diese Stufenspur, die im wesentlichen dem Sommerweg folgte, einige Kehren des letzteren abschnitt, kann dabei nicht von entscheiden- der Bedeutung sein; denn wie die Vorinstanz die Zeugen- aussagen namentlich des Säntiswartes und eines Angestell- ten der Schwebebahn würdigte, waren die Vertiefungen technisch richtig, in richtigen Abständen angelegt und gross ,genug, um einem einigermassen berggewohnten Gänger ein sicheres Aufsteigen zu ermöglichen. Der Aussage des Zeugen Seidenmann, der einzelne Tritte bemerkte, in die man die Schuhe nicht habe einschinben können, steht die verbindliche Würdigung der Vorinstanz gegenü- ber, dass sie sehr gut und gross gewesen seien. Das muss genügen, um den Schneeweg als gebahnten zu qualifi- zieren; denn aus der Gleichstellung des gebahnten Weges mit dem Gelände, das auch für Ungeübte leicht gangbar ist, muss geschlossen werden, dass jede Anbahnung, die den Weg auch für solche leicht begehbar macht, jenem Begrifi entspricht. Dies war hier nach der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Vorinstanz der Fall. Sobald dann der im Schnee angelegte Stufenweg sich in zwei -offenbar weniger gute -Spuren teilte und Un- sicherheit über die weitere Aufstiegsroute entstand, mithin der Weg schwieriger wurde, hielt Frl. Vogelsanger mit dem jüngern der Neffen an und liess den ältern allein auf Rekognoszierung ausgehen. Erst nachdem der Ent- schluss zur Umkehr gefasst und Frl. Vogelsanger im Abstieg begrifien war, geschah das Unglück, und zwar auf dem vorher benutzten Stufenweg. Dass der Abstieg auf einem solchen erfahrungsgemäss heikler ist, weil man im Setzen der Tritte hangauswärts weniger Sicher- heit hat, ändert nichts daran, dass sich die Verunfallte auf gebahntem Wege befand. 2. - Nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 A VB, wonach der Versicherer die Entschädigung bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles wenigstens Versicherungsvertrag. N0 42.
um 50 % kürzen kann, fällt in Betracht, was die Beklagte in der Berufungsschrift über die besondere Gef"ährlichkeit der Tour angesichts der Wegverhältnisse ausführt, immer- hin ohne jene Bestimmung anzurufen oder eine Reduktion der Entschädigung zu beantragen. Auch die Beklagte anerkennt, dass die Säntistour auf der eingeschlagenen Route bei aperem Wege auch für einen nicht berggewohn- ten Gänger keine besondere Gefahr bietet. Nun kann freilich durch besondere Weg-, Witterungs-und namentlich die Schneeverhältnisse ein sonst harmloser Weg, ohne deswegen seine Eigenschaft als gebahnter Weg zu verlieren, so gef"ährlich werden, dass er durch nicht berg- gewohnte Gänger nicht ohne erhebliches Risiko begangen werden kann. Die verunfallte Fräulein Vogelsanger war weder besonders berggewohnt noch gänzlich ungewohnt, auch nicht mit einer besondern Bergausrüstung versehen, die ihr erlaubt hätte, ausserordentliche Gefahren leichter zu bestehen. Sie trug jedoch kappennägelbeschlagene Bergschuhe und einen Bergstock mit Eisenspitze. Diese Ausrüstung genügte für eine Säntisbesteigung auf den üblichen Wegen. Hinsichtlich des subjektiven Verschul- dens kommt hinzu, dass ihr Neffe sich vor dem Abmarsch beim Schwägalpwirt, dem man zuverlässige Kenntnis der Verhältnisse zutrauen durfte, erkundigt hatte, ob man den Aufstieg unternehmen dürfe, und bejahenden Bescheid erhalten hatte. Dass der Wirt dabei der Meinung war, der junge Mann stelle die Frage nur für sich, mit Bezug auf die Tante und den jüngern Bruder aber eher Bedenken geäussert haben würde, konnte der Fragesteller nicht wissen, und wenn man ihm selbst einen Vorwurf machen wollte, den Wirt über die Zusammensetzung der Partie nicht genügend unterrichtet zu haben, so würde dieses Verschulden nicht die Verunfallte treffen. Diese durfte sich bei der von ihrem Neffen überbrachten Auskunft des Wirtes beruhigen. Ein Verschulden kann auch darin nicht erblickt werden, dass sne den Aufstieg fortsetzte, als sie in das Schneegebiet kam. Auch hier konnte sie 17 AS 74 II -1948
Unlauterer Wettbewerb. schon die Auskunft des Schwägalpwirtes entlasten, der ja wusste, dass Schnee lag, und dessen Auskunft sich also auf die gegebenen Verhältnisse bezog. Die 'Bestätigung derselben durfte Fräulein Vogelsanger im Vorhandensein des Badewannentrasses im Schnee erblicken, auf dem andere den Weg auch mit Erfolg zurückgelegt hatten. Das Unglück ist denn auch nicht beim Aufstieg, sondern beim Rückweg erfolgt, den sie gerade deswegen einschlug, um den nunmehr gelahrlicher werdenden Weg nicht fortzusetzen. Diese Umkehr zeigt auch, dass die Verunfallte sich nicht blindlings auf die Auskunft des Wirtes versteifte, sondern mitten in der Ausführung des Vorhabens ihre Fähigkeiten an den Verhältnissen mass und die Konse- quenzen zog. Es lag also auch in diesem Rückzug kein Verschulden. Was dann unmittelbar zum Unfall führte, ist nicht abgeklärt;' jedenfalls ist nichts festgestellt, worin eine grobe Fahrlässigkeit läge. Wenn ihr Ausgleiten einem Mangel an besonderer Erfahrung und Technik zuzuschreiben ist, so kann er ihr nicht zum groben Verschul- den angerechnet werden, nachdem die Benutzung dieses Weges an sich kein solches darstellte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzem vom 21. Juli 1948 bestätigt. VII. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DELOYALE Vgl. Nr. 39. -Voir n° 39. . J PERSONENVERZEICHNIS N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite. bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Datum Seite Aar Ticino S.A. c. Cooperativa Elettrica di Faido.. . . Aberegg-Steiner Oie. A.-G. c. Buchdruckerei und Verlag Stampfenbach A.-G. Abt c. Magnaguagno. . Ackermann c. Oattilaz . Affentranger c. Bindella Affolter, Ohristen Oie. A.-G. c. Therma, Fabrik für elektrische Heizung A.-G. Aktuarius, Ereditä. giacente di Tony c. Emden Alliance , Europäische Allg. Handels-und Finanzierungs-A.-G. c. Manifatture Forti 00. . . . Alpnach, Einwohnergemeinderat c. Schmid. Altermatt c. Passoni e Zanetti . Altorfer-Gassmann und Kons. c. Möschinger- Kupfer. . Ambühl c. Brunner und Konsorten Ammon gesch. Weber c. Weber. Amaler c. Ungricht gesch. Amsler . Antonini c. Uri, Kanton . Ardüser c. Jung. Amold c. Fräulin .,. Arosa, Gemeinde c. Graubünden, Kanton. Aschwanden c. Wipffi . --Gisler und Kons. c. Gisler. . Atzli und Jost c. Neue Zürcher Zeitung A.G. Baatard und Kons. c. Grandjean und Kons. Bächli c. Knecht. . 1. Dez. L Juni 9. März 16. Juni 24. März 23. Nov. 9. März 16. Sept. 21. Febr. 4. Juni 3. Mai 18. Mai 10. März 25. Febr. 7. Febr. 8. Sept. 17. Febr. 10. Juni 10. Juni 20. Mai 12. Nov. 2. Febr. 21. Dez .