Art. 142 ZGB; divorce for profound marital breakdown requires that continuation of the matrimonial community can no longer reasonably be demanded. The boundary of reasonableness is a legal question, but its application depends on concrete findings concerning the duration of the marriage, the spouses’ conduct, and the practical consequences of divorce. Under Art. 51 Abs. 1 lit. c and Art. 64 Abs. 1 OG, the cantonal judgment must set out clearly and concretely the decisive results of evidence assessment on breakdown, fault, and the duty to continue the union; a merely general reference to conflicting testimony is insufficient for appellate review. If those findings are indeterminate, the judgment must be annulled and the case remanded.
66 Familienrecht. N0 15. Abs 1 ZGB . Wo die Grenze dieser Zumutbarkeit im ein- zelnen Falle liegt, ist Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft der aus der Ehe sich ergebenden Pflicht von den Parteien verlangt werden kann, in der Ehe zu verharren, wobei sie gehalten sind, ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft einzusetzen (BGE 72 II 401). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, wie- viel guter Wille, Nachsicht und Selbstüberwindung vom Kläger im Interesse der Aufrechterhaltung der Gemein- schaft verlangt werden muss, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ehe der Parteien nunmehr 22 Jahre ge- dauert, dass die Beklagte dem Kläger solange den Haus- halt geführt, ihm 6 Kinder geboren und sie -wenn auch nicht vorbildlich -erzogen hat und nun im Falle der Scheidung in vorgerücktem Alter völlig mittellos auf sich selbst gestellt würde. Bei dieser Lage der Dinge muss die Frage der Unzumutbarkeit nach einem strengen Masstab beurteilt werden. Auf Grund der vorliegenden Feststellun- gen der Vorinstanz kann aber das Vorliegen einer Zerrüt- tung von der in Art. 142 ZGB vorausgesetzten Tiefe und Unheilbarkeit weder bejaht noch verneint werden. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend Haushaltführung und Kinderpflege beschrankt sich die Vorinstanz darauf, auf die in der Tat auffallend widersprechenden Zeugenaus- sagen hinzuweisen, ohne festzustellen, was sie nun als er- wiesen erachtet. Auch mit dem Widerspruch in den De- positionen bezüglich der Kindererziehung setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander; lediglich aus den Folgerun- gen, die hinsichtlich der Kinderzuteilung gezogen werden, lässt sich schliessen, dass sie den der Beklagten ungünstigen Zeugnissen Glauben beimessen will. Aber aus den von die- sen Personen bezeugten Tatsachen den Scheidungsgrund der tiefen Zerrüttung ableiten zu wollen, geht zu weit, zu- mal wenn berücksichtigt wird, wie wenig der Kläger selbst sich um die Erziehung gekümmert hat, mag er daran auch durch die viele überzeitarbeit in seinem Berufe verhindert worden sein. Bezüglich des persönlichen Benehmens der Familienrecht. N0 Hi.
Beklagten' gegen den Kläger endlich stellt die Vorinstanz fest, es gehe aus verschiedenen Zeugenaussagen hervor, dass sie ihn durch ihr störrisches, eifersüchtiges und lieb- loses Verhalten abstiess. Worin aber und in welchem Um- fang sich dieses Wesen konkret äusserte, wird nicht ge- sagt, auch kein einzelnes Vorkommnis mitgeteilt, das als typisch gelten und Schlüsse über die kausale Bedeutung dieser Einstellung der Beklagten erlauben könnte. Zudem wird der Kläger seinerseits als verschlossen, mürrisch, nervös und ungeduldig mit den Kindern (Zeugin Iten) bezeichnet und beigefügt, dieses Verhalten sei zum Teil eine Reaktion auf die ehe widrige Einstellung der Beklagten gewesen. Dies lässt der Möglichkeit Raum, dass es zum andern Teil eben doch primär und seinerseits die Ursache des entsprechenden nervösen Benehmens der Beklagten war, wie diese behauptet. Die Würdigung der Vorinstanz bleibt auch hier unbestimmt und setzt sich in keiner Weise mit der -ihr widersprechenden -des Amtsgerichts aus- einander, das in seinem zweiten Urteil den Kläger als einen starrköpfigen, schweigsamen Menschen bezeichnete und in dessen Hartnäckigkeit einen wesentlichen Charak- terzug und das Haupthindernis für die Heilung der Ehe- krise erblickte. Als feststehend kann demnach jedenfalls gelten, dass es bei beiden Parteien oft am guten Willen, an der Ruhe und an der Verständigungsbereitschaft im gegenseitigen Verkehr gefehlt hat. Aber anhand dessen, was an konkreten Tatsachen eindeutig festgestellt ist, lässt sich bei keinem Teil das Bild eines Verhaltens gewinnen, das dem andern Teil heute ohne allen Zweifel die Fort- setzung der über zwanzigjährigen, kinderreichen Ehe un- zumutbar machen und ein Recht auf Scheidung geben, geschweige denn ein überwiegendes Verschulden darstellen würde, das die Auferlegung eines einseitigen Eheverbotes und den Ausschluss jeglicher Ansprüche aus Art. 151/152 ZGB rechtfertigte. Das angefochtene Urteil ist daher ge- mäss Art. 64 Abs. 1 OG aufzuheben und die Sache zu näherer Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse und
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der sich dann im Falle der Bejahung eines Scheidungs- grundes auch -gemäss dem Begehren der Beklagten - die Frage stellen würde, ob nicht trotzdem gemäss Art. 146 Abs. 3 ZGB besser nur auf Trennung zu erkennen wäre. 16. Urtell der ll. Zivllabtelluug vom 24. Juni 1948 i. S. Glutz gegen Glutz. Scheidungsgericht8stand, Art. 144 ZGB. Die Priorität kommtdnr zuerst reehtshängig gewordenen Klage zu, auch wenn der m einem andern Kanton domizilierte Ehegatte als erster den Sühneversueh anbegehrt hatte und durch eine Sperrfrist (wie nach 254 der zürcherischen ZPO) an der Hängigmachung gehindert war. FOT de l'action en divorce. Art. 144 CC. C'est au tribunal devant lequell'aetion a eM pendante en premier lieu qu'il 80ppartient de statuer, meme si l'epoux domicilie clans un 80utre canton avait eM le premier a. eiter son eonjoint en eo iliation et avait eM empoohe de se mettre au benefice de la htlspendance par l'effet d'une disposition teUe que le 254 du code de pr c6dure .civile zurichois qui oblige les epoux a. attendre qu'il se soit' ecoute huit semaines des la tentative de eonciliation pour pouvoir saisir le tribunal. FOTO deU'azione di divorzio, art. 144 CC. E' competente il tribunale al quaIe la domanda e stata dapprima introdotta,. quand'lID;che i1 coniuge domieiliato in un alt!'? canton abb I!er pno eitato l'altro coniuge per un espenmento di conClliazlOne e Sla stato impedito di mettersi al beneficio delIa 1itispende per l'effetto di un disposto tale quello del 254 deI codice di pro- cedum zurighese, i1 quale obbl i co?iugi ad .atten ,:re . che siano trascorse 8 settimane dall esperunento di conciliazlOne prima di adire il tribunale. A. -Die seit 1941 vom Ehemann getrennt lebende Ehefrau leitete am 19. März 1947 beim Friedensrichter von Weiach (im zürcherischen Bezirk Dielsdorf) Schei- dungsklage ein. Der Sühneversuch verlief am 27. März 1947 fruchtlos. Nach 254 der zürcherischen ZPO durfte alsdann die Ausstellung der Weisung nicht vor acht Wochen nach dem Sühneversuch verlangt werden. B. -Inzwischen fand am 17. April 1947 auf Begehren des Ehemannes an dessen aarganischem Wohnort ein ebenso fruchtloser Sühneversuch etre:ffend den Antrag Familienreoht. N° 16. 69 auf Trennung der Ehe statt, und am o. Mai 1947 reichte der nach aarganischer ZPO durch keine Sperrfrist gehin- derte Ehemann die Klage auf Ehetrennung beim Bezirks- gerichte Zurzach ein. Die Ehefrau erhob mit Hinweis auf den von ihr in Weiach veranlassten Sühneversuch die Ein- rede der örtlichen Unzuständigkeit. Sie hatte am 2. Mai beim Bezirksgericht Dielsdorf vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB nachgesucht und reichte am 5. Juni dort dann auch die Scheidungsklage ein. O. -Die aarganischen Gerichte beider Instanzen haben die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen, das Obergericht mit Urteil vom 19. März 1948. D. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Ehefrau an der Unzuständigkeitseinrede fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: