Art. 183 ZGB; international jurisdiction for judicial separation of property: the provision contains no forum rule. In a case involving Swiss spouses and a husband domiciled in England, the action is admissible in Switzerland only if the wife has an independent Swiss domicile; the competent court is then the judge of that domicile, not the judge of the place of origin (consid. on forum and international character of the action). The common protective purpose of Arts. 169 and 183 ZGB does not justify cumulating or transferring jurisdiction contrary to the territorial forum rules under the NAG.
Fa.milienrecht. N° 1. Frage des Zusammenlebens der Parteien mit der Familie der Beklagten habe der Trennungsrichter festgestellt, dass der Kläger auf die Gründung eines eigenen Haus- standes verzichtet habe, sodass die Vorinstanz nicht befugt gewesen sei, auf dies.e Frage zurückzukommen. Diese Einwendungen gehen fehl. a) Gemäss BGE 71 II 201 H. dürfen in dem nach Ab- lauf der Trennung eingeleiteten Scheidungsverfahren vor der Trennung eingetretene Tatsachen angerufen werden, die im Trennungsprozess nicht vorgebracht worden waren. Das gilt auch zugunsten des Gatten, der seinerzeit die Scheidung verlangt hatte. Die Vorinstanz hat also die neue Behauptung des Klägers, dass in der Ehe sexuelle Schwierigkeiten aufgetreten seien, mit Recht berück- sichtigt. b) Im frühern . Verfahren hatte sich der Kläger neben der Unvereinbarkeit der Gemütsart lediglich darauf berufen, dass die Beklagte sich geweigert habe, ihr El- ternhaus zu verlassen. Dass das Zusammenleben mit ihren Angehörigen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, hatte er damals nicht behauptet. Demgemäss spricht sich das Trennungsurteil hierüber auch nicht aus. Aus der Feststellung, dass der Kläger auf den Bezug einer eigenen Wohnung verZichtete, ergibt sich höchstens, dass er der Beklagten die erwähnte Weigerung später nicht mehr zum Vorwurf machen konnte. Dagegen bedeutet diese Fest- stellung nicht, dass die Hausgemeinschaft mit Familie Alder auf die Ehe keinen nachteiligen Einfluss gehabt habe. Bei der Behauptung, das Zusammenleben mit der Familie der Beklagten habe die Zerrüttung mitverursacht, handelt es sich also wie bei der Behauptung sexueller Schwierigkeiten um das Vorbringen einer zwar vor der Trennung eingetretenen, im Trennungsverfahren aber nicht angerufenen und vom Trennungsrichter nicht unter- suchten Tatsache, das die Vorinstanz gemäss BGE 71 II 201 H. frei würdigen durfte. Bei den angefochtenen Feststellungen muss es daher sein Bewenden haben. Familienreeht.N° 2.
bildet, wesentlich auf Ehebruch, zumal wiederholten,
zurückzuführen ist. Es wäre unbillig, wenn z. B. bei
Scheidung auf Gnmd eines einzigen, rechtzeitig zum
Gegenstand einer Klage nach Art. 137 gemachten Ehe-
bruchs das Maximum der Wartefrist von 3 Jahren gälte,
während sie im Falle einer durch jahrelangen Ehebruch
verursachten Zerrüttung; also grös8erer Straf würdigkeit
der fehlbaren Partei, auf 2 Jahre limitiert sein sollte. Im
vorliegenden Falle sind nach der Feststellung der Vor-
instanz die fortgesetzten, schweren Verfehlungen gegen
die eheliche Treue die hauptsächliche Ursache des Zusam-
menbruchs der Gemeinschaft. Aber selbst wenn man
Art. 150 im entgegengesetzten Sinne interpretieren und
bei Scheidung in Anwendung von Art. 142 zwei Jahre
als Maximum gelten lassen wollte, wäre angesichts des
erwähnten, unqn.alifizierbaren Verhaltens der Parteien
dessen Anwendung gerechtfertigt. Auf diese Dauer ist
daher das Eheverbot für heide Parteien zu erhöhen,
was, da Art. 150 von Amtes wegen anzuwenden ist (BGE
69 II 352 f.), auch im Verfahren ohne Parteiverhandlung
und öffentliche Beratung geschehen kann.
3. Urteil del' ll. Zh1Iabteiinng vom 27. Mai 1948 i. S. Niggli
.gegen Niggll.
Gerichtliche Gütertrennung, Art. 183 ZGB. .
Gerichtsstand ist der Wohnsitz der klagenden Ehefrau. -Zwi-
schen schweizerischen Eheleuten ist ein Begehren gegen den
in England wohnenden Ehemann in der Schweiz nur im Falle
selbständigen Wohnsitzes der Ehefra.u in der Schweiz beim
dortigen Richter, nicht aber bei dem der Heimat zulässig
(Art. 28, 31 NAG).
SiparaWm de bien8 iudiciair6, 00. 183 aa.
Por. Le for de l'action est celui du domicile de la femme deman-
deresse. La femme dont le mari habite I!Angleterre ne peut
ouvrir action en Suisse que si elle y a. un domicile ind
dant. En ce cas, l'action doit etre portee devant le Juge
de ce domicile et non pas devant le juge du lieu d'origine
(art. 28, 31 LRDC).
Familiemeeht. N0 3.
paraziOfl,6 gitldiziak dei beni. an. 183 aa.
Poro. TI foro dell'azione e quello deI domicilio della moglie attrice. Se
il marlto ahits l'Inghilterra., Ja. moglie pub promuovere azione
in Isvizzel'a Boltanto Be ha ivi un domiciIio indipendente. In
questo ca.so, l'szione dev'essere intenta.t davanti al giudice
di siffatto domicilio e non davanti 801 giudice delluogo di atti-
B.enza. (art. 28, 31 LFDD).
dem Gerichtsstand der Heimat die Scheidungsklage ein-
gereicht.
Das die Scheidung aussprechende Urteil zog die
Beklagte an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter,
vor welchem der Prozess infolge Rückzugs der Klage am