Art. 200/201 ZGB; administration and enjoyment of the wife’s property by the husband; later claim for lost profits. Where the husband leaves administration and use of the wife’s property to her, he remains entitled at any time to resume those powers, if necessary by judicial action by analogy to Art. 176 ZGB. A subsequent claim for compensation for lost profits presupposes that the profits were not gifted to the wife or otherwise consumed for the common household to the husband’s benefit. A gift of profits that by law accrue to the husband is neither subject to approval under Art. 177 para. 2 ZGB nor to entry under Art. 248 para. 1 ZGB.
72 Familienrecht. N0 16. es nicht wohl an, die zürcherische Sperrfrist von Bundes- rechts wegen als unstatthaft zu erklären, sofern der andere Ehegatte in einem andern Kanton seinen Wohn- sitz hat. Dient sie doch dem schutzwiirdigen Zweck, den scheidungs-oder trennungs willigen Ehegatten nach frucht- losem Sühneversuch nochmals zur Besinnung zu veran- lassen, bevor er sich zur Anhängigmachung des Prozesses entschliesst. Es muss, wenigstens bis auf weiteres, dem Kanton Zürich (und allfälligen andern Kantonen mit entsprechender Prozessordnung) einerseits (vergI. MAnAY, die Wartefrist nach 254 Zürcher ZPO im zwischen- kantonalen Verhältnis, SJZ 1945 S. 166) und den übrigen Kantonen andererseits anheimgestellt bleiben, auf dem Gesetzgebungs-oder Konkordatswege einen Ausgleich zu treffen, falls sie dazu Veranlassung finden. 3. - Der Antrag, die zürcherischen Gerichte seien für den Scheidungsprozess als zuständig zu erklären, ist nur das Gegenstück zur Unzuständigkeitseinrede gegenüber den aargauischen Gerichten. Nicht einzutreten, ist auf den besonderen Antrag auf Anerkennung der zürcherischen Zuständigkeit für vorsorgliche Massuahmen, worauf sich das angefochtene Urteil nicht bezieht. Solche Massnahmen sind übrigens während der Rechtshängigkeit des Schei- dungs bezw. Trennungsprozesses im Kanton Aargau nur vom dortigen Scheidungsgericht zu treffen (Art. 145 ZGB, BGE 64 II 178). Demnach erkenm das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 19. März 1948 bestätigt.
ZGB). Unter welchen Voraussetzungen kann er Ersatz für ihm entgangene Frauengutserträgnisse verlangen 7 Schenkung von Frauengutserträgnissen an die Ehefrau unterliegt nicht der behördlichen Genehmigung nach Art. 177 2 noch der Eintragung nach Art. 248 1 ZGB. Union des biens, administration et ;ouissance des apporls de la fnme (art. 200/201 CC). Lorsque le mari a abandonne il. la femme l'administration et la jouissance de ses apports, il peut cependant en tout temps reprendre l'exercice de ces faculM, au besoin par la voie judiciaire (par analogie avec I'art. 176 al. 1 00). A quelles eonditions peut il reclamer une indemniM pour la perte des revenus provenant des apports de la femme? La donation cl la femme des revenus de ses apports n'est pas subor donnoo a. l'approbation de l'autorite tuMlaire selon l'art. 177 801. 2, ni sujette a l'inscription selon, Part. 248 al. 1 00. Unione dei beni, amministrazione e godimento della sostanza appor- tata dalla moglie (art. 200/201 CC). Il marito, che ha concesso aHa mogIie l'amministrazione ed il godimento dei suoi apporti, pub riprendere in ogni tempo l'esercizio delle sue facolta., pro- cedendo, se oooorra, per Ja via giudiziaria (per analogia aH'art. 176 cp. 1 00). A quali condizioni pub domandare un risarci- mento per la perdita dei redditi provenienti dagli apporti della mogIie '/ La donazione alla moglie dei redditi dei suoi apporti non e subor dinata al consenso deIl'autoritil. tutoria secondo l'art. 117 cp. 2, ne soggetta all'iscrizione secondo l'art. 248 cp. 1 CC. A. -Die vom Bezirksgericht Höfe am 26. August 1947 rechtskräftig geschiedenen Parteien zogen die Sache hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche an das Kan- tonsgericht von Schwyz weiter. Die Ehefrau hielt an ihrem Ersatzanspruch von Fr. 10,000.-für eine Zuwen- dung aus Frauengut fest, der Ehemann an seiner Forde- rung von Fr. 24,932.-als Ersatz für die ihm während der 21-jährigen Dauer der Ehe entgangenen Erträgnisse des von der Ehefrau selbst verwalteten und genutzten Frauengutes. Ferner verlangte er die Verzinsung des Frauengutes seit dem 21. November 1946, dem Tage der tatsächlichen Trennung der Ehegatten.
B. -Das Kantonsgericht sprach dem Ehemann mit Urteil vom 26. Januar 1948 unter dem letztern Titel einen Betrag von Fr. 1600.-zu, unter Vorbehalt der Verrech- nung von allenfalls unerfüllt gebliebenen Unterhaltsan- sprüchen der Ehefrau bis zur Scheidung. Der Ehefrau wurde eine Ersatzforderung von Fr. 7000.-zugesprochen, der verlangte Mehrbetrag dagegen mangels Nachweises einer höhern Kapitalzuwendung aus Frauengut abgewie- sen, ebenso die Forderung des Mannes für entgangene Frauengutserträgnisse, weil entsprechend der Sachdarstel- lung der Frau anzunehmen sei, diese habe die Frauenguts- erträgnisse ausnahmslos für den Haushalt und zur Be- zahlung der Steuern, auch derjenigen des Mannes, auf- gebraucht. O. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Mann daran fest, dass die Forderung der Frau von Fr. 7000.- abzuweisen und seine eigene Forderung auf Fr. 24,600.- zu erhöhen sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Ehemannes und der Eltern, 127 und 128 ; GMÜR, Art. 201 Nr. 2 ; EGGER, Art. 201 Nr. 4). Hier hat es der Ehemann während der ganzen Dauer der Ehe bei der Überlassung der Verwaltung und Nutzung des Frauengutes an die Ehefrau bewenden lassen. Ob er dies auf deren Wunsch und mehr oder weniger widerwillig tat, ist belanglos, da er, wie dargetan, jederzeit auf diesen Entschluss hätte zurückkommen und seine Rechte nötigenfalls auf dem Rechtswege hätte durchsetzen können; denn wenn Art. 176 Abs. 1 ZGB die zwangsweise Durchführung der Gütertrennung gestattet, muss sich auch die Herstellung des gesetzmässigen Zustandes' beim ordentlichen Güter- stande zwangsweise durchsetzen lassen. Die erwähnte Vorschrift ist solchenfalls analog anwendbar. 2. -Ob der Ehemann nachträglich Ersatzansprüche wegen der von ihm geduldeten Nutzung des Frauengutes durch die Ehefrau erheben könne, hängt davon ab, in welchem Sinne die Überlassung der Nutzung erfolgt ist und wie die Erträgnisse des Frauengutes verwendet worden sind. Eine Schenkung der Erträgnisse an die Ehefrau (für solange, als ihr die Nutzung des Frauengutes überlassen bleibe) bedarf nicht etwa der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nach Art. 177 Abs. 2 ZGB noch zur Geltung gegenüber Dritten der Registereintragung nach Art. 248 Abs. 1 ZGB. Denn sie betrifft Werte, die von Gesetzes wegen dem Ehemanne zukommen und erst eben zufolge der Schenkung das Frauengut mehren sollen. 3. -Im vorliegenden Falle fehlt es an jeder Äusserung des Ehemannes darüber, ob die Ehefrau die Erträgnisse des Frauengutes als Geschenk für sich (zu beliebiger Verwendung, insbesondere auch zu Ersparnissen, die das Frauengut gemehrt hätten) behalten oder aber, jedenfalls soweit nötig, für die Bedürfnisse des Haushaltes verbrau- chen und dadurch den Ehemann entlasten solle. Ob das eine oder andere als Regel zu gelten hätte, kann indessen dahingestellt bleiben. Das Kantonsgericht stellt ja fest,
76 Familienrooht. N° 18. dass die Ehefrau diese Erträgnisse tatsächlich voll und ganz für den Haushalt und die Steuern, auch diejenigen des Ehemannes, aufgebraucht habe. Ist das so, so sind die betreffenden Erträgnisse dem Ehemanne zugute gekom- men, und es fehlt jeder Grund, ausserdem Ersatzanprüche wegen ihm entgangener Erträgnisse des Frauengutes zu stellen. Entgangen ist ihm solchenfalls nur die selbst- herrliche Verfügung, jedoch kraft der von ihm eben gedul- deten Überlassung der Verwaltung und Nutzung an die Ehefrau. Demnach erkennt das Bundesgericht : 1)ie Berufung wird abgewiesen und dar Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz vom 26. Januar 1948, soweit es angefochten ist, bestätigt. 18. Urteil der ll. Zivllabtellnng vom 7. Mai 1948 i. S. Klinlg gegen Haller und Konsorten. Führung derVormundsckaft. Voraussetzungen und Art der Ver- äusserung von Grundstücken, die im gemeinschaftlichen Eigentum des Mündels und weiterer Personen stehen (Art. 404 ZGB). Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe bei gesetzwidrigem Freihandverkauf (Art. 426 ZGB). Schadens- beweis (Art. 8 ZGB, Art. 42 OR). .Adminim-ation de la tuteUe. Conditions et mode de la vente d'im- meubles, proprieM commune du pupille et d'autres personnes (art. 404 CC). ResponsabiliM des organes de la tutelle en cas de vante da gre a gre contran-e a la loi (art. 426 CC). Preuve du dommage (art. 8 CC, 42 CO). Amminwrazione della tutela. Condizioni e modo della vendita di fondi, proprieta. comune deI tutelato e di altre persona (art. 404 CC). Responsabilitt degli organi di tutela in caso di vendita a trattative private contraria alla legge (art. 426 CC). Prova deI danno (art. 8 ce, 42 CO). Der im Jahre 1925 geborene Kläger und seine beiden ältern Geschwister waren als Erben ihrer im Jahre 1935 gestorbenen Eltern GesamteigentÜIDer eines Einfamilien-
hauses in Burgdorf. Auf Wunsch der Geschwister des Klägers bemühte sich der Hausverwalter Jakob um den Verkauf dieser Liegenschaft. Er bot sie im Frühjahr 1942 dem damaligen Mieter Lüthi an. Nachdem der von ihm zugezogene Experte Locher ihren Verkehrswert auf mindestens Fr. 42,000.-, abzüglich Fr. 1000.-bis 1200.-für notwendige Reparaturen, geschätzt hatte, einigte er sich mit Lüthi auf den Preis von Fr. 41,500.-. Die Vormundschaftsbehörde Burgdorf, die die Vormund- schaft über den Kläger führte, erklärte sich mit dem Verkauf zu diesem Preise einverstanden und wies den Vormund Kunz an, den Kaufvertrag mit Lüthi im Namen seines Mündels zu unterzeic,hnen. Am 20. April 1942 genehmigte sie den am 15. April 1942 abgeschlossenen Vertrag. Die Aufsichtsbehörde stimmte am 2. Mai 1942 dem Verkauf aus freier Hand zu. Der damals 17-jährige Kläger wurde nicht um seine Ansicht befragt, da die Vormundschaftsbehörde seine Befragung für wertlos hielt. Nach erreichter Mündigkeit belangte Oskar König den Vormund Kunz, die Mitglieder der Vormundschafts- behörde und subsidiär die Einwohnergemeinde Burgdorf auf Ersatz des Schadens von mindestens Fr. 4000.-, der ihm daraus erwachsen sei, dass Vormund und Behörde beim Hausverkauf die Vorschriften über die Veräusserung von Mündelliegenschaften (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB) und über die Mitwirkung des Mündels (Art. 4:09 ZGB) sowie die nach. Art. 426 ZGB für ihre Amtsführung mass- gebenden Regeln einer sorgfaItigen Verwaltung verletzt haben. Er machte geltend, die Liegenschaft hätte über- haupt nicht, jedenfalls aber nicht freihändig und ohne seine Befragung zu bloss Fr. 41,500.-verkauft werden dürfen. Der Appellationshof des Kantons Bern hat diese Ver- antwortlichkeitsklage am 4. Dezember 1947 abgewiesen. Vor Bundesgericht wiederholt der Kläger sein Klage- begehren. Das Bundesgericht weist die Berufung ab aus folgenden