bildet, wesentlich auf Ehebruch, zumal wiederholten,
zurückzuführen ist. Es wäre unbillig, wenn z. B. bei
Scheidung auf Grund eines einzigen, rechtzeitig zum
Gegenstand einer Klage nach Art. 137 gemachten Ehe-
bruchs das Maximum der Wartefrist von 3 Jahren gälte,
während sie im Falle einer durch jahrelangen Ehebruch
verursachten Zerrüttung; also grösserer Strafwürdigkeit
der fehlbaren Partei, auf 2 Jahre limitiert sein sollte. Im
vorliegenden Falle sind nach der Feststellung der Vor-
instanz die fortgesetzten, schweren Verfehlungen gegen
die eheliche Treue die hauptsächliche Ursache des Zusam-
menbruchs der Gemeinschaft. Aber selbst wenn man
Art. 150 im entgegengesetzten Sinne interpretieren und
bei Scheidung in Anwendung von Art. 142 zwei Jahre
als Maximum gelten lassen wollte, wäre angesichts des
erwähnten, unqna.lifizierbaren Verhaltens der Parteien
dessen Anwendung gerechtfertigt. Auf diese Dauer ist
daher das Eheverbot für beide Parteien zu erhöhen,
was, da Art. 150 von Amtes wegen anzuwenden ist (BGE
6911 352 f.), auch im Verfahren ohne Parteiverhandlung
und öftentliche Beratung geschehen kann.
3. Urteil der H. Zivilabteilnng vom 27. Mai 1948 i. S. Nlggll
gegen NiUUll.
Gerichtliche Gütertrennung, Art. 183 ZGB. .
GerichtaBtand
ist der Wohnsitz der klagenden Ehefrau. -Zwi-
en schweizerischen Eheleuten ist ein Begehren gegen den
m England wohnenden Ehemann in der Schweiz nur im Falle
selbständigen Wohnsitzes der Ehefrau in der Schweiz beim
dortigen Richter, nicht aber bei dem der Heimat zulässig
(Art. 28, 31 NAG).
Separation de bien8 iudieiaire, art. 183 00.
For. Le for de l'action est celui du domicile de Ja femme deman-
deresse. La. femme dont le mari habite I
I
Angleterre ne peut
ouvrir action en Suisse que si elle y a un domicile indepen-
dant. En ce cas, l'action doit 6tre porMe devant le juge
de ce domicile et non pas devant le juge du lien d'origine
(an. 28, 31 LRDC).
ione giurliziale dei beni. Mt. 183 00.
Foro. TI foro dell'azione e quello deI domicilio della mogIie attrice. Se
il marito abita l'Inghilterra, la moglie pub promuovere mone
in Isvizzera soltanto se ha ivi un domicilio indipendente. In
questo caso, l'azione dev'essere intentata davanti al giudice
di sifiatto domicilio e non davanti al giudice deI luogo di atti-
llenz (art. 28, 31 LFDD).
Ä. -Im April 1944 hatte der in London wohnende
W. Niggli beim Richteramt Bucheggberg-Kriegstetten als
dem Gerichtssta.nd der Heimat die Scheidungsklage ein-
gereicht. Das die Scheidung aussprechende Urteil zog die
Beklagte an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter,
vor welchem der Prozess infolge Rückzugs der Kla.ge a.m
l. Dezember 1947 als erledigt abgeschrieben wurde. Nach-
dem. der Ehem.ann wieder nach London verreist war,
ersuchte die ohne Mittel in der Schweiz zurückgebliebene
Ehefrau den Richter um Erlass von Massnahmen zum
Schutze der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 169
ZGB
und gleichzeitig um Anordnung der Gütertrennung
gemäss Art. 183 ZGB. Auf ersteres Begehren trat der
Gerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten ein, wies
dagegen
dasjenige um Anordnung der Gütertrennung
mangels örtlicher Zuständigkeit von der Hand. Auf
Beschwerde der Ehefrau hat das Obergericht des Kantons
Solothurn mit Urteil vom 21. Ja.nuar 1948 die Zuständig-
keit bejaht und den Gerichtspräsidenten angewiesen, das
Begehren der Ehefrau zur materiellen Beurteilung ent-
gegenzunehmen.
In seiner Begründung führt das Obergericht aus, Art.
183 ZGB enthalte keine Gerichtsstandsbestimmung ; die
Kommentatoren nähmen Zuständigkeit des Richters am
schweizerischen Wohnsitz des Ehemannes, bei ausländi-
schem Wohnsitz desselben am schweizerischen Wohnsitz
der Ehefrau an. Hier liege jedoch im internationalen
Verhältnis ein besonderer Fall vor. Die beiden Begehren
nach Art. 169 und 183 ZGB seien angesichts ihres gemein-
samen Eheschutzzweckes trotz der verschiedenen sach-
lichen Kompetenz (Art. 169 Gerichtspräsident, Art. 183
Familienraeht. N0 3.
Amtsgericht) als eine Einheit zu behandeln; deshalb
müsse
auch die örtliche Zuständigkeit für beide Begehren
eine einheitliche sein.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis
befinde sich für Massnahmen nach Art. 169 ZGB auch
im internationalen Verhältnis der Gerichtsstand am
Wohnsitz des klagenden Ehegatten (BGE 54 II 243), der
daher auch für das Begehren um Gütertrennung nach
Art. 183 gelten müsse, und zwar ungea.chtet der wahr-
scheinlichen Schwierigkeiten der Vollziehung bezüglich
des
in England liegenden ehelichen Vermögens.
B. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-
liegende
Berufung des Ehemannes Init dem Antrag auf
Aufhebung desselben, Abweisung der Beschwerde der
Ehefrau und Bestätigung des Nichteintretensentscheids
des Gerichtspräsidenten.
Die Gesuchstellerin
trägt auf Abweisung der Berufung
an.
Das Bundesgerickt ziekt in Erwägung :
- -Streitig ist einzig die Frage der örtlichen Zustän-
digkeit der solothurnischen Gerichte für das Begehren der
Ehefrau um Anordnung der Gütertrennung gemäss Art.
183 ZGB. Dass auf das Begehren gemäss Art. 169 ZGB
eingetreten und dagegen nicht Beschwerde geführt wurde,
ist auf die hier zu beurteilende Zuständigkeitsfrage ohne
Einfluss.
Ob der für die Berufung nach Art. 49 OG, die einzig
die Zuständigkeitsfrage betrifft, erforderliche
Streitwert
nach Art. 46 OG gegeben ist, kann dahingestellt bleiben,
da im gegenteiligen Falle die Eingabe als Nichtigkeits-
beschwerde
nach Art. 68 Abs. I lit. b OG zu behandeln
wäre, deren formellen Erfordernissen sie genügt.
- -Die Vorinstanz
bejaht die Zuständigkeit des
solothurnischen
Richters für das Begehren nach Art. 183
ZGB mangels einer ausdrücklichen Gerichtsstandsbestim-
mung gestützt darauf, dass die verlangte Gütertrennung
in den Rahmen der gleichzeitig verlangten Massnahmen
Familienreeht. N0 3.
nach Art. 169 ZGB gehöre, für welche auch im inter-
nationalen Verhältnis der Gerichtsstand des Wohnsitzes
des klagenden Ehegatten gelte. Es kann hier dahingnstellt
bleiben, ob diese Konnexität den Gerichtsstand für die
Gütertrennung zu begründen vermöchte; denn für die
eine wie die
andere Massnahme ist der Gerichtsstand des
schweizerischen Wohnsitzes des Petenten massgebend.
Voraussetzung
der Zuständigkeit im einen wie im andern
Falle ist also, dass die Gesuchstellerin zur Zeit der Än-
bringung ihres Begehrens im Amtsbezirk Bucheggberg-
Kriegstetten Wohnsitz gehabt habe. Ein bloss vorüber-
gehender Aufenthalt der Klägerin in Biberist vermöchte
den dauernden Wohnsitz nur dann zu ersetzen, wenn sie
den ausländischen Wohnsitz in London aufgegeben hätte
(Art. 24 Abs. 2 ZGB). Hiezu und zur Begründung eines
selbständigen Wohnsitzes
in der Schweiz wäre sie trotz
Fortdauer der Ehe und des Wohnsitzes des Ehemannes in
London gegebenenfalls befugt, wenn ihr nach Art. 170
ZGB die Berechtigung
zum Getrenntleben zukäme (BGE
II 397).
Wie
es sich nun bezüglich der Frage des Wohnsitzes
bei
der Klägerin tatsächlich verhält, geht aus dem ange-
fochtenen
Entscheid nicht hervor. Im Rubrum desselben
wird
zwar die Klägerin als wohnhaft in Biberist be-
zeichnet,
ohne dass aber in Tatbestand oder Erwägungen
diese Annahme durch irgendwelche tatsächliche Fest-
stellungen gestützt würde. In der Eingabe der Klägerin
vom 10. Dezember 1947 an den Gerichtspräsidenten wie
auch in ihrer Beschwerde vom 30. Dezember 1947 an das
Obergericht dagegen ist in der Parteibezeichnung ihrem
Namen als Ortsangabe beigefügt z. Zt. Biberist , was
darauf schliessen lässt, dass sie selbst ihre Anwesenheit
in Biberist nur als vorübergehenden Aufenthalt betrach-
tete neben dem ein fester Wohnsitz in London oder
andnrswo weiterbestand. In ihrer Antwort auf die vor-
liegende Berufung endlich bezeichnet die Klägerin sich
in der Parteianschrift denn auch als von Hersiwil (SO),
l
Familienreeht. N° 3.
Wt London , und beruft sich im Text der Antwort nioht
mehr auf einen Wohnsitz in Biberist, sondern aUf die
Zuständigkeit des angerufenen Gerichtspräsidenten als
des
heiimatlichen Riohters . (Ziff. 4: i. f.) Die genannten
Indizien würden
eher für eine Anerkennung des Stand-
punktes des Berufungsklägers sprechen, wonach beide
Ehegatten in London Wohnsitz hätten und die Ehefrau
in Biberist keinen solchen besitze.
3. -Die vorstehend
erwähnte Anrufung des Heimat-
gerichtsstandes ist unbehelflich. Die güterrechtlichen Ver-
hältnisse
der Schweizer im Auslande fallen sowohl unter
Art. 28 als Art. 31 NAG. Diese beiden Bestimmungen
stehen jedoch zueinander
im Verhältnis der lex generalis
(Art. 28) zur lex specialis (Art. 31). Im Gegensatz zu
Art. 28 enthält Art. 31 keine Gerichtsstandsbestimmung.
Wie jedoch
Art. 28 Ziff. 2 mit der Anwendbarkeit des
inländischen
Rechts auch den Gerichtsstand des Heimat-
kantons verbindet, so ist analog die gleiche Verbindung
des Gerichtsstandes
mit der Anwendbarkeit des materiellen
Rechts
auch nach Art. 31 NAG als begründet und gewollt
zu betrachten. Die Zuständigkeit des heimatlichen Rich-
ters für eine güterrechtliche Massnahme ist mithin nur
gegeben, wenn die im Ausland wohnenden schweizerischen
Ehegatten dem schweizerischen Ehegüterrecht unter-
stehen. Dies ist -nach Art. 31 Abs. I und 2 NAG -
dann der Fall, wenn für ihre güterrechtlichen Verhältnisse
nicht das ausländische Recht massgebend ist. Darüber,
wo
der erste eheliche Wohnsitz der Parteien sich befand,
enthält das angefochtene Urteil keine Feststellung. Immer-
hin ist dieser, wenn er früher anderswo als in London
gelegen war,
später doch dorthin verlegt worden, weshalb
infoIge. dieses Wohnsitzwechsels
nach dem englischen
internationalen
Privatrecht nun englisches Recht als
Recht des Domizils auf die güterrechtlichen Verhältnisse
der Parteien anwendbar ist und nicht schweizerisches
Recht (DICEY, Conflict of Laws, 1927, S. 718 Rule 186 ;
SoHMlTTHOFF, English Conflict of Laws, 1945, S. 248 lit.
/
Familient'8eht. N. S.
B 249; a.A. allerdings WESTLAKE (übers. Gaule 1914),
Traite de Droit International Prive S. 94, aber überholt
durch den zitierten SCmuTTHOFF, der den Stand der
Rechtsprechung von 1945 wiedergibt; CUBTI, Englands
Privat-und Handelsrecht l. Bd. S. 27; GAUTSCH!, Über
das internationale interne Ehegüterrecht, SJZ 16, 51, A.
Schweizer
im Ausland). Ist demnach für die güterrecht-
lichen
Verhältnisse der Parteien englisches Recht mass-
gebend, so
entfällt damit die Anwendbarkeit des schwei-
zerischen materiellen Rechts
und demgemäss auch der
hievon abhängige Gerichtsstand des Heimatkantons.
Auf seine Eigenschaft als Richter der Heimat lässt
sich mithin die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts-
präsidenten
nicht gründen, sondern nur auf den Wohnaitz
der Klägerin in dessen Amtsbezirk. Auf Grund des vor-
instanzlichen Entscheides
lässt sich, wie ausgeführt, nicht
beurteilen, wie es damit steht, weder was die rechtliche
Möglichkeit
der Begründung eines solchen, noch was die
tatsächlichen
Handlungen und die Willensmeinung der
Klägerin anbetrifft. Die Sache muss daher an die Vor-
instanz
zurückgewiesen werden, damit sie tatbeständlich
abkläre, ob ihre Annahme eines Wohnsitzes der Klitgerin
in Biberist begründet ist, und gestützt auf das Ergebnis
über die Zuständigkeitsfrage neu befinde.
Demnach erkennt das Bunikagericht:
Die Berufung wird in dem8inne gutgeheissen, dass das
Urteil des Onrgerichts des Kantons Solothurn vom 21.
Januar 1948 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung
des Tatbestandes im Sinne der Erwägungen und zu neuer
Entscheidung an die V.orinstanz zurückgewiesen wird.